Begründung:
Anlaß für den vorliegenden Feststellungsantrag ist die Höhe der Wertsicherung der Pensionen ehemaliger L*****-Angestellter.
Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner sind gemäß § 4 Abs 2 ArbVG als auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen kollektivvertragsfähig (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz ArbVG II 54 f). Der Antragsteller und der Erstantragsgegner sind gemäß § 54 Abs 2 ASGG in den dort geregelten besonderen Feststellungsverfahren antragslegitimiert bzw ein in Betracht kommender Antragsgegner, weil sich der behauptete Sachverhalt im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (Kuderna ASGG2 Erl 10 zu § 54) ereignet. Hingegen ist der Zweitantragsgegner nicht passiv legitimiert, weil sich der Antrag nicht gegen einen im Rahmen seines Wirkungsbereiches liegenden Arbeitgeber richtet (näheres dazu am Ende dieser Entscheidung).Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner sind gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG als auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen kollektivvertragsfähig (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz ArbVG römisch zwei 54 f). Der Antragsteller und der Erstantragsgegner sind gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG in den dort geregelten besonderen Feststellungsverfahren antragslegitimiert bzw ein in Betracht kommender Antragsgegner, weil sich der behauptete Sachverhalt im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (Kuderna ASGG2 Erl 10 zu Paragraph 54,) ereignet. Hingegen ist der Zweitantragsgegner nicht passiv legitimiert, weil sich der Antrag nicht gegen einen im Rahmen seines Wirkungsbereiches liegenden Arbeitgeber richtet (näheres dazu am Ende dieser Entscheidung).
Der Antragsteller brachte zusammengefaßt folgenden in ON 9 modifizierten Sachverhalt vor, der gemäß § 54 Abs 4 ASGG unter Einbeziehung der vorgelegten Urkunden (SZ 61/275) als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen ist und aus dem er den oben wiedergegebenen in seinem Punkt 2 im Sinne einer Einschränkung modifizierten Antrag ableitet:Der Antragsteller brachte zusammengefaßt folgenden in ON 9 modifizierten Sachverhalt vor, der gemäß Paragraph 54, Absatz 4, ASGG unter Einbeziehung der vorgelegten Urkunden (SZ 61/275) als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen ist und aus dem er den oben wiedergegebenen in seinem Punkt 2 im Sinne einer Einschränkung modifizierten Antrag ableitet:
Mit Vertrag vom 4.9.1991 wurde die Ö***** L***** AG (in der Folge L*****) als übertragende Gesellschaft mit der Z***** AG (im folgenden Z*****) als aufnehmende Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien und Anteilsscheinen (Partizipationsscheinen) der aufnehmenden Gesellschaft gemäß §§ 219 ff AktG und § 1 Abs 1 StruktVG mit Wirkung (Vermögensübertragung) vom 31.12.1990 verschmolzen; der Firmenname der aufnehmenden Gesellschaft wurde in der Folge in B***** AG (in der Folge B*****) geändert.Mit Vertrag vom 4.9.1991 wurde die Ö***** L***** AG (in der Folge L*****) als übertragende Gesellschaft mit der Z***** AG (im folgenden Z*****) als aufnehmende Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien und Anteilsscheinen (Partizipationsscheinen) der aufnehmenden Gesellschaft gemäß Paragraphen 219, ff AktG und Paragraph eins, Absatz eins, StruktVG mit Wirkung (Vermögensübertragung) vom 31.12.1990 verschmolzen; der Firmenname der aufnehmenden Gesellschaft wurde in der Folge in B***** AG (in der Folge B*****) geändert.
§ 11 Abs 3 des Verschmelzungsvertrages lautet:Paragraph 11, Absatz 3, des Verschmelzungsvertrages lautet:
"Die Pensionslasten und Pensionszusagen der übertragenden Gesellschaft werden von der aufnehmenden Gesellschaft übernommen. In der pensionsrechtlichen Stellung der Ruhe- bzw Versorgungsgenußempfänger ergeben sich durch die Verschmelzung keine Änderungen. Die Regelungen der Betriebsvereinbarungen der aufnehmenden Gesellschaft gelangen nicht zur Anwendung."
Die Z***** war Mitglied des Erstantragsgegners, es galt für sie der Sparkassenkollektivvertrag (Spk-DR). Gemäß Art II des Kollektivvertrages sind bestimmte Unternehmer, zu welchem auch die Z***** zählte, ermächtigt, bezüglich des Dienstrechtes ihrer Arbeitnehmer, sohin auch hinsichtlich des Besoldungs- und Pensionsrechts, durch Betriebsvereinbarungen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. Gemäß seinem Art I gilt der Kollektivvertrag auch für Pensionisten. Für die B***** blieb der Sparkassen-Kollektivvertrag weiter in Geltung.Die Z***** war Mitglied des Erstantragsgegners, es galt für sie der Sparkassenkollektivvertrag (Spk-DR). Gemäß Artikel römisch zwei, des Kollektivvertrages sind bestimmte Unternehmer, zu welchem auch die Z***** zählte, ermächtigt, bezüglich des Dienstrechtes ihrer Arbeitnehmer, sohin auch hinsichtlich des Besoldungs- und Pensionsrechts, durch Betriebsvereinbarungen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. Gemäß seinem Artikel römisch eins, gilt der Kollektivvertrag auch für Pensionisten. Für die B***** blieb der Sparkassen-Kollektivvertrag weiter in Geltung.
