Gegenstand des Hauptbegehrens ist eine Feststellungsklage des Betriebsrates technisches Personal der Beklagten gemäß § 54 Abs 1 ASGG. Durch den Verweis in § 54 Abs 1 ASGG auf Arbeitsrechtssachen im Sinne des § 50 Abs 1 ASGG ist klargestellt, dass nur Arbeitsrechtssachen dem besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG zugänglich sind, Rechtsstreitigkeiten aus der Betriebsverfassung somit ausgenommen sind (Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 303 [306]; Neumayr in Zellkomm § 54 ASGG Rz 2 mH auf 9 ObA 2291/96v, DRdA 1998/10 [Trost]). Dem entspricht zwar nicht die Fassung des - vom Berufungsgericht umformulierten - Hauptbegehrens, mit welchem der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten festzustellen begehrt, dem Kläger Dienstkarten zur Weiterleitung an das technische Personal zur Verfügung zu stellen, wohl aber die zur Begründung dieses Hauptbegehrens vorgetragenen Tatsachen: Der Kläger macht mit seinem Hauptbegehren keinen betriebsverfassungsrechtlich begründeten Anspruch geltend, sondern behauptet vielmehr, dass in der Jahrzehnte langen Gewährung von Freikarten eine betriebliche Übung zu erblicken sei, die zur schlüssigen Ergänzung der Einzelarbeitsverträge der Mitarbeiter des technischen Personals der Beklagten geführt habe, die somit einen individualrechtlichen Anspruch darauf hätten, weiterhin Freikarten in dem bisher gewährten Ausmaß zu erhalten. Wenn der Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer eine betriebliche Übung begründet, die seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, wird diese Übung durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge (RIS-Justiz RS0014543; 9 ObA 82/06h; RIS-Justiz RS0014539 uva).Gegenstand des Hauptbegehrens ist eine Feststellungsklage des Betriebsrates technisches Personal der Beklagten gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG. Durch den Verweis in Paragraph 54, Absatz eins, ASGG auf Arbeitsrechtssachen im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, ASGG ist klargestellt, dass nur Arbeitsrechtssachen dem besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG zugänglich sind, Rechtsstreitigkeiten aus der Betriebsverfassung somit ausgenommen sind (Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, ASGG, DRdA 1988, 303 [306]; Neumayr in Zellkomm Paragraph 54, ASGG Rz 2 mH auf 9 ObA 2291/96v, DRdA 1998/10 [Trost]). Dem entspricht zwar nicht die Fassung des - vom Berufungsgericht umformulierten - Hauptbegehrens, mit welchem der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten festzustellen begehrt, dem Kläger Dienstkarten zur Weiterleitung an das technische Personal zur Verfügung zu stellen, wohl aber die zur Begründung dieses Hauptbegehrens vorgetragenen Tatsachen: Der Kläger macht mit seinem Hauptbegehren keinen betriebsverfassungsrechtlich begründeten Anspruch geltend, sondern behauptet vielmehr, dass in der Jahrzehnte langen Gewährung von Freikarten eine betriebliche Übung zu erblicken sei, die zur schlüssigen Ergänzung der Einzelarbeitsverträge der Mitarbeiter des technischen Personals der Beklagten geführt habe, die somit einen individualrechtlichen Anspruch darauf hätten, weiterhin Freikarten in dem bisher gewährten Ausmaß zu erhalten. Wenn der Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer eine betriebliche Übung begründet, die seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, wird diese Übung durch die - gleichfalls schlüssige (Paragraph 863, ABGB) - Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge (RIS-Justiz RS0014543; 9 ObA 82/06h; RIS-Justiz RS0014539 uva).
