Die gegen diese Entscheidung gerichtete, von der beklagten Partei beantwortete Revision des Klägers ist aus dem bereits vom Berufungsgericht angesprochenen Grund zwecks Klarstellung der Rechtslage zulässig. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
1. Der erkennende Senat hält die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts für zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO), sodass sich die Begründung auf einige ergänzende Anmerkungen zum Revisionsvorbringen beschränken kann.1. Der erkennende Senat hält die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts für zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), sodass sich die Begründung auf einige ergänzende Anmerkungen zum Revisionsvorbringen beschränken kann.
2. Entgegen der Ansicht des Klägers ist aus dem Umstand, dass der KV den Urlaubszuschuss als einmal in jedem Kalenderjahr gebührende Leistung definiert, für seinen Standpunkt nichts abzuleiten.
Es handelt sich beim Urlaubszuschuss um eine Sonderzahlung, einen aperiodischen Entgeltbestandteil, der ähnlich dem laufenden Entgelt durch Zeitablauf erworben wird (RIS-Justiz RS0102516) und jedem Arbeitnehmer völlig unabhängig davon zusteht, ob er Urlaub verbraucht hat. „Zum Urlaubsentgelt“, wie es der anzuwendende KV ausdrückt, gebührt der Urlaubszuschuss daher lediglich insofern, als seine aliquote Fälligkeit innerhalb des Kalenderjahres jeweils durch einen Urlaubsantritt ausgelöst wird. Davon, dass es sich dabei um den Urlaub aus einem bestimmten Urlaubsjahr handeln müsse, ist im KV keine Rede.
Richtig ist, dass sich der Anspruch auf den Urlaubszuschuss auf das Kalenderjahr bezieht, sodass ein noch nicht schon vorher durch Urlaubsantritt fällig gewordener Restanspruch mit der Abrechnung für den Monat Dezember auszubezahlen ist. Die Revision verkennt daher das Wesen des Urlaubszuschusses als Sonderzahlung, wenn sie meint, dass der Dienstnehmer diese bei Verbrauch eines Resturlaubs im folgenden Kalenderjahr sozusagen doppelt erhalten würde.
3. Das Argument des Revisionswerbers, dass es wesentlicher Zweck des Urlaubszuschusses sei, dem Arbeitnehmer die Finanzierung der Mehrkosten zu erleichtern, die anlässlich des Erholungsurlaubs üblicherweise auftreten, bestätigt nur die Rechtsansicht des Berufungsgerichts. Die Auffassung des Klägers hätte vielmehr zur Folge, dass ein in der zweiten Jahreshälfte des Vorjahres eingetretener Arbeitnehmer, der in der ersten Hälfte des Folgekalenderjahres (in seinem ersten Urlaubsjahr) erstmals Erholungsurlaub konsumiert, bei dessen Antritt entgegen dem Zweck dieser Sonderzahlung keinen Urlaubszuschuss bekäme. Dieses Ergebnis kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass ein solcher Dienstnehmer den anteiligen Urlaubszuschuss des Vorjahres mit der Dezemberabrechnung erhalten hat. Die Argumentation der Revision vermengt dabei wieder in unzulässiger Weise den Anspruch auf das Jahresentgelt mit dem Urlaubsanspruch, der innerhalb von drei (meistens auch nicht mit dem Kalenderjahr identen) Jahren konsumiert werden kann (vgl 8 Ob 6/17s).3. Das Argument des Revisionswerbers, dass es wesentlicher Zweck des Urlaubszuschusses sei, dem Arbeitnehmer die Finanzierung der Mehrkosten zu erleichtern, die anlässlich des Erholungsurlaubs üblicherweise auftreten, bestätigt nur die Rechtsansicht des Berufungsgerichts. Die Auffassung des Klägers hätte vielmehr zur Folge, dass ein in der zweiten Jahreshälfte des Vorjahres eingetretener Arbeitnehmer, der in der ersten Hälfte des Folgekalenderjahres (in seinem ersten Urlaubsjahr) erstmals Erholungsurlaub konsumiert, bei dessen Antritt entgegen dem Zweck dieser Sonderzahlung keinen Urlaubszuschuss bekäme. Dieses Ergebnis kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass ein solcher Dienstnehmer den anteiligen Urlaubszuschuss des Vorjahres mit der Dezemberabrechnung erhalten hat. Die Argumentation der Revision vermengt dabei wieder in unzulässiger Weise den Anspruch auf das Jahresentgelt mit dem Urlaubsanspruch, der innerhalb von drei (meistens auch nicht mit dem Kalenderjahr identen) Jahren konsumiert werden kann vergleiche 8 Ob 6/17s).
4. Es kommt auch dann zu keiner Überzahlung, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der Konsumation übertragener Reste aus dem Vorjahr in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als einen Jahresurlaub verbraucht, weil der Urlaubszuschuss immer mit dem für das laufende Kalenderjahr gebührenden Betrag limitiert ist.
Ebenso verfehlt ist aus diesem Grund die Überlegung des Revisionswerbers, dass ein Urlaubsvorgriff auch einen Anspruch auf einen Vorschuss auf den Urlaubszuschuss des nächsten Jahres begründen würde. Davon kann nach dem Kollektivvertrag keine Rede sein, weil der Urlaubszuschuss im Kalenderjahr nur einmalig gebührt und folglich nicht mehr, wenn er durch Zahlung bereits erschöpft ist. Kann dieser Arbeitnehmer im Folgekalenderjahr dann wegen des Vorgriffs weniger Urlaub konsumieren, dann hat er einen deswegen nicht ausgeschöpften restlichen Urlaubszuschuss mit der Dezemberabrechnung des Folgekalenderjahres zu erhalten.
5. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 ASGG. Es wäre Sache des Klägers gewesen, Umstände darzulegen, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit aufgrund dieser Gesetzesstelle rechtfertigen können (RIS-Justiz RS0085829). Dies ist hier nicht erfolgt, auch aus dem Akt ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG. Es wäre Sache des Klägers gewesen, Umstände darzulegen, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit aufgrund dieser Gesetzesstelle rechtfertigen können (RIS-Justiz RS0085829). Dies ist hier nicht erfolgt, auch aus dem Akt ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte.