[14] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
[15] Der Kläger ist ein sogenannter Grenzgänger im Sinne der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl EU Nr L 166 vom 30. 4. 2004, S 1 Art 1 lit f; VwGH Ra 2021/03/0098-0100, 0102, 0103). Anders als bei Arbeitnehmern, die von einer österreichischen Gesundheitsbehörde unter Quarantäne gestellt werden und für die § 32 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang vorsieht, besteht nach der Systematik des EpiG ein solcher Anspruch im Falle, dass die Quarantäne von einer ausländischen Gesundheitsbehörde verfügt wurde, nicht. Aufgrund der sich damit stellenden Frage einer möglicherweise unzulässigen Diskriminierung von Grenzgängern hat der VwGH mit Beschluss vom 24. Mai 2022 zu Ra 2021/03/0098-0100, 0102, 0103 den EuGH um Vorabentscheidung zu den aus dem Beschluss des Senats 8 ObA 64/22b ersichtlichen Fragen ersucht. Der EuGH hat diese mit Urteil vom 15. Juni 2023, C-411/22, wie folgt beantwortet: [15] Der Kläger ist ein sogenannter Grenzgänger im Sinne der Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Amtsblatt EU Nr L 166 vom 30. 4. 2004, S 1 Artikel eins, Litera f,; VwGH Ra 2021/03/0098-0100, 0102, 0103). Anders als bei Arbeitnehmern, die von einer österreichischen Gesundheitsbehörde unter Quarantäne gestellt werden und für die Paragraph 32, EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang vorsieht, besteht nach der Systematik des EpiG ein solcher Anspruch im Falle, dass die Quarantäne von einer ausländischen Gesundheitsbehörde verfügt wurde, nicht. Aufgrund der sich damit stellenden Frage einer möglicherweise unzulässigen Diskriminierung von Grenzgängern hat der VwGH mit Beschluss vom 24. Mai 2022 zu Ra 2021/03/0098-0100, 0102, 0103 den EuGH um Vorabentscheidung zu den aus dem Beschluss des Senats 8 ObA 64/22b ersichtlichen Fragen ersucht. Der EuGH hat diese mit Urteil vom 15. Juni 2023, C-411/22, wie folgt beantwortet:
„1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass die staatlich finanzierte Vergütung, die Arbeitnehmern für die durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile während ihrer Absonderung als an Covid-19 erkrankte, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen gewährt wird, keine 'Leistung bei Krankheit' im Sinne dieser Bestimmung darstellt und daher nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.„1. Artikel 3, Absatz eins, Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass die staatlich finanzierte Vergütung, die Arbeitnehmern für die durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile während ihrer Absonderung als an Covid-19 erkrankte, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen gewährt wird, keine 'Leistung bei Krankheit' im Sinne dieser Bestimmung darstellt und daher nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
2. Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die Gewährung einer Vergütung für den Verdienstentgang, der den Arbeitnehmern aufgrund einer wegen eines positiven Covid-19-Testergebnisses verfügten Absonderung entsteht, davon abhängt, dass die Anordnung der Absonderungsmaßnahme durch eine Behörde dieses Mitgliedstaats aufgrund dieser Regelung verfügt wird.“2. Artikel 45, AEUV und Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die Gewährung einer Vergütung für den Verdienstentgang, der den Arbeitnehmern aufgrund einer wegen eines positiven Covid-19-Testergebnisses verfügten Absonderung entsteht, davon abhängt, dass die Anordnung der Absonderungsmaßnahme durch eine Behörde dieses Mitgliedstaats aufgrund dieser Regelung verfügt wird.“
