[16] 1. Die Beklagte vertritt in ihrem Rechtsmittel den Standpunkt, ein Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen könne nicht nur für die Zuschlagspflicht, sondern generell für die Anzahl der abzugeltenden Mehrstunden wirksam vereinbart werden. Bereits in der Entscheidung 9 ObA 18/13g habe der Oberste Gerichtshof erklärt, dass eine Durchrechnung auf Basis kollektiver Rechtsgestaltung geeignet sei, den Mehrarbeitszuschlag zu vermeiden.
[17] 2. Zur Behandlung des Rekurses ist zunächst die einschlägige Regelung des Kollektivvertrags für Angestellte bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern (in der zum 1. 1. 2015 geltenden Fassung, Hervorhebungen durch den Senat) in Erinnerung zu rufen:
„III. Arbeitszeit
1. Unter dem Begriff 'Arbeitszeit' ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Einrechnung der Ruhepausen zu verstehen.
2. Die Arbeitszeit beträgt für die Angestellten 40 Stunden wöchentlich.
(...)
III.a. Durchrechenbare Arbeitszeitenrömisch drei.a. Durchrechenbare Arbeitszeiten
(...)
2. Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraums von maximal 52 Wochen bis zu 9 Stunden täglich und 45 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraums die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet. (...)
3. Ein Durchrechnungszeitraum muss zu dessen Gültigkeit durch Betriebsvereinbarung – in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Einzelvereinbarung – einvernehmlich festgelegt werden.
4. Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu vereinbaren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen muss die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit zumindest für jeweils 13 Wochen im Vorhinein vereinbart werden.
5. Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ist für mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren.
(...)
7. Ein sich nach dem Durchrechnungszeitraum ergebender Stundenüberhang ist mit einem Zuschlag von 50 % zur Auszahlung zu bringen. Eine Zeitschuld verfällt.
7. a) Bei Teilzeitbeschäftigten gelten diese Regelungen mit der Maßgabe, dass als Mehrarbeitsstunden nur jene Arbeitsstunden zu bezahlen sind, die nach Ablauf des Durchrechnungszeitraums über das vereinbarte Teilzeitausmaß hinausgehen. Im Übrigen gelten für Teilzeitbeschäftigte die Bestimmungen des § 19 lit d Arbeitszeitgesetz idF des BGBl I Nr 71/2013.“7. a) Bei Teilzeitbeschäftigten gelten diese Regelungen mit der Maßgabe, dass als Mehrarbeitsstunden nur jene Arbeitsstunden zu bezahlen sind, die nach Ablauf des Durchrechnungszeitraums über das vereinbarte Teilzeitausmaß hinausgehen. Im Übrigen gelten für Teilzeitbeschäftigte die Bestimmungen des Paragraph 19, Litera d, Arbeitszeitgesetz in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2013,.“
[18] § 19d AZG lautet auszugsweise: [18] Paragraph 19 d, AZG lautet auszugsweise:
„(1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.
(...)
(3) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als
1. gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Arbeitsvertrag dies vorsehen,
2. ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder die Mehrarbeit zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten (§ 8) erforderlich ist, und2. ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder die Mehrarbeit zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten (Paragraph 8,) erforderlich ist, und
3. berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeit nicht entgegenstehen.
(3a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß Abs 3 gebührt ein Zuschlag von 25%. (...)(3a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß Absatz 3, gebührt ein Zuschlag von 25%. (...)
(3b) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
1. sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden;
2. bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird (...).
(...)
(3e) Abweichend von Abs 3a kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. (...)(3e) Abweichend von Absatz 3 a, kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. (...)
(3f) Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Abs 3a bis 3e zulassen.“(3f) Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Absatz 3 a bis 3 e zulassen.“
[19] 3. Mehrarbeit entsteht, wenn das vereinbarte Arbeitszeitausmaß überschritten wird. Darunter fallen im Teilzeitarbeitsverhältnis einerseits echte Überschreitungen des vereinbarten Arbeitszeitausmaßes, andererseits Arbeiten außerhalb der nach § 19d Abs 2 AZG eingeteilten Arbeitszeit. [19] 3. Mehrarbeit entsteht, wenn das vereinbarte Arbeitszeitausmaß überschritten wird. Darunter fallen im Teilzeitarbeitsverhältnis einerseits echte Überschreitungen des vereinbarten Arbeitszeitausmaßes, andererseits Arbeiten außerhalb der nach Paragraph 19 d, Absatz 2, AZG eingeteilten Arbeitszeit.
