Die Revision ist im Sinne des vom Abänderungsantrag umfaßten Antrages auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings nicht vor. Eine solche erblickt die Revisionswerberin darin, daß das Berufungsgericht auf die Überprüfung der Rechtsfrage eingegangen sei, ohne daß die Klägerin die rechtliche Beurteilung des erstgerichtlichen Urteiles in zulässiger Weise angefochtene habe; die von der Klägerin in der Berufung erhobene Rechtsrüge sei nämlich nicht auf der Grundlage der Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, sondern von dem nach den Ausführungen der Mängel- und Beweisrüge gewünschten Sachverhalt ausgegangen. Dies trifft nicht zu.
Die Klägerin hat der Mängelrüge der Berufung geltend gemacht, das Erstgericht habe zu Unrecht Feststellungen darüber unterlassen, wieviel Jahreswochenstunden die Klägerin als Vertreterin absolviert habe und wieviele ihr an "eigener Unterrichtstätigkeit" zugeteil wurden. Bei Prüfung dieser Frage hätte sich ergeben, daß der Klägerin außerhalb der Vertretung auch eigene Stunden zugeteilt gewesen seien. Es sei ein sogenannter Splittervertrag vorgelegen; eine wiederholte Befristung wäre unter diesen Umständen unzulässig gewesen. Mit diesen Ausführungen rügte die Klägerin Feststellungsmängel, die jedoch nicht dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind (SZ 23/175; JBl 1982, 311; SSV-NF 4/128). Damit wurde die Rechtsrüge in zulässiger Weise ausgeführt; das Berufungsgericht hatte daher die Verpflichtung die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes (allseitig) zu prüfen.
Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß eine Vertretungstätigkeit im Sinne des § 38 Abs 3 VBG 1948 nur dann vorliege, wenn eine einzige Person vertreten werde und der Vertreter ausschließlich deren Stelle voll einnehme, ist nicht zu folgen. Dies kann aus der zitierten Gesetzesstelle nicht abgeleitet werden. § 4 Abs 4 VBG 1948 zeigt, daß der Gesetzgeber grundsätzlich vom Abschluß unbefristeter Dienstverhältnisse ausgeht; befristete Dienstverträge sollen nur die Ausnahme bilden und nur in den im Gesetz umschriebenen Fällen zulässig sein. Dabei ist bei der Auslegung der Ausnahmebestimmungen ein strenger Maßstab anzulegen; das sich aus § 4 Abs 4 VBG ergebende Verbot von Kettenarbeitsverträgen steht einer extensiven Interpretation dieser Ausnahmebestimmungen entgegen (DRdA 1990, 286 = Arb 10693). Absicht des Gesetzgebers ist es, die Umgehung der Bestimmungen, die den sozialen Schutz des Vertragsbediensteten bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit gewährleisten, zu verhindern.Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß eine Vertretungstätigkeit im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, VBG 1948 nur dann vorliege, wenn eine einzige Person vertreten werde und der Vertreter ausschließlich deren Stelle voll einnehme, ist nicht zu folgen. Dies kann aus der zitierten Gesetzesstelle nicht abgeleitet werden. Paragraph 4, Absatz 4, VBG 1948 zeigt, daß der Gesetzgeber grundsätzlich vom Abschluß unbefristeter Dienstverhältnisse ausgeht; befristete Dienstverträge sollen nur die Ausnahme bilden und nur in den im Gesetz umschriebenen Fällen zulässig sein. Dabei ist bei der Auslegung der Ausnahmebestimmungen ein strenger Maßstab anzulegen; das sich aus Paragraph 4, Absatz 4, VBG ergebende Verbot von Kettenarbeitsverträgen steht einer extensiven Interpretation dieser Ausnahmebestimmungen entgegen (DRdA 1990, 286 = Arb 10693). Absicht des Gesetzgebers ist es, die Umgehung der Bestimmungen, die den sozialen Schutz des Vertragsbediensteten bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit gewährleisten, zu verhindern.
