Der Rekurs ist zulässig, weil zu einem Arbeitsverhältnis iSd § 14 Abs 4 oö SHG keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht. Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig, weil zu einem Arbeitsverhältnis iSd Paragraph 14, Absatz 4, oö SHG keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht. Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
1. Die vom Berufungsgericht als erheblich beurteilte Rechtsfrage bezieht sich auf den zwingenden Charakter der Entgeltvorschrift in § 14 Abs 4 oö SHG. Zu dieser Frage wird der Rekurs nicht ausgeführt. Im gegebenen Zusammenhang steht die Beklagte nur auf dem Standpunkt, dass es grob unbillig wäre, wenn der Kläger aufgrund ausdrücklicher Nennung der Entgeltbedingungen anlässlich der Begründung des Arbeitsverhältnisses nunmehr ein wesentlich höheres Entgelt lukrieren könnte, zumal er die Höhe der Entlohnung auch nie thematisiert habe.1. Die vom Berufungsgericht als erheblich beurteilte Rechtsfrage bezieht sich auf den zwingenden Charakter der Entgeltvorschrift in Paragraph 14, Absatz 4, oö SHG. Zu dieser Frage wird der Rekurs nicht ausgeführt. Im gegebenen Zusammenhang steht die Beklagte nur auf dem Standpunkt, dass es grob unbillig wäre, wenn der Kläger aufgrund ausdrücklicher Nennung der Entgeltbedingungen anlässlich der Begründung des Arbeitsverhältnisses nunmehr ein wesentlich höheres Entgelt lukrieren könnte, zumal er die Höhe der Entlohnung auch nie thematisiert habe.
Der vom Berufungsgericht angenommene unabdingbare Charakter der Entgeltbestimmung des § 14 Abs 4 oö SHG ist auch nicht zu beanstanden. Grundsätzlich können Entgeltvereinbarungen im gesetzlichen Rahmen zwar bis hin zur Grenze der Sittenwidrigkeit wirksam getroffen werden. Allerdings bezwecken lohngestaltende Vorschriften, die sich auf ein Mindestentgelt beziehen, in der Regel die Sicherung der Existenzgrundlage (vgl RIS-Justiz RS0021340; RS0016668). Die zu beurteilende landesgesetzliche Regelung über das Mindestentgelt für vergleichbare Tätigkeiten ist als verpflichtende Rechtsfolgenanordnung formuliert. Aus diesem Grund und mit Rücksicht auf die dargelegte Zweckbestimmung kann der Entgeltvorschrift durchaus zwingender Charakter beigemessen werden.Der vom Berufungsgericht angenommene unabdingbare Charakter der Entgeltbestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, oö SHG ist auch nicht zu beanstanden. Grundsätzlich können Entgeltvereinbarungen im gesetzlichen Rahmen zwar bis hin zur Grenze der Sittenwidrigkeit wirksam getroffen werden. Allerdings bezwecken lohngestaltende Vorschriften, die sich auf ein Mindestentgelt beziehen, in der Regel die Sicherung der Existenzgrundlage vergleiche RIS-Justiz RS0021340; RS0016668). Die zu beurteilende landesgesetzliche Regelung über das Mindestentgelt für vergleichbare Tätigkeiten ist als verpflichtende Rechtsfolgenanordnung formuliert. Aus diesem Grund und mit Rücksicht auf die dargelegte Zweckbestimmung kann der Entgeltvorschrift durchaus zwingender Charakter beigemessen werden.
