Die Revision und der Rekurs sind zulässig, jedoch nicht berechtigt.
1. Zur Revision:
Die Revisionswerberin führt zusammengefasst aus, dass durch die Entlassung der Diskriminierungstatbestand der §§ 3 Z 7, 12 Abs 7 GlBG aF verwirklicht worden sei, sodass ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz bestehe, der seine Grundlage in der unmittelbar anzuwendenden GleichbehandlungsRL 76/207/EWG idF RL 2002/73/EG habe. Diese hätte bis 5. 10. 2005 in Österreich umgesetzt werden müssen, sodass sich der begehrte Anspruch aus dem Vorrang des europäischen Rechts ergebe. Darüber hinaus sei § 12 Abs 7 GlBG aF gleichheits- und verfassungswidrig gewesen, weil es keine sachliche Rechtfertigung dafür gebe, dass ein Schadenersatzanspruch demjenigen gewährt werde, der bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, nicht aber demjenigen, der bei dessen Beendigung diskriminiert werde.Die Revisionswerberin führt zusammengefasst aus, dass durch die Entlassung der Diskriminierungstatbestand der Paragraphen 3, Ziffer 7, 12, Absatz 7, GlBG aF verwirklicht worden sei, sodass ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz bestehe, der seine Grundlage in der unmittelbar anzuwendenden GleichbehandlungsRL 76/207/EWG in der Fassung RL 2002/73/EG habe. Diese hätte bis 5. 10. 2005 in Österreich umgesetzt werden müssen, sodass sich der begehrte Anspruch aus dem Vorrang des europäischen Rechts ergebe. Darüber hinaus sei Paragraph 12, Absatz 7, GlBG aF gleichheits- und verfassungswidrig gewesen, weil es keine sachliche Rechtfertigung dafür gebe, dass ein Schadenersatzanspruch demjenigen gewährt werde, der bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, nicht aber demjenigen, der bei dessen Beendigung diskriminiert werde.
Diesen Ausführungen ist die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts entgegenzuhalten, auf die gemäß § 510 Abs 3 ZPO hingewiesen werden kann. Ergänzend ist der Revisionswerberin entgegenzuhalten:Diesen Ausführungen ist die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts entgegenzuhalten, auf die gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO hingewiesen werden kann. Ergänzend ist der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
I. Immaterieller Schadenersatz kann im Allgemeinen nur dann zugesprochen werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (RIS-Justiz RS0022544; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1324 Rz 11; Harrer in Schwimann, ABGB³ § 1293 Rz 24). Die hier noch anwendbare Bestimmung des § 12 Abs 7 GlBG aF sah einen Entschädigungsanspruch im Fall einer diskriminierenden Kündigung oder Entlassung - anders als die seit 1. 8. 2008 geltende Bestimmung des § 12 Abs 7 GlBG idgF BGBl I 2008/98 - nicht vor. Dies wurde in der Lehre vielfach kritisiert, weil eine Beschränkung auf die Anfechtung im Hinblick auf die Art 3 und 6 Abs 2 der geänderten GleichbehandlungsRL 76/207/EWG idF 2002/73/EG, die stets den Ersatz des Schadens im Fall einer Diskriminierung im Sinn dieser RL verlangten, nicht mehr genüge (Rebhahn in Rebhahn, GlBG § 3 Rz 155; Kletecka ebendort § 12 Rz 49; Kletecka, Durchsetzung der Differenzierungsverbote, in Tomandl/Schrammel (Hrsg), Arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbote 94; Sturm, Richtlinienumsetzung im neuen Gleichbehandlungsgesetz, DRdA 2004, 574 [580]).römisch eins. Immaterieller Schadenersatz kann im Allgemeinen nur dann zugesprochen werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (RIS-Justiz RS0022544; Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1324, Rz 11; Harrer in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1293, Rz 24). Die hier noch anwendbare Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 7, GlBG aF sah einen Entschädigungsanspruch im Fall einer diskriminierenden Kündigung oder Entlassung - anders als die seit 1. 8. 2008 geltende Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 7, GlBG idgF BGBl römisch eins 2008/98 - nicht vor. Dies wurde in der Lehre vielfach kritisiert, weil eine Beschränkung auf die Anfechtung im Hinblick auf die Artikel 3 und 6 Absatz 2, der geänderten GleichbehandlungsRL 76/207/EWG in der Fassung 2002/73/EG, die stets den Ersatz des Schadens im Fall einer Diskriminierung im Sinn dieser RL verlangten, nicht mehr genüge (Rebhahn in Rebhahn, GlBG Paragraph 3, Rz 155; Kletecka ebendort Paragraph 12, Rz 49; Kletecka, Durchsetzung der Differenzierungsverbote, in Tomandl/Schrammel (Hrsg), Arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbote 94; Sturm, Richtlinienumsetzung im neuen Gleichbehandlungsgesetz, DRdA 2004, 574 [580]).
