Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1. 8. 1990 bis 31. 8. 2002 bei einer GmbH als Angestellter beschäftigt. Über das Vermögen der GmbH wurde am 15. 7. 2002 zu 40 S 343/02t des Landesgerichtes für ZRS Graz der Konkurs eröffnet und der Nebenintervenient zum Masseverwalter bestellt. Am 17. 12. 1992 wurde zwischen der Dienstgeberin und den Betriebsräten der Arbeiter und Angestellten der Standorte der Dienstgeberin in G*****, L***** und W***** eine „Betriebsvereinbarung" geschlossen, die auszugsweise lautet wie folgt:
„...
§ 1 GeltungsbereichParagraph eins, Geltungsbereich
1.) Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, die im Ausland im Auftrag der A***** tätig werden, und für die daraus in den betreffenden Ländern lohnsteuerähnliche Abgaben zu entrichten sind.
2.) Die Betriebsvereinbarung tritt mit 1. 1. 1993 in Kraft. Sie kann jeweils am 31. März zum 30. Juni jedes Jahres von beiden Seiten gekündigt werden.
§ 2 Besteuerung von Mitarbeitern mit AuslandstätigkeitenParagraph 2, Besteuerung von Mitarbeitern mit Auslandstätigkeiten
1.) Mitarbeiter, die länger als 31 Tage ununterbrochen auf einer begünstigten ausländischen Baustelle arbeiten, erhalten ihre Bezüge für diese Zeit in Österreich gemäß § 3 Abs 1 lit 10 EStG steuerfrei. Die ausländische Lohnsteuer trägt die A*****.1.) Mitarbeiter, die länger als 31 Tage ununterbrochen auf einer begünstigten ausländischen Baustelle arbeiten, erhalten ihre Bezüge für diese Zeit in Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, lit 10 EStG steuerfrei. Die ausländische Lohnsteuer trägt die A*****.
2.) Mitarbeiter, die weniger als 31 Tage im Ausland oder bei nicht begünstigten Auslandstätigkeiten beschäftigt sind, werden nach den einschlägigen österreichischen steuerrechtlichen Bestimmungen besteuert. Fällt parallel dazu eine ausländische Lohnsteuer an, trägt diese die A*****,
3.) Mitarbeiter, die einen ausländischen Dienstort haben (zB Residents, ausländische Mitarbeiter an ausländischen Baustellen etc), sind in Österreich nicht lohnsteuerpflichtig. Die ausländische Lohnsteuer wird von ihren Bezügen gemäß den ausländischen Bestimmungen einbehalten.
§ 3 SteuertopfParagraph 3, Steuertopf
1.) Der Steuertopf ist ein Verrechnungskonto der A*****. Auf diesem werden die einbehaltenen Beiträge jener Mitarbeiter, die auf begünstigten Auslandsbaustellen beschäftigt sind, aufgelistet. Dem werden die von der A*****bezahlten ausländischen Lohnsteuern bzw Abgabenleistungen gegenübergestellt.
2.) Die Betriebsräte haben das Recht, in diese Gegenüberstellung und die dazugehörigen Belege jederzeit Einsicht zu nehmen.
§ 4 Höhe der BeiträgeParagraph 4, Höhe der Beiträge
1.) Bei jenen Mitarbeitern, die auf einer begünstigten Auslandsmontage gemäß EStG tätig sind, werden 30 % der fiktiven in Österreich zu verrechnenden Lohnsteuer von ihren laufenden Bezügen einbehalten, die bei einer Tätigkeit ohne diese begünstigte Auslandsmontage angefallen wäre.
2.) Die Höhe der Beiträge kann jeweils zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres im Einvernehmen zwischen der A***** und dem Betriebsrat angepasst werden. Dabei sind insbesondere der aktuelle Saldo des Steuertopfes, die zu erwartenden Einzahlungen aus künftigen Auslandsmontagen, sowie die zu erwartenden Steuerzahlungen aus vergangenen und zukünftigen Projekten einzubeziehen. Ziel ist es, den Saldo möglichst bei Null zu halten.
