Begründung:
Der Kollektivvertrag betreffend die Übergangsversorgung für die als Flugverkehrsleiter verwendeten Bediensteten der Antragsgegnerin (im Folgenden KV) enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
II. Zweck der Übergangsversorgungrömisch zwei. Zweck der Übergangsversorgung
.... bezweckt insbesondere auch die Absicherung vor den wirtschaftlichen Folgen eines berufsbedingten vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst oder eines Verlustes der Befugnis aus medizinischen Gründen.
III. Anspruchsvoraussetzungenrömisch drei. Anspruchsvoraussetzungen
Flugverkehrsleiter mit gültiger Befugnis, deren Dienstvertrag nach Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, haben unter der weiteren Voraussetzung...Anspruch auf eine Übergangsversorgung. ... Gleiches gilt für Flugverkehrsleiter, wenn sie ihre Befugnis nach dem 50. Lebensjahr unverschuldet aus medizinischen Gründen verloren haben
...
IV. Auflösung des Dienstverhältnissesrömisch vier. Auflösung des Dienstverhältnisses
1. Das Dienstverhältnis eines Flugverkehrsleiters ist mit Ende des Monats, in welchem er das 60. Lebensjahr vollendet, höchstbefristet. Falls es nicht schon vorher beendet wurde, endet es mit diesem Zeitpunkt von selbst, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
VI. Dauer der Übergangsversorgungrömisch sechs. Dauer der Übergangsversorgung
1. Die Übergangsversorgung fällt mit dem Ersten des auf den Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Art III folgenden Monats an, mit der Maßgabe, dass die Übergangsversorgung mit Beginn des auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monats im Ausmaß der Übergangsversorgung Teil 2 gebührt.1. Die Übergangsversorgung fällt mit dem Ersten des auf den Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Artikel römisch drei, folgenden Monats an, mit der Maßgabe, dass die Übergangsversorgung mit Beginn des auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monats im Ausmaß der Übergangsversorgung Teil 2 gebührt.
2. Der Anspruch auf Übergangsversorgung Teil 1 endet mit Ende des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, jener auf Übergangsversorgung Teil 2 mit Ende des Monates der Vollendung des in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die normale Alterspension jeweils geltenden Anfallsalters, spätestens mit dem 65. Lebensjahr, bei Tod in allen Fällen mit Ende des Sterbemonats. ..
Dieser Kollektivvertrag wurde durch Kollektivvertragsnachträge geändert:
1. Nachtrag vom 5. 6. 1997
Art IV Punkt 4. 2. Satz hat zu lauten:Artikel römisch vier, Punkt 4. 2. Satz hat zu lauten:
"...Eine beiden Seiten zumutbare Weiterbeschäftigung ist jedenfalls bis zum Erreichen der Wartezeitvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in der gesetzlichen Pensionsversicherung zu gewährleisten, soferne nicht ohnedies die Voraussetzungen für eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit vorliegen."
Art V. Wird um folgenden Punkt 10. ergänzt:Art römisch fünf. Wird um folgenden Punkt 10. ergänzt:
"10. Für Bedienstete, deren Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Maßgabe des Strukturanpassungsgesetzes 1996...".
2. Nachtrag vom 2. 6. 1999:
Art VI Punkt 2. hat zu lauten:Artikel römisch sechs, Punkt 2. hat zu lauten:
"Der Anspruch auf Übergangsversorgung Teil 1 endet mit Ende des Monats der Vollendung jenes Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gilt, jener auf Übergangsversorgung Teil 2..."
3. Nachtrag vom 20. 6. 2000... Art VI Punkt 1.1 hat zu lauten:3. Nachtrag vom 20. 6. 2000... Artikel römisch sechs, Punkt 1.1 hat zu lauten:
"Die Übergangsversorgung fällt mit dem Ersten des auf den Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Art III folgenden Monats an, mit der Maßgabe, dass die Übergangsversorgung mit Beginn des auf die Vollendung des Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gilt, folgenden Monats im Ausmaß der Übergangsversorgung Teil 2 gebührt.""Die Übergangsversorgung fällt mit dem Ersten des auf den Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Artikel römisch drei, folgenden Monats an, mit der Maßgabe, dass die Übergangsversorgung mit Beginn des auf die Vollendung des Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gilt, folgenden Monats im Ausmaß der Übergangsversorgung Teil 2 gebührt."
Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer. Die Kollektivvertragsfähigkeit der Antragsgegnerin ist durch BGBl 1993/898 festgelegt (Strasser/Jabornegg ArbVG3 Anm 10 zu § 4). Beide sind daher als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens im Sinne des § 54 Abs 2 ASGG legitimiert.Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer. Die Kollektivvertragsfähigkeit der Antragsgegnerin ist durch BGBl 1993/898 festgelegt (Strasser/Jabornegg ArbVG3 Anmerkung 10 zu Paragraph 4,). Beide sind daher als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, ASGG legitimiert.
Der Antragsteller begehrt inhaltlich die aus dem Spruch hervorgehende Feststellung mit der Behauptung, dass Rechte von mindestens drei Arbeitnehmern der Antragsgegnerin betroffen sind.
Mit dem am 5. 7. 2000 beschlossenen Sozialrechts-Änderungsgesetz sei das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension beginnend mit 1. 10. 2000 schrittweise angehoben worden, sodass ab 1. 12. 2002 das Anfallsalter für Männer 61,5 Jahre beträgt. Die Antragsgegnerin stehe auf dem Standpunkt, dass sie als Dienstgeberin nicht verpflichtet sei, den bei ihr beschäftigten Flugverkehrsleitern nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis Teil 1 der Übergangsversorgung laut abgeschlossenem Kollektivvertrag länger als bis zur Erreichung des 60. Lebensjahres zu zahlen. Dieser Standpunkt sei unzutreffend.