Einer weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob § 12 Abs 7 GlBG aF dieser RL, die von den Mitgliedstaaten bis 5. 10. 2005 umzusetzen war, entsprochen hat, bedarf es hier jedoch schon deshalb nicht, weil eine Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden muss. Weder kann der Einzelne durch die Richtlinie unmittelbar verpflichtet werden, noch besteht eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen (Art 288 AEUV = ex Art 249 EGV; RIS-Justiz RS0111214). Zwar haben die innerstaatlichen Behörden die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie („richtlinienkonform“) auszulegen (9 ObA 161/07b mwH; RIS-Justiz RS0111214). Eine richtlinienkonforme Auslegung einer Bestimmung kann aber nur soweit erfolgen, als das nationale Recht dem Rechtsanwender einen Spielraum einräumt. Sie darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung keinen durch die nationalen Auslegungsregeln nicht erzielbaren abweichenden oder gar entgegengesetzten Sinn geben (9 ObA 161/07b; RIS-Justiz RS0114158 uva). Die Bestimmung des § 12 Abs 7 GlBG aF kann daher ausgehend von ihrem klaren Wortlaut nicht Grundlage für die Zuerkennung eines immateriellen Schadenersatzanspruchs bei diskriminierender Entlassung im Weg einer richtlinienkonformen Interpretation sein (Sturm aaO 580).Einer weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob Paragraph 12, Absatz 7, GlBG aF dieser RL, die von den Mitgliedstaaten bis 5. 10. 2005 umzusetzen war, entsprochen hat, bedarf es hier jedoch schon deshalb nicht, weil eine Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden muss. Weder kann der Einzelne durch die Richtlinie unmittelbar verpflichtet werden, noch besteht eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen (Artikel 288, AEUV = ex Artikel 249, EGV; RIS-Justiz RS0111214). Zwar haben die innerstaatlichen Behörden die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie („richtlinienkonform“) auszulegen (9 ObA 161/07b mwH; RIS-Justiz RS0111214). Eine richtlinienkonforme Auslegung einer Bestimmung kann aber nur soweit erfolgen, als das nationale Recht dem Rechtsanwender einen Spielraum einräumt. Sie darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung keinen durch die nationalen Auslegungsregeln nicht erzielbaren abweichenden oder gar entgegengesetzten Sinn geben (9 ObA 161/07b; RIS-Justiz RS0114158 uva). Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 7, GlBG aF kann daher ausgehend von ihrem klaren Wortlaut nicht Grundlage für die Zuerkennung eines immateriellen Schadenersatzanspruchs bei diskriminierender Entlassung im Weg einer richtlinienkonformen Interpretation sein (Sturm aaO 580).
