Die Revision gegen das Teilurteil ist zulässig, weil eine Präzisierung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage des rechtsmissbräuchlichen „Hortens" von Urlaubsansprüchen bei langjährigen Dienstfreistellungen erforderlich ist. Sie ist auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 9 ObA 144/05z (SZ 2005/182) ausgesprochen, dass das in § 4 Abs 1 UrlG verankerte Erfordernis des Abschlusses einer Urlaubsvereinbarung die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts ausschließt (RIS-Justiz RS0070760). Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen. Auch durch eine - allein in der Ingerenz des Arbeitgebers liegende - Dienstfreistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch nicht einseitig erzwingen. Auch nach der Aufhebung des § 9 UrlG aF kann eine Dienstfreistellung (zumindest) das Anbot des Arbeitgebers auf Abschluss einer Urlaubsvereinbarung enthalten, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen einer schlüssigen Willenserklärung vorliegen. Mit der Treuepflicht ist es nicht vereinbar, im gekündigten Arbeitsverhältnis das Anbot des Arbeitgebers zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung während der Dienstfreistellung zwar abzulehnen, dann aber doch die bezahlte Freizeit zu einem erheblichen Teil tatsächlich für Zwecke zu verwenden, die die Gewährung von Urlaub erfordern.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 9 ObA 144/05z (SZ 2005/182) ausgesprochen, dass das in Paragraph 4, Absatz eins, UrlG verankerte Erfordernis des Abschlusses einer Urlaubsvereinbarung die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts ausschließt (RIS-Justiz RS0070760). Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen. Auch durch eine - allein in der Ingerenz des Arbeitgebers liegende - Dienstfreistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch nicht einseitig erzwingen. Auch nach der Aufhebung des Paragraph 9, UrlG aF kann eine Dienstfreistellung (zumindest) das Anbot des Arbeitgebers auf Abschluss einer Urlaubsvereinbarung enthalten, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen einer schlüssigen Willenserklärung vorliegen. Mit der Treuepflicht ist es nicht vereinbar, im gekündigten Arbeitsverhältnis das Anbot des Arbeitgebers zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung während der Dienstfreistellung zwar abzulehnen, dann aber doch die bezahlte Freizeit zu einem erheblichen Teil tatsächlich für Zwecke zu verwenden, die die Gewährung von Urlaub erfordern.
Das „Horten von Urlaub" ist nach den Intentionen des Urlaubsgesetzes - auch nach Aufhebung des § 9 UrlG aF - verpönt. Der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht aber nach Aufhebung des § 9 UrlG aF im Allgemeinen nur mehr unter der „Sanktion" der Verjährung des Urlaubsanspruchs nach § 4 Abs 5 UrlG. Zu einem Entfall der Urlaubsersatzleistung kann es aber auch schon nach der Entscheidung 9 ObA 144/05z im Fall eines Rechtsmissbrauchs des Arbeitnehmers kommen (ähnlich 8 ObA 80/05f und 9 ObA 51/07a).Das „Horten von Urlaub" ist nach den Intentionen des Urlaubsgesetzes - auch nach Aufhebung des Paragraph 9, UrlG aF - verpönt. Der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht aber nach Aufhebung des Paragraph 9, UrlG aF im Allgemeinen nur mehr unter der „Sanktion" der Verjährung des Urlaubsanspruchs nach Paragraph 4, Absatz 5, UrlG. Zu einem Entfall der Urlaubsersatzleistung kann es aber auch schon nach der Entscheidung 9 ObA 144/05z im Fall eines Rechtsmissbrauchs des Arbeitnehmers kommen (ähnlich 8 ObA 80/05f und 9 ObA 51/07a).
In ihrer Besprechung der Entscheidung 9 ObA 144/05z stimmt Drs (ZAS 2007, 84 [85]) der Auffassung, dass seit dem ARÄG 2000 keine Obliegenheit zum Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist mehr bestehe und eine entsprechende Verweigerung des Arbeitnehmers von Gesetz wegen finanziell nicht mehr „sanktioniert" sei, uneingeschränkt zu. Das sicherlich zweckwidrige und damit „verpönte" Horten von Urlaubsansprüchen ändere nichts an diesem Ergebnis. Die einzige Grenze, die der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer diesbezüglich vorgebe, sei die der Verjährung gemäß § 4 Abs 5 UrlG. Allerdings gehe aus der Entscheidung nicht klar hervor, unter welchen Voraussetzungen Rechtsmissbrauch bzw Treuepflichtverletzungen zu einem Entfall der Urlaubsersatzleistung führen könnten. Drs (aaO 86) vertritt die Auffassung, dass besondere Umstände, die den Arbeitnehmer unter Umständen ausnahmsweise doch zum Urlaubsverbrauch „verpflichten" könnten, vom Arbeitgeber zu behaupten und zu beweisen wären. Die Verweigerung eines zumutbaren Urlaubsverbrauchs alleine reiche dazu allerdings nicht aus; immerhin sehe das Urlaubsgesetz das Erfordernis einer Urlaubsvereinbarung und keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Zustimmung vor. Der 9. Senat vertrete die Ansicht, dass eine lange Dienstfreistellung auch in Kombination mit anderen Verhaltensweisen des Arbeitnehmers unter Umständen die Annahme einer Verletzung der Treuepflicht rechtfertigen könnte, ohne aber aufzuzeigen, um welche Verhaltensweisen es sich dabei handeln könnte. Der Urlaubsanspruch sei primär zum Schutz des persönlich abhängigen Arbeitnehmers eingeführt worden, um ihm die Möglichkeit zu bieten, zumindest für einige Zeit den Arbeitsalltag hinter sich zu lassen. Obwohl die Erholung sicherlich den vorrangigen Urlaubszweck darstelle, diene er daher neben sonstigen, vor allem privaten Interessen des Arbeitnehmers, wie zB der Verwirklichung von Freizeitinteressen. Dementsprechend sei der Arbeitnehmer auch nicht verpflichtet, den Urlaub zur Erholung zu verwenden. Da es der Oberste Gerichtshof auch hier unterlassen habe, nähere Aussagen darüber zu treffen, aufgrund welcher konkreten Verhaltensweise der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten könne, dürfe man auf zukünftige OGH-Entscheidungen „gespannt sein".In ihrer Besprechung der Entscheidung 9 ObA 144/05z stimmt Drs (ZAS 2007, 84 [85]) der Auffassung, dass seit dem ARÄG 2000 keine Obliegenheit zum Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist mehr bestehe und eine entsprechende Verweigerung des Arbeitnehmers von Gesetz wegen finanziell nicht mehr „sanktioniert" sei, uneingeschränkt zu. Das sicherlich zweckwidrige und damit „verpönte" Horten von Urlaubsansprüchen ändere nichts an diesem Ergebnis. Die einzige Grenze, die der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer diesbezüglich vorgebe, sei die der Verjährung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, UrlG. Allerdings gehe aus der Entscheidung nicht klar hervor, unter welchen Voraussetzungen Rechtsmissbrauch bzw Treuepflichtverletzungen zu einem Entfall der Urlaubsersatzleistung führen könnten. Drs (aaO 86) vertritt die Auffassung, dass besondere Umstände, die den Arbeitnehmer unter Umständen ausnahmsweise doch zum Urlaubsverbrauch „verpflichten" könnten, vom Arbeitgeber zu behaupten und zu beweisen wären. Die Verweigerung eines zumutbaren Urlaubsverbrauchs alleine reiche dazu allerdings nicht aus; immerhin sehe das Urlaubsgesetz das Erfordernis einer Urlaubsvereinbarung und keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Zustimmung vor. Der 9. Senat vertrete die Ansicht, dass eine lange Dienstfreistellung auch in Kombination mit anderen Verhaltensweisen des Arbeitnehmers unter Umständen die Annahme einer Verletzung der Treuepflicht rechtfertigen könnte, ohne aber aufzuzeigen, um welche Verhaltensweisen es sich dabei handeln könnte. Der Urlaubsanspruch sei primär zum Schutz des persönlich abhängigen Arbeitnehmers eingeführt worden, um ihm die Möglichkeit zu bieten, zumindest für einige Zeit den Arbeitsalltag hinter sich zu lassen. Obwohl die Erholung sicherlich den vorrangigen Urlaubszweck darstelle, diene er daher neben sonstigen, vor allem privaten Interessen des Arbeitnehmers, wie zB der Verwirklichung von Freizeitinteressen. Dementsprechend sei der Arbeitnehmer auch nicht verpflichtet, den Urlaub zur Erholung zu verwenden. Da es der Oberste Gerichtshof auch hier unterlassen habe, nähere Aussagen darüber zu treffen, aufgrund welcher konkreten Verhaltensweise der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten könne, dürfe man auf zukünftige OGH-Entscheidungen „gespannt sein".
Auch Cerny vertritt in seiner Anmerkung zu 9 ObA 144/05z (DRdA 2007, 34 [36]) die Auffassung, dass in jedem Fall die Entscheidung über eine Dienstfreistellung allein in der Ingerenz des Arbeitgebers liege. Er gelangt allerdings zu einer „logischen Unvereinbarkeit" von Urlaub und Dienstfreistellung. Urlaub sei Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht für eine bestimmte Zeit bei Fortzahlung des Entgelts. Beides, die Freistellung von der Arbeitspflicht und die Entgeltfortzahlung, seien Wesenselemente des Urlaubsbegriffs. Daraus folge aber, dass für eine Zeit, in der der Arbeitnehmer aus anderen Gründen, wie zB aufgrund einer Dienstfreistellung, ohnehin von der Arbeitspflicht befreit sei, kein Urlaub vereinbart werden könne. Dies führe zur Konsequenz, dass der Arbeitgeber seinen Willen eindeutig erklären müsse: Wenn er mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über den Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist treffen wolle, müsse er dem Arbeitnehmer ausdrücklich ein Angebot zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung machen. Wolle er hingegen den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist dienstfrei stellen, sei ein Urlaubsverbrauch in dieser Zeit ausgeschlossen. Für die von der Rechtsprechung vor der Änderung des Urlaubsgesetzes durch das ARÄG vertretene und vom Obersten Gerichtshof in der gegenständlichen Entscheidung auch nach Aufhebung des § 9 UrlG aF weiterhin in Betracht gezogene Annahme, eine Dienstfreistellung könne (zumindest) das konkludente Anbot des Arbeitnehmers auf Abschluss einer Urlaubsvereinbarung enthalten, gebe es keine Grundlage. Auch für Konstruktionen wie jene einer „stillen Annahme" eines mit der Dienstfreistellung verbundenen Anbots des Arbeitgebers zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung sei beim richtigen Verständnis der Begriffe „Dienstfreistellung" und „Urlaub" kein Platz. Schließlich scheide auch die Möglichkeit einer „Vorausvereinbarung" im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer einen bestimmten Teil des (Rest-)Urlaubs während der Kündigungsfrist zu verbrauchen habe, aus. Derartige Vereinbarungen würden gegen einseitig zwingendes Gesetzesrecht (§ 12 UrlG) verstoßen und seien deshalb nichtig.Auch Cerny vertritt in seiner Anmerkung zu 9 ObA 144/05z (DRdA 2007, 34 [36]) die Auffassung, dass in jedem Fall die Entscheidung über eine Dienstfreistellung allein in der Ingerenz des Arbeitgebers liege. Er gelangt allerdings zu einer „logischen Unvereinbarkeit" von Urlaub und Dienstfreistellung. Urlaub sei Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht für eine bestimmte Zeit bei Fortzahlung des Entgelts. Beides, die Freistellung von der Arbeitspflicht und die Entgeltfortzahlung, seien Wesenselemente des Urlaubsbegriffs. Daraus folge aber, dass für eine Zeit, in der der Arbeitnehmer aus anderen Gründen, wie zB aufgrund einer Dienstfreistellung, ohnehin von der Arbeitspflicht befreit sei, kein Urlaub vereinbart werden könne. Dies führe zur Konsequenz, dass der Arbeitgeber seinen Willen eindeutig erklären müsse: Wenn er mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über den Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist treffen wolle, müsse