[20] Keine Mehrarbeit entsteht, wenn die Arbeitsvertragsparteien im Vorhinein für eine bestimmte Periode eine geänderte (erhöhte) Arbeitsstundenanzahl vereinbart haben. Die zusätzlichen Stunden in dieser Periode sind dann gewöhnliche Teilzeitarbeit iSd § 19d Abs 1 AZG im neu festgelegten Ausmaß. [20] Keine Mehrarbeit entsteht, wenn die Arbeitsvertragsparteien im Vorhinein für eine bestimmte Periode eine geänderte (erhöhte) Arbeitsstundenanzahl vereinbart haben. Die zusätzlichen Stunden in dieser Periode sind dann gewöhnliche Teilzeitarbeit iSd Paragraph 19 d, Absatz eins, AZG im neu festgelegten Ausmaß.
[21] Ebenso entsteht keine Mehrarbeit durch eine unregelmäßige Vorausverteilung der Arbeitszeit nach § 19d Abs 2 AZG, wenn innerhalb der Periode, für die die Verteilung vorgenommen wird, das vereinbarte Teilzeitausmaß insgesamt eingehalten wird (Winkler, Kollektivvertragliche Durchrechnungsmodelle und Teilzeitbeschäftigung, DRdA 2015, 458 [459]). [21] Ebenso entsteht keine Mehrarbeit durch eine unregelmäßige Vorausverteilung der Arbeitszeit nach Paragraph 19 d, Absatz 2, AZG, wenn innerhalb der Periode, für die die Verteilung vorgenommen wird, das vereinbarte Teilzeitausmaß insgesamt eingehalten wird (Winkler, Kollektivvertragliche Durchrechnungsmodelle und Teilzeitbeschäftigung, DRdA 2015, 458 [459]).
[22] 4. Die Frage, ob Mehrarbeit vorliegt, ist von der Frage zu trennen, ob für die geleistete Mehrarbeit ein Zuschlag nach § 19d Abs 3a AZG gebührt. Ob Mehrarbeitsstunden mit dem Mehrarbeitszuschlag zu vergüten sind, regeln die §§ 19d Abs 3a bis 3f AZG (9 ObA 18/13g). [22] 4. Die Frage, ob Mehrarbeit vorliegt, ist von der Frage zu trennen, ob für die geleistete Mehrarbeit ein Zuschlag nach Paragraph 19 d, Absatz 3 a, AZG gebührt. Ob Mehrarbeitsstunden mit dem Mehrarbeitszuschlag zu vergüten sind, regeln die Paragraphen 19 d, Absatz 3 a bis 3 f AZG (9 ObA 18/13g).
[23] Für die Entlohnung von entstandener Mehrarbeit stehen danach zusammengefasst folgende Möglichkeiten offen:
- Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb eines festgelegten Dreimonatszeitraums, ansonsten des Kalendervierteljahres, in dem sie angefallen sind (Abs 3b Z 1),- Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb eines festgelegten Dreimonatszeitraums, ansonsten des Kalendervierteljahres, in dem sie angefallen sind (Absatz 3 b, Ziffer eins,),
- Verrechnung innerhalb einer Gleitzeitperiode (Abs 3b Z 2),- Verrechnung innerhalb einer Gleitzeitperiode (Absatz 3 b, Ziffer 2,),
- Zeitausgleich außerhalb eines Dreimonatszeitraums nach Abs 3b Z 1, dann jedoch unter Berücksichtigung des Zuschlags,- Zeitausgleich außerhalb eines Dreimonatszeitraums nach Absatz 3 b, Ziffer eins,, dann jedoch unter Berücksichtigung des Zuschlags,
- Bezahlung mit Zuschlag.
[24] Sämtliche dieser Vorgaben sind kollektivvertragsdisponibel (§ 19d Abs 3f AZG). [24] Sämtliche dieser Vorgaben sind kollektivvertragsdisponibel (Paragraph 19 d, Absatz 3 f, AZG).
[25] 5. Eine (sinngemäße) Anwendung der Bestimmungen über die Verteilung der Normalarbeitszeit und ihre Durchrechnung (§ 4 AZG) auf Teilzeitarbeitsverhältnisse wird in der – überwiegenden – Literatur wie auch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgelehnt. [25] 5. Eine (sinngemäße) Anwendung der Bestimmungen über die Verteilung der Normalarbeitszeit und ihre Durchrechnung (Paragraph 4, AZG) auf Teilzeitarbeitsverhältnisse wird in der – überwiegenden – Literatur wie auch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgelehnt.