§ 5 Bezahlung ausländischer LohnsteuernParagraph 5, Bezahlung ausländischer Lohnsteuern
1.) Die A***** übernimmt für Mitarbeiter, die gemäß § 2 Abs 1 und 2 dieser Betriebsvereinbarung in das Ausland entsandt werden, das volle lohnsteuerrechtliche Risiko im Ausland.1.) Die A***** übernimmt für Mitarbeiter, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 dieser Betriebsvereinbarung in das Ausland entsandt werden, das volle lohnsteuerrechtliche Risiko im Ausland.
2.) Wenn ein Mitarbeiter der A***** auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des Gaststaates die Lohnsteuer direkt zu bezahlen hat, wird ihm diese gegen Beleg von der A***** rückvergütet.
§ 6 Auflösung des SteuertopfesParagraph 6, Auflösung des Steuertopfes
1.) Wird diese Betriebsvereinbarung von einem Vertragspartner gekündigt, ist das Ausgleichskonto Steuertopf am 31. 12. des betreffenden Jahres zu saldieren.
2.) Sind die Auszahlungen an ausländische Steuerbehörden größer als die Einzahlungen aus den von den Mitarbeitern einbehaltenen Beträgen, trägt dieses Risiko die A*****.
3.) Sind die Auszahlungen an ausländische Steuerbehörden geringer als die Einzahlungen aus den von den Mitarbeitern einbehaltenen Beträgen, wird über die Verteilung des Restbetrages im Rahmen einer mit den Betriebskörperschaften zu treffenden Vereinbarung entschieden.
..."
Zweck der Betriebsvereinbarung war, dass die sehr unterschiedlichen ausländischen Steuerbelastungen - in einigen Ländern bestand ein sehr geringer Lohnsteuersatz, in anderen ein hoher - auf die Auslandsbeschäftigten möglichst gleich aufgeteilt werden. Das war auch deshalb nötig, weil alle Arbeitnehmer dort hin wollten, wo geringe Steuern zu zahlen waren und nur wenige in jene Länder gegangen wären, wo höhere Steuern zu zahlen sind.
Der Steuertopf wurde in weiterer Folge so gehandhabt, dass 30 % der fiktiv in Österreich zu bezahlenden Lohnsteuer vom Entgeltbetrag des jeweils auf einer begünstigten ausländischen Arbeitsstelle arbeitenden Dienstnehmers von der Dienstgeberin einbehalten wurde. Die Entgeltforderungen der Arbeitnehmer wurden somit um diesen Anteil vermindert.
Forderungen der Arbeitnehmer in Höhe des Anteils, um welchen die Entgeltforderung vermindert wurde, wurden auf einem buchhalterischen Sonderkonto erfasst. Dieses Sonderkonto war ein Verrechnungskonto der Dienstgeberin, das auf der Passivseite geführt wurde. Dabei handelte es sich nicht um ein eigenes Bank- bzw Treuhandkonto, auf welches die Forderungen der Arbeitnehmer separat gebucht wurden, sondern um ein unternehmensinternes buchhalterisches Sachkonto. Innerhalb dieses Verrechnungskontos wurde nicht für jeden Arbeitnehmer ein Einzelkonto geführt. Insgesamt handelte es sich um eine bloß fiktive unternehmensinterne Trennung der Buchgelder.
Die gewählte Verrechnungsweise mittels bloß internem Verrechnungskonto hatte zur Folge, dass die Buchgelder des Steuertopfs - obwohl unternehmensintern gesondert behandelt - über dieselben realen Unternehmenskonten der Gemeinschuldnerin bei Geldinstituten verwaltet wurden wie andere Buchgelder, die anderen Finanzierungen dienten. Es erfolgte eine Vermengung der Buchgelder des Steuertopfes mit anderen der Dienstgeberin zuzuordnenden Buchgeldern.