er dem Arbeitnehmer ausdrücklich ein Angebot zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung machen. Wolle er hingegen den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist dienstfrei stellen, sei ein Urlaubsverbrauch in dieser Zeit ausgeschlossen. Für die von der Rechtsprechung vor der Änderung des Urlaubsgesetzes durch das ARÄG vertretene und vom Obersten Gerichtshof in der gegenständlichen Entscheidung auch nach Aufhebung des Paragraph 9, UrlG aF weiterhin in Betracht gezogene Annahme, eine Dienstfreistellung könne (zumindest) das konkludente Anbot des Arbeitnehmers auf Abschluss einer Urlaubsvereinbarung enthalten, gebe es keine Grundlage. Auch für Konstruktionen wie jene einer „stillen Annahme" eines mit der Dienstfreistellung verbundenen Anbots des Arbeitgebers zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung sei beim richtigen Verständnis der Begriffe „Dienstfreistellung" und „Urlaub" kein Platz. Schließlich scheide auch die Möglichkeit einer „Vorausvereinbarung" im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer einen bestimmten Teil des (Rest-)Urlaubs während der Kündigungsfrist zu verbrauchen habe, aus. Derartige Vereinbarungen würden gegen einseitig zwingendes Gesetzesrecht (Paragraph 12, UrlG) verstoßen und seien deshalb nichtig.
Auch unter Beachtung dieser Argumente ist vorweg festzuhalten, dass an den Aufforderungen zum Urlaubsverbrauch hier kein Zweifel bestehen kann.
Weiters ist voranzustellen, dass aber eine Verletzung der Treuepflicht im Sinne der Vorentscheidungen (9 ObA 144/05z, 8 ObA 80/05f ua) dadurch, dass das Angebot des Arbeitgebers zum Urlaubsverbrauch bei Dienstfreistellung vom Arbeitnehmer bloß formell abgelehnt wird, der Arbeitnehmer aber tatsächlich „Urlaub" konsumiert, hier nicht nachgewiesen werden konnte.
Es stellt sich damit die Frage, inwieweit das Verhalten des Klägers, hier über mehrere Jahre hinweg trotz Dienstfreistellung keinen Urlaub zu konsumieren, um nunmehr die Urlaubsersatzleistung dafür in Anspruch zu nehmen, als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist.
Der Fall, dass die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet (Schikane), wird in derartigen Konstellationen regelmäßig zu verneinen sein, weil es dem Arbeitnehmer wohl zumindest auch um die Förderung der eigenen Interessen im Sinn der Erlangung einer Urlaubsersatzleistung gehen wird.
Entscheidend wird damit die Prüfung der weiteren Variante des Rechtsmissbrauchs, der auch dann bejaht wird, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (9 ObA 144/05z; 9 Ob 32/02z mwN; RIS-Justiz RS0026265; RS0026271 ua).
Bereits in der zitierten Vorentscheidung 9 ObA 144/05z wurde festgehalten, dass die Frage, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, grundsätzlich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0110900; 9 Ob 32/02z ua).
Als maßgebliche Parameter dafür wurden die Dauer der Kündigungsfrist, die Anzahl der Urlaubstage, das Verhalten des Arbeitnehmers in der Kündigungsfrist sowie die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers und die Erfordernisse des Betriebs hervorgehoben und auch klargestellt, dass allein die Jahreszeit (Urlaubszeit) nicht ausreicht, um einen Missbrauchsfall anzunehmen.
