Begründung:
Zu I.:Zu römisch eins.:
Nach § 54 Abs 3 ASGG ist nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen. Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinn des § 54 Abs 3 ASGG erfordern würden, sind nicht zulässig (8 ObA 52/03k; Aubauer/Kaszanits, Kollektives Klagerecht als Testprozess (§ 54 ASGG) in FS Bauer/Maier/Petrag 303 f). Ergänzungen und Berichtigungen des ursprünglichen Antrages, die für seine Zulässigkeit (Schlüssigkeit) erforderlich sind, enthalten weder die Äußerung des Antragstellers zur Stellungnahme des Antragsgegners noch die Urkundenvorlagen, die sich im Übrigen auf ein hier nicht relevantes Verfahren eines ehemaligen Arbeitnehmers gegen einen anderen Arbeitgeber beziehen.Nach Paragraph 54, Absatz 3, ASGG ist nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen. Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinn des Paragraph 54, Absatz 3, ASGG erfordern würden, sind nicht zulässig (8 ObA 52/03k; Aubauer/Kaszanits, Kollektives Klagerecht als Testprozess (Paragraph 54, ASGG) in FS Bauer/Maier/Petrag 303 f). Ergänzungen und Berichtigungen des ursprünglichen Antrages, die für seine Zulässigkeit (Schlüssigkeit) erforderlich sind, enthalten weder die Äußerung des Antragstellers zur Stellungnahme des Antragsgegners noch die Urkundenvorlagen, die sich im Übrigen auf ein hier nicht relevantes Verfahren eines ehemaligen Arbeitnehmers gegen einen anderen Arbeitgeber beziehen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die gemäß § 4 Abs 2 ArbVG kollektivvertragsfähig ist (RIS-Justiz RS0051126; zuletzt 8 ObA 45/03f). Der Antragsgegner ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaft im Sinne des § 4 Abs 1 ArbVG (9 ObA 801/94). Beide Parteien sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG kollektivvertragsfähig ist (RIS-Justiz RS0051126; zuletzt 8 ObA 45/03f). Der Antragsgegner ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ArbVG (9 ObA 801/94). Beide Parteien sind daher im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.
Dem Antrag, der sich nach dem maßgeblichen Antragsvorbringen auf mehr als drei Arbeitnehmer bezieht, die Pensionsanwartschaften aus der Arbeitsordnung aufgrund eines vor dem 12. 3. 1991 eingegangenen Dienstverhältnisses zur B***** (in der Folge immer: Arbeitgeber) besaßen und die aufgrund der Übertragung dieser Anwartschaften in die Pensionskasse von dieser Pensionsleistungen beziehen, liegt - einschließlich der erkennbar zum Antragsvorbringen erhobenen Urkundeninhalte - folgender unstrittiger Sachverhalt zugrunde:
Die Arbeitsordnung für die Dienstnehmer des Arbeitgebers wurde am 6. 2. 1963 zwischen dem Vorstand und dem Betriebsrat vereinbart. Eine inhaltliche Änderung der hier maßgeblichen Pensionsbestimmungen (VIII der Arbeitsordnung) erfolgte bis 1997 nicht.Die Arbeitsordnung für die Dienstnehmer des Arbeitgebers wurde am 6. 2. 1963 zwischen dem Vorstand und dem Betriebsrat vereinbart. Eine inhaltliche Änderung der hier maßgeblichen Pensionsbestimmungen (römisch acht der Arbeitsordnung) erfolgte bis 1997 nicht.
§ 49 der Arbeitsordnung, die jedem Dienstnehmer ausgefolgt wurde, gewährte den Dienstnehmern unter gewissen Voraussetzungen eine auf einer direkten Leistungszusage beruhende Alterspension. Die Höhe der Pension bestimmte sich - unter Anrechnung von Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung - nach einem Prozentsatz der Bemessungsgrundlage (Höchstausmaß 85 %), der von der Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre abhängig war.Paragraph 49, der Arbeitsordnung, die jedem Dienstnehmer ausgefolgt wurde, gewährte den Dienstnehmern unter gewissen Voraussetzungen eine auf einer direkten Leistungszusage beruhende Alterspension. Die Höhe der Pension bestimmte sich - unter Anrechnung von Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung - nach einem Prozentsatz der Bemessungsgrundlage (Höchstausmaß 85 %), der von der Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre abhängig war.
