Entscheidungstext 8ObA41/15k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

EvBl‑LS 2015/173 = ARD 6479/7/2015 = ecolex 2015/390 S 892 - ecolex 2015,892 = ZAS-Judikatur 2016/1 = RZ 2016,43 EÜ20 - RZ 2016 EÜ20 = DRdA 2016,55/7 (Burger) - DRdA 2016/7 (Burger) = RdW 2016/90 S 124 - RdW 2016,124 = EuZA 2016,244 (Mankowski) = DRdA‑infas 2015/198 S 258 - DRdA‑infas 2015,258 = Arb 13.239 = SZ 2015/63 = Lindmayr, RdW 2023/99 S 120 (Judikaturübersicht) - Lindmayr, RdW 2023,120 (Judikaturübersicht)

Geschäftszahl

8ObA41/15k

Entscheidungsdatum

25.06.2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter (Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L* GmbH, *, vertreten durch Mairhofer Gradl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A* K*, Tschechische Republik, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, wegen Zustimmung zur Entlassung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. April 2015, GZ 12 Ra 29/15v-9, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Februar 2015, GZ 31 Cga 49/14h-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.329,84 EUR (darin enthalten 221,64 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik. Seit 2. 6. 2009 ist er bei der Klägerin als Kraftfahrer im Linienverkehr beschäftigt. Anlässlich der Geburt seines zweiten Kindes am 6. 6. 2012 befindet er sich bis 5. 6. 2019 in Elternteilzeit, wobei die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden beträgt.

Mit der zugrunde liegenden Klage begehrte die Klägerin, ihr die Zustimmung zur beabsichtigten Entlassung des Beklagten gemäß Paragraphen 8, f, 7 Absatz 3, VKG in Verbindung mit Paragraph 12, MSchG zu erteilen.

In der Klagebeantwortung erhob der Beklagte die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit.

Das Erstgericht wies die Klage zurück. Individuelle Ansprüche des Arbeitnehmers, auch wenn sie aus dem kollektiven Arbeitsrecht resultierten, würden von den besonderen Zuständigkeitsnormen der Artikel 18, ff EuGVVO erfasst. Dies gelte sowohl für den allgemeinen als auch für den besonderen Kündigungsschutz bzw Entlassungsschutz eines einzelnen Arbeitnehmers.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Beurteilung des Erstgerichts stehe mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 ObA 144/08d zum allgemeinen Kündigungsschutz im Einklang. Ausgehend von dem in der EuGVVO prozessual verankerten Schutzgedanken könne für die Klage auf Zustimmung zur Entlassung nichts anderes gelten. Beim besonderen Entlassungsschutz nach dem Väterkarenzgesetz bzw dem Mutterschutzgesetz stünden die individualrechtlichen Schutzinteressen des einzelnen Arbeitnehmers im Vordergrund. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob die Klage auf Zustimmung zur Entlassung im Sinn des Paragraph 12, MSchG von Artikel 20, EuGVVO erfasst sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin, mit der sie eine ersatzlose Behebung der Beschlüsse der Vorinstanzen anstrebt.

Mit seiner Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Beklagte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben, in eventu, diesen zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.

1. Im Anlassfall gelangt unstrittig noch die EuGVVO (VO 44/2001/EG) zur Anwendung. Angemerkt wird, dass der korrespondierende Abschnitt 5 der EuGVVO neu (VO 1215/2012/EU) keine hier relevanten Abweichungen enthält.

Abschnitt 5 der EuGVVO (Artikel 18 bis 21) trägt die Überschrift „Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge“. Artikel 18, Absatz eins, EuGVVO nimmt eine Präzisierung zu den davon erfassten Streitigkeiten vor. Danach müssen den Gegenstand des Verfahrens ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag bilden. Artikel 20, Absatz eins, EuGVVO betrifft innerhalb dieses Rahmens die Klage eines Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer.

2.1 Die Artikel 18 bis 21 EuGVVO schaffen somit ein abschließendes Zuständigkeitsregime für Streitigkeiten um und aus einem Individualarbeitsvertrag vergleiche Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht2 Artikel 18, Brüssel I-VO Rz 2).

Bei den erwähnten Ansprüchen „aus einem (Individual-)Arbeitsvertrag“ handelt es sich um arbeitsvertragliche Ansprüche. Für die Auslegung sind die primärrechtlichen Grundlagen maßgebend.

Dementsprechend handelt es sich bei den arbeitsvertraglichen Ansprüchen nach anerkannter internationaler Literaturmeinung um solche aus einem lebenden Arbeitsvertrag, konkret um Ansprüche auf Erbringung der Arbeitsleistung und auf Lohnzahlung sowie weiters um leistungsstörungsrechtliche Ansprüche vor allem auf Schadenersatz oder um Lohnersatzansprüche zwischen den Vertragsparteien wie zB eine Karenzentschädigung oder eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitsvertraglich ist zudem der gesamte Kündigungsschutz. Das Gleiche gilt außerdem für Ansprüche aus einem bereits aufgelösten Arbeitsverhältnis, konkret aus Rückgabe-, Liquidations-, sonstigen Rückabwicklungs-, Geheimhaltungs-, Zeugnisausstellungs- oder Auskunftspflichten sowie für Streitigkeiten aus einem nachvertraglichen Wettbewerbs-verbot (Mankowski aaO, Artikel 18, Rz 5).

In den Anwendungsbereich der besonderen arbeitsrechtlichen Zuständigkeitstatbestände fallen auch Streitigkeiten um individuelle Auswirkungen des Betriebsverfassungsrechts, wie zB der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder (Mankowski aaO, Artikel 18, Rz 7a). Das Gleiche gilt für Streitigkeiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und dementsprechend auch über arbeitsrechtliche Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge. Beendigungsmodus und beendetes Rechtsverhältnis lassen sich auf der zuständigkeitsrechtlichen Ebene nämlich nicht voneinander trennen (Mankowski aaO, Artikel 18, Rz 9).

2.2 Den Gegenbegriff zum Individualarbeits-vertrag bilden echte kollektivarbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen insbesondere aus dem Betriebsverfassungsrecht (Mankowski aaO, Artikel 18, Rz 7).

2.3 Das österreichische Schrifttum teilt diese Literaturansätze vergleiche Simotta in Fasching/Konecny2 Artikel 18, EuGVVO Rz 31; Mayr in Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht4 Artikel 20, Brüssel Ia-VO Rz 23).

2.4 Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 9 ObA 144/08d ausgesprochen, dass individuelle Ansprüche, die sich aus dem kollektiven Arbeitsrecht ergeben, von Artikel 18 bis 21 EuGVVO erfasst werden. Dies gilt auch für die Kündigungsanfechtung nach Paragraph 105, ArbVG. Dazu wurde darauf hingewiesen, dass der allgemeine Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung geregelt und in die Mitwirkungsbefugnisse der Belegschaft eingebunden ist. Es handelt sich somit um einen kollektivvertraglich geprägten Kündigungsschutz mit dem vorrangigen Ziel der Wahrnehmung der Gesamtinteressen der Arbeitnehmerschaft. Der allgemeine Kündigungsschutz weist aber auch starke individualrechtliche Komponenten auf. Er befindet sich daher an der Schnittstelle zwischen kollektiv- und individualvertraglichen Ansprüchen. Sowohl Kündigungsschutz als auch EuGVVO dienen dem gesteigerten Schutzbedürfnis des einzelnen Arbeitnehmers.

2.5 Sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach der Literatur fällt somit jedenfalls der allgemeine Kündigungsschutz in den Anwendungsbereich der besonderen arbeitsvertragsrechtlichen Zuständigkeitstatbestände der EuGVVO. Eine grundlegende zuständigkeitsrechtliche Unterscheidung zwischen allgemeinem und besonderem Kündigungsschutz würde dem Schutzgedanken der unionsrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen nicht gerecht. Die Art des Begehrens, also eine positive Feststellungsklage (Fortbestand des Arbeitsverhältnisses), eine negative Feststellungsklage (Nichtbestand des Arbeitsverhältnisses) oder ein Zustimmungsbegehren, kann eine Gerichtsstandsspaltung nicht rechtfertigen. Darüber hinaus ist gesichert, dass Streitigkeiten über die Auflösung des Dienstverhältnisses, etwa auch im Zusammenhang mit einem Feststellungsbegehren, von den Zuständigkeitstatbeständen der Artikel 18 bis 21 erfasst sind. Aus diesen Gründen ist der Ansicht zuzustimmen, dass auch der Kündigungsschutz etwa für Betriebsratsmitglieder (Mankowski aaO, Artikel 18, Rz 7a) und generell der besondere Kündigungsschutz von den arbeitsvertraglichen Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO erfasst sind. Bei dem im Anlassverfahren vorgesehenen Zustimmungsverfahren steht die individualarbeitsrechliche Komponente sogar im Vordergrund, weil der Streit in jedem Fall zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags zu führen ist. Dies gilt für eine begehrte Zustimmung zur Entlassung in besonderem Maße, zumal nach Paragraph 12, MSchG - anders als bei einer Zustimmung zur Kündigung nach Paragraph 10, Absatz 3, MSchG - eine Verständigung des Betriebsrats von der Klagseinbringung nicht vorgesehen ist.

3. Dass auch eine Klage des Arbeitgebers auf gerichtliche Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Artikel 20, EuGVVO erfasst ist, zeigt letztlich klar die - allerdings gescheiterte - niederländische Initiative zur Änderung der EuGVVO. Der Vorschlag zielte darauf ab, dem Arbeitgeber für eine Klage auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch die Gerichtsstände des Artikel 19, Nr 2 EuGVVO zur Verfügung zu stellen. Dies sei für Fälle von Bedeutung, in denen nach dem materiellen Recht einiger Mitgliedstaaten ein Auflösungsantrag an das Gericht nötig sei, wenn der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis beenden wolle. Eine Pflicht des Arbeitgebers, einen solchen Antrag im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu stellen, könne zu einer Rechtsverweigerung führen, wenn das Gericht im Wohnsitzstaat mit einem solchen Antrag nichts anzufangen wisse. Die Gerichte am gewöhnlichen Arbeitsort hätten einen besonders engen Bezug und generell die besten Möglichkeiten, Informationen einzuholen; außerdem bestehe die Chance auf einen Gleichlauf von forum und ius. Zumindest wären andernfalls schwierige Fragen des IPR zu gewärtigen.

Diese niederländische Initiative war jedoch nicht erfolgreich. Weder Rat noch Kommission noch Europäisches Parlament noch Wirtschafts- und Sozialausschuss hatten aber Zweifel daran, dass die von der niederländischen Delegation vorgeschlagene Erweiterung in den Anwendungsbereich der arbeitsvertraglichen Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO fällt vergleiche Mankowski aaO, Artikel 20, Rz 2a und 2b).

4. Das Argument der Klägerin im Revisionsrekurs, dass nach Artikel 10, der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG ein Mitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Kündigung einer geschützten Arbeitnehmerin auch die Zustimmung einer Behörde vorsehen könnte, für eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit die EuGVVO aber nicht anwendbar wäre und die internationale Zuständigkeit daher von der innerstaatlichen Gestaltung des Verfahrensrechts abhängen würde, weshalb die Klage, mit der nach österreichischem Recht die gerichtliche (hoheitliche) Zustimmung zur Kündigung/Entlassung begehrt werden müsse, nicht mit einer Klage im Sinn des Artikel 20, Absatz eins, EuGVVO verwechselt werden dürfe, erweist sich als nicht tragfähig.

Der Anwendungsbereich der EuGVVO knüpft an die gerichtliche Zuständigkeit für bestimmte Rechtssachen (Artikel eins,) an. Sie setzt somit eine Rechtsdurchsetzung im Rahmen der Gerichtsbarkeit voraus. „Klage“ nach Artikel 20, Absatz eins, EuGVVO meint daher alle einschlägigen Formen der Rechtsdurchsetzung des jeweiligen nationalen Rechts (Mankowski aaO, Artikel 20, Rz 1).

5.1 Für den Anlassfall gelangt der Oberste Gerichtshof somit zum Ergebnis, dass eine Klage auf gerichtliche Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung im Rahmen des besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes, so wie eine Anfechtungsklage im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes, unter die besonderen arbeitsvertraglichen Zuständigkeitstatbestände der Artikel 18 bis 21 EuGVVO fällt. Der klagenden Arbeitgeberin steht demnach gemäß Artikel 20, Absatz eins, EuGVVO nur die internationale Zuständigkeit im Wohnsitzstaat des beklagten Arbeitnehmers zur Verfügung.

5.2 Unrichtig ist der Hinweis des Rekursgerichts, wonach das Erstgericht die Klage „a limine“ zurückgewiesen habe. In diesem Fall würde sich die Frage stellen, ob die arbeitsvertragliche Zuständigkeitsnorm der EuGVVO für eine Klage gegen den Arbeitnehmer eine ausschließliche Zuständigkeit begründet vergleiche Mankowski aaO, Artikel 18, Rz 1 und 2a), oder aber ob eine Zuständigkeitsbegründung auch durch rügelose Verfahrenseinlassung im Sinn des Artikel 24, EuGVVO in Betracht kommt vergleiche zur gleichgelagerten Frage beim Verbrauchergerichtsstand die SA der GA zu C-327/10 und Brenn, Europäischer Zivilprozess, Konsequenzen 65 und 75). Im Anlassfall hat das Erstgericht allerdings die Klage dem Beklagten zugestellt, der in seinem Einlassungsschriftsatz (ON 3) die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit erhoben hat.

6. Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen mit den dargestellten Grundsätzen im Einklang. Dem Revisionsrekurs der Klägerin war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, ASGG.

Schlagworte

14 (Zivil-)Verfahrensrechtliche Entscheidungen, 11 Arbeitsrechtssachen, 1 Generalabonnement

Textnummer

E111448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:E111448

Im RIS seit

21.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Dokumentnummer

JJT_20150625_OGH0002_008OBA00041_15K0000_000

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