Aus dem Steuertopf wurden entsprechend der Betriebsvereinbarung Lohnsteuerforderungen der ausländischen Beschäftigungsstaaten gegen die dort beschäftigten Dienstnehmer der Arbeitgeberin bezahlt. Es kam auch vor, dass die Beiträge der Arbeitnehmer in den Steuertopf die Steuerforderungen der Gaststaaten überstiegen.
Innerhalb der Beschäftigungsstaaten bestehen gravierende Unterschiede bezüglich des Zeitpunktes der Geltendmachung von Steuerforderungen. Es kann zum derzeitigen Zeitpunkt keine Aussage darüber getroffen werden, ob und in welcher Höhe die ausländischen Beschäftigungsstaaten noch Steuerforderungen geltend machen. Der Kläger kannte ebenso wie die übrigen Beschäftigten der Dienstgeberin die Betriebsvereinbarung. Sie wurde ihm gegenüber angewendet. Er war mit dieser Vorgangsweise einverstanden. Ein Überhang im Steuertopf sollte nach dem Willen der Betriebsparteien nicht der Dienstgeberin zukommen, sondern nach einer - in der Betriebsvereinbarung nicht festgelegten, jedenfalls aber verhältnismäßigen - Berechnungsmethode den Einzahlern zurückbezahlt werden. Überlegungen, was mit dem Steuertopf im Falle einer Unternehmensliquidation erfolgen sollte, wurden nicht angestellt. Im Jahr 2000 hatte sich auf dem Steuertopf ein solcher Überhang gebildet.
Es wurde daher am 28. 3. 2000 bzw 14. 6. 2000 zwischen der Dienstgeberin und dem Zentralbetriebsrat folgende „Betriebsvereinbarung" geschlossen:
„Betriebsvereinbarung
zur Rückzahlung von Beiträgen zum Steuertopf
...
Mitarbeiter, die auf einer begünstigten Baustelle im Ausland arbeiten, sind von der inländischen Lohnsteuer befreit. Sie unterliegen aber in vielen Fällen nach Landesgesetz der ausländischen Lohnsteuer.
Um dieses Risiko auszugleichen, ist in der A***** entsprechend der Betriebsvereinbarung vom 17. 12. 1992 ein Steuertopf eingerichtet. Der Steuertopf wird durch Beiträge jener Mitarbeiter dotiert, die von der inländischen Lohnsteuer auf Grund der Begünstigung des § 3 Abs 1 Z 10 EStG befreit sind. Die Bezahlung der im Ausland vorgeschriebenen Lohnsteuer erfolgt aus den Mitteln des Steuertopfes. In den vergangenen beiden Jahren haben die Einzahlungen die Auszahlungen deutlich übertroffen und der Saldo dieses Verrechnungskontos ist deutlich angewachsen.Um dieses Risiko auszugleichen, ist in der A***** entsprechend der Betriebsvereinbarung vom 17. 12. 1992 ein Steuertopf eingerichtet. Der Steuertopf wird durch Beiträge jener Mitarbeiter dotiert, die von der inländischen Lohnsteuer auf Grund der Begünstigung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, EStG befreit sind. Die Bezahlung der im Ausland vorgeschriebenen Lohnsteuer erfolgt aus den Mitteln des Steuertopfes. In den vergangenen beiden Jahren haben die Einzahlungen die Auszahlungen deutlich übertroffen und der Saldo dieses Verrechnungskontos ist deutlich angewachsen.
Der Betrag, der die absehbaren Lohnsteuerforderungen des Auslandes übersteigt, wird an jene Mitarbeiter, die in den Jahren 1998 und 1999 Einzahlungen geleistet haben, im Verhältnis ihrer Einzahlungen im Monat April 2000 zurückerstattet.
Die genauen Beträge der Einzahlungen in den Steuertopf und Rückzahlungen sind in der beiliegenden Liste festgehalten."
Dieser Vereinbarung entsprechend wurde der Überschuss der Jahre 1998 und 1999 den Arbeitnehmern im Verhältnis der ihnen gegenüber einbehaltenen Forderung zur Summe der insgesamt einbehaltenen Forderungen der jeweiligen Monate im April 2000 zurückerstattet. Beiträge des Jahres 2000 waren von dieser Rückzahlung nicht umfasst.