Dies kann bei - widerrufbaren, insbesondere aber unwiderrufbaren - Dienstfreistellungen noch präzisiert werden.
Bei der Bewertung, ob nun die geförderten Interessen des Arbeitnehmers zu den beeinträchtigten Interessen des Arbeitgebers in einem so krassen Missverhältnis stehen, dass im konkreten Einzelfall die Ausübung eines vom Gesetzgeber eingeräumten Rechts als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, ist auch zu untersuchen, welche Interessen der Gesetzgeber bei seiner allgemeinen Festlegung der Rechte fördern und schützen wollte.
Nicht unerwähnt bleiben soll dabei die historische Entwicklung: Bis zur Novelle BGBl I 2000/44 war für die Berechnung der Urlaubsentschädigung, also der vollen Leistung, auch bei bloß angefangenem Urlaubsjahr bei Arbeitgeberkündigung und einer drei Monate übersteigenden Kündigungsfrist die Zumutbarkeit des Verbrauchs zu prüfen. Nach der alten Rechtslage waren zwar nicht verjährte Ansprüche aus früheren Urlaubsjahren unabhängig von der Art der Auflösung voll zu entschädigen (Arb 11.088), aber es wurde auch insoweit die Frage der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauchs bei Kündigungen mit einer 3 Monate übersteigenden Kündigungsfrist geprüft (9 ObA 171/88 = SZ 61/196; 8 ObA 29/03b). Mit der Abschaffung der vollen Urlaubsentschädigung und der Festlegung der Urlaubsersatzleistung, die im Wesentlichen nur noch der aliquoten früheren Urlaubsabfindung entspricht (für abgelaufene Jahre war diese naturgemäß mit der Urlaubsentschädigung ident), entfiel auch die im Rahmen der Regelungen der Urlaubsentschädigung vorgesehene Zumutbarkeitsprüfung. Mit der Frage von längeren, über ein Jahr hinausgehenden Auflösungsphasen, für die sich vorweg durch die Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen der Urlaubsentschädigung im Gesetz ein Ansatz fand, hat sich der Gesetzgeber nicht auseinandergesetzt.
Drs (aaO) hat (wie bereits dargelegt) in diesem Zusammenhang herausgearbeitet, dass der Urlaubsanspruch zum Schutz des persönlich abhängigen Arbeitnehmers diesem die Möglichkeit bieten soll, „zumindest für einige Zeit den Arbeitsalltag hinter sich zu lassen" (allgemein zum Erholungszweck RIS-Justiz RS0077260). Damit ergibt sich aber, dass es bei einer mehrjährigen Dienstfreistellung einer Erholung (wovon?) insoweit im geringeren Ausmaß bedarf. Dass es allerdings nicht nur um die Erholung von der „Arbeit" geht, zeigt sich aus § 2 Abs 2 letzter Satz UrlG, der ausdrücklich festhält, dass der Urlaubsanspruch auch für entgeltfreie Zeiten zustehen soll. Auch ist von Relevanz, ob eine unwiderrufliche Dienstfreistellung vorliegt, weil der gesunde, unbeeinträchtigte Arbeitnehmer dann seine Zeit ja völlig frei - ohne die Bedrohung durch die Widerrufsmöglichkeit - für Erholungszwecke verwenden und verplanen kann.Drs (aaO) hat (wie bereits dargelegt) in diesem Zusammenhang herausgearbeitet, dass der Urlaubsanspruch zum Schutz des persönlich abhängigen Arbeitnehmers diesem die Möglichkeit bieten soll, „zumindest für einige Zeit den Arbeitsalltag hinter sich zu lassen" (allgemein zum Erholungszweck RIS-Justiz RS0077260). Damit ergibt sich aber, dass es bei einer mehrjährigen Dienstfreistellung einer Erholung (wovon?) insoweit im geringeren Ausmaß bedarf. Dass es allerdings nicht nur um die Erholung von der „Arbeit" geht, zeigt sich aus Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz UrlG, der ausdrücklich festhält, dass der Urlaubsanspruch auch für entgeltfreie Zeiten zustehen soll. Auch ist von Relevanz, ob eine unwiderrufliche Dienstfreistellung vorliegt, weil der gesunde, unbeeinträchtigte Arbeitnehmer dann seine Zeit ja völlig frei - ohne die Bedrohung durch die Widerrufsmöglichkeit - für Erholungszwecke verwenden und verplanen kann.
