Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision zulässig, weil sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen im Ergebnis als korrekturbedürftig erweist. Dementsprechend ist sie auch überwiegend berechtigt.Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision zulässig, weil sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen im Ergebnis als korrekturbedürftig erweist. Dementsprechend ist sie auch überwiegend berechtigt.
1.1 Die Art 21 Abs 1 und 23 GRC verbieten jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und verankern das Recht auf Gleichbehandlung von Männern und Frauen in allen Bereichen, einschließlich Beschäftigung und Entgelt. Dieses Diskriminierungsverbot bzw Gleichbehandlungsgebot wird durch die Richtlinie 2006/54/EG konkretisiert, die im Inland durch das GlBG umgesetzt wurde. Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch der Richtlinie 97/81/EG – innerstaatlich umgesetzt durch § 19d AZG – zu. Nach wie vor werden Teilzeitbeschäftigungen überwiegend von Frauen ausgeübt. Nach den von der Statistik Austria zuletzt veröffentlichten Daten (www.statistik.at) war auch 2017 Teilzeitarbeit typisch für Frauen. So arbeiteten 47,7 % der Frauen im Jahresdurchschnitt Teilzeit. Demgegenüber lag der Anteil der erwerbstätigen Männer, die eine Teilzeitbschäftigung ausüben, bei nur 11,9 %. Die Richtlinie 97/81/EG ist, obgleich sie auch Männern zugute kommt, in erster Linie auf die Beseitigung der mittelbaren Diskriminierung von Frauen gerichtet (Kucsko-Stadelmayer/Kuras in Mayer/Stöger, EUV/AEUV Art 157 AEUV Rz 134). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können schlechtere entgeltrechtliche Modalitäten und Beschäftigungsbedingungen für Teilzeitbeschäftigte, zu welchen auch die Bedingungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zählen (EuGH 20. 12. 2017, C-158/16, Vega Gonzáles, Rn 34), eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach Art 157 AEUV darstellen (EuGH 22. 11. 2012, C-385/11, Elbal Moreno, Rn 29).1.1 Die Artikel 21, Absatz eins und 23 GRC verbieten jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und verankern das Recht auf Gleichbehandlung von Männern und Frauen in allen Bereichen, einschließlich Beschäftigung und Entgelt. Dieses Diskriminierungsverbot bzw Gleichbehandlungsgebot wird durch die Richtlinie 2006/54/EG konkretisiert, die im Inland durch das GlBG umgesetzt wurde. Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch der Richtlinie 97/81/EG – innerstaatlich umgesetzt durch Paragraph 19 d, AZG – zu. Nach wie vor werden Teilzeitbeschäftigungen überwiegend von Frauen ausgeübt. Nach den von der Statistik Austria zuletzt veröffentlichten Daten (www.statistik.at) war auch 2017 Teilzeitarbeit typisch für Frauen. So arbeiteten 47,7 % der Frauen im Jahresdurchschnitt Teilzeit. Demgegenüber lag der Anteil der erwerbstätigen Männer, die eine Teilzeitbschäftigung ausüben, bei nur 11,9 %. Die Richtlinie 97/81/EG ist, obgleich sie auch Männern zugute kommt, in erster Linie auf die Beseitigung der mittelbaren Diskriminierung von Frauen gerichtet (Kucsko-Stadelmayer/Kuras in Mayer/Stöger, EUV/AEUV Artikel 157, AEUV Rz 134). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können schlechtere entgeltrechtliche Modalitäten und Beschäftigungsbedingungen für Teilzeitbeschäftigte, zu welchen auch die Bedingungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zählen (EuGH 20. 12. 2017, C-158/16, Vega Gonzáles, Rn 34), eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach Artikel 157, AEUV darstellen (EuGH 22. 11. 2012, C-385/11, Elbal Moreno, Rn 29).
1.2 Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen eines Geschlechts benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind zur Erreichung eines rechtmäßigen Ziels angemessen und notwendig (vgl Art 2 Abs 1 lit b der RL 2006/54/EG).1.2 Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen eines Geschlechts benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind zur Erreichung eines rechtmäßigen Ziels angemessen und notwendig vergleiche Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der RL 2006/54/EG).
2. § 20 Abs 1 AngG, BGBl 1921/292 in der Fassung vor der Novelle BGBl I 2017/153, bestimmte:2. Paragraph 20, Absatz eins, AngG, BGBl 1921/292 in der Fassung vor der Novelle BGBl I 2017/153, bestimmte:
Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden und beträgt die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen auf den Monat mindestens ein Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.
