Der zulässige Inhalt eines Kollektivvertrages ist in § 2 Abs 2 ArbVG geregelt. Für den vorliegenden Fall bedeutsam sind die in Z 2 und 3 dieser Bestimmung genannten Befugnisse. Gemäß § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG können durch Kollektivvertrag die gegenseitigen, aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geregelt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 54/147 = ZAS 1983, 101, (zustimmend Geppert) = DRdA 1983, 178 (kritisch Wachter); RdW 1986, 52; WBl 1987, 195; zuletzt 9 Ob A 215, 216/89) und herrschender Lehre (Strasser in Floretta-Strasser Kommentar ArbVG, 27; derselbe in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht II3, 100; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 85; Tomandl, Arbeitsrecht 12, 102 f; Kuderna, Schlichtungsstellen für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, DRdA 1978, 3 ff (7 f); Jabornegg, Absolut zwingendes Arbeitsverfassungsrecht, Strasser FS, 367 ff (373); derselbe, Grenzen kollektivvertraglicher Rechtsetzung und richterliche Kontrolle, JBl 1990, 205 ff (206 und 208); siehe auch Firlei, Mitbestimmung durch Inhaltsnormen? Floretta FS 469 ff (475 ff); vgl auch Pernthaler, Die arbeitsrechtlichen Rechtsetzungsbefugnisse im Licht des Verfassungsrechtes, Strasser FS, 3 ff (15)) sind im Hinblick darauf, daß sich die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht auf die Privatautonomie, sondern auf die durch den § 2 Abs 2 ArbVG beschränkte gesetzliche Ermächtigung gründet, diese Befugnisse einschränkend dahin auszulegen, daß nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden kann.Der zulässige Inhalt eines Kollektivvertrages ist in Paragraph 2, Absatz 2, ArbVG geregelt. Für den vorliegenden Fall bedeutsam sind die in Ziffer 2 und 3 dieser Bestimmung genannten Befugnisse. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG können durch Kollektivvertrag die gegenseitigen, aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geregelt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 54/147 = ZAS 1983, 101, (zustimmend Geppert) = DRdA 1983, 178 (kritisch Wachter); RdW 1986, 52; WBl 1987, 195; zuletzt 9 Ob A 215, 216/89) und herrschender Lehre (Strasser in Floretta-Strasser Kommentar ArbVG, 27; derselbe in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht II3, 100; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 85; Tomandl, Arbeitsrecht 12, 102 f; Kuderna, Schlichtungsstellen für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, DRdA 1978, 3 ff (7 f); Jabornegg, Absolut zwingendes Arbeitsverfassungsrecht, Strasser FS, 367 ff (373); derselbe, Grenzen kollektivvertraglicher Rechtsetzung und richterliche Kontrolle, JBl 1990, 205 ff (206 und 208); siehe auch Firlei, Mitbestimmung durch Inhaltsnormen? Floretta FS 469 ff (475 ff); vergleiche auch Pernthaler, Die arbeitsrechtlichen Rechtsetzungsbefugnisse im Licht des Verfassungsrechtes, Strasser FS, 3 ff (15)) sind im Hinblick darauf, daß sich die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht auf die Privatautonomie, sondern auf die durch den Paragraph 2, Absatz 2, ArbVG beschränkte gesetzliche Ermächtigung gründet, diese Befugnisse einschränkend dahin auszulegen, daß nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden kann.
