Die Begründung der Berufungsentscheidung, dass auf Grund der zeitlichen Gegebenheiten der ursächliche Zusammenhang der Kündigung mit dem Betriebsübergang evident, der Kündigungsschutz der Arbeitnehmer der Verfügung der Parteien entzogen sei, die im AVRAG vorgesehene Eintrittsautomatik unabhängig vom Wollen des bisherigen und des neuen Betriebsinhabers sowie des betroffenen Arbeitnehmers wirke, und letzterem das Recht, durch Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Veräußerer und Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Übernehmer die Bestimmungen des AVRAG zu Lasten Dritter zu umgehen, nicht zustehe, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Begründung der Berufungsentscheidung, dass auf Grund der zeitlichen Gegebenheiten der ursächliche Zusammenhang der Kündigung mit dem Betriebsübergang evident, der Kündigungsschutz der Arbeitnehmer der Verfügung der Parteien entzogen sei, die im AVRAG vorgesehene Eintrittsautomatik unabhängig vom Wollen des bisherigen und des neuen Betriebsinhabers sowie des betroffenen Arbeitnehmers wirke, und letzterem das Recht, durch Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Veräußerer und Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Übernehmer die Bestimmungen des AVRAG zu Lasten Dritter zu umgehen, nicht zustehe, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist dem Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung und den übrigen Revisionsausführungen zu erwidern:
Der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung wird zurückgewiesen, weil ein solches Antragsrecht nicht besteht. Ein Anlass, den Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren darüber, ob nach der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG dem Institut der Erwerberhaftung die Qualität einer Garantieeinrichtung iSd Richtlinie zukomme, als Anregung aufzugreifen, besteht schon deshalb nicht, weil im Falle der Insolvenz des Übernehmers den übernommenen Arbeitnehmern für ihre diesem gegenüber neu entstandenen oder auf ihn anlässlich des Betriebsüberganges übergegangenen Verpflichtungen Insolvenz-Ausfallgeld zusteht, sodass sie keinen Schaden erleiden (8 ObS 2164/96k = SZ 70/168).
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wirkt die im AVRAG vorgesehene Eintrittsautomatik unabhängig vom Wollen des bisherigen und des neuen Betriebsinhabers sowie des betroffenen Arbeitnehmers. Die Beendigung des Dienstverhältnisses der Klägerin und der unmittelbar anschließende Abschluss eines Dienstvertrages mit dem Betriebsübernehmer ist ein iSd § 879 ABGB unwirksames Umgehungsgeschäft. Im Verfahren gegen das beklagte Sozialamt kommt diesem die Legitimation zu, die Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, weil sie durch die VorgängeWie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wirkt die im AVRAG vorgesehene Eintrittsautomatik unabhängig vom Wollen des bisherigen und des neuen Betriebsinhabers sowie des betroffenen Arbeitnehmers. Die Beendigung des Dienstverhältnisses der Klägerin und der unmittelbar anschließende Abschluss eines Dienstvertrages mit dem Betriebsübernehmer ist ein iSd Paragraph 879, ABGB unwirksames Umgehungsgeschäft. Im Verfahren gegen das beklagte Sozialamt kommt diesem die Legitimation zu, die Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, weil sie durch die Vorgänge
unmittelbar in ihrer Vermögenslage betroffen wird (8 ObS 219/99k =
ZIK 2000, 105 = WBl 2000, 281 = DRdA 2000, 534 mwN). Die Klägerin
kann zwar nicht gezwungen werden, die unwirksame Kündigung nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis mit dem Übernehmer fortzusetzen. Sie kann auf den durch die Eintrittsautomatik bzw Verbot einer nicht richtlinienkonformen Kündigung gewährleisteten Schutz verzichten und anstelle der Rechtsunwirksamkeit die Kündigungsansprüche aus der ungerechtfertigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltend machen (9 ObA 240/98d = WBl 1999, 324); hingegen steht ihr das Recht, durch Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Veräußerer und Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Übernehmer die Bestimmungen des AVRAG zu Lasten Dritter zu umgehen, nicht zu. Wählt sie diese vom Gesetz nicht gewünschte Vorgangsweise, trägt sie das Risiko der Insolvenz des Übergebers. Ansprüche gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds stehen ihr nicht zu, weil mit den Mitteln des Fonds im Interesse der Allgemeinheit sparsam umgegangen werden muss und es nicht angeht, Ansprüche der Arbeitnehmer aus Fondsmitteln zu befriedigen, wenn auch Dritte (hier der Übernehmer) hiefür haften (8 ObS 2164/96k = SZ 70/168).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 ASGG; besondere Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz Unterliegens sind nicht gegeben.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG; besondere Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz Unterliegens sind nicht gegeben.