Nach der Entscheidung 9 ObA 105/97z, DRdA 1998/29 [Eypeltauer] können auch vom Arbeitgeber im Rahmen einer Wohlfahrtseinrichtung erbrachte entgeltwerte Leistungen, die keinen eindeutig kollektiven Charakter haben, als individuelle Ansprüche Bestandteil der betroffenen Einzelarbeitsverträge werden, sofern die einzelnen Arbeitnehmer aufgrund der gegebenen Umstände auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen des Arbeitgebers vertrauen können. In diesem Fall werden einzelvertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers für die Zukunft ausgelöst. Diese Entscheidung folgt jenen Lehrmeinungen, die auch bei Vorliegen einer Wohlfahrtseinrichtung die Möglichkeit des Entstehens einzelvertraglicher Ansprüche bejahen, wenn die Voraussetzungen des § 863 ABGB verwirklicht sind (grundlegend Eypeltauer, Die Mitwirkung des Betriebsrates an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen, DRdA 1986, 102 ff, 194 ff, 200 ff; Strasser/Jabornegg, Arbeitsrecht II4 414; Klein in Glosse zu DRdA 1989/13; Mosler in Glosse zu DRdA 1991/38; Eypeltauer in Glosse zu DRdA 1998/29).Nach der Entscheidung 9 ObA 105/97z, DRdA 1998/29 [Eypeltauer] können auch vom Arbeitgeber im Rahmen einer Wohlfahrtseinrichtung erbrachte entgeltwerte Leistungen, die keinen eindeutig kollektiven Charakter haben, als individuelle Ansprüche Bestandteil der betroffenen Einzelarbeitsverträge werden, sofern die einzelnen Arbeitnehmer aufgrund der gegebenen Umstände auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen des Arbeitgebers vertrauen können. In diesem Fall werden einzelvertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers für die Zukunft ausgelöst. Diese Entscheidung folgt jenen Lehrmeinungen, die auch bei Vorliegen einer Wohlfahrtseinrichtung die Möglichkeit des Entstehens einzelvertraglicher Ansprüche bejahen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB verwirklicht sind (grundlegend Eypeltauer, Die Mitwirkung des Betriebsrates an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen, DRdA 1986, 102 ff, 194 ff, 200 ff; Strasser/Jabornegg, Arbeitsrecht II4 414; Klein in Glosse zu DRdA 1989/13; Mosler in Glosse zu DRdA 1991/38; Eypeltauer in Glosse zu DRdA 1998/29).
Ob hier überhaupt eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 95 ArbVG vorliegt, die ein auf Dauer angelegtes, mit einer gewissen Organisation ausgestattetes Substrat aus sachlichen und/oder finanziellen Mitteln voraussetzt (Eypeltauer, DRdA 1986, 102 [106]), oder eine nicht unter § 95 ArbVG zu subsumierende Wohlfahrtsmaßnahme, die ebenfalls unter den sonstigen Voraussetzungen zur konkludenten Ergänzung des Einzelarbeitsvertrages führen kann, muss allerdings aus folgenden Überlegungen nicht geprüft werden:Ob hier überhaupt eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des Paragraph 95, ArbVG vorliegt, die ein auf Dauer angelegtes, mit einer gewissen Organisation ausgestattetes Substrat aus sachlichen und/oder finanziellen Mitteln voraussetzt (Eypeltauer, DRdA 1986, 102 [106]), oder eine nicht unter Paragraph 95, ArbVG zu subsumierende Wohlfahrtsmaßnahme, die ebenfalls unter den sonstigen Voraussetzungen zur konkludenten Ergänzung des Einzelarbeitsvertrages führen kann, muss allerdings aus folgenden Überlegungen nicht geprüft werden:
Wie bereits ausgeführt, gründet sich das Hauptbegehren auf die Behauptung des klagenden Betriebsrates, dass die dem technischen Personal zugehörigen Arbeitnehmer der Beklagten einzelvertragliche Ansprüche auf die Zurverfügungstellung von Dienstkarten erworben hätten. Das auf Leistung gerichtete Eventualbegehren wird zwar auf die behauptete „Vereinbarung" zwischen Kläger und Beklagter gegründet. Selbst wenn man allerdings eine solche (mündliche) Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Beklagter annehmen wollte, wäre daraus für die Berechtigung des Eventualklagebegehrens deshalb nichts zu gewinnen, weil kollektive Rechtsquellen im österreichischen Betriebsverfassungsrecht