Die Dienstgeberin ging dabei von folgender Berechnungsmethode aus:
1.) monatlich einbehaltener Betrag des AN x 1000 = Promillesatz
Gesamteinzahlungen in den Steuertopf
im Betrachtungszeitraum
2.) Promillesatz x Steuertopfsumme = anteiliger Betrag
des entspr Monats
Summe der anteiligen Beträge der betreffenden Monate
Diesen Betrachtungszeitraum hielt man für überschaubar. Mitarbeiter, deren Entgeltforderungen vor diesem Zeitraum einbehalten wurden, erhielten keine Rückvergütung. Auch Mitarbeiter, deren Forderungen einbehalten wurden und die vor dieser Periode aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, erhielten keine Auszahlungen.
In der Anfangsphase kam es auch zumindest einmal vor, dass der Betrag des Steuertopfes nicht ausreichte und das Unternehmen einen Zuschuss leistete. Nachforderungen gegen die Dienstnehmer wurden aus diesem Grund nicht gestellt.
Die vom Masseverwalter beantragte Schließung jenes Unternehmensbereiches, dem der Kläger angehörte, wurde mit am selben Tag bekanntgemachtem Beschluss des Konkursgerichtes am 29. 8. 2002 bewilligt. Der Kläger trat am 31. 8. 2002 gemäß § 25 KO aus.Die vom Masseverwalter beantragte Schließung jenes Unternehmensbereiches, dem der Kläger angehörte, wurde mit am selben Tag bekanntgemachtem Beschluss des Konkursgerichtes am 29. 8. 2002 bewilligt. Der Kläger trat am 31. 8. 2002 gemäß Paragraph 25, KO aus.
In der Gläubigerausschusssitzung am 31. 1. 2003 wurde der einstimmige Beschluss gefasst, ein Sondervermögen von 271.000 EUR aus der Masse nach der Gemeinschuldnerin zu bilden, welches vorerst dem Zweck gewidmet ist, Steuernachforderungen gegenüber entsandten Dienstnehmern zu berichtigen, weil nicht absehbar war, ob überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe Steuerforderungen von Beschäftigungsstaaten geltend gemacht werden.
Die Höhe jenes Betrages, der im Zeitpunkt der Konkurseröffnung tatsächlich auf das Verrechnungskonto Steuertopf entfiel, kann derzeit nicht festgestellt werden.
Der Kläger begehrt - nach Ablehnung seines entsprechenden Antrages im Verwaltungsverfahren - 3.244,98 EUR netto an Insolvenz-Ausfallgeld. Die Dienstgeberin habe das Steuertopfgeld als Fremdgeld behandelt. Es sei daher eine Aussonderung möglich. Im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses habe der Steuertopf einen erheblichen Überhang ausgewiesen. Eine vom Masseverwalter vorgenommene rechnerische Aufteilung dieses Überhanges sei in Anlehnung an die bereits 2000 erfolgte Rückzahlung im Verhältnis der einbezahlten Beträge zu den noch vorhandenen Beträgen erfolgt. Bei dieser rechnerischen Verteilung entfalle auf den Kläger, der in den Monaten April 2001 bis Mai 2001 und Jänner 2002 bis April 2002 im Ausland beschäftigt gewesen sei, der nun geltend gemachte Betrag. Stehe dem Kläger ein einzelvertraglicher Aussonderungsanspruch zu, könne der Fonds zur Gänze im Rahmen des bezahlten Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Konkursmasse greifen. Unabhängig von der Frage des Aussonderungsanspruches habe der Masseverwalter jedenfalls die vom Kläger im Konkurs geltend gemachte Forderung als Konkursforderung anerkannt.
