Beide Revisionen sind zwar zulässig, weil ausreichend gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung erst nach Erhebung der Revisionen ergangen ist, bzw eine solche teilweise überhaupt fehlt, sie ist jedoch nur hinsichtlich der Revision der beklagten Partei berechtigt.
Zur Revision des Klägers
Der Kläger meint, § 1 Abs 4 letzter Satz IESG, der anordne, dass der Grenzbetrag bei Entgeltansprüchen um die vom Arbeitgeber bzw der Masse auf den Einzelanspruch geleisteten Zahlungen zu vermindern sei, sei richtlinienwidrig, weil allen Arbeitnehmern ein Mindestschutz nach Art 4 Abs 3 der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG für die Erfüllung ihrer unbefriedigten Ansprüche zu gewähren sei, sodass Teilzahlungen grundsätzlich auf die ungesicherten Ansprüche anzurechnen sei.Der Kläger meint, Paragraph eins, Absatz 4, letzter Satz IESG, der anordne, dass der Grenzbetrag bei Entgeltansprüchen um die vom Arbeitgeber bzw der Masse auf den Einzelanspruch geleisteten Zahlungen zu vermindern sei, sei richtlinienwidrig, weil allen Arbeitnehmern ein Mindestschutz nach Artikel 4, Absatz 3, der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG für die Erfüllung ihrer unbefriedigten Ansprüche zu gewähren sei, sodass Teilzahlungen grundsätzlich auf die ungesicherten Ansprüche anzurechnen sei.
Dieser Kritik an der gesetzlichen Regelung ist zu erwidern, dass der
Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung - in Übereinstimmung
mit den auch nach der Richtlinie zulässigen betraglichen Begrenzungen
(Art 4 Abs 3) - erkennt, dass Zweck des IESG ist, die Arbeitnehmer
vor dem Verlust ihrer Ansprüche zu bewahren, auf die sie zur
Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind. Im Einklang mit
diesem Zweck hat der Gesetzgeber bestimmte Ansprüche oder Teile von
Ansprüchen aus der Sicherung durch das IESG ausgenommen und sie nur
bis zu einem bestimmten Grenzbetrag gesichert. Im Falle solcher
Ausnahmen ist es daher - ungeachtet abweichender Widmungen - geboten,
Teilzahlungen des Arbeitgebers zuerst auf den gesicherten Teil der
Ansprüche anzurechnen, weil es sonst zu einer nichtgerechtfertigten
Besserstellung der Arbeitnehmer käme, die ohnehin einen Teil ihrer
Ansprüche vom Arbeitgeber hereinbringen konnten, dennoch aber die
restlichen Ansprüche im Rahmen der Sicherungsmöglichkeiten des IESG
ersetzt erhielten. Diese Anrechnungsregel ist seit der IESG-Nov 1986
durch § 1 Abs 4 letzter Satz IESG positiv-rechtlich abgesichert und
bezieht sich sowohl auf die vom Arbeitgeber als auch die von der
Masse auf den Einzelanspruch geleistete Zahlungen. Diese Bestimmung
ist auch auf sonstige Fälle der Anspruchsbegrenzung analog anzuwenden
(9 ObS 16/91 = SZ 64/124 = DRdA 1992/23 [Geist]; 8 ObS 2321/96y = ZIK
1997, 191 ua; zuletzt 8 ObS 155/01d und 8 ObS 292/00z, die sich auch
mit den Gegenargumenten Webers in ZIK 1998, 118 auseinandersetzt).
Davon ist die Frage zu unterscheiden, auf welchen von mehreren unterschiedlichen Ansprüchen auf laufendes Entgelt Zahlungen anzurechnen sind. Nur diesbezüglich hat der EuGH (14. 7. 1998, Rs C-125/97, Regeling Slg 1998 I 4493) entschieden, dass im Falle eines Arbeitnehmers, der gegenüber seinem Arbeitgeber Ansprüche für Beschäftigungszeiten hat, die sowohl vor als auch im Sicherungszeitraum liegen, die vom Arbeitgeber während des Bezugszeitraums geleisteten Arbeitsentgeltzahlungen vorrangig den vorher entstandenen Ansprüchen des Arbeitnehmers zuzurechnen sind. Teilzahlungen sind demnach auf die nichtgesicherten älteren Ansprüche anzurechnen. Dem folgt auch die oberstgerichtliche Rechtsprechung (8 ObS 237/01t); ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor.Davon ist die Frage zu unterscheiden, auf welchen von mehreren unterschiedlichen Ansprüchen auf laufendes Entgelt Zahlungen anzurechnen sind. Nur diesbezüglich hat der EuGH (14. 7. 1998, Rs C-125/97, Regeling Slg 1998 römisch eins 4493) entschieden, dass im Falle eines Arbeitnehmers, der gegenüber seinem Arbeitgeber Ansprüche für Beschäftigungszeiten hat, die sowohl vor als auch im Sicherungszeitraum liegen, die vom Arbeitgeber während des Bezugszeitraums geleisteten Arbeitsentgeltzahlungen vorrangig den vorher entstandenen Ansprüchen des Arbeitnehmers zuzurechnen sind. Teilzahlungen sind demnach auf die nichtgesicherten älteren Ansprüche anzurechnen. Dem folgt auch die oberstgerichtliche Rechtsprechung (8 ObS 237/01t); ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor.
Der klagsabweisende Teil des Berufungsurteils ist daher zu bestätigen.
Ein Grund zur Anrufung des EuGH besteht nicht. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, können nach Art 4 Abs 3 der Insolvenzrichtlinie Mitgliedstaaten für die Garantie der Erfüllung unbefriedigter Ansprüche der Arbeitnehmer eine Höchstgrenze festsetzen, um die Zahlung von Beträgen zu vermeiden, die über die soziale Zweckbestimmung der Richtlinie hinausgehen. Sind die Ansprüche bis zu dieser Höchstgrenze, die - infolge der hohen Grenzbeträge nach österreichischem Recht - zweifellos auch nach der Richtlinie ausreichend ist, bereits vom Arbeitgeber oder vom Masseverwalter beglichen worden, gebührt dem Arbeitnehmer kein Insolvenz-Ausfallgeld mehr.Ein Grund zur Anrufung des EuGH besteht nicht. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, können nach Artikel 4, Absatz 3, der Insolvenzrichtlinie Mitgliedstaaten für die Garantie der Erfüllung unbefriedigter Ansprüche der Arbeitnehmer eine Höchstgrenze festsetzen, um die Zahlung von Beträgen zu vermeiden, die über die soziale Zweckbestimmung der Richtlinie hinausgehen. Sind die Ansprüche bis zu dieser Höchstgrenze, die - infolge der hohen Grenzbeträge nach österreichischem Recht - zweifellos auch nach der Richtlinie ausreichend ist, bereits vom Arbeitgeber oder vom Masseverwalter beglichen worden, gebührt dem Arbeitnehmer kein Insolvenz-Ausfallgeld mehr.
Zur Berufung der beklagten Partei
Die beklagte Partei begehrt die ungewidmete Teilzahlung des Masseverwalters von S 41.000,-- auf die gesicherten Teile der geltend gemachten Ansprüche (Gehalt und Urlaubsentschädigung), die beide Masseforderungen seien (Liebeg IESG2 280; Holzer/Reissner/Schwarz,
Die Rechte des Arbeitnehmers bei der Insolvenz4 478), und nicht nur - wie es das Berufungsgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung getan hat - auf den ältesten Anspruch (Gehalt) und zwar auf diesen zur Gänze anzurechnen.
Unter Berücksichtigung der oben - bei der Behandlung der Revision der klagenden Partei - wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die seit vielen Jahren durch die ausdrückliche Regelung des § 1 Abs 4 letzter Satz IESG voll gedeckt ist, sind Teilzahlungen des Arbeitgebers bei der Höhe nach begrenzten Ansprüchen zuerst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen. Übersteigen die vom Masseverwalter erhaltenen Zahlungen jenen Betrag, der als Grenzbetrag gesichert ist, den der Kläger also zur Sicherung seines Lebensunterhaltes benötigt, ist es wegen der identen Wertungslage geboten, die vom Masseverwalter nach Beendigung des Arbeitsverhältnis widmungslos geleisteten Teilzahlungen vorerst auf alle gesicherten Teile der nach Konkurseröffnung entstandenen Ansprüche, also auf die Ansprüche auf laufendes Entgelt und auf die Urlaubsentschädigung anzurechnen, ohne hiebei vorerst nach dem zeitlichen Entstehen der Ansprüche zu differenzieren.Unter Berücksichtigung der oben - bei der Behandlung der Revision der klagenden Partei - wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die seit vielen Jahren durch die ausdrückliche Regelung des Paragraph eins, Absatz 4, letzter Satz IESG voll gedeckt ist, sind Teilzahlungen des Arbeitgebers bei der Höhe nach begrenzten Ansprüchen zuerst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen. Übersteigen die vom Masseverwalter erhaltenen Zahlungen jenen Betrag, der als Grenzbetrag gesichert ist, den der Kläger also zur Sicherung seines Lebensunterhaltes benötigt, ist es wegen der identen Wertungslage geboten, die vom Masseverwalter nach Beendigung des Arbeitsverhältnis widmungslos geleisteten Teilzahlungen vorerst auf alle gesicherten Teile der nach Konkurseröffnung entstandenen Ansprüche, also auf die Ansprüche auf laufendes Entgelt und auf die Urlaubsentschädigung anzurechnen, ohne hiebei vorerst nach dem zeitlichen Entstehen der Ansprüche zu differenzieren.
Abstrakt formuliert bedeutet dies: Bei Zusammentreffen mehrerer gesicherter Ansprüche, die aber der Höhe nach beschränkt sind, sind Teilzahlungen zuerst auf die gesicherten Teile der Ansprüche anzurechnen und erst hinsichtlich des den Grenzbetrag übersteigenden Teiles sind die Teilzahlungen auf die älteren, nicht gesicherten Ansprüche anzurechnen.
Da vorliegendenfalls die gesicherten Teile der Masseforderungen zur Gänze durch die Zahlung des Masseverwalters abgedeckt sind, besteht kein weiterer Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 77 ASGG iVm § 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraph 77, ASGG in Verbindung mit Paragraph 40, 50, ZPO.