[16] Der VwGH führte in Anschluss an das Urteil des EuGH in seinem Anlassverfahren mit Erkenntnis vom 20. 6. 2023, Ra 2021/03/0098, wie folgt aus:
„Vor dem Hintergrund des in dieser Sache ergangenen Urteils des EuGH verbietet sich eine Auslegung des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG, nach der zwingende Voraussetzung einer Vergütung für Verdienstentgang nach dieser Bestimmung jedenfalls eine 'gemäß §§ 7 oder 17' EpiG verfügte Absonderung durch eine österreichische Behörde ist. Vielmehr sind für Zwecke der Vergütung des Verdienstentganges auch Absonderungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die von Behörden eines anderen Mitgliedstaates verhängt wurden und angesichts ihrer Zielsetzung, ihrer Art und ihren Auswirkungen den nach den §§ 7 und 17 EpiG verfügten Absonderungsmaßnahmen vergleichbar sind.“„Vor dem Hintergrund des in dieser Sache ergangenen Urteils des EuGH verbietet sich eine Auslegung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG, nach der zwingende Voraussetzung einer Vergütung für Verdienstentgang nach dieser Bestimmung jedenfalls eine 'gemäß Paragraphen 7, oder 17' EpiG verfügte Absonderung durch eine österreichische Behörde ist. Vielmehr sind für Zwecke der Vergütung des Verdienstentganges auch Absonderungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die von Behörden eines anderen Mitgliedstaates verhängt wurden und angesichts ihrer Zielsetzung, ihrer Art und ihren Auswirkungen den nach den Paragraphen 7, und 17 EpiG verfügten Absonderungsmaßnahmen vergleichbar sind.“
[17] Der erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung des VwGH an und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. Der Kläger ist folglich im Weiteren so zu behandeln, als hätte die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft über ihn – so wie tatsächlich von der Gesundheitsbehörde von Südböhmen geschehen – die Quarantäne verhängt.
[18] Nach § 1154b Abs 1 ABGB behält der Dienstnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt, wenn er nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist, ohne dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben, bis zu der in der Vorschrift näher angeführten Dauer. Der Kläger war nicht durch Krankheit oder Unglücksfall dienstverhindert. [18] Nach Paragraph 1154 b, Absatz eins, ABGB behält der Dienstnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt, wenn er nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist, ohne dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben, bis zu der in der Vorschrift näher angeführten Dauer. Der Kläger war nicht durch Krankheit oder Unglücksfall dienstverhindert.
[19] Nach § 1154b Abs 5 ABGB behält der Dienstnehmer ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird. Die Beklagte hält diese Bestimmung für hier einschlägig und begründet ihr Begehren, sie nicht auch für den Zeitraum 17. 3. 2021 bis 26. 3. 2021 als entgeltfortzahlungspflichtig anzusehen, damit, dass dies die Beschränkung in § 1154b Abs 5 ABGB auf eine „verhältnismäßig kurze[n] Zeit“ verletzte. [19] Nach Paragraph 1154 b, Absatz 5, ABGB behält der Dienstnehmer ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird. Die Beklagte hält diese Bestimmung für hier einschlägig und begründet ihr Begehren, sie nicht auch für den Zeitraum 17. 3. 2021 bis 26. 3. 2021 als entgeltfortzahlungspflichtig anzusehen, damit, dass dies die Beschränkung in Paragraph 1154 b, Absatz 5, ABGB auf eine „verhältnismäßig kurze[n] Zeit“ verletzte.
[20] Es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund der wegen der Covid-19-Pandemie über ihn als Kontaktperson behördlich verhängten Quarantäne im genannten Zeitraum dienstverhindert war. Für eine solche Dienstverhinderung hat der Gesetzgeber in Gestalt des § 32 EpiG einen besonderen – spezielleren – Entgeltfortzahlungstatbestand geschaffen: [20] Es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund der wegen der Covid-19-Pandemie über ihn als Kontaktperson behördlich verhängten Quarantäne im genannten Zeitraum dienstverhindert war. Für eine solche Dienstverhinderung hat der Gesetzgeber in Gestalt des Paragraph 32, EpiG einen besonderen – spezielleren – Entgeltfortzahlungstatbestand geschaffen:
[21] In der Literatur ist strittig, ob § 32 EpiG gegenüber § 1154b ABGB bzw die dazu parallelen sonstigen zivilrechtlichen Entgeltfortzahlungsbestimmungen lex specialis oder gegenüber diesen subsidiär ist (für die Anwendung als lex specialis zB Wiesinger, Arbeitsrechtliche Fragen zu Epidemien, SWK 2020, 469 [472]; Resch, Verhältnis Vergütung nach Epidemiegesetz zur arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlung, ecolex 2021, 285 [287]; Gruber-Risak, Die Seuche, das Risiko und der Arbeitsvertrag, ÖJZ 2021, 165 [167 ff]; wohl auch Kietaibl/Wolf in Resch, Corona-HB1.04 [2021] Kap 3 Rz 2/1; für die Subsidiarität zB Felten/Pfeil, Arbeitsrechtliche Auswirkungen der COVID-19-Gesetze – ausgewählte Probleme, DRdA 2020, 295 [302]; Mitschka, Kranke Arbeitnehmer in Quarantäne – wer trägt die Kosten? CuRe 2020/82; Th. Dullinger, COVID-19-bedingte Dienstverhinderung in der Arbeitnehmersphäre, ZAS 2021, 12 [16 f]; Drs, Urlaubsrechtliche Fragen anlässlich der COVID-19-Pandemie, ASoK 2020, 282 [286 f]; dies in Resch, Corona-HB1.06 [2021] Kap 5 Rz 87). [21] In der Literatur ist strittig, ob Paragraph 32, EpiG gegenüber Paragraph 1154 b, ABGB bzw die dazu parallelen sonstigen zivilrechtlichen Entgeltfortzahlungsbestimmungen lex specialis oder gegenüber diesen subsidiär ist (für die Anwendung als lex specialis zB Wiesinger, Arbeitsrechtliche Fragen zu Epidemien, SWK 2020, 469 [472]; Resch, Verhältnis Vergütung nach Epidemiegesetz zur arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlung, ecolex 2021, 285 [287]; Gruber-Risak, Die Seuche, das Risiko und der Arbeitsvertrag, ÖJZ 2021, 165 [167 ff]; wohl auch Kietaibl/Wolf in Resch, Corona-HB1.04 [2021] Kap 3 Rz 2/1; für die Subsidiarität zB Felten/Pfeil, Arbeitsrechtliche Auswirkungen der COVID-19-Gesetze – ausgewählte Probleme, DRdA 2020, 295 [302]; Mitschka, Kranke Arbeitnehmer in Quarantäne – wer trägt die Kosten? CuRe 2020/82; Th. Dullinger, COVID-19-bedingte Dienstverhinderung in der Arbeitnehmersphäre, ZAS 2021, 12 [16 f]; Drs, Urlaubsrechtliche Fragen anlässlich der COVID-19-Pandemie, ASoK 2020, 282 [286 f]; dies in Resch, Corona-HB1.06 [2021] Kap 5 Rz 87).
