Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 19 Abs 4 PoststrukturG (PTSG):Paragraph 19, Absatz 4, PoststrukturG (PTSG):
„(4) Die mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, vereinbarte Dienstordnung gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Kollektivvertrag.“
§ 52 DO:Paragraph 52, DO:
„Der Vorstand kann im Dienstvertrag Regelungen treffen, die von dieser Dienstordnung abweichen. Solche Verträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.“
§ 3 ArbVG:Paragraph 3, ArbVG:
„(1) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des Abs 1 günstiger ist als der Kollektivvertrag, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.“(2) Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des Absatz eins, günstiger ist als der Kollektivvertrag, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.“
2. Der Wortlaut von § 52 DO indiziert, dass der Vorstand ermächtigt ist, mit Arbeitnehmern mittels Sondervertrag auch solche Vereinbarungen zu treffen, die ungeachtet eines Günstigkeitsvergleichs iSd § 3 ArbVG vom kollektivvertraglichen Standard der DO zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen. Insoweit käme der DO lediglich dispositive Wirkung zu.2. Der Wortlaut von Paragraph 52, DO indiziert, dass der Vorstand ermächtigt ist, mit Arbeitnehmern mittels Sondervertrag auch solche Vereinbarungen zu treffen, die ungeachtet eines Günstigkeitsvergleichs iSd Paragraph 3, ArbVG vom kollektivvertraglichen Standard der DO zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen. Insoweit käme der DO lediglich dispositive Wirkung zu.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Frage, ob und inwieweit es den Kollektivvertragsparteien freisteht, Inhaltsnormen dispositive Wirkung zu verleihen, bereits Gegenstand der Entscheidung 8 ObA 88/04f war. In dieser wurde unter Bedachtnahme auf die verschiedenen in der Lehre vertretenen Standpunkte dargelegt, dass bei Bestehen eines sachlichen Grundes für eine dispositive Einzelregelung in einem Kollektivvertrag keine Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser dispositiven Regelung bestehen, sofern sie auch inhaltlich nicht nach allgemeinen Kriterien korrekturbedürftig erscheint. Im Hinblick auf die Zulässigkeit gänzlich dispositiver Regelungen in einem Kollektivvertrag sprächen gewichtige Argumente, vor allem der Schutzzweck des § 3 ArbVG, aber dafür, dass es im Regelfall nach der gesetzlichen Konzeption bei der einseitig zwingenden Wirkung des Kollektivvertrags zu bleiben habe. Daran ist grundsätzlich festzuhalten.Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Frage, ob und inwieweit es den Kollektivvertragsparteien freisteht, Inhaltsnormen dispositive Wirkung zu verleihen, bereits Gegenstand der Entscheidung 8 ObA 88/04f war. In dieser wurde unter Bedachtnahme auf die verschiedenen in der Lehre vertretenen Standpunkte dargelegt, dass bei Bestehen eines sachlichen Grundes für eine dispositive Einzelregelung in einem Kollektivvertrag keine Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser dispositiven Regelung bestehen, sofern sie auch inhaltlich nicht nach allgemeinen Kriterien korrekturbedürftig erscheint. Im Hinblick auf die Zulässigkeit gänzlich dispositiver Regelungen in einem Kollektivvertrag sprächen gewichtige Argumente, vor allem der Schutzzweck des Paragraph 3, ArbVG, aber dafür, dass es im Regelfall nach der gesetzlichen Konzeption bei der einseitig zwingenden Wirkung des Kollektivvertrags zu bleiben habe. Daran ist grundsätzlich festzuhalten.