Von Relevanz ist - wie bereits in der Vorentscheidung betont wurde - naturgemäß die Regelung des § 4 UrlG, der grundsätzlich einen Urlaubsverbrauch während des Urlaubsjahres vorsieht. Auch wenn im Falle des Verstoßes dagegen im Regelfall auf die im Gesetz bedachte Sanktion des Urlaubsverfalls zu verweisen ist, so lässt sich für die Bewertung des Rechtsmissbrauchs bei „unterjährigen" Dienstfreistellungen daraus ableiten, dass dieser schon regelmäßig deshalb zu verneinen sein wird, weil ja nach § 4 UrlG der Urlaubsverbrauch während des Urlaubsjahres - also bis zuletzt - vorgesehen ist.Von Relevanz ist - wie bereits in der Vorentscheidung betont wurde - naturgemäß die Regelung des Paragraph 4, UrlG, der grundsätzlich einen Urlaubsverbrauch während des Urlaubsjahres vorsieht. Auch wenn im Falle des Verstoßes dagegen im Regelfall auf die im Gesetz bedachte Sanktion des Urlaubsverfalls zu verweisen ist, so lässt sich für die Bewertung des Rechtsmissbrauchs bei „unterjährigen" Dienstfreistellungen daraus ableiten, dass dieser schon regelmäßig deshalb zu verneinen sein wird, weil ja nach Paragraph 4, UrlG der Urlaubsverbrauch während des Urlaubsjahres - also bis zuletzt - vorgesehen ist.
Als grundsätzliche Wertung des UrlG kann § 2 Abs 2 letzter Satz und § 4 Abs 1 UrlG entnommen werden, dass es sich beim Urlaub um Zeiträume handeln muss, in denen der Arbeitnehmer ohne Einschränkung durch Krankheit oder familiäre Hinderungsgründe seine Zeit zu Erholungszwecken gestalten kann.Als grundsätzliche Wertung des UrlG kann Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 4, Absatz eins, UrlG entnommen werden, dass es sich beim Urlaub um Zeiträume handeln muss, in denen der Arbeitnehmer ohne Einschränkung durch Krankheit oder familiäre Hinderungsgründe seine Zeit zu Erholungszwecken gestalten kann.
Abschließend kann also festgehalten werden, dass sich für die Bewertung der gegenläufigen Interessen aus dem Urlaubsgesetz neben der Grundwertung in dessen § 4 Abs 1 (Urlaubsverbrauch im Urlaubsjahr) auch ergibt, dass Dienstfreistellungen, insbesondere unwiderrufliche und die Jahresfrist überschreitende, zu berücksichtigen sind, soweit nicht etwa persönliche oder familiäre Hinderungsgründe, die sonst einen Urlaubsverbrauch gehindert hätten, einer Gestaltung der Zeit zu Erholungszwecken entgegenstehen.Abschließend kann also festgehalten werden, dass sich für die Bewertung der gegenläufigen Interessen aus dem Urlaubsgesetz neben der Grundwertung in dessen Paragraph 4, Absatz eins, (Urlaubsverbrauch im Urlaubsjahr) auch ergibt, dass Dienstfreistellungen, insbesondere unwiderrufliche und die Jahresfrist überschreitende, zu berücksichtigen sind, soweit nicht etwa persönliche oder familiäre Hinderungsgründe, die sonst einen Urlaubsverbrauch gehindert hätten, einer Gestaltung der Zeit zu Erholungszwecken entgegenstehen.
Letztlich ist mit der Vorentscheidung hervorzuheben, dass nur dann, wenn sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen ein völlig eindeutiges, krasses Überwiegen der benachteiligten Interessen des Arbeitgebers in einer vom Gesetz wegen der Besonderheiten des Falles nicht geregelten Konstellation ergibt, ein Rechtsmissbrauch des Arbeitnehmers in seiner mangelnden Bereitschaft, Urlaub zu verbrauchen, erblickt werden kann.
Auch unter Beachtung aller dieser Umstände ist hier nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs ein Rechtsmissbrauch zu bejahen:
Der Kläger lehnte mehrfache Aufforderungen der Beklagten, seinen Urlaub zu konsumieren, ab.
Er war für fast 4,5 Jahre, wenngleich nicht unwiderruflich, aber doch durchgängig, dienstfrei gestellt. Es wurde auch eindeutig klargestellt, dass der Kläger während eines Urlaubs nicht zum Dienst einberufen werden könne. Aufgrund seiner Abberufung als Geschäftsführer konnte er ebenfalls damit rechnen, dass die Dienstfreistellung nicht widerrufen werde, was die Beklagte auch in ihrem Schreiben vom 29. 10. 2002 zum Ausdruck brachte.
Mag auch der Kläger infolge der schweren Erkrankung seiner Ehegattin, die eine regelmäßige Behandlung bis Anfang Jänner 2003 erforderte, in dieser Zeit ein zu berücksichtigendes Interesse an der Unterlassung des Urlaubskonsums gehabt haben, so wurde ihm doch andererseits durch die durchgängige Dienstfreistellung eine nachhaltige, weit über die Grenzen einer Pflegefreistellung hinausgehende Betreuung seiner Ehegattin möglich, die er sonst auch wieder nur im Rahmen eines Urlaubskonsums hätte vornehmen können.
Nach der Krankheit seiner Ehegattin nutzte der Kläger die Dienstfreistellung dazu, allein oder gemeinsam mit ihr Freizeittätigkeiten nachzugehen und sich zu erholen.
In der Vorentscheidung 9 ObA 144/05z (SZ 2005/182) war die Arbeitnehmerin während einer etwa zweijährigen Dienstfreistellung nicht nur durch Krankenstände am Urlaubskonsum teilweise gehindert, sondern musste sich auch mit der Belastung durch ein Zustimmungsverfahren zur Kündigung nach dem BEinstG auseinandersetzen. Hier liegt eine fast 4,5-jährige Dienstfreistellung vor, in der die Zwecke des Urlaubsgesetzes verwirklicht werden konnten. Es handelte sich somit um einen Zeitraum, der ein Vielfaches des gesetzlich für den Urlaubsverbrauch zustehenden Zeitraums beträgt und auch den Jahreszeitraum, in dem der Urlaub grundsätzlich verbraucht werden soll, deutlich überschreitet. Das Verhalten des Klägers, hier trotz des Umstands, dass er im Rahmen einer mehrjährigen Dienstfreistellung seine Zeit für Urlaubszwecke nutzen konnte, das mehrfache klare Anbot der Beklagten zum Abschluss von Urlaubsvereinbarungen auszuschlagen, ist daher insgesamt als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Ein Anspruch des Klägers auf Urlaubsersatzleistung war daher zur Gänze abzulehnen und das zur Gänze klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen. Davon erfasst ist auch der in einem untrennbaren Zusammenhang stehende Aufhebungsbeschluss (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² § 391 Rz 64; RIS-Justiz RS0040804).Ein Anspruch des Klägers auf Urlaubsersatzleistung war daher zur Gänze abzulehnen und das zur Gänze klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen. Davon erfasst ist auch der in einem untrennbaren Zusammenhang stehende Aufhebungsbeschluss (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² Paragraph 391, Rz 64; RIS-Justiz RS0040804).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.