[22] Die Subsidiarität wird in der Literatur mit § 32 Abs 5 Satz 1 EpiG begründet, wonach auf den gebührenden Vergütungsbetrag Beträge anzurechnen sind, „die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen“. „Sonstige Vorschriften“ iSd § 32 Abs 5 EpiG seien auch alle arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsansprüche. Folglich bestehe ein Anspruch nach § 32 EpiG nur dann bzw so weit, als dem Arbeitnehmer wegen der Erwerbsbehinderung nicht nach anderen, zB arbeitsrechtlichen Bestimmungen Entgeltfortzahlung gebühre (zB Drs, ASoK 2020, 286 f; dies in Resch, Corona-HB1.06 [2021] Kap 5 Rz 87). Weiters wird für die Subsidiarität die Genesis des § 32 Abs 5 EpiG ins Treffen geführt, nämlich seine Formulierung nach dem Vorbild des § 52b Tierseuchengesetz; die historische Entstehungsgeschichte spreche eher für die Absicht des Gesetzgebers, für erkrankte Arbeitnehmer lediglich einen gegenüber arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsansprüchen für den Krankheitsfall subsidiären Vergütungsanspruch gegen den Bund zu schaffen (Mitschka, CuRe 2020/82). [22] Die Subsidiarität wird in der Literatur mit Paragraph 32, Absatz 5, Satz 1 EpiG begründet, wonach auf den gebührenden Vergütungsbetrag Beträge anzurechnen sind, „die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen“. „Sonstige Vorschriften“ iSd Paragraph 32, Absatz 5, EpiG seien auch alle arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsansprüche. Folglich bestehe ein Anspruch nach Paragraph 32, EpiG nur dann bzw so weit, als dem Arbeitnehmer wegen der Erwerbsbehinderung nicht nach anderen, zB arbeitsrechtlichen Bestimmungen Entgeltfortzahlung gebühre (zB Drs, ASoK 2020, 286 f; dies in Resch, Corona-HB1.06 [2021] Kap 5 Rz 87). Weiters wird für die Subsidiarität die Genesis des Paragraph 32, Absatz 5, EpiG ins Treffen geführt, nämlich seine Formulierung nach dem Vorbild des Paragraph 52 b, Tierseuchengesetz; die historische Entstehungsgeschichte spreche eher für die Absicht des Gesetzgebers, für erkrankte Arbeitnehmer lediglich einen gegenüber arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsansprüchen für den Krankheitsfall subsidiären Vergütungsanspruch gegen den Bund zu schaffen (Mitschka, CuRe 2020/82).
[23] Dagegen wird eingewendet, § 32 Abs 5 EpiG stelle bloß sicher, dass es zu keinen Doppelliquidationen komme, sage aber nicht, wann und ob solche anderweitigen anrechnungspflichtigen Ansprüche bestehen, sondern nur, dass in diesem Fall eine Anrechnung auf den Anspruch gegen den Bund erfolge (Kietaibl/Wolf in Resch, Corona-HB1.04 [2021] Kap 3 Rz 2/1 [FN 6]). Es sei auch seit jeher unklar, welche Fälle von der Anrechnungsbestimmung des § 32 Abs 5 EpiG oder von einer ihrer Vorbildbestimmungen erfasst sein sollen; es handle sich bei der Bestimmung des § 32 Abs 5 EpiG bzw ihren Vorgängern jeweils um eine Norm, die über die Jahrzehnte unreflektiert weitergetragen werde; sie sei bei Ausreizung der Grenzen methodisch zulässiger Rechtsfortbildung teleologisch zu reduzieren (Gruber-Risak, ÖJZ 2021, 169). Zudem wird argumentiert, es stellte den Zweck des Gesetzes auf den Kopf, fiele der Vergütungsanspruch allein deshalb weg, weil eine arbeitsrechtliche Kostentragung den Schaden zwischen zwei epidemierechtlich Vergütungsberechtigten bloß verlagere. Die Idee des § 32 EpiG sei vielmehr die Kostenübernahme durch den Bund, weil dieser seinerseits die Verfügungen nach dem EpiG gesetzt habe. Dass der Anspruch nach § 32 EpiG ein eigenständiger sei und vom arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsanspruch losgelöst gebühre, werde auch durch die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen untermauert. Der anders als § 2 EFZG bzw § 8 Abs 3 AngG nicht weiter differenzierende und daher auch bei Eigenverschulden des Arbeitnehmers gebührende Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG sei spezieller und gehe der allgemeinen arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlung als lex specialis vor (Resch, ecolex 2021, 287). [23] Dagegen wird eingewendet, Paragraph 32, Absatz 5, EpiG stelle bloß sicher, dass es zu keinen Doppelliquidationen komme, sage aber nicht, wann und ob solche anderweitigen anrechnungspflichtigen Ansprüche bestehen, sondern nur, dass in diesem Fall eine Anrechnung auf den Anspruch gegen den Bund erfolge (Kietaibl/Wolf in Resch, Corona-HB1.04 [2021] Kap 3 Rz 2/1 [FN 6]). Es sei auch seit jeher unklar, welche Fälle von der Anrechnungsbestimmung des Paragraph 32, Absatz 5, EpiG oder von einer ihrer Vorbildbestimmungen erfasst sein sollen; es handle sich bei der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 5, EpiG bzw ihren Vorgängern jeweils um eine Norm, die über die Jahrzehnte unreflektiert weitergetragen werde; sie sei bei Ausreizung der Grenzen methodisch zulässiger Rechtsfortbildung teleologisch zu reduzieren (Gruber-Risak, ÖJZ 2021, 169). Zudem wird argumentiert, es stellte den Zweck des Gesetzes auf den Kopf, fiele der Vergütungsanspruch allein deshalb weg, weil eine arbeitsrechtliche Kostentragung den Schaden zwischen zwei epidemierechtlich Vergütungsberechtigten bloß verlagere. Die Idee des Paragraph 32, EpiG sei vielmehr die Kostenübernahme durch den Bund, weil dieser seinerseits die Verfügungen nach dem EpiG gesetzt habe. Dass der Anspruch nach Paragraph 32, EpiG ein eigenständiger sei und vom arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsanspruch losgelöst gebühre, werde auch durch die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen untermauert. Der anders als Paragraph 2, EFZG bzw Paragraph 8, Absatz 3, AngG nicht weiter differenzierende und daher auch bei Eigenverschulden des Arbeitnehmers gebührende Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, EpiG sei spezieller und gehe der allgemeinen arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlung als lex specialis vor (Resch, ecolex 2021, 287).
[24] Der Senat zieht zu det umfangreichen in der Literatur vorgetragenen, soeben nur auszugsweise referierten und für und gegen Subsidiarität bzw Spezialität des § 32 EpiG vorgetragenen Argumente ergänzend in Erwägung, dass dem § 32 Abs 5 EpiG durch die Novelle BGBl I 2022/89 als weiterer Satz angefügt wurde: „Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs 3a.“ Diese Änderung erfolgte erst im parlamentarischen Verfahren (siehe 10980 BlgBR). Nach dem Bericht des Gesundheitsausschusses wird durch diese Änderung „lediglich klargestellt, dass fortgezahltes Entgelt beziehungsweise Bezüge nicht der Anrechnung nach § 32 Abs 5 EpiG unterliegen“ (10994 BlgBR; Hervorhebung vom Senat). [24] Der Senat zieht zu det umfangreichen in der Literatur vorgetragenen, soeben nur auszugsweise referierten und für und gegen Subsidiarität bzw Spezialität des Paragraph 32, EpiG vorgetragenen Argumente ergänzend in Erwägung, dass dem Paragraph 32, Absatz 5, EpiG durch die Novelle BGBl I 2022/89 als weiterer Satz angefügt wurde: „Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Absatz 3 a, Diese Änderung erfolgte erst im parlamentarischen Verfahren (siehe 10980 BlgBR). Nach dem Bericht des Gesundheitsausschusses wird durch diese Änderung „lediglich klargestellt, dass fortgezahltes Entgelt beziehungsweise Bezüge nicht der Anrechnung nach Paragraph 32, Absatz 5, EpiG unterliegen“ (10994 BlgBR; Hervorhebung vom Senat).
[25] Gemäß § 50 Abs 31 EpiG (idF BGBl 2022/89) trat diese Änderung mit 1. 7. 2022 in Kraft. [25] Gemäß Paragraph 50, Absatz 31, EpiG in der Fassung BGBl 2022/89) trat diese Änderung mit 1. 7. 2022 in Kraft.
[26] Ist dem Gesetz die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, dass es auch auf laufende Verfahren anzuwenden ist, so ist der gesetzgeberischen Absicht Rechnung zu tragen (vgl G. Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 5 Rz 44 mwN). [26] Ist dem Gesetz die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, dass es auch auf laufende Verfahren anzuwenden ist, so ist der gesetzgeberischen Absicht Rechnung zu tragen vergleiche G. Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 5, Rz 44 mwN).
[27] Weil lediglich eine „Klarstellung“ intendiert ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich das Gesetz inhaltlich nicht geändert hat. Dieser Intention entsprechend kann die (bloß formal) neue Gesetzeslage berücksichtigt werden. Der vorliegende Fall ist damit unter Bedachtnahme auf die Novelle BGBl I 2022/89 zu beurteilen.
[28] Wie aus dem zitierten Bericht des Gesundheitsausschusses ersichtlich, ist es Absicht des Gesetzgebers, dass fortgezahltes Entgelt beziehungsweise Bezüge nicht der Anrechnung nach § 32 Abs 5 EpiG unterliegen. Damit wendet sich der Gesetzgeber selbst gegen die Lesart, dass der Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG jedenfalls bloß subsidiär sei. Einer solchen Auslegung stünde nach Beurteilung des Senats auch das Effizienzgebot entgegen. Hat – wie hier beim Kläger geschehen – bereits der Umstand, dass man Kontaktperson einer mit Covid-19 infizierten Person war, die Verhängung einer Absonderung (Quarantäne) zur Folge, so muss gewährleistet sein, dass die Betroffenen hierdurch keinen Nachteil erleiden, ansonsten zu befürchten wäre, dass – um einen wirtschaftlichen Nachteil hintanzuhalten – Sachverhalte, die zu einer Absonderung gerade arbeitsfähiger Arbeitnehmer führen würden, verschwiegen werden. Dem entspricht, dass es die öffentliche Hand ist, die bei Vorliegen einer Arbeitsverhinderung wegen Absonderung zum Ersatz des Verdienstentgangs berufen ist. [28] Wie aus dem zitierten Bericht des Gesundheitsausschusses ersichtlich, ist es Absicht des Gesetzgebers, dass fortgezahltes Entgelt beziehungsweise Bezüge nicht der Anrechnung nach Paragraph 32, Absatz 5, EpiG unterliegen. Damit wendet sich der Gesetzgeber selbst gegen die Lesart, dass der Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, EpiG jedenfalls bloß subsidiär sei. Einer solchen Auslegung stünde nach Beurteilung des Senats auch das Effizienzgebot entgegen. Hat – wie hier beim Kläger geschehen – bereits der Umstand, dass man Kontaktperson einer mit Covid-19 infizierten Person war, die Verhängung einer Absonderung (Quarantäne) zur Folge, so muss gewährleistet sein, dass die Betroffenen hierdurch keinen Nachteil erleiden, ansonsten zu befürchten wäre, dass – um einen wirtschaftlichen Nachteil hintanzuhalten – Sachverhalte, die zu einer Absonderung gerade arbeitsfähiger Arbeitnehmer führen würden, verschwiegen werden. Dem entspricht, dass es die öffentliche Hand ist, die bei Vorliegen einer Arbeitsverhinderung wegen Absonderung zum Ersatz des Verdienstentgangs berufen ist.
[29] Der Kläger war wie bereits ausgeführt – ungeachtet der Verhängung der Quarantäne über ihn durch die zuständige tschechische Gesundheitsbehörde – iSv § 32 Abs 1 Z 1 EpiG „abgesondert“. [29] Der Kläger war wie bereits ausgeführt – ungeachtet der Verhängung der Quarantäne über ihn durch die zuständige tschechische Gesundheitsbehörde – iSv Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG „abgesondert“.
[30] Die Vergütung nach § 32 EpiG steht für die gesamte Dauer der Absonderung zu (Burger in Reissner, AngG4 [2022] § 8 Rz 9a mzwN; vgl auch Vogt in Gruber-Risak/Mazal, Das Arbeitsrecht – System und Praxiskommentar [41. Lfg 2023] Kap XII Rz 108b: „grds unbegrenzt“). Eine Beschränkung auf eine „verhältnismäßig kurze Zeit“ wie in § 1154b Abs 5 ABGB (oder § 8 Abs 3 AngG) ist hier dem Gesetz fremd. [30] Die Vergütung nach Paragraph 32, EpiG steht für die gesamte Dauer der Absonderung zu (Burger in Reissner, AngG4 [2022] Paragraph 8, Rz 9a mzwN; vergleiche auch Vogt in Gruber-Risak/Mazal, Das Arbeitsrecht – System und Praxiskommentar [41. Lfg 2023] Kap römisch zwölf Rz 108b: „grds unbegrenzt“). Eine Beschränkung auf eine „verhältnismäßig kurze Zeit“ wie in Paragraph 1154 b, Absatz 5, ABGB (oder Paragraph 8, Absatz 3, AngG) ist hier dem Gesetz fremd.
[31] Dem Kläger stand zur Einbringung der vorliegenden Klage auch der Rechtsweg offen. Nach § 32 Abs 3 Satz 2 EpiG haben die Arbeitgeber den Arbeitnehmern „den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen“. Bei der Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG handelt es sich zwar um eine „Schuld des Bundes“, diese hat aber aufgrund von § 32 Abs 3 Satz 2 EpiG der Arbeitgeber „kraft Gesetzes […] zu erfüllen“ (VwGH 84/08/0043 [Pkt 2.2.1.]; Ra 2021/09/0235-4 [Rz 20]). Kommt er dieser Pflicht nach, so geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf ihn über (§ 32 Abs 3 Satz 3 EpiG). Der Arbeitgeber kann diesfalls nach § 33 EpiG bei der Bezirksverwaltungsbehörde den Anspruch gegenüber dem Bund geltend machen (Resch, ecolex 2021, 286). Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nach § 32 Abs 3 Satz 2 EpiG – wie hier geschehen – nicht nach, so kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeits- und Sozialgericht gegen ihn Zahlungsklage erheben. Insofern liegt nämlich eine bürgerliche Rechtssache iSd § 1 JN vor (im Ergebnis bereits 9 ObA 99/21f; Gerhartl, Vergütung von Quarantänezeiten, ARD 6792/4/2022 [5]; Schrank, Leitentscheidungen der Höchstgerichte zum Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht 15.3.1. Nr 4). [31] Dem Kläger stand zur Einbringung der vorliegenden Klage auch der Rechtsweg offen. Nach Paragraph 32, Absatz 3, Satz 2 EpiG haben die Arbeitgeber den Arbeitnehmern „den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen“. Bei der Vergütung für den Verdienstentgang nach Paragraph 32, EpiG handelt es sich zwar um eine „Schuld des Bundes“, diese hat aber aufgrund von Paragraph 32, Absatz 3, Satz 2 EpiG der Arbeitgeber „kraft Gesetzes […] zu erfüllen“ (VwGH 84/08/0043 [Pkt 2.2.1.]; Ra 2021/09/0235-4 [Rz 20]). Kommt er dieser Pflicht nach, so geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf ihn über (Paragraph 32, Absatz 3, Satz 3 EpiG). Der Arbeitgeber kann diesfalls nach Paragraph 33, EpiG bei der Bezirksverwaltungsbehörde den Anspruch gegenüber dem Bund geltend machen (Resch, ecolex 2021, 286). Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nach Paragraph 32, Absatz 3, Satz 2 EpiG – wie hier geschehen – nicht nach, so kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeits- und Sozialgericht gegen ihn Zahlungsklage erheben. Insofern liegt nämlich eine bürgerliche Rechtssache iSd Paragraph eins, JN vor (im Ergebnis bereits 9 ObA 99/21f; Gerhartl, Vergütung von Quarantänezeiten, ARD 6792/4/2022 [5]; Schrank, Leitentscheidungen der Höchstgerichte zum Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht 15.3.1. Nr 4).
[32] Die Revision erweist sich damit im Ergebnis als nicht berechtigt.
[33] Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. [33] Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.