Die L***** war seit jeher Mitglied des Zweitantragsgegners. Für ihren Bereich hatte der Bankenkollektivvertrag Geltung. Der die Valorisierung der Betriebspension betreffende § 19 Abs 1 des Kollektivvertrages betreffend Neuregelung der Pensionsrechte (kurz "Pensionsreform 1961" genannt) lautet:Die L***** war seit jeher Mitglied des Zweitantragsgegners. Für ihren Bereich hatte der Bankenkollektivvertrag Geltung. Der die Valorisierung der Betriebspension betreffende Paragraph 19, Absatz eins, des Kollektivvertrages betreffend Neuregelung der Pensionsrechte (kurz "Pensionsreform 1961" genannt) lautet:
"Jede kollektivvertragliche Veränderung in den pensionsfähigen Bezügen der aktiven Angestellten wirkt sich mit dem gleichen Verhältnissatz auf die in diesem Kollektivvertrag geregelten Pensionen (Ausgangsbasis gemäß § 15 Abs 1 abzüglich einer gesetzlichen Pension gemäß § 20) aus"."Jede kollektivvertragliche Veränderung in den pensionsfähigen Bezügen der aktiven Angestellten wirkt sich mit dem gleichen Verhältnissatz auf die in diesem Kollektivvertrag geregelten Pensionen (Ausgangsbasis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, abzüglich einer gesetzlichen Pension gemäß Paragraph 20,) aus".
Weiters findet sich in § 19 Abs 2 dieses Kollektivvertrages folgende Regelung:Weiters findet sich in Paragraph 19, Absatz 2, dieses Kollektivvertrages folgende Regelung:
"Wenn die Veränderung der Aktivbezüge eine einheitliche ist, gilt der einheitliche Veränderungssatz. Verändern sich jedoch die Aktivbezüge in verschiedenem Ausmaß, so gilt der Veränderungssatz jener Gehaltsstufe, in die der Pensionist unmittelbar vor seinen Pensionsantrag eingestuft war ..... ."
Hinsichtlich der nicht der kollektivvertraglichen Regelung unterfallenden Betriebspensionen bestanden Sonderverträge, die eine der kollektivvertraglichen Bestimmung im wesentlichen gleichlautende Valorisierungsregelung enthielten:
"Jede kollektivvertragliche Änderung in den pensionsfähigen Bezügen der aktiven Angestellten wirkt sich mit dem gleichen Verhältnissatz, der für die höchste kollektivvertragliche Schemastufe in Betracht kommt, auf die in diesem Dienstvertrag geregelten Bankpensionen aus."
Anläßlich der Fusion erhielten die Pensionisten mit Sonderverträgen ein Schreiben, worin die L***** ihnen versichert, daß "durch die Fusion hinsichtlich der Bankpensionen weder im Rechtsanspruch (Ausmaß nach der Leistung, Valorisierung) noch in der Abwickung eine Änderung des bisherigen Status eintritt."
Den Inhabern von Sonderverträgen, die im Zeitpunkt der Fusion noch aktiv waren, wurde mit Schreiben vom 7.1.1992 von der B***** zugesichert, daß "das im Dienstvertrag zugesagte Pensionsrecht unverändert aufrecht bleibt". Zugesagt wurde ihnen außerdem, daß "jene Regelungen wie etwa der Bankenkollektivvertrag, auf den sich die Verweise des Sondervertrages beziehen, im entsprechenden Umfang aufrecht bleiben". Abschließend hielt die B***** in dem Schreiben fest, daß sie die Absicht habe, sukzessive bestehende Sonderverträge an ein für die gesamte Bank geltendes 'Sondervertragsmodell' im Wege entsprechender Vertragsanbote anzupassen".
Diese angekündigte Wahlmöglichkeit wurde erst mit Anbotschreiben der B***** vom November 1994 eingeräumt, allerdings nur denjenigen ehemaligen Länderbank-Mitarbeitern mit Sondervertrag, die zu diesem Zeitpunkt noch aktiv waren; mit Ausnahme von zwei derartigen Mitarbeitern nahmen alle anderen das Anbot der B***** auf Übernahme in deren neues Bezugsschema an, weil dieses günstiger war.
Die nach der Fusion, aber vor November 1994 in Pension getretenen ehemaligen Angestellten der L***** mit Sonderverträgen erhielten kein derartiges Anbot und somit auch kein Wahlrecht auf Umstellung auf das neue Sondervertragsmodell der B*****. Nur auf diese - mehr als drei Personen umfassende - Personengruppe (ON 9 nennt namentlich fünf derartige Personen) bezieht sich der in ON 9 modifizierte Antrag zu Punkt 2.
