Die Revision ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Hinsichtlich der zwischen den Parteien nicht mehr strittigen Fragen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber gemäß § 3 Abs 1 AVRAG, der Nichtanwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG auf Fälle der Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens und der solidarischen Haftung des Veräußerers und Erwerbers gemäß § 6 Abs 1 AVRAG wird auf die zutreffende ausführliche Begründung des Berufungsgerichtes (S 5 bis 11) verwiesen (§ 48 ASGG).Hinsichtlich der zwischen den Parteien nicht mehr strittigen Fragen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG, der Nichtanwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG auf Fälle der Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens und der solidarischen Haftung des Veräußerers und Erwerbers gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG wird auf die zutreffende ausführliche Begründung des Berufungsgerichtes (S 5 bis 11) verwiesen (Paragraph 48, ASGG).
Strittig ist lediglich, ob die noch offenen Entgeltansprüche gegen den Veräußerer, für die auch der Erwerber gemäß § 6 Abs 1 AVRAG zur ungeteilten Hand haftet, nach dem IESG gesichert sind, wenn der Veräußerer insolvent wird und ein Konkursantrag gegen ihn mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.Strittig ist lediglich, ob die noch offenen Entgeltansprüche gegen den Veräußerer, für die auch der Erwerber gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG zur ungeteilten Hand haftet, nach dem IESG gesichert sind, wenn der Veräußerer insolvent wird und ein Konkursantrag gegen ihn mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.
Hiezu fehlt oberstgerichtliche Rechtsprechung; auch die zitierte Entscheidung vom 12.10.1995, 8 Ob 15/95, RdW 1996, 71, befaßt sich nur mit Fragen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, nicht aber mit der Sicherung der Entgeltansprüche nach dem IESG. Trotz der zahlreichen Literatur zu den §§ 3 und 6 AVRAG und der Befassung mit zahlreichen Teilfragen nimmt - soweit ersichtlich - nur Liebeg (Insolvenzentgeltsicherung 65 f) hiezu ausdrücklich, allerdings äußerst knapp, Stellung; aus den Äußerungen von Schwarz/Reissner/ Holzer/Holler (Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 61) zum Begriff des "ehemaligen Arbeitnehmers" lassen sich Schlußfolgerungen ziehen. Liebeg (aaO) meint, bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 3 Abs 1 AVRAG außerhalb eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Übergebers (§ 3 Abs 2 AVRAG) gehen die zum Übergeber bestehenden Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt des Übergangs ex lege auf den neuen Inhaber des Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles über. Bei nachfolgendem Konkurs oder gleichgestellten Tatbestand des Übergebers gebühre Insolvenz-Ausfallgeld nur für die offenen Forderungen des Arbeitnehmers aus der Zeit vor dem Übergang gegen den Übergeber als ehemaligen Arbeitgeber. Daraus ist wohl der Schluß zu ziehen, daß er auch im Fall der Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens und unmittelbar nachfolgendem Übergang des Unternehmens und der Arbeitsverhältnisse gemäß § 3 Abs 1 AVRAG Ansprüche der Arbeitnehmer auf Insolvenz-Ausfallgeld im genannten Umfang berechtigt fände. Schwarz/Reissner/Holzer/Holler (aaO) führen an, unter "ehemaligen Arbeitnehmern" iSd § 1 Abs 1 IESG seien nur solche zu verstehen, die Ansprüche gemäß § 1 Abs 2 IESG aus einem nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnis besäßen, wenn der ehemalige Arbeitgeber insolvent werde; der Begriff "ehemaliger Arbeitnehmer" sei lediglich in Relation zum "ehemaligen Arbeitgeber" zu verstehen. Die Frage, ob Insolvenz-Ausfallgeld zustehen solle, wenn zwar der "ehemalige Arbeitgeber" insolvent wird, die Arbeitsverhältnisse aber nicht beendet wurden, sondern auf den Übernehmer gemäß § 3 Abs 1 AVRAG übergegangen sind und daher beide gemäß § 6 Abs 1 AVRAG solidarisch für die offenen Ansprüche haften, beantworten sie nicht. Aus ihren Ausführungen, insbesondere ihrem Hinweis auf das Erfordernis eines nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnisses wäre wohl eher - wie es auch das Berufungsgericht unter Hinweis auf diese Autoren getan hat - zu vermuten, daß diese Autoren der Meinung zuneigen würden, daß die Ansprüche der Kläger im vorliegenden Fall nicht nach dem IESG gesichert seien.Hiezu fehlt oberstgerichtliche Rechtsprechung; auch die zitierte Entscheidung vom 12.10.1995, 8 Ob 15/95, RdW 1996, 71, befaßt sich nur mit Fragen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, nicht aber mit der Sicherung der Entgeltansprüche nach dem IESG. Trotz der zahlreichen Literatur zu den Paragraphen 3 und 6 AVRAG und der Befassung mit zahlreichen Teilfragen nimmt - soweit ersichtlich - nur Liebeg (Insolvenzentgeltsicherung 65 f) hiezu ausdrücklich, allerdings äußerst knapp, Stellung; aus den Äußerungen von Schwarz/Reissner/ Holzer/Holler (Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 61) zum Begriff des "ehemaligen Arbeitnehmers" lassen sich Schlußfolgerungen ziehen. Liebeg (aaO) meint, bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG außerhalb eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Übergebers (Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG) gehen die zum Übergeber bestehenden Arbeitsverhältnisse im Zeitpunkt des Übergangs ex lege auf den neuen Inhaber des Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles über. Bei nachfolgendem Konkurs oder gleichgestellten Tatbestand des Übergebers gebühre Insolvenz-Ausfallgeld nur für die offenen Forderungen des Arbeitnehmers aus der Zeit vor dem Übergang gegen den Übergeber als ehemaligen Arbeitgeber. Daraus ist wohl der Schluß zu ziehen, daß er auch im Fall der Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens und unmittelbar nachfolgendem Übergang des Unternehmens und der Arbeitsverhältnisse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG Ansprüche der Arbeitnehmer auf Insolvenz-Ausfallgeld im genannten Umfang berechtigt fände. Schwarz/Reissner/Holzer/Holler (aaO) führen an, unter "ehemaligen Arbeitnehmern" iSd Paragraph eins, Absatz eins, IESG seien nur solche zu verstehen, die Ansprüche gemäß Paragraph eins, Absatz 2, IESG aus einem nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnis besäßen, wenn der ehemalige Arbeitgeber insolvent werde; der Begriff "ehemaliger Arbeitnehmer" sei lediglich in Relation zum "ehemaligen Arbeitgeber" zu verstehen. Die Frage, ob Insolvenz-Ausfallgeld zustehen solle, wenn zwar der "ehemalige Arbeitgeber" insolvent wird, die Arbeitsverhältnisse aber nicht beendet wurden, sondern auf den Übernehmer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG übergegangen sind und daher beide gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG solidarisch für die offenen Ansprüche haften, beantworten sie nicht. Aus ihren Ausführungen, insbesondere ihrem Hinweis auf das Erfordernis eines nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnisses wäre wohl eher - wie es auch das Berufungsgericht unter Hinweis auf diese Autoren getan hat - zu vermuten, daß diese Autoren der Meinung zuneigen würden, daß die Ansprüche der Kläger im vorliegenden Fall nicht nach dem IESG gesichert seien.
Aus dem Wort "ehemaliger Arbeitnehmer" lassen sich nach Meinung des erkennenden Senates keine abschließenden Schlußfolgerungen ziehen. Jedoch scheint ihm ein anderer Aspekt, auf den auch bereits das Berufungsgericht am Rande hingewiesen hat, wesentlich zu sein, nämlich daß es dem Sicherungszweck des IESG widersprechen würde, derartige Ansprüche zu sichern, wenn sich die Arbeitnehmer Zahlung auch bei einem Dritten, nämlich dem solidarisch haftenden Übernehmer, verschaffen könnten.
Das IESG dient dazu, Arbeitnehmern und ehemaligen Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers bzw ehemaligen Arbeitgebers ihre arbeitsrechtlichen Entgeltansprüche, insbesondere auf rückständigen Lohn und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in einem gewissen - für sie und die Allgemeinheit - tragbaren Umfang zu sichern, es hat also Existenzsicherungsfunktion (vgl RV 464 BlgNR 14. GP, 6 f), nicht aber dazu, den Übernehmer (- außer im Fall eines Konkursverfahrens über den bisherigen Unternehmer; diese Ausnahme hat andere Gründe -) von seiner gesetzlichen Haftung nach § 6 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 AVRAG faktisch zu entbinden. Da mit den Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Interesse der Allgemeinheit sparsam umgegangen werden muß, geht es nicht an, Ansprüche der Arbeitnehmer aus Fondsmitteln zu befriedigen, wenn auch Dritte hiefür haften; ob und inwieweit diese Dritten beim insolventen Übergeber auf Grund des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses Regreß nehmen können, braucht hier nicht erörtert zu werden.Das IESG dient dazu, Arbeitnehmern und ehemaligen Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers bzw ehemaligen Arbeitgebers ihre arbeitsrechtlichen Entgeltansprüche, insbesondere auf rückständigen Lohn und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in einem gewissen - für sie und die Allgemeinheit - tragbaren Umfang zu sichern, es hat also Existenzsicherungsfunktion vergleiche Regierungsvorlage 464 BlgNR 14. GP, 6 f), nicht aber dazu, den Übernehmer (- außer im Fall eines Konkursverfahrens über den bisherigen Unternehmer; diese Ausnahme hat andere Gründe -) von seiner gesetzlichen Haftung nach Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG faktisch zu entbinden. Da mit den Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Interesse der Allgemeinheit sparsam umgegangen werden muß, geht es nicht an, Ansprüche der Arbeitnehmer aus Fondsmitteln zu befriedigen, wenn auch Dritte hiefür haften; ob und inwieweit diese Dritten beim insolventen Übergeber auf Grund des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses Regreß nehmen können, braucht hier nicht erörtert zu werden.
Eine sofortige Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds durch die ehemaligen Arbeitnehmer des übergebenden Unternehmens käme nur insoweit in Betracht, als der Übergeber nicht nach § 6 Abs 1 IESG zur solidarischen Haftung herangezogen werden könnte, was im vorliegenden Fall infolge der personellen Verquickung - der Übernehmer mußte als Geschäftsführer der übergebenden GmbH deren Verpflichtungen jedenfalls kennen - auszuschließen ist.Eine sofortige Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds durch die ehemaligen Arbeitnehmer des übergebenden Unternehmens käme nur insoweit in Betracht, als der Übergeber nicht nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG zur solidarischen Haftung herangezogen werden könnte, was im vorliegenden Fall infolge der personellen Verquickung - der Übernehmer mußte als Geschäftsführer der übergebenden GmbH deren Verpflichtungen jedenfalls kennen - auszuschließen ist.
Sollte der solidarisch haftende Übernehmer ebenfalls insolvent werden, steht den Arbeitnehmern Insolvenz-Ausfallgeld für ihre diesem gegenüber neu entstandenen oder auf ihn anläßlich des Betriebsübergangs übergegangenen Verpflichtungen zu, sodaß sie keinen Schaden erleiden können.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da Kosten nicht verzeichnet wurden.