§ 51 Z 3 der Arbeitsordnung lautete wörtlich: „Eine Abänderung dieser Arbeitsordnung kann nur einvernehmlich zwischen dem Vorstand und dem Betriebsrat der .... erfolgen".Paragraph 51, Ziffer 3, der Arbeitsordnung lautete wörtlich: „Eine Abänderung dieser Arbeitsordnung kann nur einvernehmlich zwischen dem Vorstand und dem Betriebsrat der .... erfolgen".
Am 10. 10. 1997 schloss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Errichtung einer Alters-Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung durch Beitritt zum K***** AG (in der Folge immer: Pensionskasse). Die Betriebsvereinbarung (in der Folge immer: BV) sieht im § 1 vor, dass die Pensionskassenvorsorge durch Übernahme einer allenfalls bestehenden (und damit erlöschenden) Pensionszusage und die Überweisung des von der Pensionskasse errechneten Überweisungsbetrags in die Pensionskasse, gegebenenfalls Zahlung eines Einmalerlages sowie durch die Zahlung von laufenden Beiträgen des Arbeitgebers erfolgt. Darüber hinaus soll die Pensionskassenvorsorge auch (vom Antrag nicht betroffenen) pensionierten, ehemaligen Arbeitnehmern, die bereits eine Firmenpension beziehen, durch Übertragung der Pensionszusage in die Pensionskasse angeboten und nach deren Zustimmung durchgeführt werden. Die Versorgungsleistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen direkt und ausschließlich durch die Pensionskasse an den Arbeitnehmer erbracht. Der Beitrags- und Leistungsberechnung wird der jeweils gültige Geschäftsplan der Pensionskasse zugrunde gelegt.Am 10. 10. 1997 schloss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Errichtung einer Alters-Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung durch Beitritt zum K***** AG (in der Folge immer: Pensionskasse). Die Betriebsvereinbarung (in der Folge immer: BV) sieht im Paragraph eins, vor, dass die Pensionskassenvorsorge durch Übernahme einer allenfalls bestehenden (und damit erlöschenden) Pensionszusage und die Überweisung des von der Pensionskasse errechneten Überweisungsbetrags in die Pensionskasse, gegebenenfalls Zahlung eines Einmalerlages sowie durch die Zahlung von laufenden Beiträgen des Arbeitgebers erfolgt. Darüber hinaus soll die Pensionskassenvorsorge auch (vom Antrag nicht betroffenen) pensionierten, ehemaligen Arbeitnehmern, die bereits eine Firmenpension beziehen, durch Übertragung der Pensionszusage in die Pensionskasse angeboten und nach deren Zustimmung durchgeführt werden. Die Versorgungsleistungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen direkt und ausschließlich durch die Pensionskasse an den Arbeitnehmer erbracht. Der Beitrags- und Leistungsberechnung wird der jeweils gültige Geschäftsplan der Pensionskasse zugrunde gelegt.
Gemäß § 2 Abs 2 der BV gilt die BV ua für die vom Antrag betroffenen Dienstnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 12. 3. 1991 begründet wurde. Gemäß § 3 zweiter Satz BV ergibt der in die Pensionskasse allenfalls eingebrachte Überweisungsbetrag und die entrichteten Beiträge eine Anwartschaft auf die in § 10 Abs 1 der BV angeführten Leistungen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der BV gilt die BV ua für die vom Antrag betroffenen Dienstnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 12. 3. 1991 begründet wurde. Gemäß Paragraph 3, zweiter Satz BV ergibt der in die Pensionskasse allenfalls eingebrachte Überweisungsbetrag und die entrichteten Beiträge eine Anwartschaft auf die in Paragraph 10, Absatz eins, der BV angeführten Leistungen.
