Die Revision ist zulässig, zumal die vom Berufung zu Recht zitierte Rechtsprechung aus der Zeit vor der Schaffung der vom Erstgericht ins Treffen geführten Bestimmung des § 20b AZG stammt.Die Revision ist zulässig, zumal die vom Berufung zu Recht zitierte Rechtsprechung aus der Zeit vor der Schaffung der vom Erstgericht ins Treffen geführten Bestimmung des Paragraph 20 b, AZG stammt.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat seine Rechtsauffassung, die hier zu beurteilenden Fahrzeiten des Klägers seien als Arbeitszeit zu qualifizieren, mit der durch die AZG-Novelle 1997 eingeführten Bestimmung des § 20b AZG begründet, aus der es abgeleitet hat, dass Reisezeiten - ungeachtet ihrer Qualifizierung als aktiv oder passiv - jedenfalls entgeltpflichtige Arbeitszeiten seien. Dem schließt sich auch der Kläger an: Der Zeitraum, der für die An- und Abreise vom Ort benötigt werde, an dem die auswärtige Tätigkeit verrichtet werden solle, sei grundsätzlich Arbeitszeit. Dies habe zur Folge, dass Reisezeiten eines Bauarbeiters, zu dessen ständigen Aufgabenkreis die Arbeit an auswärtigen Baustellen gehöre, stets Arbeitszeit seien.Das Erstgericht hat seine Rechtsauffassung, die hier zu beurteilenden Fahrzeiten des Klägers seien als Arbeitszeit zu qualifizieren, mit der durch die AZG-Novelle 1997 eingeführten Bestimmung des Paragraph 20 b, AZG begründet, aus der es abgeleitet hat, dass Reisezeiten - ungeachtet ihrer Qualifizierung als aktiv oder passiv - jedenfalls entgeltpflichtige Arbeitszeiten seien. Dem schließt sich auch der Kläger an: Der Zeitraum, der für die An- und Abreise vom Ort benötigt werde, an dem die auswärtige Tätigkeit verrichtet werden solle, sei grundsätzlich Arbeitszeit. Dies habe zur Folge, dass Reisezeiten eines Bauarbeiters, zu dessen ständigen Aufgabenkreis die Arbeit an auswärtigen Baustellen gehöre, stets Arbeitszeit seien.
Diese Ausführungen verkennen den Unterschied zwischen den nicht zur Arbeitszeit zählenden Wegezeiten und den davon zu unterscheidenden, als Arbeitszeit zu qualifizierenden Reisezeiten.
"Wegezeit" ist jene Zeit, die der Arbeitnehmer für den Weg von der Wohnung (oder der sonstigen Stätte, an der er gerade Freizeit verbringt) zur Arbeitsstätte und zurück benötigt. Sie zählt nicht zur Arbeitszeit. Ob und inwieweit solche Zeiten ausnahmsweise zu vergüten sind, hängt von einzel- oder kollektivvertraglichen Vereinbarungen ab (Klein in Cerny/Klein/Schwarz, AZG 97; Grillberger, AZG² 22; Arb 11.083; Arb 10.180 ua).
Davon zu unterscheiden sind die - zur (zu entlohnenden) Arbeitszeit zählenden - "Reisezeiten" (Dienstreisen). Dabei handelt es sich um Zeiten, in denen der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (seine Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat (§ 20b Abs 1 AZG, der insofern keine Änderung zur schon vorher bestandenen Rechtsprechung gebracht hat; vgl dazu auch Klein in Cerny/Klein/Schwarz, AZG 292 ff; Grillberger, AZG² 22).Davon zu unterscheiden sind die - zur (zu entlohnenden) Arbeitszeit zählenden - "Reisezeiten" (Dienstreisen). Dabei handelt es sich um Zeiten, in denen der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (seine Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat (Paragraph 20 b, Absatz eins, AZG, der insofern keine Änderung zur schon vorher bestandenen Rechtsprechung gebracht hat; vergleiche dazu auch Klein in Cerny/Klein/Schwarz, AZG 292 ff; Grillberger, AZG² 22).
Im Gegensatz zur Meinung des Klägers ist nicht jede Reisetätigkeit Reisezeit iSd § 20b AZG und damit Arbeitszeit. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Arbeitnehmer einen - gewöhnlichen - Dienstort hat, den er vorübergehend verlässt, um an einem anderen Ort seine Arbeitsleistung zu erbringen (Grillberger, AZG² 22f).Im Gegensatz zur Meinung des Klägers ist nicht jede Reisetätigkeit Reisezeit iSd Paragraph 20 b, AZG und damit Arbeitszeit. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Arbeitnehmer einen - gewöhnlichen - Dienstort hat, den er vorübergehend verlässt, um an einem anderen Ort seine Arbeitsleistung zu erbringen (Grillberger, AZG² 22f).
