Die Revision der beklagten Partei ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die ausführliche rechtliche Begründung des Berufungsgerichts ist überzeugend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die ausführliche rechtliche Begründung des Berufungsgerichts ist überzeugend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
1. Die Revision argumentiert, ein Normgeber wolle den selben sprachlichen Ausdruck innerhalb eines Regelwerks gleich verstanden haben, umgekehrt meine er mit verschiedenen Ausdrücken in der Regel auch Verschiedenes. Sie leitet daraus im Anlassfall ab, dass Zeiten der „Betriebszugehörigkeit“, die die Schutzfristen nach dem MSchG einschließen würden, nicht mit Zeiten der „Beschäftigung“ iSd § 16 Z 3 lit a KV gleichzusetzen seien.1. Die Revision argumentiert, ein Normgeber wolle den selben sprachlichen Ausdruck innerhalb eines Regelwerks gleich verstanden haben, umgekehrt meine er mit verschiedenen Ausdrücken in der Regel auch Verschiedenes. Sie leitet daraus im Anlassfall ab, dass Zeiten der „Betriebszugehörigkeit“, die die Schutzfristen nach dem MSchG einschließen würden, nicht mit Zeiten der „Beschäftigung“ iSd Paragraph 16, Ziffer 3, Litera a, KV gleichzusetzen seien.
Mit dieser Argumentationslinie hat sich das Berufungsgericht allerdings in seiner ausführlichen Entscheidungsbegründung bereits befasst und insbesondere hervorgehoben, dass der KV die strittigen Begriffe keineswegs – und schon gar nicht in der von der Beklagten unterstellten Klarheit – trennt. So regelt § 15 Z 2 lit a KV die gleichfalls von der Beschäftigungsdauer abhängige Berechnung der Weihnachtsremuneration dahingehend, dass „für Arbeitnehmer, die mindestens 1 Jahr im Betrieb beschäftigt sind, 3,5 Wochenlöhne“, und „für Arbeitnehmer nach einer Betriebszugehörigkeit von vollen 5 Jahren 4 Wochenlöhne“ gebühren; der gleiche Wechsel in den Begriffen findet sich auch in den folgenden Absätzen. In § 15 Z 9 KV wird die Anrechnung von in der selben Firma erworbenen „Beschäftigungszeiten“ auf die für das Ausmaß der Sonderzahlung maßgeblichen „Dienstzeiten“ angeordnet. Hätten die Kollektivvertragsparteien diese Begriffe nicht synonym verwenden wollen, sondern tatsächlich unter einem Jahr „beschäftigt sein“ etwas anderes verstanden als unter einem Jahr der „Betriebszugehörigkeit“ oder der „Dienstzeit“, hätten sie den Unterschied zur Verdeutlichung für die Normunterworfenen wohl entsprechend präzise definiert.Mit dieser Argumentationslinie hat sich das Berufungsgericht allerdings in seiner ausführlichen Entscheidungsbegründung bereits befasst und insbesondere hervorgehoben, dass der KV die strittigen Begriffe keineswegs – und schon gar nicht in der von der Beklagten unterstellten Klarheit – trennt. So regelt Paragraph 15, Ziffer 2, Litera a, KV die gleichfalls von der Beschäftigungsdauer abhängige Berechnung der Weihnachtsremuneration dahingehend, dass „für Arbeitnehmer, die mindestens 1 Jahr im Betrieb beschäftigt sind, 3,5 Wochenlöhne“, und „für Arbeitnehmer nach einer Betriebszugehörigkeit von vollen 5 Jahren 4 Wochenlöhne“ gebühren; der gleiche Wechsel in den Begriffen findet sich auch in den folgenden Absätzen. In Paragraph 15, Ziffer 9, KV wird die Anrechnung von in der selben Firma erworbenen „Beschäftigungszeiten“ auf die für das Ausmaß der Sonderzahlung maßgeblichen „Dienstzeiten“ angeordnet. Hätten die Kollektivvertragsparteien diese Begriffe nicht synonym verwenden wollen, sondern tatsächlich unter einem Jahr „beschäftigt sein“ etwas anderes verstanden als unter einem Jahr der „Betriebszugehörigkeit“ oder der „Dienstzeit“, hätten sie den Unterschied zur Verdeutlichung für die Normunterworfenen wohl entsprechend präzise definiert.
2. Der Revisionseinwand, die Zeit eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots könne begrifflich nicht als Beschäftigungszeit im Sinne der Terminologie des Kollektivvertrags gelten, umschreibt nur mit anderen Worten die zu lösende Auslegungsfrage, bietet aber kein eigenständiges Argument.
Auf den durchaus treffenden Vergleich des Berufungsgerichts zwischen dem Beschäftigungsverbot wegen Mutterschaft mit den (unzweifelhaft zur Beschäftigungszeit zählenden) Zeiten der Berufsunfähigkeit wegen Krankheit, die eine funktionale Ähnlichkeit aufweisen, geht die Revision überhaupt nicht ein.
3. Die Verweise der Revisionswerberin auf höchstgerichtliche Entscheidungen zur Anrechnung von Dienstzeiten für die Abfertigung sowie auf Bestimmungen des AngG und des VBG sind nicht einschlägig.
Insbesondere ist die Bezugnahme auf die Entscheidung 9 ObA 199/00f (RIS-Justiz RS0114117) geradezu unverständlich, hat doch der Oberste Gerichtshof darin ausgesprochen, dass Zeiten der Beschäftigungsverbote für werdende Mütter nach §§ 3 und 5 MSchG für die Beurteilung der zeitlichen Voraussetzungen des Abfertigungsanspruchs zu berücksichtigen sind (vgl schon 9 ObA 199/00f; 8 ObA 9/10x; Holzer in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 23a Rz 14).Insbesondere ist die Bezugnahme auf die Entscheidung 9 ObA 199/00f (RIS-Justiz RS0114117) geradezu unverständlich, hat doch der Oberste Gerichtshof darin ausgesprochen, dass Zeiten der Beschäftigungsverbote für werdende Mütter nach Paragraphen 3 und 5 MSchG für die Beurteilung der zeitlichen Voraussetzungen des Abfertigungsanspruchs zu berücksichtigen sind vergleiche schon 9 ObA 199/00f; 8 ObA 9/10x; Holzer in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG Paragraph 23 a, Rz 14).
4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in die Beschäftigungszeiten nach § 16 Z 3 lit a des KV für Arbeiter im holz- und kunststoffverarbeitenden Gewerbe zur Berechnung der Kündigungsfrist auch Zeiten des Beschäftigungsverbots nach §§ 3 und 5 MSchG einzurechnen sind.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in die Beschäftigungszeiten nach Paragraph 16, Ziffer 3, Litera a, des KV für Arbeiter im holz- und kunststoffverarbeitenden Gewerbe zur Berechnung der Kündigungsfrist auch Zeiten des Beschäftigungsverbots nach Paragraphen 3 und 5 MSchG einzurechnen sind.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil die obsiegende klagende Partei keine Revisionsbeantwortung erstattet hat (§ 77 Abs 1 ASGG).Eine Kostenentscheidung entfällt, weil die obsiegende klagende Partei keine Revisionsbeantwortung erstattet hat (Paragraph 77, Absatz eins, ASGG).