Im gegebenen Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis iSd § 14 Abs 4 oö SHG auch als Arbeitsvertrag iSd § 1151 ABGB, der unter anderem ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Arbeitgebers an der Beschäftigung erfordert, zu qualifizieren ist (vgl dazu 9 ObA 105/09w), im vorliegenden Fall nicht entscheidend ist, weil die landesgesetzliche Bestimmung eine gesonderte Entgeltbestimmung enthält. Danach ist dann, wenn keine zwingenden Entgeltvorschriften bestehen, das für vergleichbare Tätigkeiten gebührende Mindestentgelt zu bezahlen. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass eine zwingende Entgeltvorschrift, etwa in Form eines Kollektivvertrags, nicht besteht. Für den Anspruch des Klägers auf das Mindestentgelt für vergleichbare Tätigkeiten ist hier daher nur von Bedeutung, ob ein Arbeitsverhältnis iSd § 14 Abs 4 oö SHG vorliegt.Im gegebenen Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis iSd Paragraph 14, Absatz 4, oö SHG auch als Arbeitsvertrag iSd Paragraph 1151, ABGB, der unter anderem ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Arbeitgebers an der Beschäftigung erfordert, zu qualifizieren ist vergleiche dazu 9 ObA 105/09w), im vorliegenden Fall nicht entscheidend ist, weil die landesgesetzliche Bestimmung eine gesonderte Entgeltbestimmung enthält. Danach ist dann, wenn keine zwingenden Entgeltvorschriften bestehen, das für vergleichbare Tätigkeiten gebührende Mindestentgelt zu bezahlen. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass eine zwingende Entgeltvorschrift, etwa in Form eines Kollektivvertrags, nicht besteht. Für den Anspruch des Klägers auf das Mindestentgelt für vergleichbare Tätigkeiten ist hier daher nur von Bedeutung, ob ein Arbeitsverhältnis iSd Paragraph 14, Absatz 4, oö SHG vorliegt.
2.1 In Wirklichkeit bekämpft die Beklagte auch nur die Ansicht des Berufungsgerichts, dass es sich beim Arbeitsverhältnis des Klägers um ein solches im Rahmen des oö SHG handle. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist jedoch nicht zu beanstanden.
Richtig ist, dass Sozialhilfearbeit (soziale Hilfe zur Arbeit) mit der Gewährung der Sozialhilfe im Zusammenhang steht. Es mag sein, dass unter normalen Voraussetzungen eine solche Arbeit nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 6 f oö SHG gewährt wird. Beim Kläger bestand jedoch eine besondere Situation, weil seine Beschäftigung unstrittig auf politische Unterstützung zurückzuführen war. Der Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe gegeben waren, kommt daher keine Bedeutung zu. Der im Rekurs geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel liegt somit nicht vor.Richtig ist, dass Sozialhilfearbeit (soziale Hilfe zur Arbeit) mit der Gewährung der Sozialhilfe im Zusammenhang steht. Es mag sein, dass unter normalen Voraussetzungen eine solche Arbeit nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraphen 6, f oö SHG gewährt wird. Beim Kläger bestand jedoch eine besondere Situation, weil seine Beschäftigung unstrittig auf politische Unterstützung zurückzuführen war. Der Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe gegeben waren, kommt daher keine Bedeutung zu. Der im Rekurs geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel liegt somit nicht vor.
2.2 Nach § 14 Abs 4 oö SHG hat Sozialhilfearbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses stattzufinden. Auf soziale Hilfe in Form der Hilfe zur Arbeit besteht kein Rechtsanspruch. Auch diese Leistung muss jedoch vom Hilfesuchenden beantragt werden.2.2 Nach Paragraph 14, Absatz 4, oö SHG hat Sozialhilfearbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses stattzufinden. Auf soziale Hilfe in Form der Hilfe zur Arbeit besteht kein Rechtsanspruch. Auch diese Leistung muss jedoch vom Hilfesuchenden beantragt werden.
Die zuständige Abteilungsleiterin hat gegenüber dem Kläger unmissverständlich dargelegt, dass er grundsätzlich nicht in das Schema der über ihre Abteilung beschäftigten Personen passt. Dennoch wurde das Arbeitsverhältnis nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine Beschäftigung auf der Grundlage des oö SHG gestaltet. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Arbeitsverhältnis zur Beklagten aufgrund eines Antrags des Klägers auf Gewährung von Sozialhilfearbeit begründet wurde. Beim Begriff „Sozialhilfearbeit“ handelt es sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - keineswegs nur um einen wertneutralen Begriff. Vielmehr nimmt er auf das gesetzliche Instrumentarium zur Aufnahme einer Beschäftigung nach dem oö SHG Bezug. Zudem wurde das Arbeitsverhältnis - wie bei einer „echten Sozialhilfearbeit“ - zunächst auf fünf Jahre befristet. Nur über Intervention konnte der Kläger die Zusage der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses letztlich bis zu seinem Pensionsantritt erreichen. Auch das zeitliche Arbeitsausmaß der Beschäftigung wurde entsprechend der Vorgangsweise bei Gewährung der Sozialhilfearbeit mit 25 Stunden pro Woche festgelegt.