Der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur Arbeit einzufinden hat (Dienstort, Arbeitsstätte), ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung bzw ihrer Auslegung (Verkehrssitte). Er ergibt sich meist schlüssig aus dem Standort des Betriebs, doch können Natur und Zweck (§ 905 ABGB) des Arbeitsverhältnisses auch wechselnde Arbeitsorte innerhalb eines bestimmten Bereichs ergeben. Arbeitsort eines Arbeitnehmers ist somit der regelmäßige Mittelpunkt seines tatsächlichen Tätigwerdens, der mit dem Betriebsort bzw der Zentrale des Unternehmens, bei dem der Arbeitgeber beschäftigt ist, nicht zusammenfallen muss (Arb 11.083; Arb 10.194). Je nach Art der Tätigkeit kann er daher wechseln oder einen engeren Bereich bedeuten. Bei Bauarbeiten wird im Zweifel angenommen, dass sie sich auf der jeweiligen Baustelle einzufinden haben (Grillberger, AZG² 22; Arb 11083; Arb 10.180; Arb 8.565; Arb 8.493 uva).Der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur Arbeit einzufinden hat (Dienstort, Arbeitsstätte), ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung bzw ihrer Auslegung (Verkehrssitte). Er ergibt sich meist schlüssig aus dem Standort des Betriebs, doch können Natur und Zweck (Paragraph 905, ABGB) des Arbeitsverhältnisses auch wechselnde Arbeitsorte innerhalb eines bestimmten Bereichs ergeben. Arbeitsort eines Arbeitnehmers ist somit der regelmäßige Mittelpunkt seines tatsächlichen Tätigwerdens, der mit dem Betriebsort bzw der Zentrale des Unternehmens, bei dem der Arbeitgeber beschäftigt ist, nicht zusammenfallen muss (Arb 11.083; Arb 10.194). Je nach Art der Tätigkeit kann er daher wechseln oder einen engeren Bereich bedeuten. Bei Bauarbeiten wird im Zweifel angenommen, dass sie sich auf der jeweiligen Baustelle einzufinden haben (Grillberger, AZG² 22; Arb 11083; Arb 10.180; Arb 8.565; Arb 8.493 uva).
Im hier zu beurteilenden Fall hat der Kläger gar nicht behauptet, dass er nach dem Arbeitsvertrag nur am Sitz des Unternehmens (oder an einem anderen bestimmten Ort) hätte eingesetzt werden dürfen und die Arbeitsleistung in Linz daher eine vorübergehende Tätigkeit außerhalb des vereinbarten Arbeitsbereichs gewesen sei. Der eben wiedergegebenen Grundregel entsprechend, ist daher davon auszugehen, dass sein Dienst an der jeweiligen Baustelle begonnen hat und die zu deren Erreichung sowie zur Rückkehr an den Ausgangsort zurückgelegte Zeit nicht als Reise- sondern als Wegzeit zu qualifizieren ist (Arb 10.180; Arb 8.565).
Dass diese Wegezeit nach der vom Kläger ins Treffen geführten Bestimmung des § 9 IV. Z 1 lit b des KV zu entlohnen ist, trifft nicht zu. Die genannte Norm gilt nach ihrem klaren Wortlaut für Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber von einer Arbeitsstelle auf eine andere Arbeitsstelle oder zu kurzfristigen Arbeiten abgeordnet werden. Dies ist aber beim Kläger - wie sich aus den eben angestellten Überlegungen über seinen Dienstort ergibt - nicht der Fall. Im Sinne der dargestellten Rechtslage ist als Arbeitsstelle des Klägers die jeweilige Baustelle anzusehen, sodass § 9 IV. Z 1 lit b des KV nur dann zum Tragen gekommen wäre, wenn der Kläger vom Arbeitgeber von der jeweiligen Baustelle zu kurzfristigen Arbeiten an einen anderen Ort bzw an eine andere Arbeitsstelle abgeordnet worden wäre. Das war aber hier nicht der Fall, weil die vom Kläger angesprochenen Fahrzeiten sämtlich während der Tätigkeit auf der damals seine Arbeitsstelle bildenden Baustelle aufgewendet wurden und keine vorübergehende Abordnung zu einer anderen Baustelle betroffen haben.Dass diese Wegezeit nach der vom Kläger ins Treffen geführten Bestimmung des Paragraph 9, römisch vier. Ziffer eins, Litera b, des KV zu entlohnen ist, trifft nicht zu. Die genannte Norm gilt nach ihrem klaren Wortlaut für Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber von einer Arbeitsstelle auf eine andere Arbeitsstelle oder zu kurzfristigen Arbeiten abgeordnet werden. Dies ist aber beim Kläger - wie sich aus den eben angestellten Überlegungen über seinen Dienstort ergibt - nicht der Fall. Im Sinne der dargestellten Rechtslage ist als Arbeitsstelle des Klägers die jeweilige Baustelle anzusehen, sodass Paragraph 9, römisch vier. Ziffer eins, Litera b, des KV nur dann zum Tragen gekommen wäre, wenn der Kläger vom Arbeitgeber von der jeweiligen Baustelle zu kurzfristigen Arbeiten an einen anderen Ort bzw an eine andere Arbeitsstelle abgeordnet worden wäre. Das war aber hier nicht der Fall, weil die vom Kläger angesprochenen Fahrzeiten sämtlich während der Tätigkeit auf der damals seine Arbeitsstelle bildenden Baustelle aufgewendet wurden und keine vorübergehende Abordnung zu einer anderen Baustelle betroffen haben.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ist daher zutreffend.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.