II. Die von der Revisionswerberin behauptete Verfassungswidrigkeit des § 12 Abs 7 GlBG aF ist nicht ersichtlich. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz (Art 2 StGG, 7 B-VG) bindet auch den Gesetzgeber, der an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen hat und einem allgemeinen Sachlichkeitsgebot unterliegt (Mayer, B-VG4, 570 f). Die österreichische Arbeitsrechtsordnung verfügt über Bestimmungen, die allgemein den Ersatz von Vermögensschäden im Fall einer rechtswidrigen Kündigung oder Entlassung vorsehen (zB § 1162b ABGB). Rechtsvorschriften, die den Ersatz eines immateriellen (ideellen) Schadens für den Fall einer rechtswidrigen Kündigung oder Entlassung vorsehen, kennt die Rechtsordnung für den hier relevanten Zeitpunkt nicht (Kletecka in Rebhahn, GlBG § 12 Rz 49; § 12 Abs 7 GlBG idgF trat erst am 1. 8. 2008 in Kraft). § 12 Abs 7 GlBG aF behandelt unter diesem Aspekt Fälle der rechtswidrigen Kündigung oder Entlassung nicht anders, als sie in der sonstigen Arbeitsrechtsordnung behandelt werden.römisch zwei. Die von der Revisionswerberin behauptete Verfassungswidrigkeit des Paragraph 12, Absatz 7, GlBG aF ist nicht ersichtlich. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz (Artikel 2, StGG, 7 B-VG) bindet auch den Gesetzgeber, der an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen hat und einem allgemeinen Sachlichkeitsgebot unterliegt (Mayer, B-VG4, 570 f). Die österreichische Arbeitsrechtsordnung verfügt über Bestimmungen, die allgemein den Ersatz von Vermögensschäden im Fall einer rechtswidrigen Kündigung oder Entlassung vorsehen (zB Paragraph 1162 b, ABGB). Rechtsvorschriften, die den Ersatz eines immateriellen (ideellen) Schadens für den Fall einer rechtswidrigen Kündigung oder Entlassung vorsehen, kennt die Rechtsordnung für den hier relevanten Zeitpunkt nicht (Kletecka in Rebhahn, GlBG Paragraph 12, Rz 49; Paragraph 12, Absatz 7, GlBG idgF trat erst am 1. 8. 2008 in Kraft). Paragraph 12, Absatz 7, GlBG aF behandelt unter diesem Aspekt Fälle der rechtswidrigen Kündigung oder Entlassung nicht anders, als sie in der sonstigen Arbeitsrechtsordnung behandelt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
III. Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 52 Abs 2, 392 Abs 2 ZPO.römisch drei. Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 52, Absatz 2, 392, Absatz 2, ZPO.
2. Zum Rekurs:
Mit ihrem Rekurs wendet sich die Klägerin gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach sie im Fall einer vorsätzlichen Täuschung der Beklagten ihre Ansprüche verliere. Die Streitteile seien von einem rechtswirksamen Vertrag ausgegangen, die Entlassung sei ausdrücklich auf die Schwangerschaft der Klägerin, nicht aber auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags gestützt worden. Selbst ein allfälliges Mitverschulden könne der Klägerin daher nicht schaden.
I. § 29 Abs 2 Satz 1 AuslBG normiert, dass der Arbeitnehmer für den Fall, dass den Betriebsinhaber ein Verschulden am Fehlen der Beschäftigungsbewilligung trifft, auch bezüglich der Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses so zu stellen ist, als ob er aufgrund eines gültigen Arbeitsvertrags beschäftigt gewesen wäre. Aufgrund der Fiktion dieser Bestimmung erhält der Ausländer in diesen Fällen Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie ein vergleichbarer Inländer, daher - unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen - ein Surrogat für die fehlenden vertraglichen Beendigungsansprüche (Schrammel, Rechtsfragen der Ausländerbeschäftigung, 163). Der Ausländer behält seine Ansprüche aus § 29 Abs 2 AuslBG, wenn ihn kein Verschulden oder nur Fahrlässigkeit an der Unerlaubtheit der Beschäftigung trifft. Zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch ausgeführt, dass er sie nach herrschender Auffassung verliert, wenn er vorsätzlich handelte (Arb 11.277; 9 ObA 99/99w; Schnorr, AuslBG § 29 Rz 10). Der in der Revision gegen diese Rechtsauffassung ins Treffen geführten Entscheidung des OLG Wien vom 29. 7. 2009, ARD 5976/6/2009, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die mangelnde Relevanz des Verschuldens des ausländischen Arbeitnehmers wurde in dieser Entscheidung nämlich ausschließlich damit begründet, dass er keine Beendigungsansprüche geltend machte.römisch eins. Paragraph 29, Absatz 2, Satz 1 AuslBG normiert, dass der Arbeitnehmer für den Fall, dass den Betriebsinhaber ein Verschulden am Fehlen der Beschäftigungsbewilligung trifft, auch bezüglich der Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses so zu stellen ist, als ob er aufgrund eines gültigen Arbeitsvertrags beschäftigt gewesen wäre. Aufgrund der Fiktion dieser Bestimmung erhält der Ausländer in diesen Fällen Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie ein vergleichbarer Inländer, daher - unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen - ein Surrogat für die fehlenden vertraglichen Beendigungsansprüche (Schrammel, Rechtsfragen der Ausländerbeschäftigung, 163). Der Ausländer behält seine Ansprüche aus Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG, wenn ihn kein Verschulden oder nur Fahrlässigkeit an der Unerlaubtheit der Beschäftigung trifft. Zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch ausgeführt, dass er sie nach herrschender Auffassung verliert, wenn er vorsätzlich handelte (Arb 11.277; 9 ObA 99/99w; Schnorr, AuslBG Paragraph 29, Rz 10). Der in der Revision gegen diese Rechtsauffassung ins Treffen geführten Entscheidung des OLG Wien vom 29. 7. 2009, ARD 5976/6/2009, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die mangelnde Relevanz des Verschuldens des ausländischen Arbeitnehmers wurde in dieser Entscheidung nämlich ausschließlich damit begründet, dass er keine Beendigungsansprüche geltend machte.
Wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner somit zutreffenden Rechtsauffassung das Verfahren für ergänzungsbedürftig hält, kann dem der Oberste Gerichtshof, der auch im Rekursverfahren nach einem Aufhebungsbeschluss nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 Rz 107).Wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner somit zutreffenden Rechtsauffassung das Verfahren für ergänzungsbedürftig hält, kann dem der Oberste Gerichtshof, der auch im Rekursverfahren nach einem Aufhebungsbeschluss nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 519, Rz 107).
II. Aufgrund des zulässigen Rekurses der Klägerin ist der Oberste Gerichtshof verpflichtet, die Rechtsansicht des Berufungsgerichts allseitig zu prüfen. Diese Prüfung, für die das Verschlechterungsverbot nicht gilt (Zechner aaO § 519 Rz 109), umfasst hier auch die Höhe des geltend gemachten Anspruchs unter Berücksichtigung des § 29 Abs 2 Satz 2 AuslBG.römisch zwei. Aufgrund des zulässigen Rekurses der Klägerin ist der Oberste Gerichtshof verpflichtet, die Rechtsansicht des Berufungsgerichts allseitig zu prüfen. Diese Prüfung, für die das Verschlechterungsverbot nicht gilt (Zechner aaO Paragraph 519, Rz 109), umfasst hier auch die Höhe des geltend gemachten Anspruchs unter Berücksichtigung des Paragraph 29, Absatz 2, Satz 2 AuslBG.
III. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, § 29 Abs 2 Satz 2 AuslBG sei europarechtskonform dahingehend einzuschränken, dass die dort normierte Begrenzung des Schadenersatzanspruchs durch Ausklammerung der besonderen Bestandschutzbestimmungen der §§ 10 - 12 MuttSchG nur dann zum Tragen käme, wenn die Kündigung oder Entlassung unter Bezugnahme auf die Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses erfolge, nicht aber, wenn die Entlassung - wie hier - ausdrücklich wegen der Schwangerschaft der Klägerin ausgesprochen wurde. Diese Rechtsauffassung wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt:römisch drei. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, Paragraph 29, Absatz 2, Satz 2 AuslBG sei europarechtskonform dahingehend einzuschränken, dass die dort normierte Begrenzung des Schadenersatzanspruchs durch Ausklammerung der besonderen Bestandschutzbestimmungen der Paragraphen 10, - 12 MuttSchG nur dann zum Tragen käme, wenn die Kündigung oder Entlassung unter Bezugnahme auf die Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses erfolge, nicht aber, wenn die Entlassung - wie hier - ausdrücklich wegen der Schwangerschaft der Klägerin ausgesprochen wurde. Diese Rechtsauffassung wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt:
IV. Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie Ausländerin iSd § 2 AuslBG ist und für den Zeitraum ihres Beschäftigungsverhältnisses über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt hat. Sie stützt ihren Schadenersatzanspruch demgemäß auf § 29 Abs 2 AuslBG.römisch vier. Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie Ausländerin iSd Paragraph 2, AuslBG ist und für den Zeitraum ihres Beschäftigungsverhältnisses über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt hat. Sie stützt ihren Schadenersatzanspruch demgemäß auf Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG.
Ein Arbeitsvertrag, der ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (bzw Arbeitserlaubnis) zwischen einem inländischen Arbeitgeber und einem ausländischen Arbeitnehmer geschlossen wird, ist gemäß § 879 ABGB nichtig (RIS-Justiz RS0038461). Daher hat der Arbeitgeber die auf der Grundlage eines solcherart nichtigen Arbeitsvertrags erfolgte Beschäftigung des Ausländers sofort zu beenden (Schnorr, AuslBG, § 29 Rz 1). § 29 Abs 2 AuslBG will in diesem Fall den Ausländer bei Verschulden des Betriebsinhabers bezüglich der Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einem inländischen Arbeitnehmer gleichstellen. Der Betriebsinhaber soll aus der unerlaubten Beschäftigung des Ausländers weder finanzielle noch sonstige Vorteile ziehen, überdies soll er keine Vorteile gegenüber anderen Arbeitgebern, die die gesetzlichen Bestimmungen einhalten, erlangen (RV 449 BlgNR 17. GP, 16 zu § 29 Abs 2 AuslBG in der seit dem BGBl 1988/231 geltenden Fassung). Der letzte Satz des § 29 Abs 2 AuslBG normiert dabei ausdrücklich, dass bei der Berechnung der Ansprüche des Ausländers auf den besonderen Kündigungsschutz nicht Bedacht zu nehmen ist (RV 449 BlgNR 17. GP, 17). Schließlich ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen des Fehlens der Beschäftigungsbewilligung rechtlich unmöglich; daher kann auch im Rahmen des § 29 Abs 2 AuslBG auf ihn nicht Bedacht genommen werden (Schrammel, Rechtsfragen der Ausländerbeschäftigung 165).Ein Arbeitsvertrag, der ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (bzw Arbeitserlaubnis) zwischen einem inländischen Arbeitgeber und einem ausländischen Arbeitnehmer geschlossen wird, ist gemäß Paragraph 879, ABGB nichtig (RIS-Justiz RS0038461). Daher hat der Arbeitgeber die auf der Grundlage eines solcherart nichtigen Arbeitsvertrags erfolgte Beschäftigung des Ausländers sofort zu beenden (Schnorr, AuslBG, Paragraph 29, Rz 1). Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG will in diesem Fall den Ausländer bei Verschulden des Betriebsinhabers bezüglich der Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einem inländischen Arbeitnehmer gleichstellen. Der Betriebsinhaber soll aus der unerlaubten Beschäftigung des Ausländers weder finanzielle noch sonstige Vorteile ziehen, überdies soll er keine Vorteile gegenüber anderen Arbeitgebern, die die gesetzlichen Bestimmungen einhalten, erlangen Regierungsvorlage 449 BlgNR 17. GP, 16 zu Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG in der seit dem BGBl 1988/231 geltenden Fassung). Der letzte Satz des Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG normiert dabei ausdrücklich, dass bei der Berechnung der Ansprüche des Ausländers auf den besonderen Kündigungsschutz nicht Bedacht zu nehmen ist Regierungsvorlage 449 BlgNR 17. GP, 17). Schließlich ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen des Fehlens der Beschäftigungsbewilligung rechtlich unmöglich; daher kann auch im Rahmen des Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG auf ihn nicht Bedacht genommen werden (Schrammel, Rechtsfragen der Ausländerbeschäftigung 165).
V. Den Bestimmungen des MuttSchG ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. § 11 MuttSchG sieht zwar im Zusammenhang mit der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen vor, dass der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung (der Arbeitserlaubnis, des Befreiungsscheins) einer Ausländerin im Fall der Schwangerschaft und der Entbindung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt wird, in dem ihr Arbeitsverhältnis nach den dafür bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Regeln rechtsgültig beendet werden kann. Damit ist sichergestellt, dass das zunächst gültig zustande gekommene Arbeitsverhältnis bis zum Ende der normierten Ablaufhemmung nicht nichtig wird. Hier geht es aber nicht um den Wegfall einer zunächst vorhandenen Beschäftigungsbewilligung, sondern darum, dass die Klägerin von Anfang an über keine Beschäftigungsbewilligung verfügte und daher das Arbeitsverhältnis nicht wirksam zustande kam, sondern von Anfang an nichtig war. In einem solchen Fall greift daher der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem MuttSchG nicht (Ercher/Stech/Langer, MuttSchG § 11 Rz 6; Burger-Ehrnhofer/Schrittwieser/Thomasberger, MuttSchG und VKG, 236). Auch aus der MutterschutzRL (RL 92/85/EWG) ergibt sich nichts anderes.römisch fünf. Den Bestimmungen des MuttSchG ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Paragraph 11, MuttSchG sieht zwar im Zusammenhang mit der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen vor, dass der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung (der Arbeitserlaubnis, des Befreiungsscheins) einer Ausländerin im Fall der Schwangerschaft und der Entbindung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt wird, in dem ihr Arbeitsverhältnis nach den dafür bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Regeln rechtsgültig beendet werden kann. Damit ist sichergestellt, dass das zunächst gültig zustande gekommene Arbeitsverhältnis bis zum Ende der normierten Ablaufhemmung nicht nichtig wird. Hier geht es aber nicht um den Wegfall einer zunächst vorhandenen Beschäftigungsbewilligung, sondern darum, dass die Klägerin von Anfang an über keine Beschäftigungsbewilligung verfügte und daher das Arbeitsverhältnis nicht wirksam zustande kam, sondern von Anfang an nichtig war. In einem solchen Fall greift daher der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem MuttSchG nicht (Ercher/Stech/Langer, MuttSchG Paragraph 11, Rz 6; Burger-Ehrnhofer/Schrittwieser/Thomasberger, MuttSchG und VKG, 236). Auch aus der MutterschutzRL (RL 92/85/EWG) ergibt sich nichts anderes.
Damit fehlt es aber für die vom Berufungsgericht vorgenommene einschränkende Interpretation der Anordnung des § 29 Abs 2 AuslBG und die damit begründete Bedachtnahme auf den besonderen Bestandschutz nach dem MuttSchG an einer rechtfertigenden Grundlage. Dass die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin nicht unter Hinweis auf dessen Nichtigkeit sondern - in diskriminierender Weise - unter Hinweis auf die Schwangerschaft der Klägerin beendete, vermag nichts daran zu ändern, dass auf einen nach der klaren Anordnung des Gesetzes Bestandschutz nach dem MuttSchG bei der Berechnung der Ansprüche der Klägerin nicht Bedacht genommen werden kann.Damit fehlt es aber für die vom Berufungsgericht vorgenommene einschränkende Interpretation der Anordnung des Paragraph 29, Absatz 2, AuslBG und die damit begründete Bedachtnahme auf den besonderen Bestandschutz nach dem MuttSchG an einer rechtfertigenden Grundlage. Dass die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin nicht unter Hinweis auf dessen Nichtigkeit sondern - in diskriminierender Weise - unter Hinweis auf die Schwangerschaft der Klägerin beendete, vermag nichts daran zu ändern, dass auf einen nach der klaren Anordnung des Gesetzes Bestandschutz nach dem MuttSchG bei der Berechnung der Ansprüche der Klägerin nicht Bedacht genommen werden kann.
Auch dem Rekurs der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen.
VI. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.römisch sechs. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.