Auszugehen ist daher davon, daß (bezogen auf den vorliegenden Fall, in dem nur eine Vertretungstätigkeit in Frage steht) die wiederholte Befristung des Dienstverhältnisses der Klägerin nur zulässig war, wenn ein Vertretungsfall im Sinne des § 38 Abs 3 VBG 1948 vorlag. In der Entscheidung DRdA 1990, 286 wurde unter Verwendung der Einzahl dargelegt, daß ein Vertretungsfall voraussetze, daß einer bestimmten Person grundsätzlich die Erfüllung eines Aufgabenbereiches zugewiesen sei und im Fall deren Verhinderung eine andere Person, der Vertreter die Verpflichtung an ihrer Stelle übernehme. Die Ausführungen verstehen sich als Abgrenzung zu einem Fall, in dem eine Planstelle vakant ist und es daher an einem Vertretenen mangelt. Grundsätzlich hat aber ein Vertretungsfall nicht zur Voraussetzung, daß das Erfordernis der Vertretung in einer einzigen Person eintritt; ein solcher liegt auch dann vor, wenn zwei oder mehrere Personen ausfallen und die Tätigkeit des Vertreters in der Übernahme je eines Teiles der Aufgaben der verhinderten Lehrkräfte besteht. Dem Argument des Berufungsgerichtes, daß dann, wenn Mehrfachvertretungen für mehrere Vertretungsfälle aufgenommen werden, für den Vertretenden unklar bliebe, inwieweit bei Wiederantritt eines Vertretenen sein oder das Dienstverhältnis eines weiteren Vertreters berührt würde, ist entgegenzuhalten, daß im vorliegenden Fall das Dienstverhältnis der Klägerin durch den Dienstantritt einer vertretenen Lehrkraft überhaupt nicht unmittelbar berührt werden konnte, weil es jeweils zeitlich befristet für ein Schuljahr abgeschlossen war und ungeachtet des Dienstantrittes eines Vertretenen jedenfalls bis zu diesem Endtermin bestanden hätte. Die enge Umschreibeung der Zulässigkeit von wiederholten befristeten Dienstverhältnissen in § 38 Abs 3 VBG 1948 soll sicherstellen, daß grundsätzlich Dienstverhältnisse unbefristet begründet werden und wiederholte Befristungen nur dann wirksam erfolgen können, wenn es sich (bezogen auf den vorliegenden Fall) um einen tatsächlichen Vertretungsfall handelt. Nur dann tritt nach dem Willen des Gesetzgebers das Interesse des Dienstnehmers an der Begründung eines den vollen sozialen Schutz nach dem VBG 1948 genießenden unbefristeten Dienstverhältnisses gegenüber dem Interesse des Dienstgebers an einer Vorsorge für einen bloß vorübergehenden Einsatz des Dienstnehmers zurück.Auszugehen ist daher davon, daß (bezogen auf den vorliegenden Fall, in dem nur eine Vertretungstätigkeit in Frage steht) die wiederholte Befristung des Dienstverhältnisses der Klägerin nur zulässig war, wenn ein Vertretungsfall im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, VBG 1948 vorlag. In der Entscheidung DRdA 1990, 286 wurde unter Verwendung der Einzahl dargelegt, daß ein Vertretungsfall voraussetze, daß einer bestimmten Person grundsätzlich die Erfüllung eines Aufgabenbereiches zugewiesen sei und im Fall deren Verhinderung eine andere Person, der Vertreter die Verpflichtung an ihrer Stelle übernehme. Die Ausführungen verstehen sich als Abgrenzung zu einem Fall, in dem eine Planstelle vakant ist und es daher an einem Vertretenen mangelt. Grundsätzlich hat aber ein Vertretungsfall nicht zur Voraussetzung, daß das Erfordernis der Vertretung in einer einzigen Person eintritt; ein solcher liegt auch dann vor, wenn zwei oder mehrere Personen ausfallen und die Tätigkeit des Vertreters in der Übernahme je eines Teiles der Aufgaben der verhinderten Lehrkräfte besteht. Dem Argument des Berufungsgerichtes, daß dann, wenn Mehrfachvertretungen für mehrere Vertretungsfälle aufgenommen werden, für den Vertretenden unklar bliebe, inwieweit bei Wiederantritt eines Vertretenen sein oder das Dienstverhältnis eines weiteren Vertreters berührt würde, ist entgegenzuhalten, daß im vorliegenden Fall das Dienstverhältnis der Klägerin durch den Dienstantritt einer vertretenen Lehrkraft überhaupt nicht unmittelbar berührt werden konnte, weil es jeweils zeitlich befristet für ein Schuljahr abgeschlossen war und ungeachtet des Dienstantrittes eines Vertretenen jedenfalls bis zu diesem Endtermin bestanden hätte. Die enge Umschreibeung der Zulässigkeit von wiederholten befristeten Dienstverhältnissen in Paragraph 38, Absatz 3, VBG 1948 soll sicherstellen, daß grundsätzlich Dienstverhältnisse unbefristet begründet werden und wiederholte Befristungen nur dann wirksam erfolgen können, wenn es sich (bezogen auf den vorliegenden Fall) um einen tatsächlichen Vertretungsfall handelt. Nur dann tritt nach dem Willen des Gesetzgebers das Interesse des Dienstnehmers an der Begründung eines den vollen sozialen Schutz nach dem VBG 1948 genießenden unbefristeten Dienstverhältnisses gegenüber dem Interesse des Dienstgebers an einer Vorsorge für einen bloß vorübergehenden Einsatz des Dienstnehmers zurück.