Mit der Ausdehnung der Regelungsbefugnis auf die Änderung der kollektivvertraglichen Rechtsansprüche (gemäß Z 2) der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer im § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG wurde nun klargestellt, daß auch Ruhegeldregelungen zulässiger Inhalt eines Kollektivvertrages sein können (siehe Grillberger, Drittbegünstigte bei Pensionsvereinbarungen, DRdA 1977, 12 f (12); Eichinger, Rechtsgrundlagen und Ausgestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung, in Runggaldier-Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, 85 ff (104 f); Runggaldier, Möglichkeiten und Grenzen der Verschlechterung betrieblicher Ruhegeldordnungen, in Handbuch 157 ff (163); Cerny,Mit der Ausdehnung der Regelungsbefugnis auf die Änderung der kollektivvertraglichen Rechtsansprüche (gemäß Ziffer 2,) der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG wurde nun klargestellt, daß auch Ruhegeldregelungen zulässiger Inhalt eines Kollektivvertrages sein können (siehe Grillberger, Drittbegünstigte bei Pensionsvereinbarungen, DRdA 1977, 12 f (12); Eichinger, Rechtsgrundlagen und Ausgestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung, in Runggaldier-Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, 85 ff (104 f); Runggaldier, Möglichkeiten und Grenzen der Verschlechterung betrieblicher Ruhegeldordnungen, in Handbuch 157 ff (163); Cerny,
Arbeitsverfassungsgesetz, § 2 Anm 9; siehe auch SZ 53/122 =Arbeitsverfassungsgesetz, Paragraph 2, Anmerkung 9; siehe auch SZ 53/122 =
Arb 9900 = ZAS 1981, 138 (Fischer)). Ruhegeldregelungen sind
zufolge ihres unbestrittenen Entgeltcharakters (siehe Eichinger aaO) als aus dem Arbeitsverhältnis entspringende Ansprüche im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG zu beurteilen. Eine Arbeitgeberleistung mit Entgeltcharakter (siehe dazu auch Petrovic, ZAS 1987, 19 mwH) ist das betriebliche Ruhegeld aber nur insoweit, als es nicht durch Beiträge des Arbeitnehmers finanziert wird. Nur im Umfang der Finanzierung durch den Arbeitgeber können die Ruhegeldregelungen daher dem aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Entgeltanspruch zugerechnet werden. Hingegen kann die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Beiträgen für seine Altersversorgung nicht aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitet werden und bildet auch nicht den typischen Inhalt eines Arbeitsvertrages. Firlei aaO, 476 ist darin beizupflichten, daß zum typischen Inhalt des Arbeitsverhältnisses jedenfalls nicht Regelungen über die Verwendung des dem Arbeitnehmer zu zahlenden Entgelts gehören. Dem hat auch der Gesetzgeber mit der Regelung des § 3 Abs 4 BPG Rechnung getragen, wonach der Arbeitnehmer nicht im Wege der Rechtsgestaltung durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung, sondern nur durch individuelle Vereinbarung zur Leistung von Beiträgen verpflichtet werden kann (siehe AB 1318 BlgNR 17.GP, 3; Brauner, Das Betriebspensionsgesetz, IndS 1990/3, 1 ff (4); Tomandl, Ungereimtheiten und Unzulänglichkeiten im neuen Betriebspensionsrecht, ZAS 1991, 80 ff (87)).zufolge ihres unbestrittenen Entgeltcharakters (siehe Eichinger aaO) als aus dem Arbeitsverhältnis entspringende Ansprüche im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG zu beurteilen. Eine Arbeitgeberleistung mit Entgeltcharakter (siehe dazu auch Petrovic, ZAS 1987, 19 mwH) ist das betriebliche Ruhegeld aber nur insoweit, als es nicht durch Beiträge des Arbeitnehmers finanziert wird. Nur im Umfang der Finanzierung durch den Arbeitgeber können die Ruhegeldregelungen daher dem aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Entgeltanspruch zugerechnet werden. Hingegen kann die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Beiträgen für seine Altersversorgung nicht aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitet werden und bildet auch nicht den typischen Inhalt eines Arbeitsvertrages. Firlei aaO, 476 ist darin beizupflichten, daß zum typischen Inhalt des Arbeitsverhältnisses jedenfalls nicht Regelungen über die Verwendung des dem Arbeitnehmer zu zahlenden Entgelts gehören. Dem hat auch der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 3, Absatz 4, BPG Rechnung getragen, wonach der Arbeitnehmer nicht im Wege der Rechtsgestaltung durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung, sondern nur durch individuelle Vereinbarung zur Leistung von Beiträgen verpflichtet werden kann (siehe Ausschussbericht 1318 BlgNR 17.GP, 3; Brauner, Das Betriebspensionsgesetz, IndS 1990/3, 1 ff (4); Tomandl, Ungereimtheiten und Unzulänglichkeiten im neuen Betriebspensionsrecht, ZAS 1991, 80 ff (87)).
Da die Kollektivvertragsparteien mit der Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Leistung von Beiträgen zur Altersversorgung die ihnen mit § 2 Abs 2 ArbVG übertragene Rechtssetzungskompetenz überschritten haben, kommt dieser Regelung nicht die Normwirkung nach § 11 Abs 1 ArbVG zu, so daß sie für den Kläger nicht verbindlich ist.Da die Kollektivvertragsparteien mit der Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Leistung von Beiträgen zur Altersversorgung die ihnen mit Paragraph 2, Absatz 2, ArbVG übertragene Rechtssetzungskompetenz überschritten haben, kommt dieser Regelung nicht die Normwirkung nach Paragraph 11, Absatz eins, ArbVG zu, so daß sie für den Kläger nicht verbindlich ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.