3. Dennoch kann in der vorliegenden Konstellation die Entstehungsgeschichte der DO nicht unbeachtet bleiben. Unzweifelhaft ist, dass § 52 DO den Vorstand vor Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes ermächtigte, mittels Sondervertrag von den Standards der DO abzuweichen, ohne dass ein Günstigkeitsvergleich iSd § 3 Abs 1 ArbVG anzustellen gewesen wäre. Der Umstand, dass die DO nicht von Kollektivvertragsparteien abgeschlossen wurde, sondern im Zuge der Ausgliederung des Postwesens aus der Bundesverwaltung aufgrund gesetzlicher Anordnung zum Kollektivvertrag erklärt wurde, wirft die Frage auf, ob der Gesetzgeber trotz der Anordnung, dass die DO als Kollektivvertrag gilt, nicht bewusst die ursprüngliche Reichweite der Vorstandsermächtigung des § 52 DO beibehalten wollte.3. Dennoch kann in der vorliegenden Konstellation die Entstehungsgeschichte der DO nicht unbeachtet bleiben. Unzweifelhaft ist, dass Paragraph 52, DO den Vorstand vor Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes ermächtigte, mittels Sondervertrag von den Standards der DO abzuweichen, ohne dass ein Günstigkeitsvergleich iSd Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG anzustellen gewesen wäre. Der Umstand, dass die DO nicht von Kollektivvertragsparteien abgeschlossen wurde, sondern im Zuge der Ausgliederung des Postwesens aus der Bundesverwaltung aufgrund gesetzlicher Anordnung zum Kollektivvertrag erklärt wurde, wirft die Frage auf, ob der Gesetzgeber trotz der Anordnung, dass die DO als Kollektivvertrag gilt, nicht bewusst die ursprüngliche Reichweite der Vorstandsermächtigung des Paragraph 52, DO beibehalten wollte.
In den Erläuterungen zum Poststrukturgesetz, RV 72 BlgNR XX. GP 323, ist festgehalten:In den Erläuterungen zum Poststrukturgesetz, Regierungsvorlage 72, BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 323, , ist festgehalten:
„Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gilt die Dienstordnung als Kollektivvertrag. Die Normwirkung des Kollektivvertrages beginnt daher bereits ab diesem Zeitpunkt. In die Vertragsautonomie zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wird durch diese Bestimmung nicht eingegriffen. Spätere Änderungen des Kollektivvertrages bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsrates. Die formellen Bestimmungen des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes über Kollektivverträge sind anzuwenden.“„Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gilt die Dienstordnung als Kollektivvertrag. Die Normwirkung des Kollektivvertrages beginnt daher bereits ab diesem Zeitpunkt. In die Vertragsautonomie zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wird durch diese Bestimmung nicht eingegriffen. Spätere Änderungen des Kollektivvertrages bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsrates. Die formellen Bestimmungen des römisch eins. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes über Kollektivverträge sind anzuwenden.“
Gerade der Hinweis, mit § 19 Abs 4 PTSG nicht in die Vertragsautonomie von Dienstgeber und Dienstnehmer eingreifen zu wollen, zeigt aber, dass der Gesetzgeber im Zuge der Überleitung der Post-Vertragsbediensteten auf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft um Kontinuität in der Rechtssetzungsbefugnis bemüht war. Dies entspricht auch der Erwägung der Beklagten, dass der Gesetzgeber hier die Regelung des davor ex lege anwendbaren § 36 Abs 1 VBG 1948 nachempfunden hat. Nach dieser Bestimmung können in Ausnahmefällen in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen; solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der (ggf generellen, Abs 2) Genehmigung des Bundeskanzlers (s RIS-Justiz RS0008975). Nach der Rechtsprechung ist es aber zulässig, dass ein Sondervertrag gemäß § 36 VBG unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Nachteil des Dienstnehmers vom VBG abweichen darf (9 ObA 149/07p ua). Ebenso spricht der Hinweis in den Erläuterungen, dass die formellen Bestimmungen des I. Teils des ArbVG über Kollektivverträge anzuwenden sind, dafür, dass der Gesetzgeber nicht in jedem Fall auch die materiellen Bestimmungen dieses Teils angewandt wissen wollte. Zu letzteren zählt aber § 3 Abs 1 ArbVG. Aus historisch-teleologischen