Die vom Kläger beantwortete Revision der Beklagten ist aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen zulässig. Die Revision ist auch berechtigt.
1. Vorauszuschicken ist, dass es sich beim Urlaubszuschuss nach dem KV (so wie bei der Weihnachtsremuneration) um eine Sonderzahlung handelt, die einen laufenden Entgeltbestandteil des jeweiligen Kalenderjahres bildet („13. und 14. Gehalt“).
Das Berufungsgericht hat mit seiner Entscheidungsbegründung, dass es eine Ungleichbehandlung darstellen würde, wenn der Arbeitnehmer, der seinen Jahresurlaub des Vorjahres erst im Folgejahr konsumiert, dafür einen Urlaubszuschuss auf Grundlage des höheren Lohns für das Folgejahr erhielte, das Wesen dieser Sonderzahlung verkannt. Das Gleiche gilt auch für das Argument, die Bezahlung des Urlaubszuschusses in den Vorjahren rechtfertige es, dass trotz tatsächlichen Urlaubskonsums im Folgekalenderjahr der laufende Urlaubszuschuss erst mit der nächsten Dezemberabrechnung fällig werde, wenn es sich um Resturlaub aus Vorjahren handle.
Die Herstellung einer inhaltlichen Verknüpfung des Urlaubszuschusses, einer pro Kalenderjahr gebührenden Sonderzahlung, mit dem in jedem Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch durch die Vorinstanzen entbehrt einer Grundlage.
Nach § 11 Abs 3 KV besteht die einzige Verknüpfung der Sonderzahlung mit einem tatsächlichen Urlaubskonsum darin, dass ein Urlaubsantritt innerhalb des Kalenderjahres die Fälligkeit der Sonderzahlung auslöst.Nach Paragraph 11, Absatz 3, KV besteht die einzige Verknüpfung der Sonderzahlung mit einem tatsächlichen Urlaubskonsum darin, dass ein Urlaubsantritt innerhalb des Kalenderjahres die Fälligkeit der Sonderzahlung auslöst.
Für die Höhe des Urlaubszuschusses ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts irrelevant, ob der Angestellte im betreffenden Kalenderjahr Urlaub konsumiert hat oder, wenn ja, aus welchem Urlaubsjahr der Anspruch stammte. Die Sonderzahlung gebührt immer in der für das laufende Jahr maßgeblichen Höhe. Eine „Ungleichbehandlung“ von Arbeitnehmern, die alten Urlaub konsumieren, gegenüber solchen, die den Urlaub des laufenden Jahres verbrauchen, findet dadurch nicht statt.
Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 8 ObS 28/07m betrifft eine hier überhaupt nicht einschlägige Fragestellung.
2. Die Revision führt ins Treffen, der offensichtliche Sinn der Fälligkeitsregelung des § 11 Abs 3 KV sei es, den Angestellten den Urlaubszuschuss des jeweiligen Kalenderjahres bei Antritt eines (längeren) Urlaubs zur Verfügung zu stellen; nur wenn es im Kalenderjahr zu keinem Urlaubsantritt komme, trete die Fälligkeit der Sonderzahlung erst zum Jahresende ein.2. Die Revision führt ins Treffen, der offensichtliche Sinn der Fälligkeitsregelung des Paragraph 11, Absatz 3, KV sei es, den Angestellten den Urlaubszuschuss des jeweiligen Kalenderjahres bei Antritt eines (längeren) Urlaubs zur Verfügung zu stellen; nur wenn es im Kalenderjahr zu keinem Urlaubsantritt komme, trete die Fälligkeit der Sonderzahlung erst zum Jahresende ein.
Diese Auffassung ist schlüssig. Es ist weder mit dem Wortlaut der Fälligkeitsregelung („bei Antritt eines Urlaubs“) noch mit ihrem Zweck vereinbar, denjenigen Angestellten, die im laufenden Kalenderjahr noch Urlaub aus einem früheren Urlaubsjahr offen haben und verbrauchen, den Urlaubszuschuss bei Antritt vorzuenthalten. Die Frage, ob die in den Vorjahren fällig gewordenen Sonderzahlungen bereits bezahlt wurden, hat damit nichts zu tun.
Auf Grundlage dieses Verständnisses des § 11 Abs 3 KV wurde der Urlaubszuschuss des Klägers danach tatsächlich am 18. 8. 2014 mit Antritt des ersten, längeren Urlaubsteils fällig. Darauf, ob die im Betrieb übliche Abrechnung des Urlaubszuschusses mit den Gehältern für Juli bzw September 2014 im Fall des Klägers zu einer (anteilig) noch früheren Fälligkeit geführt hat, kommt es bei diesem Ergebnis nicht mehr an.Auf Grundlage dieses Verständnisses des Paragraph 11, Absatz 3, KV wurde der Urlaubszuschuss des Klägers danach tatsächlich am 18. 8. 2014 mit Antritt des ersten, längeren Urlaubsteils fällig. Darauf, ob die im Betrieb übliche Abrechnung des Urlaubszuschusses mit den Gehältern für Juli bzw September 2014 im Fall des Klägers zu einer (anteilig) noch früheren Fälligkeit geführt hat, kommt es bei diesem Ergebnis nicht mehr an.
Mangels rechtzeitiger qualifizierter Geltend-machung ist der eingeklagte Anspruch nach § 3a Abs 1 IESG nicht gesichert.Mangels rechtzeitiger qualifizierter Geltend-machung ist der eingeklagte Anspruch nach Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG nicht gesichert.
Der Revision der Beklagten war daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 ASGG. Es wäre Sache des Klägers gewesen, Umstände darzulegen, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit aufgrund dieser Gesetzesstelle rechtfertigen können (RIS-Justiz RS0085829). Dies ist hier nicht erfolgt; solche Umstände sind dem Akt auch nicht zu entnehmen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG. Es wäre Sache des Klägers gewesen, Umstände darzulegen, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit aufgrund dieser Gesetzesstelle rechtfertigen können (RIS-Justiz RS0085829). Dies ist hier nicht erfolgt; solche Umstände sind dem Akt auch nicht zu entnehmen.