Die von den Klägern beantwortete Revision der beklagten Partei ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1. Die Revisionswerberin argumentiert, das Erstgericht habe das Ergebnis seiner Entscheidung auf die Bestimmung des § 7 AVRAG gestützt, wogegen das Berufungsgericht auf diese Begründung und die dagegen erhobene Rechtsrüge gar nicht eingegangen sei, sondern Arbeitskräfteüberlassung angenommen habe. Die Beklagte sei von dieser Rechtsansicht überrascht worden; wäre diese mit ihr erörtert worden, hätte sie weiteres Vorbringen und weitere Beweisanträge erstattet. Insbesondere hätte sie behauptet und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte über besondere, in Deutschland zertifizierte Kompetenz auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfüge. Die Auftraggeberin habe früher für die gleiche Tätigkeit tatsächlich Leiharbeitnehmer anderer Unternehmen beschäftigt, die aber eine viel höhere Fehlerquote produziert hätten als die Mitarbeiter der Beklagten.1. Die Revisionswerberin argumentiert, das Erstgericht habe das Ergebnis seiner Entscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 7, AVRAG gestützt, wogegen das Berufungsgericht auf diese Begründung und die dagegen erhobene Rechtsrüge gar nicht eingegangen sei, sondern Arbeitskräfteüberlassung angenommen habe. Die Beklagte sei von dieser Rechtsansicht überrascht worden; wäre diese mit ihr erörtert worden, hätte sie weiteres Vorbringen und weitere Beweisanträge erstattet. Insbesondere hätte sie behauptet und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte über besondere, in Deutschland zertifizierte Kompetenz auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfüge. Die Auftraggeberin habe früher für die gleiche Tätigkeit tatsächlich Leiharbeitnehmer anderer Unternehmen beschäftigt, die aber eine viel höhere Fehlerquote produziert hätten als die Mitarbeiter der Beklagten.
Diese Ausführungen sind nicht zielführend. Die klagende Partei hat sich bereits in erster Instanz (auch) auf das Vorliegen verdeckter Arbeitskräfteüberlassung berufen. Die beklagte Partei hat die Relevanz dieses Vorbringens offenkundig auch erkannt und eine Reihe von Umständen vorgebracht (vgl ON 7, AS 34), die für die Erfüllung eines eigenständigen Werkauftrags durch die Kläger und gegen bloße Leiharbeit sprechen sollten. Der Umstand, dass das Erstgericht letztlich nicht den Tatbestand der Arbeitskräfteüberlassung, sondern einen anderen rechtlichen Aspekt für seine Entscheidung als wesentlich erachtet hat, hinderte das Berufungsgericht nicht daran, den Sachverhalt nach anderen Gesichtspunkten, aber im Rahmen des in erster Instanz erörterten Sach- und Rechtsvorbringens, zu beurteilen. Das Verbot von Überraschungsentscheidungen bedeutet keineswegs, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kundtun muss; anderes gilt nur, wenn rechtserhebliche Tatsachen nicht vorgebracht wurden (RIS-Justiz RS0122749; RS0120056 [T1]).Diese Ausführungen sind nicht zielführend. Die klagende Partei hat sich bereits in erster Instanz (auch) auf das Vorliegen verdeckter Arbeitskräfteüberlassung berufen. Die beklagte Partei hat die Relevanz dieses Vorbringens offenkundig auch erkannt und eine Reihe von Umständen vorgebracht vergleiche ON 7, AS 34), die für die Erfüllung eines eigenständigen Werkauftrags durch die Kläger und gegen bloße Leiharbeit sprechen sollten. Der Umstand, dass das Erstgericht letztlich nicht den Tatbestand der Arbeitskräfteüberlassung, sondern einen anderen rechtlichen Aspekt für seine Entscheidung als wesentlich erachtet hat, hinderte das Berufungsgericht nicht daran, den Sachverhalt nach anderen Gesichtspunkten, aber im Rahmen des in erster Instanz erörterten Sach- und Rechtsvorbringens, zu beurteilen. Das Verbot von Überraschungsentscheidungen bedeutet keineswegs, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kundtun muss; anderes gilt nur, wenn rechtserhebliche Tatsachen nicht vorgebracht wurden (RIS-Justiz RS0122749; RS0120056 [T1]).
Bei diesem Ergebnis kommt es nicht mehr darauf an, dass eine Relevanz des in der Revision zur Darstellung des behaupteten Verfahrensmangels angebotenen Vorbringens, das die Beklagte bei Kenntnis der Rechtsansicht des Berufungsgerichts erstattet hätte, nicht erkennbar ist. Dieses Vorbringen konzentriert sich darauf, die Qualität der Überprüfungen der beklagten Partei hervorzuheben, die wesentlich besser sei als jene, die früher eingesetzte Leiharbeitnehmer anderer Unternehmen erbracht hätten. Inwiefern es für die Beurteilung, ob ein Leiharbeitsverhältnis besteht, darauf ankommen sollte, ob Arbeitnehmer bei Verrichtung der gleichen Prüfungstätigkeit mehr oder weniger präzise arbeiten, ist nicht nachvollziehbar. Die beklagte Partei - als juristische Person - und ihre Organe waren an den Arbeiten vor Ort nicht beteiligt, sodass die Hervorhebung einer eigenen „besonderen fachlichen Kompetenz“ oder der in Deutschland erlangten Zertifizierung in der Revision zur rechtlichen Beurteilung der Arbeitsverhältnisse der Kläger nichts beizutragen vermag. Der Versuch der Revision, ihre Arbeitnehmer als besondere „Spezialisten für Spezialtätigkeiten“ darzustellen, ist sachverhaltsfremd, steht doch fest, dass auch völlig branchenfremde Personen wie die Erstklägerin nach jeweils nur kurzer Unterweisung beschäftigt wurden.
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die klagsgegenständlichen Arbeitsverhältnisse den Kriterien der Leiharbeit entsprachen, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die klagsgegenständlichen Arbeitsverhältnisse den Kriterien der Leiharbeit entsprachen, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Nach § 4 Abs 1 AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. Arbeitskräfteüberlassung liegt nach Abs 2 leg cit insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aberNach Paragraph 4, Absatz eins, AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. Arbeitskräfteüberlassung liegt nach Absatz 2, leg cit insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.
Der Gesetzgeber stellt mit der Verwendung des Wortes „oder“ klar, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt schon dann der einer Arbeitskräfteüberlassung ist, wenn auch nur eines der demonstrativ aufgezählten Tatbestandselemente zutrifft (vgl VwGH 19. 5. 2014, Ro 2014/09/0026; VwGH 3. 10. 2013, 2013/09/0042; VwGH 22. 10. 1996, 94/08/0178; VwGH 4. 9. 2006, 2005/09/0068; Schindler in ZellKomm² § 4 AÜG Rz 5 mwN; Schneller, Eingemietete Dienstleister als Umgehung iS von § 4 AÜG, RdA 2013, 436). Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und seinem Auftraggeber zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufen ist (zu dessen Erfüllung auch überlassene Arbeitskräfte eingesetzt werden können).Der Gesetzgeber stellt mit der Verwendung des Wortes „oder“ klar, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt schon dann der einer Arbeitskräfteüberlassung ist, wenn auch nur eines der demonstrativ aufgezählten Tatbestandselemente zutrifft vergleiche VwGH 19. 5. 2014, Ro 2014/09/0026; VwGH 3. 10. 2013, 2013/09/0042; VwGH 22. 10. 1996, 94/08/0178; VwGH 4. 9. 2006, 2005/09/0068; Schindler in ZellKomm² Paragraph 4, AÜG Rz 5 mwN; Schneller, Eingemietete Dienstleister als Umgehung iS von Paragraph 4, AÜG, RdA 2013, 436). Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und seinem Auftraggeber zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufen ist (zu dessen Erfüllung auch überlassene Arbeitskräfte eingesetzt werden können).
Auch die Revision tritt dieser Auffassung als solcher nicht entgegen, sondern wendet sich lediglich gegen das Ergebnis der Anwendung im vorliegenden Einzelfall. Das Berufungsgericht hat aber mit schlüssiger und ausführlicher Begründung dargelegt, weshalb es die Kriterien des § 4 Abs 2 Z 1 und 2 AÜG verwirklicht erachtet.Auch die Revision tritt dieser Auffassung als solcher nicht entgegen, sondern wendet sich lediglich gegen das Ergebnis der Anwendung im vorliegenden Einzelfall. Das Berufungsgericht hat aber mit schlüssiger und ausführlicher Begründung dargelegt, weshalb es die Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AÜG verwirklicht erachtet.
Unzweifelhaft ist es für den Produktionsbetrieb der Auftraggeberin von großer wirtschaftlicher Bedeutung, dass zugelieferte Bestandteile vor ihrer Weiterverarbeitung verlässlich auf Mängelfreiheit überprüft werden. Will sie für diese Aufgabe kein eigenes Personal einsetzen, ist es auch noch nachvollziehbar, wenn sie sich an ein Unternehmen wie die Beklagte wendet, das sich gerade auf diese Dienstleistung spezialisiert hat. Daraus ist aber noch lange nicht abzuleiten, dass die schlussendlich konkret mit der Prüfungstätigkeit beauftragten Arbeitnehmer ein im Sinne des § 4 Abs 2 Z 1 AÜG von sonstigen Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen würden, sondern es handelt sich dabei - wie bei späteren Zwischen- und Endkontrollen oder Verpackung und Versand - schlicht um einen von vielen notwendigen Schritten eines Produktionsablaufs (vgl VwGH 21. 6. 2000, 99/09/0024 - untergeordnete Arbeiten; VwGH 13. 9. 1999, 97/09/0147, ZfVB 000/2041, 878 -
Montage). Ein nicht von vornherein im Vertrag ausreichend bestimmtes Werk kann auch nicht durch unmittelbar der Ausführung vorangehende Anweisungen des Vorarbeiters unterscheidbar gemacht werden (VwGH 18. 4. 2002, 2002/09/0063, ZfVB 2004/902, 469).Unzweifelhaft ist es für den Produktionsbetrieb der Auftraggeberin von großer wirtschaftlicher Bedeutung, dass zugelieferte Bestandteile vor ihrer Weiterverarbeitung verlässlich auf Mängelfreiheit überprüft werden. Will sie für diese Aufgabe kein eigenes Personal einsetzen, ist es auch noch nachvollziehbar, wenn sie sich an ein Unternehmen wie die Beklagte wendet, das sich gerade auf diese Dienstleistung spezialisiert hat. Daraus ist aber noch lange nicht abzuleiten, dass die schlussendlich konkret mit der Prüfungstätigkeit beauftragten Arbeitnehmer ein im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, AÜG von sonstigen Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen würden, sondern es handelt sich dabei - wie bei späteren Zwischen- und Endkontrollen oder Verpackung und Versand - schlicht um einen von vielen notwendigen Schritten eines Produktionsablaufs vergleiche VwGH 21. 6. 2000, 99/09/0024 - untergeordnete Arbeiten; VwGH 13. 9. 1999, 97/09/0147, ZfVB 000 aus 2041,, 878 -, Montage). Ein nicht von vornherein im Vertrag ausreichend bestimmtes Werk kann auch nicht durch unmittelbar der Ausführung vorangehende Anweisungen des Vorarbeiters unterscheidbar gemacht werden (VwGH 18. 4. 2002, 2002/09/0063, ZfVB 2004/902, 469).
Darüber hinaus haben die Kläger mit Material und Werkzeug der Auftraggeberin im Sinne des § 4 Abs 2 Z 2 AÜG gearbeitet. Selbst wenn auch die von der Beklagten beigestellte Arbeitskleidung im weitesten Sinn unter den Begriff des für die Arbeitsleistung verwendeten „Werkzeugs“ subsumiert würde, wäre sie im vorliegenden Fall für das Ergebnis der Tätigkeit - im Gegensatz zu den verwendeten Prüfgeräten - ohne wesentliche Bedeutung. Gerade auch die Beistellung der für die Prüfung erforderlichen Werkzeuge und Messgeräte durch die Auftraggeberin spricht gegen die in der Revision behauptete eigenständige, auf besondere Sachkunde der Beklagten gegründete vorbestimmte Werkleistung. Der eigene Beitrag der Beklagten beschränkte sich nach den Feststellungen auf kurze, teils nur Stunden dauernde Unterweisungen der (im Fall der Erstklägerin sogar fachfremden) Dienstnehmer, im Übrigen war deren Tätigkeit an die jeweils aktuellen betrieblichen Erfordernisse der Auftraggeberin angepasst.Darüber hinaus haben die Kläger mit Material und Werkzeug der Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, AÜG gearbeitet. Selbst wenn auch die von der Beklagten beigestellte Arbeitskleidung im weitesten Sinn unter den Begriff des für die Arbeitsleistung verwendeten „Werkzeugs“ subsumiert würde, wäre sie im vorliegenden Fall für das Ergebnis der Tätigkeit - im Gegensatz zu den verwendeten Prüfgeräten - ohne wesentliche Bedeutung. Gerade auch die Beistellung der für die Prüfung erforderlichen Werkzeuge und Messgeräte durch die Auftraggeberin spricht gegen die in der Revision behauptete eigenständige, auf besondere Sachkunde der Beklagten gegründete vorbestimmte Werkleistung. Der eigene Beitrag der Beklagten beschränkte sich nach den Feststellungen auf kurze, teils nur Stunden dauernde Unterweisungen der (im Fall der Erstklägerin sogar fachfremden) Dienstnehmer, im Übrigen war deren Tätigkeit an die jeweils aktuellen betrieblichen Erfordernisse der Auftraggeberin angepasst.
Sind aber bereits zwei Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs 2 AÜG verwirklicht, kommt es darauf, ob die Erbringung der Tätigkeit ausschließlich im Betrieb der Auftragnehmerin, die Entgegennahme der Arbeitsaufzeichnungen durch diese, ihre Möglichkeit, fachliche An- und Unterweisungen zu erteilen und (konkret dem Zweitkläger) im Bedarfsfall Mehrarbeit anzuordnen, überdies eine organisatorische Einordnung der Kläger in den Betrieb der Auftraggeberin im Sinne der Z 3 leg cit bewirkte, nicht mehr an.Sind aber bereits zwei Tatbestandsmerkmale des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG verwirklicht, kommt es darauf, ob die Erbringung der Tätigkeit ausschließlich im Betrieb der Auftragnehmerin, die Entgegennahme der Arbeitsaufzeichnungen durch diese, ihre Möglichkeit, fachliche An- und Unterweisungen zu erteilen und (konkret dem Zweitkläger) im Bedarfsfall Mehrarbeit anzuordnen, überdies eine organisatorische Einordnung der Kläger in den Betrieb der Auftraggeberin im Sinne der Ziffer 3, leg cit bewirkte, nicht mehr an.
Der von der Revision angesprochenen Gesamtbeurteilung des Sachverhalts im Sinn des § 4 Abs 1 AÜG bedürfte es nur dann, wenn durch den Tatbestand nicht ohnehin bereits einer der gesetzlichen Vermutungsfälle nach § 4 Abs 2 AÜG (in Verbindung mit dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt ist, sondern nur einzelne Elemente oder nicht in der Aufzählung enthaltende Umstände auf ein Leiharbeitsverhältnis hindeuten (vgl VwGH 3. 10. 2013, 2013/09/0042; VwGH 10. 3. 1998, 95/08/0345; VwGH 19. 5. 2014, Ro 2014/09/0026).Der von der Revision angesprochenen Gesamtbeurteilung des Sachverhalts im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, AÜG bedürfte es nur dann, wenn durch den Tatbestand nicht ohnehin bereits einer der gesetzlichen Vermutungsfälle nach Paragraph 4, Absatz 2, AÜG (in Verbindung mit dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt ist, sondern nur einzelne Elemente oder nicht in der Aufzählung enthaltende Umstände auf ein Leiharbeitsverhältnis hindeuten vergleiche VwGH 3. 10. 2013, 2013/09/0042; VwGH 10. 3. 1998, 95/08/0345; VwGH 19. 5. 2014, Ro 2014/09/0026).
3. Die Beurteilung der Arbeitsverhältnisse der Kläger unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Arbeitskräfteüberlassung hat nach § 10 AÜG deren Anspruch auf angemessenes Entgelt unter Bedachtnahme auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt zur Folge. Die Höhe der von den Vorinstanzen unter Berücksichtigung des im Beschäftigerunternehmen geltenden Kollektivvertrags zugesprochenen Beträge wird in der Revision nicht bekämpft.3. Die Beurteilung der Arbeitsverhältnisse der Kläger unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Arbeitskräfteüberlassung hat nach Paragraph 10, AÜG deren Anspruch auf angemessenes Entgelt unter Bedachtnahme auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt zur Folge. Die Höhe der von den Vorinstanzen unter Berücksichtigung des im Beschäftigerunternehmen geltenden Kollektivvertrags zugesprochenen Beträge wird in der Revision nicht bekämpft.
Dem Rechtsmittel der Beklagten war daher keine Folge zu geben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.