Die Bestimmung des Kollektivvertrages und der Nachträge, die auf die Vollendung des Lebensjahres, welches in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer verweise, sei weder eine dynamische noch eine statische Verweisung, sondern lediglich eine Anknüpfung der Dauer des Anspruches an das gesetzliche Pensionsalter, die jedoch zulässig sei. Das Ausmaß und die Voraussetzungen für die Übergangsversorgung seien detailliert im Kollektivvertrag geregelt. Es sei Wille der kollektivvertragsfähigen Körperschaften gewesen, die Höhe der Übergangsversorgung vor und nach dem Erreichen des Antrittsalters für die vorzeitige Alterspension unterschiedlich zu regeln. Nichts spreche gegen die Zulässigkeit, dieses gesetzliche Antrittsalter als Tatbestandsmerkmal im Kollektivvertrag zu normieren. Selbst bei Unwirksamkeit einer dynamischen Verweisung gehöre zu den schuldrechtlichen Pflichten einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die sogenannte Durchführungspflicht, die die Antragsgegnerin verpflichte, die Übergangsversorgung im Sinne des vereinbarten Nachtrages zum Kollektivvertrag zu bezahlen. Im Übrigen sei der zweite Nachtrag zum Kollektivvertrag Inhalt des Einzeldienstvertrages geworden.
Die Antragsgegnerin beantragte, den Feststellungsantrag zurück- und in eventu abzuweisen.
Der auf Feststellung seines ohnehin Inhalt des Kollektivvertrages bildenden Wortlautes gerichtete Antrag beantworte keine Rechtsfrage, weil die strittige Frage, ob die Verweisung auf das Frühpensionsalter statisch oder dynamisch zu verstehen sei, damit nicht gelöst werde. Weiters verletze der Antrag Punkt IX des Kollektivvertrages, weil die Antragstellerin es unterlassen habe, den dort vorgesehenen Schlichtungsversuch einer einvernehmlichen Klärung vorzunehmen.Der auf Feststellung seines ohnehin Inhalt des Kollektivvertrages bildenden Wortlautes gerichtete Antrag beantworte keine Rechtsfrage, weil die strittige Frage, ob die Verweisung auf das Frühpensionsalter statisch oder dynamisch zu verstehen sei, damit nicht gelöst werde. Weiters verletze der Antrag Punkt römisch neun des Kollektivvertrages, weil die Antragstellerin es unterlassen habe, den dort vorgesehenen Schlichtungsversuch einer einvernehmlichen Klärung vorzunehmen.
Der Kollektivvertrag beinhalte im Übrigen keine dynamische Verweisung. Die Nachträge zum Kollektivvertrag vom 2. 6. 1999 und 20. 6. 2000 würden statisch auf das zu dieser Zeit geltende Frühpensionsalter von 60 Jahren geschlechtsneutral verweisen. Der eindeutige Regelungswille des Bundesgesetzgebers auf Anhebung des Pensionsalters sei zur Zeit der Nachträge noch nicht festgestanden und erst durch die Kundmachung im BGBl am 20. 8. 2000 dokumentiert worden. Selbst bei Unterstellung, dass der Kollektivvertrag eine dynamische Verweisung enthalte, bestünde keine schuldrechtliche Durchführungspflicht, weil damit die Unzulässigkeit einer dynamischen Verweisung umgangen würde. Auch sei der maßgebliche Nachtrag zum Kollektivvertrag nicht Inhalt der Einzeldienstverträge geworden. Es sei kein Rechtsschein gesetzt worden, der Grundlage für eine Vertrauensbildung auf einen über den Wortlaut des Kollektivvertrages hinauslaufenden Anspruch wäre. Jede bisherige Weitergewährung im Ausmaß des Teiles 1 Übergangsversorgung sei unter Vorbehalt erfolgt und habe nur wenige Personen betroffen.Der Kollektivvertrag beinhalte im Übrigen keine dynamische Verweisung. Die Nachträge zum Kollektivvertrag vom 2. 6. 1999 und 20. 6. 2000 würden statisch auf das zu dieser Zeit geltende Frühpensionsalter von 60 Jahren geschlechtsneutral verweisen. Der eindeutige Regelungswille des Bundesgesetzgebers auf Anhebung des Pensionsalters sei zur Zeit der Nachträge noch nicht festgestanden und erst durch die Kundmachung im Bundesgesetzblatt am 20. 8. 2000 dokumentiert worden. Selbst bei Unterstellung, dass der Kollektivvertrag eine dynamische Verweisung enthalte, bestünde keine schuldrechtliche Durchführungspflicht, weil damit die Unzulässigkeit einer dynamischen Verweisung umgangen würde. Auch sei der maßgebliche Nachtrag zum Kollektivvertrag nicht Inhalt der Einzeldienstverträge geworden. Es sei kein Rechtsschein gesetzt worden, der Grundlage für eine Vertrauensbildung auf einen über den Wortlaut des Kollektivvertrages hinauslaufenden Anspruch wäre. Jede bisherige Weitergewährung im Ausmaß des Teiles 1 Übergangsversorgung sei unter Vorbehalt erfolgt und habe nur wenige Personen betroffen.