§ 4 der BV lautet unter dem Titel „Beiträge des Arbeitgebers" wörtlich wie folgt:Paragraph 4, der BV lautet unter dem Titel „Beiträge des Arbeitgebers" wörtlich wie folgt:
„(1) Laufende Beiträge
Der Arbeitgeber leistet für den Arbeitnehmer (Anwartschaftsberechtigten) für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses Beiträge an die Pensionskasse in Höhe von 2,7 % vom Teil der Bemessungsgrundlage bis zur monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und
12 % vom Teil der Bemessungsgrundlage über der monatlichen
ASVG-Höchstbeitragsgrundlage
Bemessungsgrundlage sind alle monatlich (14x p.a.) gebührenden Bezugsteile wie Grundgehalt, Erfolgsprämien und eine allfällige Funktionszulage. Nicht zur Bemessungsgrundlage zählen insbesondere Sozialzulagen, Sachbezüge, Mehrarbeitsabgeltungen, SEG-Zulagen, Aufwandsvergütungen und alle einmaligen Leistungen.
(2) Deckungserfordernis
Bei Beitritt zur Pensionskasse wird der Arbeitgeber für die Anwartschaftsberechtigten gemäß § 2 (2) Z 1, die zu diesem Zeitpunkt Anwartschaften aufgrund der bisher bestehenden Leistungszusage erworben haben, das von der Pensionskasse unter Berücksichtigung der weiteren Beitragsleistung gemäß (1) und eines Rechnungszinssatzes von 3,5 % errechnete und vorgeschriebene Deckungserfordernis auf die Pensionskasse übertragen.Bei Beitritt zur Pensionskasse wird der Arbeitgeber für die Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 2, (2) Ziffer eins,, die zu diesem Zeitpunkt Anwartschaften aufgrund der bisher bestehenden Leistungszusage erworben haben, das von der Pensionskasse unter Berücksichtigung der weiteren Beitragsleistung gemäß (1) und eines Rechnungszinssatzes von 3,5 % errechnete und vorgeschriebene Deckungserfordernis auf die Pensionskasse übertragen.
Für die Anwartschaftsberechtigten gemäß § 2 (2) Z2, die vor dem Wirksamkeitsbeginn dieser Betriebsvereinbarung bereits in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind, leistet die Gesellschaft jeweils einen Einmalbeitrag, der der Summe jener Beiträge gemäß (1) entspricht, die für den Anwartschaftsberechtigten seit Beginn seines unbefristeten Dienstverhältnisses bis zum 31. 3. 1997 geleistet worden wären."Für die Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 2, (2) Z2, die vor dem Wirksamkeitsbeginn dieser Betriebsvereinbarung bereits in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind, leistet die Gesellschaft jeweils einen Einmalbeitrag, der der Summe jener Beiträge gemäß (1) entspricht, die für den Anwartschaftsberechtigten seit Beginn seines unbefristeten Dienstverhältnisses bis zum 31. 3. 1997 geleistet worden wären."
Die Überweisung des Deckungserfordernisses und des Einmalbetrages sollte spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Pensionskassenvertrages nach Vorschreibung durch die Pensionskasse erfolgen (§ 6).Die Überweisung des Deckungserfordernisses und des Einmalbetrages sollte spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Pensionskassenvertrages nach Vorschreibung durch die Pensionskasse erfolgen (Paragraph 6,).
§ 7 enthält Regeln über die Unverfallbarkeit der Anwartschaft. Unter
§ 8 „Veranlagungspolitik" ist festgehalten, dass der Arbeitgeber mit
der Pensionskasse vereinbaren wird, dass die verzinslich anzusammelnden Beiträge unter dem Aspekt größtmöglicher Sicherheit bei gleichzeitig hoher Ertragskraft gemäß den Bestimmungen des § 25 PKG veranlagt werden.der Pensionskasse vereinbaren wird, dass die verzinslich anzusammelnden Beiträge unter dem Aspekt größtmöglicher Sicherheit bei gleichzeitig hoher Ertragskraft gemäß den Bestimmungen des Paragraph 25, PKG veranlagt werden.
§§ 10 und 11 lauten wörtlich wie folgt:Paragraphen 10 und 11 lauten wörtlich wie folgt:
„§ 10 Leistungen
(1) Nach schriftlicher Mitteilung und der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gebühren folgende Arten von Versorgungsleistungen:
1. An Leistungsberechtigte: a) Alterspension
b) Invaliditätspension
2. An Hinterbliebene: a) Witwenpension/Witwerpension
b) Waisenpension
(2) Die angeführten Leistungen gebühren monatlich im vorhinein auf ein vom Pensionisten bekanntzugebendes Konto. In den Monaten Juni und November gebührt je eine (bei unterjährigem Pensionsbeginn aliquote) Sonderzahlung im Ausmaß der für den jeweiligen Monat zustehenden Leistung.
