Mit diesem Vorbringen wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dargestellt.Mit diesem Vorbringen wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargestellt.
1. Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet vorgenommen wurde, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Der Grundsatz, dass Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen sind, darf nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0031587). Verzögerungen im Ausspruch der Kündigung von Vertragsbediensteten können insoweit anerkannt werden, als sie in der Sachlage, also in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falls sachlich begründet sind (RIS-Justiz RS0029273). Von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen kommt der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassungserklärung keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0031571 [T9]).
Die Revisionsbehauptung, die Veränderung der Finanzbeiratsprotokolle durch die Klägerin sei mit Kenntnis und Genehmigung des vorgesetzten Abteilungsleiters erfolgt, steht mit den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht im Einklang. Ein Wegsehen des Vorgesetzten kann noch nicht der positiven Kenntnis und noch weniger der ausdrücklichen Genehmigung von konkreten Manipulationen gleichgesetzt werden.
Im Übrigen bedarf die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Verspätung der Entlassung könne nicht erfolgreich damit begründet werden, dass der unmittelbare Vorgesetzte des Entlassenen deswegen schon früher vom Entlassungsgrund Kenntnis hatte, weil er das Verhalten pflichtwidrig gebilligt bzw gedeckt hat, keiner Korrektur.
2. Soweit die Revision die Manipulation der Protokolle durch die Klägerin als unbedenkliche Herstellung üblicher Resümeeprotokolle darzustellen versucht, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, der im Revisionsverfahren keiner Überprüfung mehr unterliegt.
3. Letztlich kommt es darauf auch nicht an, weil allein schon die Verfälschung von Urkunden durch das Einkopieren der Unterschrift des zweiten Zeichnungsberechtigten vom Berufungsgericht ohne im Einzelfall nach § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifenden Rechtsirrtum als Entlassungsgrund gewertet wurde.3. Letztlich kommt es darauf auch nicht an, weil allein schon die Verfälschung von Urkunden durch das Einkopieren der Unterschrift des zweiten Zeichnungsberechtigten vom Berufungsgericht ohne im Einzelfall nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifenden Rechtsirrtum als Entlassungsgrund gewertet wurde.
Die Revisionsausführungen gehen auch in der Bewertung dieses Entlassungsgrundes von einem bloßen Wunschsachverhalt aus und entfernen sich von den bindenden Feststellungen, nach welchen keinerlei Einverständnis des betroffenen Mitarbeiters vorlag und das Motiv für die zahlreichen Manipulationen nicht nur in organisatorischen Notwendigkeiten, sondern in der Verschleierung weisungswidriger Geschäftsabschlüsse lag.
4. Es wäre für die Entscheidung weiters ohne Relevanz, ob die Unterschriftenmanipulationen, wären sie von einem Beamten gesetzt worden, nach dem Dienstrecht der Landesbeamten ebenfalls eine Entlassung rechtfertigen würden. Auf die diesbezügliche Rechtsauffassung der Klägerin ist schon deswegen inhaltlich nicht einzugehen, weil eine unterschiedliche Gestaltung des Dienstrechts der privatrechtlichen und der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Länder nicht dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht (VfGH G 134/92 VfSlg 13.558).