Es besteht auch kein Zweifel daran, dass der Kläger deshalb beschäftigt wurde, weil es für ihn aufgrund seines Alters und Beschäftigungsverlaufs schwer gewesen wäre, am Arbeitsmarkt eine weitere Tätigkeit zu finden. Selbst die Abteilungsleiterin sah das Beschäftigungsverhältnis des Klägers keineswegs als solches „außerhalb des oö SHG“ an, sondern ging vielmehr davon aus, seinen Entgeltanspruch individuell festlegen und das in § 14 Abs 4 oö SHG vorgesehene (Mindest-)Entgelt für eine vergleichbare Arbeit abbedingen zu können.Es besteht auch kein Zweifel daran, dass der Kläger deshalb beschäftigt wurde, weil es für ihn aufgrund seines Alters und Beschäftigungsverlaufs schwer gewesen wäre, am Arbeitsmarkt eine weitere Tätigkeit zu finden. Selbst die Abteilungsleiterin sah das Beschäftigungsverhältnis des Klägers keineswegs als solches „außerhalb des oö SHG“ an, sondern ging vielmehr davon aus, seinen Entgeltanspruch individuell festlegen und das in Paragraph 14, Absatz 4, oö SHG vorgesehene (Mindest-)Entgelt für eine vergleichbare Arbeit abbedingen zu können.
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dieser Beurteilung im Einklang. Seine Ansicht, dass die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Sozialhilfearbeit durch den Abschluss eines auch die formellen Voraussetzungen des § 14 Abs 3 oö SHG erfüllenden Arbeitsvertrags bewilligt habe, ist nicht zu beanstanden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde somit auf der Grundlage des oö SHG begründet.3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dieser Beurteilung im Einklang. Seine Ansicht, dass die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Sozialhilfearbeit durch den Abschluss eines auch die formellen Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 3, oö SHG erfüllenden Arbeitsvertrags bewilligt habe, ist nicht zu beanstanden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde somit auf der Grundlage des oö SHG begründet.
Ist die dem Aufhebungsbeschluss zu Grunde liegende Rechtsansicht nicht zu beanstanden oder wird sie vom Rekurswerber nicht bekämpft, so kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob sich die vom Berufungsgericht angeordnete Ergänzung des Verfahrens oder der Feststellungen tatsächlich als notwendig erweist (RIS-Justiz RS0042179; Kodek in Rechberger3 § 519 ZPO Rz 26). Dem vom Berufungsgericht beurteilten Erhebungsbedarf tritt die Beklagte in ihrem Rekurs auch gar nicht entgegen.Ist die dem Aufhebungsbeschluss zu Grunde liegende Rechtsansicht nicht zu beanstanden oder wird sie vom Rekurswerber nicht bekämpft, so kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob sich die vom Berufungsgericht angeordnete Ergänzung des Verfahrens oder der Feststellungen tatsächlich als notwendig erweist (RIS-Justiz RS0042179; Kodek in Rechberger3 Paragraph 519, ZPO Rz 26). Dem vom Berufungsgericht beurteilten Erhebungsbedarf tritt die Beklagte in ihrem Rekurs auch gar nicht entgegen.
4. Zusammenfassend ergibt sich:
Nach § 14 Abs 4 oö SHG hat Sozialhilfearbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses stattzufinden. Wird ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines Antrags auf Gewährung von Sozialhilfearbeit begründet und wird dieses nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Sozialhilfearbeit gestaltet, so findet dieses in § 14 oö SHG seine Rechtsgrundlage.Nach Paragraph 14, Absatz 4, oö SHG hat Sozialhilfearbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses stattzufinden. Wird ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines Antrags auf Gewährung von Sozialhilfearbeit begründet und wird dieses nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Sozialhilfearbeit gestaltet, so findet dieses in Paragraph 14, oö SHG seine Rechtsgrundlage.
Der angefochtene Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist damit insgesamt nicht zu beanstanden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 50, 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 50, 52, ZPO.