Die B***** gewährte ab 1995 anstelle der gemäß dem Bankenkollektivvertrag und dem Kollektivvertrag für Sparkassenangestellte vorgesehenen Valorisierung von 2,9 % und einem Fixbetrag von S 55,- nur eine solche von 1,9 % und S 55,-.
Sie stützt sich hiebei auf § 162 Spk-DR 1995 und den auf Grund dieser Ermächtigung getroffenen Nachtrag zur Betriebsvereinbarung vom 1.2.1995 (Beil./H), in der in einem neu eingefügten § 255h mit Wirkung vom 1.1.1995 eine Kürzung des Valorisierungsbetrages um 1 % auf die Dauer von 10 Jahren unter gewissen Bedingungen (Verwendung für pensionssichernde Maßnahmen) vorgesehen ist.Sie stützt sich hiebei auf Paragraph 162, Spk-DR 1995 und den auf Grund dieser Ermächtigung getroffenen Nachtrag zur Betriebsvereinbarung vom 1.2.1995 (Beil./H), in der in einem neu eingefügten Paragraph 255 h, mit Wirkung vom 1.1.1995 eine Kürzung des Valorisierungsbetrages um 1 % auf die Dauer von 10 Jahren unter gewissen Bedingungen (Verwendung für pensionssichernde Maßnahmen) vorgesehen ist.
§ 162 Spk-DR lautet:Paragraph 162, Spk-DR lautet:
1) Die Gehaltsansätze des Besoldungsschemas 1994 des Kollektivvertrages vom 27.1.1994 werden um 2,9 % und sodann S 55,-
angehoben.
2) Überbindungsklausel:
Die schematischen Gehaltsansätze der Betriebsvereinbarungen der in Artikel II genannten Dienstgeber werden 2,9 % und sodann S 55,-Die schematischen Gehaltsansätze der Betriebsvereinbarungen der in Artikel römisch zwei genannten Dienstgeber werden 2,9 % und sodann S 55,-
erhöht.
Bei der B***** ist im Wege von Betriebsvereinbarungen eine Anhebung in geringerem Umfang sowohl 1995 als auch künftig bis einschließlich 2004 von in Summe maximal 10 % zulässig, sofern die B***** die kumulierten freiwerdenden Beträge für pensionssichernde Maßnahmen (Einzahlung in eine Pensionkasse) verwendet.
Unbeschadet allfälliger Zahlungen aus welchem Titel immer, die die B***** im (wenn auch nur zeitlichen) Zusammenhang mit einer Schemaanhebung in geringerem Umfang erbringt, werden Pensionsleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer, gleichgültig um welche Art von Betriebspensionssystemen es sich handelt und auf welcher Rechtsgrundlage diese Leistungen beruhen, nur im Ausmaß der tatsächlichen Erhöhung der Schemabezüge erhöht. Dem entgegenstehende Regelungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen werden gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 ArbVG ausgeschlossen (Ordnungsnorm)."Unbeschadet allfälliger Zahlungen aus welchem Titel immer, die die B***** im (wenn auch nur zeitlichen) Zusammenhang mit einer Schemaanhebung in geringerem Umfang erbringt, werden Pensionsleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer, gleichgültig um welche Art von Betriebspensionssystemen es sich handelt und auf welcher Rechtsgrundlage diese Leistungen beruhen, nur im Ausmaß der tatsächlichen Erhöhung der Schemabezüge erhöht. Dem entgegenstehende Regelungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2 ArbVG ausgeschlossen (Ordnungsnorm)."
Die Unzulässigkeit der Kürzung des Valorisierungsbetrages um 1 % ist Gegenstand des Feststellungsantrages.
Der Erstantragsgegner beantragt - unter Zugrundelegung eines teilweise vom Antragsteller abweichenden Sachverhalts, der gemäß § 54 Abs 4 ASGG unbeachtlich ist - die Abweisung des Antrages; hinsichtlich Punkt 2 verweist er auch auf das angeblich fehlende Antragserfordernis der Betroffenheit von mindestens drei Arbeitnehmern, infolgedessen der Antragsteller seinen Antrag in Punkt 2 wie im Spruch ersichtlich modifizierte.Der Erstantragsgegner beantragt - unter Zugrundelegung eines teilweise vom Antragsteller abweichenden Sachverhalts, der gemäß Paragraph 54, Absatz 4, ASGG unbeachtlich ist - die Abweisung des Antrages; hinsichtlich Punkt 2 verweist er auch auf das angeblich fehlende Antragserfordernis der Betroffenheit von mindestens drei Arbeitnehmern, infolgedessen der Antragsteller seinen Antrag in Punkt 2 wie im Spruch ersichtlich modifizierte.
Der Zweitantragsgegner nimmt in der Sache selbst nicht Stellung, sondern verweist lediglich darauf, daß die angeführten Vorgänge außerhalb seiner Ingerenz lägen, da die L***** nur bis zur Fusion ordentliches Mitglied ihres Verbandes gewesen sei und die Z***** ihren Verband nie angehört habe.
Dem Antrag kommt hinsichtlich des Erstantragsgegners volle Berechtigung zu.