Erwägungen ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Anordnung der Geltung des § 52 DO als Kollektivvertragsbestimmung - ungeachtet des § 3 Abs 1 ArbVG - den Vorstand auch zum Abschluss solcher Sonderverträge ermächtigen wollte, die zum Nachteil des Arbeitnehmers von der DO abweichen.Gerade der Hinweis, mit Paragraph 19, Absatz 4, PTSG nicht in die Vertragsautonomie von Dienstgeber und Dienstnehmer eingreifen zu wollen, zeigt aber, dass der Gesetzgeber im Zuge der Überleitung der Post-Vertragsbediensteten auf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft um Kontinuität in der Rechtssetzungsbefugnis bemüht war. Dies entspricht auch der Erwägung der Beklagten, dass der Gesetzgeber hier die Regelung des davor ex lege anwendbaren Paragraph 36, Absatz eins, VBG 1948 nachempfunden hat. Nach dieser Bestimmung können in Ausnahmefällen in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen; solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der (ggf generellen, Absatz 2,) Genehmigung des Bundeskanzlers (s RIS-Justiz RS0008975). Nach der Rechtsprechung ist es aber zulässig, dass ein Sondervertrag gemäß Paragraph 36, VBG unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Nachteil des Dienstnehmers vom VBG abweichen darf (9 ObA 149/07p ua). Ebenso spricht der Hinweis in den Erläuterungen, dass die formellen Bestimmungen des römisch eins. Teils des ArbVG über Kollektivverträge anzuwenden sind, dafür, dass der Gesetzgeber nicht in jedem Fall auch die materiellen Bestimmungen dieses Teils angewandt wissen wollte. Zu letzteren zählt aber Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG. Aus historisch-teleologischen Erwägungen ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Anordnung der Geltung des Paragraph 52, DO als Kollektivvertragsbestimmung - ungeachtet des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG - den Vorstand auch zum Abschluss solcher Sonderverträge ermächtigen wollte, die zum Nachteil des Arbeitnehmers von der DO abweichen.
4. § 52 DO ist dennoch nicht im Sinne einer schrankenlosen Freiheit des Vorstands zu deuten. Schon aus prinzipiellen Gründen kann diese Ermächtigung vielmehr nur so verstanden werden, dass auch sie dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot unterliegt (vgl RIS-Justiz RS0038552 ua). Dieses muss daher den Rahmen für die Entscheidung des Vorstands vorgeben. Im Zweifel hat dabei die Beklagte nachzuweisen, dass eine von der DO zu Lasten des Arbeitnehmers abweichende Sondervereinbarung dem Gebot der Sachlichkeit standhält.4. Paragraph 52, DO ist dennoch nicht im Sinne einer schrankenlosen Freiheit des Vorstands zu deuten. Schon aus prinzipiellen Gründen kann diese Ermächtigung vielmehr nur so verstanden werden, dass auch sie dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot unterliegt vergleiche RIS-Justiz RS0038552 ua). Dieses muss daher den Rahmen für die Entscheidung des Vorstands vorgeben. Im Zweifel hat dabei die Beklagte nachzuweisen, dass eine von der DO zu Lasten des Arbeitnehmers abweichende Sondervereinbarung dem Gebot der Sachlichkeit standhält.
5. Das kann im vorliegenden Fall bejaht werden, weil mit dem Kläger ein weit überkollektivvertragliches Entgelt vereinbart wurde (nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten hätte sein Bruttomonatsgehalt nach der DO 2.173,69 EUR brutto anstelle der vereinbarten 4.090,26 EUR betragen) und lediglich seine Entgeltfortzahlungsansprüche nicht über den gesetzlichen Standard hinausgehen sollten. Erwägungen zu einem Günstigkeitsvergleich iSd § 3 Abs 1 ArbVG sind daneben nicht mehr anzustellen.5. Das kann im vorliegenden Fall bejaht werden, weil mit dem Kläger ein weit überkollektivvertragliches Entgelt vereinbart wurde (nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten hätte sein Bruttomonatsgehalt nach der DO 2.173,69 EUR brutto anstelle der vereinbarten 4.090,26 EUR betragen) und lediglich seine Entgeltfortzahlungsansprüche nicht über den gesetzlichen Standard hinausgehen sollten. Erwägungen zu einem Günstigkeitsvergleich iSd Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG sind daneben nicht mehr anzustellen.
6. Da sich die Revision damit insgesamt als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.