Dadurch, dass die Dienstgeberin entgegen der Betriebsvereinbarung - die nur als Vertragsschablone wirke und allenfalls sittenwidrig sei - eine Vermischung des Steuertopfgeldes mit eigenem Buchgeld herbeigeführt habe, habe sie vertragswidrig gehandelt. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers unterliege daher als Schadenersatzanspruch keiner zeitlichen oder betraglichen Limitierung. Allenfalls sei der Anspruch des Klägers als bereicherungsrechtlicher Anspruch zu qualifizieren, der als sonstiger Anspruch im Sinne des § 1 Abs 2 Z 3 IESG ebenfalls keiner Limitierung unterliege. Nur hilfsweise stützte der Kläger sein Begehren darauf, dass ein Entgeltanspruch im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 IESG vorliege. Zur Berechnung des Klageanspruches erstattete der Kläger ein detailliertes Vorbringen (s. ON 15).Dadurch, dass die Dienstgeberin entgegen der Betriebsvereinbarung - die nur als Vertragsschablone wirke und allenfalls sittenwidrig sei - eine Vermischung des Steuertopfgeldes mit eigenem Buchgeld herbeigeführt habe, habe sie vertragswidrig gehandelt. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers unterliege daher als Schadenersatzanspruch keiner zeitlichen oder betraglichen Limitierung. Allenfalls sei der Anspruch des Klägers als bereicherungsrechtlicher Anspruch zu qualifizieren, der als sonstiger Anspruch im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, IESG ebenfalls keiner Limitierung unterliege. Nur hilfsweise stützte der Kläger sein Begehren darauf, dass ein Entgeltanspruch im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG vorliege. Zur Berechnung des Klageanspruches erstattete der Kläger ein detailliertes Vorbringen (s. ON 15).
Die Beklagte wendet ein, dass ein Aussonderungsanspruch des Klägers bestehe. Überdies sei der Steuertopf „gewissermaßen mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet". Ein direkter Anspruch gegenüber der Beklagten bestehe nicht. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch betreffe nicht die Konkursmasse. Die Höhe des Steuertopfes könne nicht eruiert werden, weil der Steuertopf auch nach der Konkurseröffnung noch zur Begleichung ausländischer Steuerforderungen zu verwenden sei. Jedenfalls müssten die Limitierungen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 IESG beachtet werden. Es sei eine zulässige Nettolohnvereinbarung getroffen worden.Die Beklagte wendet ein, dass ein Aussonderungsanspruch des Klägers bestehe. Überdies sei der Steuertopf „gewissermaßen mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet". Ein direkter Anspruch gegenüber der Beklagten bestehe nicht. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch betreffe nicht die Konkursmasse. Die Höhe des Steuertopfes könne nicht eruiert werden, weil der Steuertopf auch nach der Konkurseröffnung noch zur Begleichung ausländischer Steuerforderungen zu verwenden sei. Jedenfalls müssten die Limitierungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG beachtet werden. Es sei eine zulässige Nettolohnvereinbarung getroffen worden.
Der im Verfahren als Nebenintervenient des Klägers beigetretene Masseverwalter bringt vor, dass ein Aussonderungsrecht des Klägers nicht bestehe. Der Steuertopf sei im Rahmen eines buchhalterischen Kontos lediglich als Passivposten in der gemeinschuldnerischen Bilanz ausgewiesen. Diesem buchhalterischen Konto sei eine entsprechende Sonderverwahrung in Form eines Fremdgeldkontos auf der Aktivseite nicht gegenübergestanden. Es fehle daher an der notwendigen Individualisierbarkeit der auszusondernden Geldforderung. Die Verrechnung sei nach dem Versicherungsprinzip geführt worden. Daher seien keine Einzelkonten pro Mitarbeiter aufgelistet worden, sondern es sei je nach anfallender Steuerlast pro Mitarbeiter einmal mehr und einmal weniger an eingezahlten Beträgen für die Steuerlast bezahlt worden. Ausscheidenden Mitarbeitern sei keine Abrechnung zuteil geworden. Es sei aus diesem Titel nie zu einer Rückzahlung oder einer Nachforderung gekommen. Die einmalige Auszahlung einer mit dem Betriebsrat einvernehmlich festgelegten Überdotierungssumme ändere daran nichts, weil diese Überdotierung nach einem fiktiven Schlüssel nur für einen Zeitraum von drei (richtig: zwei) Jahren lediglich für jene Mitarbeiter erfolgt sei, die in diesem Zeitraum bei der Dienstgeberin beschäftigt gewesen seien.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass der mit 3.244,98 EUR netto geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Insolvenz-Ausfallgeld für die von der Gemeinschuldnerin für die Monate März bis April 2001 und Jänner bis April 2002 einbehaltenen Entgeltanteile dem Grunde nach zu Recht bestehe.