Demgegenüber lautet die seit 1. 1. 2018 geltende Fassung, BGBl I 2017/153:
Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.
3.1 § 20 Abs 1 AngG aF nahm eine Gruppe von Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitszeit weniger als ein Fünftel der Normalarbeitszeit betrug, von der Anwendung der in § 20 AngG normierten Kündigungstermine und (gegenüber den Regelungen des ABGB längeren) Kündigungsfristen aus. Auch unter dieser Gruppe der geringfügig Beschäftigten befinden sich nach den von der Statistik Austria zuletzt veröffentlichten Daten weit überwiegend Frauen. Davon ging auch der Gesetzgeber aus (vgl RV 735 BlgNR 18. GP 40).3.1 Paragraph 20, Absatz eins, AngG aF nahm eine Gruppe von Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitszeit weniger als ein Fünftel der Normalarbeitszeit betrug, von der Anwendung der in Paragraph 20, AngG normierten Kündigungstermine und (gegenüber den Regelungen des ABGB längeren) Kündigungsfristen aus. Auch unter dieser Gruppe der geringfügig Beschäftigten befinden sich nach den von der Statistik Austria zuletzt veröffentlichten Daten weit überwiegend Frauen. Davon ging auch der Gesetzgeber aus vergleiche Regierungsvorlage 735, BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 40).
3.2 In der Lehre wurde die Unionsrechtskonformität der Bestimmung des § 20 Abs 1 AngG in der Fassung vor der Novelle BGBl I 2017/153 sowohl unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten als auch der (mittelbaren) Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verneint bzw zumindest angezweifelt (Reissner in Neumayr/Reissner, Zellkomm3 § 20 AngG Rz 3; Reissner/Heinz-Ofner in Reissner, AngG2 § 20 Rz 3; Jabornegg/Resch/Födermayr, Arbeitsrecht6 Rz 498; Marhold/Friedrich, Arbeitsrecht3 320; Resch, Rechtsfragen der Teilzeitbeschäftigung unter besonderer Berücksichtigung des ArbBG und des EWR, DRdA 1993, 97 [104]; Mosler, Arbeitsrechtliche Probleme der Teilzeitbeschäftigung, DRdA 1999, 338 [352 f]; referierend Karl in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 20 Rz 87/1).3.2 In der Lehre wurde die Unionsrechtskonformität der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, AngG in der Fassung vor der Novelle BGBl I 2017/153 sowohl unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten als auch der (mittelbaren) Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verneint bzw zumindest angezweifelt (Reissner in Neumayr/Reissner, Zellkomm3 Paragraph 20, AngG Rz 3; Reissner/Heinz-Ofner in Reissner, AngG2 Paragraph 20, Rz 3; Jabornegg/Resch/Födermayr, Arbeitsrecht6 Rz 498; Marhold/Friedrich, Arbeitsrecht3 320; Resch, Rechtsfragen der Teilzeitbeschäftigung unter besonderer Berücksichtigung des ArbBG und des EWR, DRdA 1993, 97 [104]; Mosler, Arbeitsrechtliche Probleme der Teilzeitbeschäftigung, DRdA 1999, 338 [352 f]; referierend Karl in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG Paragraph 20, Rz 87/1).
Nur Rauch (PV-Info 2012/2, 20) vertrat die Ansicht, dass kürzere Kündigungsfristen bei einer bestimmten sehr geringen Arbeitszeit sachlich berechtigt seien, weil der entsprechend geringe Verdienst zwangsläufig einen Nebenverdienst darstelle, mit dem in der Regel wegen Geringfügigkeit auch keine Versicherungspflicht verbunden sei. Daraus ergebe sich eine entsprechend geringe Bindung im Arbeitsverhältnis, welche die leichtere Auflösbarkeit sachlich begründe.