Ein solcher Vertretungsfall liegt aber auch dann vor, wenn an einer Schule, wie hier, zwei oder drei konkret benannte Personen dienstverhindert sind und jemand in einer Mischverwendung eine Aufgabe übernimmt, die sich aus Teilaufgaben zusammensetzt, die zuvor von zwei oder mehreren Personen wahrgenommen wurden. Eine völlige Kongruenz der Aufgaben mit einer abwesenden Person ist nicht erforderlich und häufig auch gar nicht möglich, zumal etwa die konkrete Aufgabe erst durch die Stundenverteilung bei Schulbeginn definiert wird und bei Abwesenheit des Vertretenen gar nicht völlig klar ist, welche Aufgaben dieser zu besorgen gehabt hätte. Erforderlich ist es aber, daß es sich der Art nach um eine Verwendung handelt, die der des Vertretenen entspricht.
Die bisher vorliegenden Feststellungen bieten danach keine Grundlage für die Annahme, daß ein Vertretungsfall im Sinne des § 38 Abs 3 VBG 1948 nicht vorgelegen sei. Alle abwesenden Lehrkräfte hatten im wesentlichen hauswirtschaftliche Fächer zu unterrichten und alle wurden auch zu Erziehungstätigkeiten im Tagesschulheim eingesetzt; daß sie allenfalls in einem Schuljahr tatsächlich mit einer solchen Tätigkeit nicht befaßt waren, spricht nicht dagegen, daß dies grunsätzlich zu ihrem Aufgabenbereich gehörte, weil dies eine Frage der jährlich varierenden Einteilung war. Auch wenn eine ausdrückliche Zustimmung der Lehrkraft für die Verwendung im Betreuungs(Erziehungs)dienst notwendig gewesen sein sollte, ändert dies nichts daran, daß es sich bei dieser Tätigkeit grundsätzlich um ein Aufgabengebiet handelte, das auch die abwesenden Lehrerinnen zu besorgen hatten bzw besorgten. Dafür, daß ihr Einsatz in diesem Bereich aus Mangel einer allfällig erforderlichen Zustimmung nicht erfolgte, ergeben sich aus dem Verfahren keinerlei Anhaltspunkte.Die bisher vorliegenden Feststellungen bieten danach keine Grundlage für die Annahme, daß ein Vertretungsfall im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, VBG 1948 nicht vorgelegen sei. Alle abwesenden Lehrkräfte hatten im wesentlichen hauswirtschaftliche Fächer zu unterrichten und alle wurden auch zu Erziehungstätigkeiten im Tagesschulheim eingesetzt; daß sie allenfalls in einem Schuljahr tatsächlich mit einer solchen Tätigkeit nicht befaßt waren, spricht nicht dagegen, daß dies grunsätzlich zu ihrem Aufgabenbereich gehörte, weil dies eine Frage der jährlich varierenden Einteilung war. Auch wenn eine ausdrückliche Zustimmung der Lehrkraft für die Verwendung im Betreuungs(Erziehungs)dienst notwendig gewesen sein sollte, ändert dies nichts daran, daß es sich bei dieser Tätigkeit grundsätzlich um ein Aufgabengebiet handelte, das auch die abwesenden Lehrerinnen zu besorgen hatten bzw besorgten. Dafür, daß ihr Einsatz in diesem Bereich aus Mangel einer allfällig erforderlichen Zustimmung nicht erfolgte, ergeben sich aus dem Verfahren keinerlei Anhaltspunkte.
Die Klägerin hat allerdings vorgebracht, daß sie neben der Vertretungstätigkeit für abwesende Lehrkräfte auch eigene Stunden zu verrichten hatte. Wenn dies in der Klage auch mit den Erzieherdiensten in Zusammenhang gebracht wurde, läßt sich aus den Feststellungen doch nicht sicher ableiten, ob die Kläger nicht Stunden leistete, die über den Umfang einer Vertretungstätigkeit hinausgingen. Insbesondere ergibt sich aus der Feststellung, daß die Klägerin in den Folgejahren (nach dem Schuljahr 1986/87) auch die nur mehr halbzeitbeschäftigte Lehrerin Wa***** vertrat nicht, ob diesbezüglich ein Vertretungsfall vorlag. Wurde nämlich das Dienstverhältnis dieser Lehrerin dienstvertraglich auf eine Teilzeitbeschäftigung vermindert, so würde die Übernahme der auf dieser Weise frei werdenden Unterrichtsstunden durch die Klägerin den Tatbestand einer Vertretung im Sinne des § 38 Abs 3 VBG 1948 nicht mehr erfüllen. Da nämlich in diesem Falle eine halbe Planstelle unbesetzt gewesen wäre, würde es insoweit an einer Person fehlen, deren Aufgabengebiet übernommen werden konnte. War hingegen die Lehrerin Wa***** weiter vollzeitbeschäftigt und war ihr nur teilweiser Einsatz die Folge einer Dienstverhinderung (Teilkarenz), so wäre auch diesbezüglich eine Vertretungstätigkeit vorgelegen.Die Klägerin hat allerdings vorgebracht, daß sie neben der Vertretungstätigkeit für abwesende Lehrkräfte auch eigene Stunden zu verrichten hatte. Wenn dies in der Klage auch mit den Erzieherdiensten in Zusammenhang gebracht wurde, läßt sich aus den Feststellungen doch nicht sicher ableiten, ob die Kläger nicht Stunden leistete, die über den Umfang einer Vertretungstätigkeit hinausgingen. Insbesondere ergibt sich aus der Feststellung, daß die Klägerin in den Folgejahren (nach dem Schuljahr 1986/87) auch die nur mehr halbzeitbeschäftigte Lehrerin Wa***** vertrat nicht, ob diesbezüglich ein Vertretungsfall vorlag. Wurde nämlich das Dienstverhältnis dieser Lehrerin dienstvertraglich auf eine Teilzeitbeschäftigung vermindert, so würde die Übernahme der auf dieser Weise frei werdenden Unterrichtsstunden durch die Klägerin den Tatbestand einer Vertretung im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, VBG 1948 nicht mehr erfüllen. Da nämlich in diesem Falle eine halbe Planstelle unbesetzt gewesen wäre, würde es insoweit an einer Person fehlen, deren Aufgabengebiet übernommen werden konnte. War hingegen die Lehrerin Wa***** weiter vollzeitbeschäftigt und war ihr nur teilweiser Einsatz die Folge einer Dienstverhinderung (Teilkarenz), so wäre auch diesbezüglich eine Vertretungstätigkeit vorgelegen.
Hatte die Klägerin danach auch nur teilweise eine Tätigkeit verrichtet, die nicht als Vertretung im Sinne des § 38 Abs 3 VBG 1948 zu qualifizieren ist, so wäre der wiederholte Abschluß befristeter Dienstverträge nicht zulässig gewesen. Im Fall einer "gemischten" Verwendung, kann diese Teilverwendung dem Ausnahmetatbestand nicht gesondert unterstellt werden (idS auch 9 Ob A 171/93; 9 Ob A 250/93). Dies kommt nach der zitierten Gesetzesstelle nur dann in Frage, wenn die Verwendung nur zur Vertretung erfolgt. Der Oberste Gerichtshof tritt diesbezüglich der Ansicht Schindlers, DRdA 1990, 287 ff (289) aus den dort angeführten Gründen bei.Hatte die Klägerin danach auch nur teilweise eine Tätigkeit verrichtet, die nicht als Vertretung im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, VBG 1948 zu qualifizieren ist, so wäre der wiederholte Abschluß befristeter Dienstverträge nicht zulässig gewesen. Im Fall einer "gemischten" Verwendung, kann diese Teilverwendung dem Ausnahmetatbestand nicht gesondert unterstellt werden (idS auch 9 Ob A 171/93; 9 Ob A 250/93). Dies kommt nach der zitierten Gesetzesstelle nur dann in Frage, wenn die Verwendung nur zur Vertretung erfolgt. Der Oberste Gerichtshof tritt diesbezüglich der Ansicht Schindlers, DRdA 1990, 287 ff (289) aus den dort angeführten Gründen bei.
Da es zur abschließenden Beurteilung ergänzender Feststellungen bedarf, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.