[26] Nach Felten (in Grillberger [Hrsg], AZG3 § 19d AZG Rz 14 f) kommt eine eigenständige Möglichkeit zur Durchrechnung einer vereinbarten Arbeitsteilzeit gemäß § 4 Abs 4 und 6 AZG nicht in Betracht. Diese Bestimmungen bezögen sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf die Normalarbeitszeit und damit auf das Anfallen von Überstunden. Hingegen sei die Abgrenzung zwischen Teilzeit- und Mehrarbeit abschließend in § 19d Abs 3b AZG geregelt, die als lex specialis den Bestimmungen der §§ 4 ff AZG vorgehe. Eine Ausdehnung des Durchrechnungszeitraums durch den Kollektivvertrag sei aber nach § 19d Abs 3f AZG möglich (aaO, Rz 28). [26] Nach Felten (in Grillberger [Hrsg], AZG3 Paragraph 19 d, AZG Rz 14 f) kommt eine eigenständige Möglichkeit zur Durchrechnung einer vereinbarten Arbeitsteilzeit gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 6 AZG nicht in Betracht. Diese Bestimmungen bezögen sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf die Normalarbeitszeit und damit auf das Anfallen von Überstunden. Hingegen sei die Abgrenzung zwischen Teilzeit- und Mehrarbeit abschließend in Paragraph 19 d, Absatz 3 b, AZG geregelt, die als lex specialis den Bestimmungen der Paragraphen 4, ff AZG vorgehe. Eine Ausdehnung des Durchrechnungszeitraums durch den Kollektivvertrag sei aber nach Paragraph 19 d, Absatz 3 f, AZG möglich (aaO, Rz 28).
[27] Zum gleichen Ergebnis gelangt Heilegger (Keine Durchrechnung bei Teilzeitbeschäftigten, DRdA 2008, 283 [284 f], ds in Gasteiger/Heilegger/Klein Arbeitszeitgesetz7 § 19d Rz 43). § 19d AZG gehöre zu den vertragsrechtlichen Bestimmungen und regle Abweichungen von der vereinbarten Arbeitszeitverteilung. Im Unterschied dazu regle § 4 AZG die maximal zulässige tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit, somit die Frage, ob Überstunden vorliegen und ein entsprechender Überstundenzuschlag zusteht. Lediglich insofern, hinsichtlich der Überstundengrenze, sei § 4 auch auf Teilzeitbeschäftigte anzuwenden, jedoch nicht hinsichtlich Abweichungen von der vereinbarten Arbeitszeit. [27] Zum gleichen Ergebnis gelangt Heilegger (Keine Durchrechnung bei Teilzeitbeschäftigten, DRdA 2008, 283 [284 f], ds in Gasteiger/Heilegger/Klein Arbeitszeitgesetz7 Paragraph 19 d, Rz 43). Paragraph 19 d, AZG gehöre zu den vertragsrechtlichen Bestimmungen und regle Abweichungen von der vereinbarten Arbeitszeitverteilung. Im Unterschied dazu regle Paragraph 4, AZG die maximal zulässige tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit, somit die Frage, ob Überstunden vorliegen und ein entsprechender Überstundenzuschlag zusteht. Lediglich insofern, hinsichtlich der Überstundengrenze, sei Paragraph 4, auch auf Teilzeitbeschäftigte anzuwenden, jedoch nicht hinsichtlich Abweichungen von der vereinbarten Arbeitszeit.
[28] B. Winkler (aaO, DRdA 2015, 458 [460]) hält zudem fest, dass der klare Unterschied zwischen den Durchrechnungsmodellen des § 4 AZG und der Vorausverteilung von Teilzeitarbeit nach § 19d Abs 2 AZG sich darin manifestiere, dass bei durchrechenbarer Arbeitszeit im Zeitpunkt der Arbeitszeiteinteilung nicht klar sein muss, wann allfällige, über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden ausgeglichen werden müssen, ohne dass Überstundenarbeit entsteht, bei der Vorausverteilung nach § 19d Abs 2 AZG aber zur Vermeidung von Mehrarbeit erforderlich sei, dass bereits im Zeitpunkt der Verteilung feststeht, dass das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Verteilungszeitraum erreicht wird. [28] B. Winkler (aaO, DRdA 2015, 458 [460]) hält zudem fest, dass der klare Unterschied zwischen den Durchrechnungsmodellen des Paragraph 4, AZG und der Vorausverteilung von Teilzeitarbeit nach Paragraph 19 d, Absatz 2, AZG sich darin manifestiere, dass bei durchrechenbarer Arbeitszeit im Zeitpunkt der Arbeitszeiteinteilung nicht klar sein muss, wann allfällige, über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden ausgeglichen werden müssen, ohne dass Überstundenarbeit entsteht, bei der Vorausverteilung nach Paragraph 19 d, Absatz 2, AZG aber zur Vermeidung von Mehrarbeit erforderlich sei, dass bereits im Zeitpunkt der Verteilung feststeht, dass das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Verteilungszeitraum erreicht wird.
[29] Schließlich hat auch der Oberste Gerichtshof zur Frage von Durchrechnungszeiträumen bei Teilzeitarbeit ausgesprochen (9 ObA 18/13g), dass aufgrund der detaillierten Regelungen des § 19d AZG auf die Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden muss, die Teilzeitarbeit damit abschließend und umfassend zu regeln. Eine Durchrechnung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten, die den Voraussetzungen des § 19d AZG nicht entspricht, ist daher unzulässig. Sie wäre mit der ausgesprochenen Zielsetzung, die Flexibilität der Teilzeitbeschäftigten mit dem Mehrarbeitszuschlag abzugelten, auch nicht vereinbar. Daher ist ohne kollektivvertragliche Rechtsgestaltung eine Durchrechnung der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die keine Gleitzeitvereinbarung haben, über mehr als drei Monate nicht geeignet, den Mehrarbeitszuschlag zu vermeiden (RIS-Justiz RS0128955 = 9 ObA 18/13g). [29] Schließlich hat auch der Oberste Gerichtshof zur Frage von Durchrechnungszeiträumen bei Teilzeitarbeit ausgesprochen (9 ObA 18/13g), dass aufgrund der detaillierten Regelungen des Paragraph 19 d, AZG auf die Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden muss, die Teilzeitarbeit damit abschließend und umfassend zu regeln. Eine Durchrechnung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten, die den Voraussetzungen des Paragraph 19 d, AZG nicht entspricht, ist daher unzulässig. Sie wäre mit der ausgesprochenen Zielsetzung, die Flexibilität der Teilzeitbeschäftigten mit dem Mehrarbeitszuschlag abzugelten, auch nicht vereinbar. Daher ist ohne kollektivvertragliche Rechtsgestaltung eine Durchrechnung der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die keine Gleitzeitvereinbarung haben, über mehr als drei Monate nicht geeignet, den Mehrarbeitszuschlag zu vermeiden (RIS-Justiz RS0128955 = 9 ObA 18/13g).
[30] 6. Im vorliegenden Fall trifft der anzuwendende Kollektivvertrag in seinem Punkt III.a. einerseits für die Normalarbeitszeit die Regelung, dass ein Durchrechnungszeitraum von maximal 52 Wochen vereinbart werden kann (Z 2) und legt für Teilzeitbeschäftigte fest, dass diese Regelungen für sie mit der Maßgabe gelten, dass als Mehrarbeitsstunden nur jene Arbeitsstunden zu bezahlen sind, die nach Ablauf des Durchrechnungszeitraums über das vereinbarte Teilzeitausmaß hinausgehen, im übrigen gelte § 19d AZG. [30] 6. Im vorliegenden Fall trifft der anzuwendende Kollektivvertrag in seinem Punkt römisch drei.a. einerseits für die Normalarbeitszeit die Regelung, dass ein Durchrechnungszeitraum von maximal 52 Wochen vereinbart werden kann (Ziffer 2,) und legt für Teilzeitbeschäftigte fest, dass diese Regelungen für sie mit der Maßgabe gelten, dass als Mehrarbeitsstunden nur jene Arbeitsstunden zu bezahlen sind, die nach Ablauf des Durchrechnungszeitraums über das vereinbarte Teilzeitausmaß hinausgehen, im übrigen gelte Paragraph 19 d, AZG.
[31] Diese Bestimmung kann nach dem gesamten Inhalt und Zusammenhang sinnvollerweise nur dahin ausgelegt werden, dass damit die Ausnahme von der Zuschlagspflicht nach § 19d Abs 3b Z 1 AZG leg cit bei Zeitausgleich von einer Dreimonatsperiode auf maximal 52 Wochen abgeändert wird. Eine solche Regelung, auf deren Grundlage die Parteien einen Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen vereinbart haben, lässt § 19d Abs 3f AZG zu (vgl ua Winkler, DRdA 2015, 458 [460]; Heilegger in Gasteiger/Heilegger/Klein AZG5 § 19d Rz 89). [31] Diese Bestimmung kann nach dem gesamten Inhalt und Zusammenhang sinnvollerweise nur dahin ausgelegt werden, dass damit die Ausnahme von der Zuschlagspflicht nach Paragraph 19 d, Absatz 3 b, Ziffer eins, AZG leg cit bei Zeitausgleich von einer Dreimonatsperiode auf maximal 52 Wochen abgeändert wird. Eine solche Regelung, auf deren Grundlage die Parteien einen Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen vereinbart haben, lässt Paragraph 19 d, Absatz 3 f, AZG zu vergleiche ua Winkler, DRdA 2015, 458 [460]; Heilegger in Gasteiger/Heilegger/Klein AZG5 Paragraph 19 d, Rz 89).