Dabei ist aber zu beachten, dass die Umstände, die zu einer bloßen Teilzeitbeschäftigung führen, sehr vielfältig sind (Kinderbetreuung, andere Arbeitsverhältnisse, etc). Teilweise erschweren diese Umstände die Arbeitssuche, etwa wenn in bestimmten Bereichen vorrangig Vollzeitkräfte nachgefragt oder bestimmte, etwa mit der Kinderbetreuung oder einem anderen Arbeitsverhältnis kompatible Arbeitszeiten nur eingeschränkt angeboten werden. In qualifizierten Angestelltenberufen kann das Entgelt für Teilzeitbeschäftigungen oft auch die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Im Ergebnis fehlt es an einem klaren Nachweis eines rechtmäßigen Ziels, zu dessen Erreichung die Ausnahme vom Schutz des § 20 AngG angemessen und erforderlich wäre und die Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter – Frauen – rechtfertigen könnte.Dabei ist aber zu beachten, dass die Umstände, die zu einer bloßen Teilzeitbeschäftigung führen, sehr vielfältig sind (Kinderbetreuung, andere Arbeitsverhältnisse, etc). Teilweise erschweren diese Umstände die Arbeitssuche, etwa wenn in bestimmten Bereichen vorrangig Vollzeitkräfte nachgefragt oder bestimmte, etwa mit der Kinderbetreuung oder einem anderen Arbeitsverhältnis kompatible Arbeitszeiten nur eingeschränkt angeboten werden. In qualifizierten Angestelltenberufen kann das Entgelt für Teilzeitbeschäftigungen oft auch die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Im Ergebnis fehlt es an einem klaren Nachweis eines rechtmäßigen Ziels, zu dessen Erreichung die Ausnahme vom Schutz des Paragraph 20, AngG angemessen und erforderlich wäre und die Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter – Frauen – rechtfertigen könnte.
3.3 Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 8 ObS 5/11k den in europarechtlicher Hinsicht geäußerten Bedenken der Lehre Bedeutung zugemessen. Da ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung geringfügig beschäftigter ArbeitnehmerInnen in Bezug auf die Kündigungsvorschriften nicht ersichtlich ist, steht die Bestimmung des § 20 Abs 1 AngG aF mit dem Unionsrecht, insbesondere Art 21 und 23 GRC in Verbindung mit Art 1 und 2 Abs 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/54/EG bzw § 4 Z 1 der Rahmenvereinbarung zu der Richtlinie 97/81/EG, nicht in Einklang.3.3 Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 8 ObS 5/11k den in europarechtlicher Hinsicht geäußerten Bedenken der Lehre Bedeutung zugemessen. Da ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung geringfügig beschäftigter ArbeitnehmerInnen in Bezug auf die Kündigungsvorschriften nicht ersichtlich ist, steht die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, AngG aF mit dem Unionsrecht, insbesondere Artikel 21 und 23 GRC in Verbindung mit Artikel eins und 2 Absatz eins, Buchstabe b der Richtlinie 2006/54/EG bzw Paragraph 4, Ziffer eins, der Rahmenvereinbarung zu der Richtlinie 97/81/EG, nicht in Einklang.
4.1 Inhaltlich von einer Richtlinie berührte Normen sind soweit wie möglich richtlinienkonform auszulegen (RIS-Justiz RS0111214). Eine richtlinienkonforme Auslegung einer Bestimmung kann aber nur soweit erfolgen, als das nationale Recht dem Rechtsanwender einen Spielraum einräumt. Sie darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung keinen durch die nationalen Auslegungsregeln nicht erzielbaren abweichenden oder gar entgegengesetzten Sinn geben (RIS-Justiz RS0114158).
4.2 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine dem Wortlaut gegenläufige richtlinienkonforme Interpretation des § 20 Abs 1 AngG aF nicht in Betracht kommt. Es ist aber nicht darauf eingegangen, dass der Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien (Stichtag 1. 7. 2017), auf den sich die Klägerin schon in der Klage berufen hat, unter Punkt XIII. für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses folgende Regelung trifft:4.2 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine dem Wortlaut gegenläufige richtlinienkonforme Interpretation des Paragraph 20, Absatz eins, AngG aF nicht in Betracht kommt. Es ist aber nicht darauf eingegangen, dass der Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien (Stichtag 1. 7. 2017), auf den sich die Klägerin schon in der Klage berufen hat, unter Punkt römisch dreizehn. für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses folgende Regelung trifft:
„1) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des § 20 AngG. Bezüglich der Kündigungsfrist wird vereinbart, dass diese durch Vereinbarung gemäß § 20 Abs 3 AngG nur am Letzten eines Kalendermonats enden darf. ...“„1) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des Paragraph 20, AngG. Bezüglich der Kündigungsfrist wird vereinbart, dass diese durch Vereinbarung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AngG nur am Letzten eines Kalendermonats enden darf. ...“
5.1 Es ist ständige Rechtsprechung, dass der normative Teil eines Kollektivvertrags gemäß den §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen ist. Dabei ist maßgeblich, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RIS-Justiz RS0010088). In erster Linie ist dabei der Wortsinn – auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen – zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0010089). Bei der Auslegung einer kollektivvertraglichen Norm darf den Kollektivvertragsparteien zumindest im Zweifel unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen und daher eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten (RIS-Justiz RS0008897).5.1 Es ist ständige Rechtsprechung, dass der normative Teil eines Kollektivvertrags gemäß den Paragraphen 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen ist. Dabei ist maßgeblich, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RIS-Justiz RS0010088). In erster Linie ist dabei der Wortsinn – auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen – zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0010089). Bei der Auslegung einer kollektivvertraglichen Norm darf den Kollektivvertragsparteien zumindest im Zweifel unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen und daher eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten (RIS-Justiz RS0008897).
5.2 Der Wortlaut von Punkt XIII. des hier zur Anwendung gelangenden Kollektivvertrags ist im Sinne eines Rechtsfolgenverweises einer richtlinienkonformen Interpretation zugänglich. Ausgehend von den europarechtlichen Vorgaben kann der Kollektivvertrag dahin interpretiert werden, dass für alle Normadressaten die Kündigungsfristen und -termine nach § 20 AngG gelten sollen. Der Verweis im Kollektivvertrag, wonach die Lösung eines ohne Zeitbestimmung eingegangenen oder fortgesetzten Dienstverhältnisses den Bestimmungen des § 20 AngG unterliegt, ist daher dahin zu verstehen, dass die dort normierten Kündigungsfristen und -termine ungeachtet der Arbeitszeit der Beschäftigten gelten sollen.5.2 Der Wortlaut von Punkt römisch dreizehn. des hier zur Anwendung gelangenden Kollektivvertrags ist im Sinne eines Rechtsfolgenverweises einer richtlinienkonformen Interpretation zugänglich. Ausgehend von den europarechtlichen Vorgaben kann der Kollektivvertrag dahin interpretiert werden, dass für alle Normadressaten die Kündigungsfristen und -termine nach Paragraph 20, AngG gelten sollen. Der Verweis im Kollektivvertrag, wonach die Lösung eines ohne Zeitbestimmung eingegangenen oder fortgesetzten Dienstverhältnisses den Bestimmungen des Paragraph 20, AngG unterliegt, ist daher dahin zu verstehen, dass die dort normierten Kündigungsfristen und -termine ungeachtet der Arbeitszeit der Beschäftigten gelten sollen.
Diese im Einklang mit dem Unionsrecht stehende Auslegung führt aber dazu, dass das Dienstverhältnis der Klägerin nur unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalendervierteljahres hätte gekündigt werden können.
6.1 Da sich die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus diesem Grund als berechtigt erweisen, war der Revision in der Hauptsache Folge zu geben.
6.2 Nach § 49a Satz 2 ASGG gebühren die erhöhten Zinsen gemäß § 49a Satz 1 ASGG allerdings dann nicht, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht (vgl RIS-Justiz RS0116030 [T4]). Dies ist hier der Fall, weil sich die Beklagte auf den – wenngleich unionsrechtswidrigen – Wortlaut des § 20 Abs 1 AngG stützen konnte. Der Klägerin waren daher nur die gesetzlichen Zinsen nach § 1000 Abs 1 ABGB zuzusprechen.6.2 Nach Paragraph 49 a, Satz 2 ASGG gebühren die erhöhten Zinsen gemäß Paragraph 49 a, Satz 1 ASGG allerdings dann nicht, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht vergleiche RIS-Justiz RS0116030 [T4]). Dies ist hier der Fall, weil sich die Beklagte auf den – wenngleich unionsrechtswidrigen – Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, AngG stützen konnte. Der Klägerin waren daher nur die gesetzlichen Zinsen nach Paragraph 1000, Absatz eins, ABGB zuzusprechen.
7. Wegen der Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts war auch dessen Kostenentscheidung gemäß § 2 ASGG, § 41 ZPO neu zu fassen. Das auf eine Nebenforderung (Zinsen) beschränkte (teilweise) Unterliegen der Klägerin ist nicht kostenrelevant (9 Ob 37/13a; vgl Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.126). Von der Beklagten wurden keine Einwendungen gegen die in erster Instanz von der Klägerin verzeichneten Kosten erhoben (§ 54 Abs 1a ZPO).7. Wegen der Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts war auch dessen Kostenentscheidung gemäß Paragraph 2, ASGG, Paragraph 41, ZPO neu zu fassen. Das auf eine Nebenforderung (Zinsen) beschränkte (teilweise) Unterliegen der Klägerin ist nicht kostenrelevant (9 Ob 37/13a; vergleiche Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.126). Von der Beklagten wurden keine Einwendungen gegen die in erster Instanz von der Klägerin verzeichneten Kosten erhoben (Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 2 ASGG, §§ 41 und 50 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 2, ASGG, Paragraphen 41 und 50 ZPO.