Den eingangs festgestellten Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, dass der Steuertopf nach dem Willen der Parteien der Betriebsvereinbarung lediglich ein Verrechnungskonto darstellen sollte. Rechtspersönlichkeit komme dem Steuertopf nicht zu. Weder nach dem ArbVG noch nach dem hier unstrittig anzuwendenden Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Metallindustrie samt den zugehörigen Zusatzkollektivverträgen ergebe sich eine Ermächtigung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung wie in der hier vorliegenden Art. Allerdings komme eine Wirkung der unzulässigen Betriebsvereinbarung als Einzelvertrag in Betracht. Die Betriebsvereinbarung - unabhängig, ob man sie als echte Betriebsvereinbarung oder als Einzelvertrag werte - enthalte eine unechte Nettolohnvereinbarung, weil der Berechnung das gebührende Bruttoentgelt zugrunde gelegt worden sei und ein pauschalierter Betrag einbehalten worden sei. Die Vereinbarung sei dahin auszulegen, dass der Dienstnehmer einen Anspruch darauf habe, dass die Dienstgeberin mit den einbehaltenen Beträgen allfällige Steuerschulden grundsätzlich unmittelbar an die Gaststaaten als Gläubiger leiste. Der Dienstnehmer habe auch einen Anspruch darauf, dass die Dienstgeberin für den Fall, dass die Steuerforderungen die einbehaltenen Beträge überstiegen, diese ohne Rückforderungsansprüche bezahle.Den eingangs festgestellten Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, dass der Steuertopf nach dem Willen der Parteien der Betriebsvereinbarung lediglich ein Verrechnungskonto darstellen sollte. Rechtspersönlichkeit komme dem Steuertopf nicht zu. Weder nach dem ArbVG noch nach dem hier unstrittig anzuwendenden Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Metallindustrie samt den zugehörigen Zusatzkollektivverträgen ergebe sich eine Ermächtigung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung wie in der hier vorliegenden "Art". Allerdings komme eine Wirkung der unzulässigen Betriebsvereinbarung als Einzelvertrag in Betracht. Die Betriebsvereinbarung - unabhängig, ob man sie als echte Betriebsvereinbarung oder als Einzelvertrag werte - enthalte eine unechte Nettolohnvereinbarung, weil der Berechnung das gebührende Bruttoentgelt zugrunde gelegt worden sei und ein pauschalierter Betrag einbehalten worden sei. Die Vereinbarung sei dahin auszulegen, dass der Dienstnehmer einen Anspruch darauf habe, dass die Dienstgeberin mit den einbehaltenen Beträgen allfällige Steuerschulden grundsätzlich unmittelbar an die Gaststaaten als Gläubiger leiste. Der Dienstnehmer habe auch einen Anspruch darauf, dass die Dienstgeberin für den Fall, dass die Steuerforderungen die einbehaltenen Beträge überstiegen, diese ohne Rückforderungsansprüche bezahle.
