Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 1. 10. 2007 bis zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstvertrags am 31. 12. 2008 bei der Beklagten teilzeitbeschäftigt. Die Parteien vereinbarten zunächst am 1. 10. 2007 einen Rahmenvertrag und in weiterer Folge, am 6. 5. 2008 einen „freien Dienstvertrag“. Unstrittig ist hier jedoch, dass das Vertragsverhältnis der Streitteile ein echter Arbeitsvertrag war.
Nach dem Rahmenvertrag vom 1. 10. 2007 war ein Honorar für verfasste und gedruckte Textbeiträge von 1.500 EUR je Monat zuzüglich einer allfälligen Umsatzsteuer vereinbart. Im „freien Dienstvertrag“ vom 6. 5. 2008 wurde ein monatliches Bruttohonorar in der Höhe eines „Grundbetrags“ von 1.000 EUR vereinbart. Unter Punkt VII. enthält der „freie Dienstvertrag“ folgende Verfallsklausel:Nach dem Rahmenvertrag vom 1. 10. 2007 war ein Honorar für verfasste und gedruckte Textbeiträge von 1.500 EUR je Monat zuzüglich einer allfälligen Umsatzsteuer vereinbart. Im „freien Dienstvertrag“ vom 6. 5. 2008 wurde ein monatliches Bruttohonorar in der Höhe eines „Grundbetrags“ von 1.000 EUR vereinbart. Unter Punkt römisch sieben. enthält der „freie Dienstvertrag“ folgende Verfallsklausel:
„VII. Verfall von Ansprüchen:
Ansprüche des Auftragnehmers verfallen, sofern sie nicht binnen drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden und binnen sechs Monaten ab Fälligkeit eingeklagt werden.“
Mit ihrer am 4. 1. 2011 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung folgender, der Höhe nach unstrittiger Bruttoansprüche samt Zinsen:
Entgeltdifferenz 2007 1.393,18 EUR
Entgeltdifferenz 2008 6.153,51 EUR
Urlaubsentgelt für zwei Wochen
Urlaub im August 2008 908,40 EUR
Sonderzahlungen 1. 10. 2007 - 31. 12. 2007 899,56 EUR
Sonderzahlungen 2008 3.933,38 EUR
Urlaubsersatzleistung für 17 Arbeitstage 2.252,08 EUR
Auf ihr Dienstverhältnis sei der Kollektivvertrag für die bei österreichischen Wochenzeitungen angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Reporter (in weiterer Folge: KV) anzuwenden. Die im schriftlichen „freien Dienstvertrag“ enthaltene Entgeltbestimmung verstoße gegen den KV. Sie sei daher nichtig, weshalb auch die damit untrennbar verknüpfte vertraglich vereinbarte Verfallsbestimmung nichtig sei. Der KV selbst kenne keine Verfallsbestimmung.
Die Beklagte wandte gegen das Klagebegehren im Wesentlichen den Verfall der Ansprüche aufgrund der vertraglich vereinbarten Verfallsklausel ein. Der KV enthalte keine dieser Verfallsklausel entgegenstehenden Bestimmungen. Die Ausmessung der in der Verfallsklausel vorgesehenen Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen sei keinesfalls unangemessen gering.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Aufgrund der Qualifikation des Rechtsverhältnisses der Streitteile als Arbeitsvertrag sei der KV zwingend anzuwenden. Die Entgeltbestimmung im „freien Dienstvertrag“ sei wegen Verstoßes gegen den KV nichtig. Ein kollektivvertraglicher Entgeltanspruch könne von den für diesen geltenden Verjährungs- und Verfallsbestimmungen nicht getrennt werden. Derselbe Grundsatz müsse auch für einzelvertragliche Entgelt- und Verfallsbestimmungen gelten. Dies entspreche dem allgemeinen Grundsatz, dass bei Nichtigkeit einzelner Arbeitsvertragsklauseln auch mit ihr zusammenhängende Regelungen entfallen, die nur im Hinblick auf die ungültige Klausel getroffen wurden. Die im „freien Dienstvertrag“ enthaltene Verfallsbestimmung sei daher unwirksam.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil keine Folge. Zwar habe sich die Frage des Zusammenhangs zwischen Verfallsklauseln und Entgeltbestimmung bislang in Entscheidungen zum AÜG gestellt. Die vom Obersten Gerichtshof dazu entwickelten Rechtssätze würden jedoch nicht nur in diesem Kontext gelten. Es liege vielmehr ein grundsätzliches Problem der Teilnichtigkeit vor. Ebenso wie ein kollektivvertraglicher Entgeltanspruch von den für diesen geltenden Verjährungs- und Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrags nicht zu trennen sei, sei das Herausnehmen einer Verfallsbestimmung aus einem nicht wirksam vereinbarten freien Dienstvertrag infolge des sachlichen Zusammenhangs zwischen der darin vereinbarten Entgeltregelung und der Verfallsklausel unzulässig. Eine andere Betrachtungsweise würde der von der Rechtsprechung abgelehnten „Rosinentheorie“ widersprechen. Konsequenz der Teilnichtigkeit des Vertrags sei, dass an die Stelle der Entgeltbestimmung und der damit sachlich zusammenhängenden Verfallsklausel die Bestimmungen des anwendbaren Kollektivvertrags treten. Der KV enthalte im konkreten Fall keine Verfallsbestimmung, sodass § 1486 Z 5 ABGB gelte. Eine Verjährung der Ansprüche sei von der Beklagten nicht geltend gemacht worden.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil keine Folge. Zwar habe sich die Frage des Zusammenhangs zwischen Verfallsklauseln und Entgeltbestimmung bislang in Entscheidungen zum AÜG gestellt. Die vom Obersten Gerichtshof dazu entwickelten Rechtssätze würden jedoch nicht nur in diesem Kontext gelten. Es liege vielmehr ein grundsätzliches Problem der Teilnichtigkeit vor. Ebenso wie ein kollektivvertraglicher Entgeltanspruch von den für diesen geltenden Verjährungs- und Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrags nicht zu trennen sei, sei das Herausnehmen einer Verfallsbestimmung aus einem nicht wirksam vereinbarten freien Dienstvertrag infolge des sachlichen Zusammenhangs zwischen der darin vereinbarten Entgeltregelung und der Verfallsklausel unzulässig. Eine andere Betrachtungsweise würde der von der Rechtsprechung abgelehnten „Rosinentheorie“ widersprechen. Konsequenz der Teilnichtigkeit des Vertrags sei, dass an die Stelle der Entgeltbestimmung und der damit sachlich zusammenhängenden Verfallsklausel die Bestimmungen des anwendbaren Kollektivvertrags treten. Der KV enthalte im konkreten Fall keine Verfallsbestimmung, sodass Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB gelte. Eine Verjährung der Ansprüche sei von der Beklagten nicht geltend gemacht worden.
Die Revision sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten.
In der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin die Zurück-, hilfsweise die Abweisung der Revision.