[32] Innerhalb der Periode nach § 19d Abs 3b Z 1 AZG – ursprünglich oder durch Kollektivvertrag verlängert – ist eine Abgeltung von Mehrarbeit durch Zeitausgleich ohne Zuschlag möglich. [32] Innerhalb der Periode nach Paragraph 19 d, Absatz 3 b, Ziffer eins, AZG – ursprünglich oder durch Kollektivvertrag verlängert – ist eine Abgeltung von Mehrarbeit durch Zeitausgleich ohne Zuschlag möglich.
[33] Es kommt innerhalb dieser Periode aber insoweit auch nicht darauf an, wie lange im Vorhinein und für welche Zeiträume die tatsächliche Arbeitszeit eingeteilt wurde. Die Frage einer zulässigen ungleichmäßigen Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit ist nämlich dafür relevant, ob im Rahmen der anzustellenden Durchschnittsbetrachtung überhaupt Mehrstunden entstehen. Ist dies zu bejahen, dann richtet sich ihre Abgeltung nach § 19d Abs 3a bis 3e AZG. [33] Es kommt innerhalb dieser Periode aber insoweit auch nicht darauf an, wie lange im Vorhinein und für welche Zeiträume die tatsächliche Arbeitszeit eingeteilt wurde. Die Frage einer zulässigen ungleichmäßigen Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit ist nämlich dafür relevant, ob im Rahmen der anzustellenden Durchschnittsbetrachtung überhaupt Mehrstunden entstehen. Ist dies zu bejahen, dann richtet sich ihre Abgeltung nach Paragraph 19 d, Absatz 3 a bis 3 e AZG.
[34] 7. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass von der Klägerin geleistete Mehrstunden innerhalb eines Zeitraums von 52 Wochen (nach dem Dienstvertrag ident mit einem Kalenderjahr) in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich ohne Berücksichtigung eines Zuschlags abgegolten werden konnten. Nur Mehrstunden, die nach Ende des Jahres danach noch offen verblieben sind, waren mit Zuschlag zu entlohnen.
[35] 8. Um die Klagsansprüche auf dieser Rechtsgrundlage abschließend beurteilen zu können, reicht der festgestellte Sachverhalt nicht aus.
[36] Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Anzahl der im Vorhinein „eingetragenen“ Urlaubstage der Vorgesetzten keine Feststellung beinhaltet, ob die Klägerin sie auch tatsächlich an allen diesen Tagen vertreten hat. Es ist darüber hinaus nicht mit hinreichender Deutlichkeit den Feststellungen zu entnehmen, in welchem Ausmaß dadurch Mehrstunden angefallen sind bzw inwieweit für diese Zeit eine (zulässige) ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit nach § 19d Abs 2 AZG vorlag. Diese in erster Instanz nicht konkret behandelte Frage wird mit den Parteien zu erörtern sein. [36] Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Anzahl der im Vorhinein „eingetragenen“ Urlaubstage der Vorgesetzten keine Feststellung beinhaltet, ob die Klägerin sie auch tatsächlich an allen diesen Tagen vertreten hat. Es ist darüber hinaus nicht mit hinreichender Deutlichkeit den Feststellungen zu entnehmen, in welchem Ausmaß dadurch Mehrstunden angefallen sind bzw inwieweit für diese Zeit eine (zulässige) ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit nach Paragraph 19 d, Absatz 2, AZG vorlag. Diese in erster Instanz nicht konkret behandelte Frage wird mit den Parteien zu erörtern sein.
[37] In jedem Fall bedarf es auch einer Feststellung der vorgebrachten Minusstunden nach Ausmaß und zeitlicher Lagerung, mit denen innerhalb des Kalenderjahres eine Abgeltung von Mehrstunden durch Zeitausgleich erfolgt sein soll.
[38] Im Ergebnis hat es daher bei der aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichts zu bleiben.
[39] 9. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 ASGG. [39] 9. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, ASGG.