Als Auszahlungszeitpunkt kann von der Pensionskasse auch ein anderer Tag als der Monatserste, spätestens der Fünfte eines Monats, festgesetzt werden.
Wird die Auszahlung der Leistungen durch den Arbeitgeber vorgenommen, werden diese monatlich im vorhinein zum Monatsersten erbracht.
(3) Die gesetzlichen Abzüge sind von der Pensionskasse vorzunehmen, für die Erfüllung der steuergesetzlichen Bestimmungen bei Mehrfacheinkünften hat der Leistungsberechtigte (also auch der leistungsberechtigte Hinterbliebene) selbst zu sorgen.
(4) Die Leistungen werden jährlich zum 1. 1. entsprechend der Differenz zwischen dem Rechnungszins (3,5 %) und dem erzielten rechnungsmäßigen Überschuss der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Dotierung der Schwankungsrückstellung valorisiert.
Die sich daraus ergebenden Erhöhungen von Pensionszahlungen zwischen Jahresbeginn und Feststellung des rechnungsmäßigen Überschusses werden in Form einer Nachzahlung ehestmöglich, spätestens jedoch bis 30. 6. des betreffenden Jahres, von der Pensionskasse erbracht.
(5) Erfolgt die Auszahlung nach dem festgestellten Leistungsbeginn, wird das Kapital ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit versicherungsmathematisch verrentet. Eine weitergehende Verzinsung nachzuzahlender Beträge erfolgt nicht.
§ 11 AlterspensionParagraph 11, Alterspension
(1) Anspruchsvoraussetzungen
Der Leistungsanspruch auf eine Alterspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte das Lebensalter vollendet hat, mit dem gemäß ASVG frühestens (unabhängig, ob für Frauen oder Männer und bei Erfüllung allenfalls anderer Anspruchsvoraussetzungen) Anspruch auf eine Alters- oder vorzeitige Alterspension besteht, das Dienstverhältnis zum Arbeitgeber beendet und der Abfertigungszeitraum abgelaufen ist.
(2) Höhe der Leistung
Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Verrentung des für den Anwartschaftsberechtigten angesparten Kapitals zum Zeitpunkt des Leistungsanfalls entsprechend dem Geschäftsplan der Pensionskasse.
(3) Beginn und Dauer der Leistung
Die Leistung beginnt mit der Erfüllung der Voraussetzungen (1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem darauffolgenden Monatsersten und gebührt lebenslang.
Gemäß § 25 der BV („Schlussbestimmung") findet auf nicht geregelte Punkte der Geschäftsplan der Pensionskasse sowie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Pensionskassen- und Betriebspensionsgesetz Anwendung.Gemäß Paragraph 25, der BV („Schlussbestimmung") findet auf nicht geregelte Punkte der Geschäftsplan der Pensionskasse sowie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Pensionskassen- und Betriebspensionsgesetz Anwendung.
Der Antragsteller stellt das aus dem Spruch ersichtliche Haupt- und Eventualbegehren und erstattete noch folgendes Tatsachenvorbringen:
Der Arbeitgeber habe die Übertragung der gemäß Arbeitsordnung gebührenden Leistungszusage in die Pensionskasse intensiv beworben. So habe er in einem Rundschreiben vom 18. 4. 1997 alle aktiven Dienstnehmer über die Grundsätze der Übertragung informiert. Darin sei festgehalten, dass der Übertragungsbetrag und die künftigen Beträge derart gestaltet seien, dass nach derzeitiger Einstufung und ASVG-Regelung zum Ausscheiden dieselbe Pension geleistet werden könne wie sie nach der Arbeitsordnung gebühre. Nach derzeitigem Stand sei die von der Pensionskasse zukünftig auszuzahlende Pension gleich hoch wie die Firmenpension nach der Arbeitsordnung. Von der Entwicklung der Bezüge könnten nur künftige Beiträge betroffen sein, nicht aber der in erster Linie wesentliche Übertragungsbetrag. Die Valorisierung der Pension sei vom Veranlagungserfolg der Pensionskasse abhängig. In den vergangenen Jahren sei dieser Veranlagungserfolg wesentlich über der Inflationsrate gelegen. Über die Überwälzung des Risikos vom Arbeitgeber auf die Anwartschaftsberechtigten habe der Arbeitgeber nicht informiert. Das Rundschreiben enthalte im Übrigen die Information, dass die Mitarbeiter mit der Übertragung nicht einverstanden sein müssten, sondern dass nur dann rechtswirksam eine Übertragung möglich sei, wenn die Betriebsversammlung dem Betriebsrat die Ermächtigung zum Abschluss einer BV erteile.
In einem neuerlichen Rundschreiben vom 3. 10. 1997 habe der Arbeitgeber festgehalten, dass § 49 der Arbeitsordnung durch die BV ersetzt werden solle. Mit 1. 4. 1997 würden die versicherungsmathematisch erforderlichen Rückstellungen für die aktiven Mitarbeiter in eine Pensionskasse übertragen. Ab diesem Zeitpunkt würden Beiträge an die Pensionskasse geleistet. Übertragungskapital und künftig zu leistende Beträge seien derart gestaltet, das nach derzeitiger Einstufung und derzeitiger ASVG-Regelung bei Pensionsanfall von der Pensionskasse eine Leistung wie in der Arbeitsordnung geregelt, erbracht werde. Das Rundschreiben habe die unrichtige Information enthalten, dass 96 % der Mitarbeiter zugestimmt hätten. Diese Quote habe sich auf das Zustimmungsergebnis der bei einer Betriebsversammlung am 24. 4. 1997 Anwesenden bezogen. Dem Arbeitgeber sei vor und zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV aufgrund eingeholter Gutachten bekannt gewesen, dass die Pensionszusage der Arbeitsordnung einzelvertraglicher Natur sei. Die tatsächlich von der Pensionskasse ausbezahlten Pensionen lägen deutlich unter der sich aus der Arbeitsordnung ergebenden Pension. Die Unterschreitung der Direktleistung betrage bis zu minus 23 %. Mit einem weiteren Absinken sei infolge zu optimistischer Annahme des Ertrages der Pensionskasse (7,5 % p.a.) zu rechnen. Rechtlich qualifizierte der Antragsteller sein Tatsachenvorbringen dahin, dass es sich bei den Ansprüchen aus der Arbeitsordnung um direkte Leistungszusagen handle, die Gegenstand der einzelnen Arbeitsverträge geworden seien. Nach der vor 1. 7. 1974 geltenden Rechtslage sei der Abschluss von BV über Betriebspensionen nicht möglich gewesen. Die in der Arbeitsordnung enthaltene Pensionszusage sei nach herrschender Ansicht als rechtsverbindliches Anbot des Arbeitgebers an die Gesamtheit der Arbeitnehmer auszulegen. Die vor Inkrafttreten des BPG erteilte einzelvertragliche Pensionszusage könne nur bei Schuldbeitritt der Pensionskasse in eine Pensionskassenzusage umgewandelt werden. Eine gleichzeitige Entpflichtung des bisherigen Schuldners (AG) bedürfe der ausdrücklichen Zustimmung der Anwartschaftsberechtigten. Eine solche Zustimmung sei nicht erteilt worden. Der Auffassung, dass einer freien BV Beendigungs- oder Abänderungsregeln wie bei einer echten BV zu unterstellen wären, sei der OGH nicht gefolgt. Der Betriebsrat sei nicht gesetzlicher Vertreter einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche. Da überdies in der Arbeitsordnung keine Kündigungs- oder Widerrufsklausel enthalte sei, bestehe auch kein einseitiges Änderungsrecht. Bei der in § 51 Z 3 der Arbeitsordnung enthaltenen Regelung, wonach eine Abänderung der Arbeitsordnung nur einvernehmlich zwischen dem Vorstand und dem Betriebsrat erfolgen könne, handle es sich um eine unrichtige Wissenserklärung. Der Betriebsrat könne in einzelvertragliche Pensionszusagen nicht eingreifen. In einem neuerlichen Rundschreiben vom 3. 10. 1997 habe der Arbeitgeber festgehalten, dass Paragraph 49, der Arbeitsordnung durch die BV ersetzt werden solle. Mit 1. 4. 1997 würden die versicherungsmathematisch erforderlichen Rückstellungen für die aktiven Mitarbeiter in eine Pensionskasse übertragen. Ab diesem Zeitpunkt würden Beiträge an die Pensionskasse geleistet. Übertragungskapital und künftig zu leistende Beträge seien derart gestaltet, das nach derzeitiger Einstufung und derzeitiger ASVG-Regelung bei Pensionsanfall von der Pensionskasse eine Leistung wie in der Arbeitsordnung geregelt, erbracht werde. Das Rundschreiben habe die unrichtige Information enthalten, dass 96 % der Mitarbeiter zugestimmt hätten. Diese Quote habe sich auf das Zustimmungsergebnis der bei einer Betriebsversammlung am 24. 4. 1997 Anwesenden bezogen. Dem Arbeitgeber sei vor und zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV aufgrund eingeholter Gutachten bekannt gewesen, dass die Pensionszusage der Arbeitsordnung einzelvertraglicher Natur sei. Die tatsächlich von der Pensionskasse ausbezahlten Pensionen lägen deutlich unter der sich aus der Arbeitsordnung ergebenden Pension. Die Unterschreitung der Direktleistung betrage bis zu minus 23 %. Mit einem weiteren Absinken sei infolge zu optimistischer Annahme des Ertrages der Pensionskasse (7,5 % p.a.) zu rechnen. Rechtlich qualifizierte der Antragsteller sein Tatsachenvorbringen dahin, dass es sich bei den Ansprüchen aus der Arbeitsordnung um direkte Leistungszusagen handle, die Gegenstand der einzelnen Arbeitsverträge geworden seien. Nach der vor 1. 7. 1974 geltenden Rechtslage sei der Abschluss von BV über Betriebspensionen nicht möglich gewesen. Die in der Arbeitsordnung enthaltene Pensionszusage sei nach herrschender Ansicht als rechtsverbindliches Anbot des Arbeitgebers an die Gesamtheit der Arbeitnehmer auszulegen. Die vor Inkrafttreten des BPG erteilte einzelvertragliche Pensionszusage könne nur bei Schuldbeitritt der Pensionskasse in eine Pensionskassenzusage umgewandelt werden. Eine gleichzeitige Entpflichtung des bisherigen Schuldners (AG) bedürfe der ausdrücklichen Zustimmung der Anwartschaftsberechtigten. Eine solche Zustimmung sei nicht erteilt worden. Der Auffassung, dass einer freien BV Beendigungs- oder Abänderungsregeln wie bei einer echten BV zu unterstellen wären, sei der OGH nicht gefolgt. Der Betriebsrat sei nicht gesetzlicher Vertreter einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche. Da überdies in der Arbeitsordnung keine Kündigungs- oder Widerrufsklausel enthalte sei, bestehe auch kein einseitiges Änderungsrecht. Bei der in Paragraph 51, Ziffer 3, der Arbeitsordnung enthaltenen Regelung, wonach eine Abänderung der Arbeitsordnung nur einvernehmlich zwischen dem Vorstand und dem Betriebsrat erfolgen könne, handle es sich um eine unrichtige Wissenserklärung. Der Betriebsrat könne in einzelvertragliche Pensionszusagen nicht eingreifen.
Selbst wenn man aber von der Wirksamkeit der Übertragungs-BV ausginge, fehle der BV jede Information darüber, zu welchen Bedingungen die Übertragung der direkten Leistungszusagen erfolge. Aus § 4 Abs 2 der BV sei nicht abzuleiten, wie hoch das Deckungserfordernis sei und wie sich die unverfallbaren Anwartschaften berechneten. Bei Übertragung einer leistungsbezogenen Pensionszusage sei für die Berechnung des Deckungserfordernisses der rechnungsmäßige Überschuss die entscheidende Größe. Der angenommene Ertrag werde in der BV nicht einmal erwähnt. Selbst wenn durch die BV ein „Pensionskassenprodukt" eingekauft werde, dürfe dem Anbieter (Pensionskasse) die Determinierung und somit Gestaltung der Kollektivnorm nicht überlassen bleiben. Eine BV ermögliche nicht, die Bestimmung des dem Arbeitnehmer zustehenden Rechtsanspruches einem Dritten (Geschäftsplan der bestbietenden Pensionskasse) zu überlassen.Selbst wenn man aber von der Wirksamkeit der Übertragungs-BV ausginge, fehle der BV jede Information darüber, zu welchen Bedingungen die Übertragung der direkten Leistungszusagen erfolge. Aus Paragraph 4, Absatz 2, der BV sei nicht abzuleiten, wie hoch das Deckungserfordernis sei und wie sich die unverfallbaren Anwartschaften berechneten. Bei Übertragung einer leistungsbezogenen Pensionszusage sei für die Berechnung des Deckungserfordernisses der rechnungsmäßige Überschuss die entscheidende Größe. Der angenommene Ertrag werde in der BV nicht einmal erwähnt. Selbst wenn durch die BV ein „Pensionskassenprodukt" eingekauft werde, dürfe dem Anbieter (Pensionskasse) die Determinierung und somit Gestaltung der Kollektivnorm nicht überlassen bleiben. Eine BV ermögliche nicht, die Bestimmung des dem Arbeitnehmer zustehenden Rechtsanspruches einem Dritten (Geschäftsplan der bestbietenden Pensionskasse) zu überlassen.
Für die Beurteilung, ob von einem bisher leistungsorientierten Betriebspensionssystem auf ein beitragsorientiertes System umgestiegen werde, sei allein entscheidend, was sich aus der Auslegung der Leistungszusage (BV) ergebe. Wenn die BV zum Ausdruck bringen wolle, dass der Arbeitnehmer nun nicht mehr auf eine bestimmte Leistungshöhe vertrauen könne, müsse sich das aus der BV selbst ergeben. Fehlten entsprechende Angaben, sei von einer Beibehaltung der Leistungsorientiertheit auszugehen. Dieser sei eine Nachschusspflicht immanent. Der Hinweis, dass sich die Pension aus der Verrentung des angesparten Kapitals errechne, habe für eine Übertragung gemäß § 48 PKG keine Aussagekraft. Die Beitragsberechnung richte sich gemäß § 1 Abs 3 nach dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse und sei somit offenbar variabel. Selbst bei Unterstellung der Zulässigkeit der Übertragung der bisherigen leistungsbezogenen Anwartschaften aus der Direktzusage leide die BV daran, dass weder das Leistungsrecht für die übertragenen Anwartschaftsberechtigten noch die im § 48 PKG geforderten Grundvoraussetzungen geregelt seien. Der Arbeitgeber sei somit entweder verpflichtet, zur Erfüllung der Leistungszusage einen Nachschuss in die Pensionskasse zu entrichten oder es sei kein Schuldeintritt iSd § 48 PKG zustande gekommen. Das habe zur Folge, dass die Leistungen der Pensionskasse auf die Gesamtleistung (fortbestehende Direktverpflichtung des Arbeitgebers) anzurechnen seien. Diese Rechtslage liege auch dem Hauptbegehren zugrunde, das davon ausgehe, dass mangels Zustimmung der Berechtigung zur Übertragung der auf Einzelvertrag beruhenden Anwartschaft keine Entpflichtung des Arbeitgebers eingetreten sei.Für die Beurteilung, ob von einem bisher leistungsorientierten Betriebspensionssystem auf ein beitragsorientiertes System umgestiegen werde, sei allein entscheidend, was sich aus der Auslegung der Leistungszusage (BV) ergebe. Wenn die BV zum Ausdruck bringen wolle, dass der Arbeitnehmer nun nicht mehr auf eine bestimmte Leistungshöhe vertrauen könne, müsse sich das aus der BV selbst ergeben. Fehlten entsprechende Angaben, sei von einer Beibehaltung der Leistungsorientiertheit auszugehen. Dieser sei eine Nachschusspflicht immanent. Der Hinweis, dass sich die Pension aus der Verrentung des angesparten Kapitals errechne, habe für eine Übertragung gemäß Paragraph 48, PKG keine Aussagekraft. Die Beitragsberechnung richte sich gemäß Paragraph eins, Absatz 3, nach dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse und sei somit offenbar variabel. Selbst bei Unterstellung der Zulässigkeit der Übertragung der bisherigen leistungsbezogenen Anwartschaften aus der Direktzusage leide die BV daran, dass weder das Leistungsrecht für die übertragenen Anwartschaftsberechtigten noch die im Paragraph 48, PKG geforderten Grundvoraussetzungen geregelt seien. Der Arbeitgeber sei somit entweder verpflichtet, zur Erfüllung der Leistungszusage einen Nachschuss in die Pensionskasse zu entrichten oder es sei kein Schuldeintritt iSd Paragraph 48, PKG zustande gekommen. Das habe zur Folge, dass die Leistungen der Pensionskasse auf die Gesamtleistung (fortbestehende Direktverpflichtung des Arbeitgebers) anzurechnen seien. Diese Rechtslage liege auch dem Hauptbegehren zugrunde, das davon ausgehe, dass mangels Zustimmung der Berechtigung zur Übertragung der auf Einzelvertrag beruhenden Anwartschaft keine Entpflichtung des Arbeitgebers eingetreten sei.
Der Antragsgegner bestreitet die Zulässigkeit des Feststellungsantrages: Ob die vom Antrag betroffenen Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent ihre Zustimmung zur Übertragung der Anwartschaften an die Pensionskasse erteilten, könne nur nach dem jeweiligen Verhalten der betroffenen Arbeitnehmer, somit nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, beantwortet werden. Der Antrag sei aber auch inhaltlich unberechtigt: Da jedem Arbeitnehmer die Arbeitsordnung bei Abschluss des Dienstvertrages übergeben worden sei, seien sämtliche der darin enthaltenen Bedingungen zulässiger Bestandteil der Einzelarbeitsverträge geworden. Wenn die Änderung der Arbeitsordnung von den Vertragspartnern auf die Möglichkeit beschränkt werde, dass diese nicht einseitig durch den Arbeitgeber, sondern durch Willensübereinstimmung mit dem Betriebsrat erfolgen könne, liege darin eine den Arbeitnehmer besserstellende Willenserklärung, wonach eine seine Ansprüche (hier: Pensionsansprüche) beeinträchtigende Regelung nur mit Zustimmung der Belegschaftsvertretung erfolgen könne. Es habe daher die Möglichkeit bestanden, im Einvernehmen zwischen dem Vorstand und dem Betriebsrat eine verschlechternde Abänderung der Pensionsregelung zu vereinbaren. Bloß eine ersatzlose Aufhebung oder eine Aushöhlung der Pensionsregelung, die einer Aufhebung nahekomme, wäre als unzulässig zu betrachten.
Die hier zu beurteilende Umwandlung einer Direktpension in Form einer Gesamtzusage in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage sei nach den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Sämtliche Schutzbestimmungen des PKG seien eingehalten worden. Die BV müsse so gestaltet sein, dass sie den gesetzlichen Vorschriften des PKG entspreche. Ein dem PKG widersprechender Inhalt der BV könne in den Pensionskassenvertrag nicht transformiert werden. Die BV könne daher nur aus einem Leistungsangebot auswählen, das im Geschäftsplan einer Pensionskasse enthalten sei. Eine BV müsse dem Geschäftsplan der Pensionskasse entsprechen. Die hier geschlossene BV entspreche dem vom Prüfaktuar und der FMA genehmigten Geschäftsplan. Weder das BPG noch PKG könnten Grundlage einer Nachschusspflicht des Arbeitgebers sein. Die im Jahr 2002 aufgetretenen und für 2003 zu erwartenden Deckelungslücken seien in beiden Fällen aus der Sicht des Gesetzgebers dem allgemeinen Risikobereich der Pensionisten zuzurechnen. Nur unvorhergesehene Deckungslücken, die aufgrund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen entstanden seien, führten zu einer „Nachschusspflicht". Solche unzutreffenden Annahmen lägen hier nicht vor. Bei einer beitragsorientierten Pensionskassenzusage treffe den Arbeitgeber generell keine Nachschusspflicht.