Aus der Vertragsgestaltung ergebe sich jedenfalls, dass ein Überhang aus dem Steuertopf nach der im Jahr 2000 einmal bereits gewählten Berechnungsmethode verteilt werden sollte. Der Sittenwidrigkeitseinwand des Klägers sei verfehlt. Die Vereinbarung habe dem Zweck gedient, das Steuerrisiko für die Dienstnehmer zu vereinheitlichen. Die Dienstgeberin habe auch eine Gegenleistung erbracht, weil sie das Risiko übernommen habe, dass die tatsächlich zu entrichtenden Steuern den Steuertopfbetrag überstiegen. Die Pauschalabzugsvereinbarung sei zulässig, weil eine Kollektivvertragswidrigkeit des (verbleibenden) Entgelts nie behauptet worden sei. Der Anspruch des Klägers, der nach der festgestellten Berechnungsmethode zu ermitteln sein werde, bestehe dem Grunde nach gegenüber der Gemeinschuldnerin zu Recht. Bei den einbehaltenen Beträgen handle es sich um Entgeltbestandteile, die vom laufenden Entgelt einbehalten worden seien. Ein Aussonderungsanspruch des Klägers scheitere daran, dass das Steuertopfgeld vom sonstigen Vermögen der Gemeinschuldnerin nicht deutlich abgrenz- und unterscheidbar sei. Ein Aussonderungsanspruch bestehe ebenso wenig wie ein Absonderungsanspruch. Insgesamt lägen daher die Anspruchsvoraussetzungen aus dem Titel des § 1 Abs 2 Z 1 IESG vor.Aus der Vertragsgestaltung ergebe sich jedenfalls, dass ein Überhang aus dem Steuertopf nach der im Jahr 2000 einmal bereits gewählten Berechnungsmethode verteilt werden sollte. Der Sittenwidrigkeitseinwand des Klägers sei verfehlt. Die Vereinbarung habe dem Zweck gedient, das Steuerrisiko für die Dienstnehmer zu vereinheitlichen. Die Dienstgeberin habe auch eine Gegenleistung erbracht, weil sie das Risiko übernommen habe, dass die tatsächlich zu entrichtenden Steuern den Steuertopfbetrag überstiegen. Die Pauschalabzugsvereinbarung sei zulässig, weil eine Kollektivvertragswidrigkeit des (verbleibenden) Entgelts nie behauptet worden sei. Der Anspruch des Klägers, der nach der festgestellten Berechnungsmethode zu ermitteln sein werde, bestehe dem Grunde nach gegenüber der Gemeinschuldnerin zu Recht. Bei den einbehaltenen Beträgen handle es sich um Entgeltbestandteile, die vom laufenden Entgelt einbehalten worden seien. Ein Aussonderungsanspruch des Klägers scheitere daran, dass das Steuertopfgeld vom sonstigen Vermögen der Gemeinschuldnerin nicht deutlich abgrenz- und unterscheidbar sei. Ein Aussonderungsanspruch bestehe ebenso wenig wie ein Absonderungsanspruch. Insgesamt lägen daher die Anspruchsvoraussetzungen aus dem Titel des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG vor.
Die Fällung des Zwischenurteils begründete das Erstgericht mit den voraussichtlichen Erhebungsschwierigkeiten bezüglich der Höhe des zustehenden Anspruches.
Das Berufungsgericht gab den gegen dieses Zwischenurteil vom Kläger und der Beklagten erhobenen Berufungen nicht Folge und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es zu lauten hat:
„Der mit dem Betrag von 3.244,98 EUR netto geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Insolvenz-Ausfallgeld für die von der Gemeinschuldnerin für den Steuertopf in den Monaten 3 bis 5/2001 und 1 bis 4/2002 einbehaltenen Entgeltanteile besteht dem Grunde nach zu Recht."„Der mit dem Betrag von 3.244,98 EUR netto geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Insolvenz-Ausfallgeld für die von der Gemeinschuldnerin für den Steuertopf in den Monaten 3 bis 5 aus 2001, und 1 bis 4 aus 2002, einbehaltenen Entgeltanteile besteht dem Grunde nach zu Recht."
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil zur Frage der Sicherung von Ansprüchen einzelner Arbeitnehmer aus einem Überhang eines Steuertopfes, der mittels freier Betriebsvereinbarung für begünstigte Auslandsentsendungen eingerichtet worden sei, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Rechtlich billigte das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichtes.