Das Berufungsgericht gelangte - in Übereinstimmung mit dem Erstgericht, dessen Urteil es bestätigte - zum rechtlichen Ergebnis, dass dem Kläger als Gesellschafter beherrschender Einfluss iSd § 1 Abs 6 Z 2 IESG idF BGBl I 2005/102 (früher: § 1 Abs 6 Z 4 IESG) auf die Gesellschaft zukam. Dies ist - ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalls - jedenfalls vertretbar (vgl RIS-Justiz RS0044088).Das Berufungsgericht gelangte - in Übereinstimmung mit dem Erstgericht, dessen Urteil es bestätigte - zum rechtlichen Ergebnis, dass dem Kläger als Gesellschafter beherrschender Einfluss iSd Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG in der Fassung BGBl I 2005/102 (früher: Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, IESG) auf die Gesellschaft zukam. Dies ist - ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalls - jedenfalls vertretbar vergleiche RIS-Justiz RS0044088).
Zu Unrecht beruft sich der Revisionswerber darauf, dass dem Gesellschafter einer Gesellschaft nur dann beherrschender Einfluss auf diese zukomme, wenn er auch auf das eigene Arbeitsverhältnis Einfluss nehmen könne: Ein Gesellschafter kann gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft sein (RIS-Justiz RS0021243; Holzer/Reissner/Schwarz, IESG4, § 1, 49). Fehlt einem Gesellschafter die Arbeitnehmereigenschaft, ist er schon deshalb gemäß § 1 Abs 1 IESG vom Anspruch auf Insolvenz-Entgelt ausgeschlossen. Der persönliche Ausschließungsgrund des § 1 Abs 6 Z 2 IESG kann daher nur jene Gesellschafter betreffen, denen die Arbeitnehmereigenschaft zwar nicht fehlt, denen aber dennoch beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht. Nicht gefolgt werden kann Liebeg in diesem Zusammenhang (IESG³ § 1 Rz 572), dass wesentlich Beteiligte iSd § 1 Abs 6 Z 2 IESG grundsätzlich keine Arbeitnehmer seien. Träfe dies zu, fehlte § 1 Abs 6 Z 2 IESG jeglicher Anwendungsbereich.Zu Unrecht beruft sich der Revisionswerber darauf, dass dem Gesellschafter einer Gesellschaft nur dann beherrschender Einfluss auf diese zukomme, wenn er auch auf das eigene Arbeitsverhältnis Einfluss nehmen könne: Ein Gesellschafter kann gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft sein (RIS-Justiz RS0021243; Holzer/Reissner/Schwarz, IESG4, Paragraph eins,, 49). Fehlt einem Gesellschafter die Arbeitnehmereigenschaft, ist er schon deshalb gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IESG vom Anspruch auf Insolvenz-Entgelt ausgeschlossen. Der persönliche Ausschließungsgrund des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG kann daher nur jene Gesellschafter betreffen, denen die Arbeitnehmereigenschaft zwar nicht fehlt, denen aber dennoch beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht. Nicht gefolgt werden kann Liebeg in diesem Zusammenhang (IESG³ Paragraph eins, Rz 572), dass wesentlich Beteiligte iSd Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG grundsätzlich keine Arbeitnehmer seien. Träfe dies zu, fehlte Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG jeglicher Anwendungsbereich.
Der vom Berufungsgericht vorgenommenen „typologischen" Abgrenzung eines Arbeitnehmerbegriffs iSd § 1 Abs 6 Z 2 IESG im Verhältnis zum „echten" Arbeitnehmer iSd § 1 Abs 1 IESG (wiederum folgend Liebeg aaO) bedarf es daher nicht. Denn auch in den (wenn auch möglicherweise nicht häufigen, vgl Holzer/Reissner/Schwarz aaO 86) Fällen, in denen der Gesellschafter gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft ist, kann ihm - wie hier durch eine qualifizierte Sperrminorität (RIS-Justiz RS0077381; RS0077386) - als Gesellschafter beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft, daher im gesellschaftsrechtlichen Sinn, zukommen. Anders als in dem zu 9 ObS 21/91 entschiedenen Sachverhalt kam dem Kläger auch in wesentlichen Angelegenheiten nach dem Gesellschaftsvertrag eine Sperrminorität zu, für die dies im Gesetz nicht ohnehin vorgesehen ist (RIS-Justiz RS0077386).Der vom Berufungsgericht vorgenommenen „typologischen" Abgrenzung eines Arbeitnehmerbegriffs iSd Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG im Verhältnis zum „echten" Arbeitnehmer iSd Paragraph eins, Absatz eins, IESG (wiederum folgend Liebeg aaO) bedarf es daher nicht. Denn auch in den (wenn auch möglicherweise nicht häufigen, vergleiche Holzer/Reissner/Schwarz aaO 86) Fällen, in denen der Gesellschafter gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft ist, kann ihm - wie hier durch eine qualifizierte Sperrminorität (RIS-Justiz RS0077381; RS0077386) - als Gesellschafter beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft, daher im gesellschaftsrechtlichen Sinn, zukommen. Anders als in dem zu 9 ObS 21/91 entschiedenen Sachverhalt kam dem Kläger auch in wesentlichen Angelegenheiten nach dem Gesellschaftsvertrag eine Sperrminorität zu, für die dies im Gesetz nicht ohnehin vorgesehen ist (RIS-Justiz RS0077386).
Ein Widerspruch der österreichischen Regelungen mit der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG und der sie ändernden RL 2002/74/EG, der hier dazu führen müsste, dass die Ausschlussbestimmung unangewendet bleibt, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Richtlinie ja auch nur Arbeitnehmern im Sinne des Arbeitsvertragsrechts einen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sichern will (jüngst 8 ObS 4/09k mwN) und sich aus der Formulierung des mit der RL 2002/74/EG neu eingeführten Art 10 lit c) ergibt, dass derjenige, der Inhaber eines wesentlichen Teils des Betriebs oder Unternehmens eines Arbeitgebers ist und auch beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hat, dennoch ausgeschlossen werden kann.Ein Widerspruch der österreichischen Regelungen mit der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG und der sie ändernden RL 2002/74/EG, der hier dazu führen müsste, dass die Ausschlussbestimmung unangewendet bleibt, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Richtlinie ja auch nur Arbeitnehmern im Sinne des Arbeitsvertragsrechts einen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sichern will (jüngst 8 ObS 4/09k mwN) und sich aus der Formulierung des mit der RL 2002/74/EG neu eingeführten Artikel 10, Litera c,) ergibt, dass derjenige, der Inhaber eines wesentlichen Teils des Betriebs oder Unternehmens eines Arbeitgebers ist und auch beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hat, dennoch ausgeschlossen werden kann.