fehlen, die den unmittelbaren Leistungsanspruch des Betriebsrates im Sinne des Eventualklagebegehrens rechtfertigen könnten: Unter der Prämisse, dass es sich bei der Zurverfügungstellung von Dienstkarten um eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinn des § 95 ArbVG handelt, käme nur eine Anfechtung der Auflösung dieser Wohlfahrtseinrichtung unter den in § 95 Abs 3 Z 1 oder 2 ArbVG genannten Voraussetzungen in Betracht. Eine Anfechtung der Auflösung ist nicht Gegenstand des Verfahrens, wobei es überdies an den Voraussetzungen des § 95 Abs 3 Z 1 oder 2 ArbVG fehlt: Weder wurde eine Betriebsvereinbarung geschlossen noch liegen die Voraussetzungen des § 95 Abs 3 Z 2 ArbVG - unabhängig davon, ob hier überhaupt eine „Wohlfahrtseinrichtung" zu bejahen ist - vor. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ist für die vom Kläger behauptete schlüssige Ergänzung der Einzelarbeitsverträge Voraussetzung, dass ein Verpflichtungswille des Arbeitgebers erkennbar ist, jedem einzelnen Arbeitnehmer des technischen Personals auch in Zukunft eine bestimmte (oder zumindest bestimmbare) Anzahl an Freikarten zur Verfügung zu stellen. Für die Annahme einer einzelvertraglichen Ergänzung der Arbeitsverträge fehlt es hier vor allem am Element der Bestimmbarkeit der Arbeitgeberleistung: Die Beklagte übergab nach den Feststellungen Freikarten an den Betriebsrat, der die Verteilung vornahm. Ein Verhalten der Beklagten gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern, aus dem abgeleitet werden könnte, dass die Beklagte sich zumindest schlüssig verpflichtete, auch in Zukunft den einzelnen Mitarbeitern eine bestimmte Anzahl an Karten auszuhändigen, wurde nicht gesetzt. Es lag nach den Feststellungen vielmehr im Belieben des Betriebsrates, die Karten zu verteilen, wovon der Betriebsrat etwa in der Form Gebrauch machte, dass erst Mitarbeiter, die ein Jahr bei der Beklagten beschäftigt waren, überhaupt Freikarten erhielten. Dass die Beklagte in dieses Verteilungssystem eingebunden gewesen wäre und daraus ein Verpflichtungswillen der Beklagten ableitbar wäre, den einzelnen Arbeitnehmern eine bestimmte Anzahl von Freikarten zur Verfügung zu stellen, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Daraus folgt, dass die Zurverfügungstellung von Freikarten an den Kläger, unabhängig davon, ob das Bestehen einer Wohlfahrtseinrichtung zu bejahen ist, und unabhängig davon, ob es sich um Leistungen materieller oder ideeller Natur handelte, objektiv nicht geeignet war, individuelle Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer zu begründen. Die von der Beklagten in der Vergangenheit gepflogene Praxis, dem Betriebsrat unabhängig von der Anzahl der jeweils tatsächlich beschäftigten Mitarbeiter insgesamt eine bestimmte Anzahl von Freikarten zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Beklagte auf die Verteilung Einfluss nahm, lässt keinen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers erkennen, konkreten Arbeitnehmern eine bestimmte Anzahl von Freikarten in bestimmten Zeiträumen zuzusagen.Wie bereits ausgeführt, gründet sich das Hauptbegehren auf die Behauptung des klagenden Betriebsrates, dass die dem technischen Personal zugehörigen Arbeitnehmer der Beklagten einzelvertragliche Ansprüche auf die Zurverfügungstellung von Dienstkarten erworben hätten. Das auf Leistung gerichtete Eventualbegehren wird zwar auf die behauptete „Vereinbarung" zwischen Kläger und Beklagter gegründet. Selbst wenn man allerdings eine solche (mündliche) Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Beklagter annehmen wollte, wäre daraus für die Berechtigung des Eventualklagebegehrens deshalb nichts zu gewinnen, weil kollektive Rechtsquellen im österreichischen Betriebsverfassungsrecht fehlen, die den unmittelbaren Leistungsanspruch des Betriebsrates im Sinne des Eventualklagebegehrens rechtfertigen könnten: Unter der Prämisse, dass es sich bei der Zurverfügungstellung von Dienstkarten um eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinn des Paragraph 95, ArbVG handelt, käme nur eine Anfechtung der Auflösung dieser Wohlfahrtseinrichtung unter den in Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 ArbVG genannten Voraussetzungen in Betracht. Eine Anfechtung der Auflösung ist nicht Gegenstand des Verfahrens, wobei es überdies an den Voraussetzungen des Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 ArbVG fehlt: Weder wurde eine Betriebsvereinbarung geschlossen noch liegen die Voraussetzungen des Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG - unabhängig davon, ob hier überhaupt eine „Wohlfahrtseinrichtung" zu bejahen ist - vor. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ist für die vom Kläger behauptete schlüssige Ergänzung der Einzelarbeitsverträge Voraussetzung, dass ein Verpflichtungswille des Arbeitgebers erkennbar ist, jedem einzelnen Arbeitnehmer des technischen Personals auch in Zukunft eine bestimmte (oder zumindest bestimmbare) Anzahl an Freikarten zur Verfügung zu stellen. Für die Annahme einer einzelvertraglichen Ergänzung der Arbeitsverträge fehlt es hier vor allem am Element der Bestimmbarkeit der Arbeitgeberleistung: Die Beklagte übergab nach den Feststellungen Freikarten an den Betriebsrat, der die Verteilung vornahm. Ein Verhalten der Beklagten gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern, aus dem abgeleitet werden könnte, dass die Beklagte sich zumindest schlüssig verpflichtete, auch in Zukunft den einzelnen Mitarbeitern eine bestimmte Anzahl an Karten auszuhändigen, wurde nicht gesetzt. Es lag nach den Feststellungen vielmehr im Belieben des Betriebsrates, die Karten zu verteilen, wovon der Betriebsrat etwa in der Form Gebrauch machte, dass erst Mitarbeiter, die ein Jahr bei der Beklagten beschäftigt waren, überhaupt Freikarten erhielten. Dass die Beklagte in dieses Verteilungssystem eingebunden gewesen wäre und daraus ein Verpflichtungswillen der Beklagten ableitbar wäre, den einzelnen Arbeitnehmern eine bestimmte Anzahl von Freikarten zur Verfügung zu stellen, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Daraus folgt, dass die Zurverfügungstellung von Freikarten an den Kläger, unabhängig davon, ob das Bestehen einer Wohlfahrtseinrichtung zu bejahen ist, und unabhängig davon, ob es sich um Leistungen materieller oder ideeller Natur handelte, objektiv nicht geeignet war, individuelle Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer zu begründen. Die von der Beklagten in der Vergangenheit gepflogene Praxis, dem Betriebsrat unabhängig von der Anzahl der jeweils tatsächlich beschäftigten Mitarbeiter insgesamt eine bestimmte Anzahl von Freikarten zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Beklagte auf die Verteilung Einfluss nahm, lässt keinen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers erkennen, konkreten Arbeitnehmern eine bestimmte Anzahl von Freikarten in bestimmten Zeiträumen zuzusagen.
Darin unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt grundlegend von jenem Sachverhalt, der der Entscheidung 9 ObA 105/97z zugrundelag: Dort nämlich ersetzte der Arbeitgeber jenen Arbeitnehmern, die „2-Promille Wohnungen" bewohnten, über Jahrzehnte die Differenz zwischen den kostendeckenden Mietzinsen und den bezahlten 2 Promille der geschätzten Hauserrichtungskosten. Der Arbeitgeber gewährte somit den individuellen Arbeitnehmern einen bestimmbaren Mietzuschuss.
Der Revision war daher im Sinne einer Abweisung des Haupt- wie des Eventualklagebegehrens stattzugeben.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich ebenso wie jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO. Für die Anwaltskosten gilt in Verfahren nach Verfahren nach § 54 Abs 1 ASGG gemäß § 10 Z 6a RATG eine Bemessungsgrundlage von höchstens 21.800 EUR. Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr beträgt gemäß § 16 Z 1 lit a GGG 630 EUR.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich ebenso wie jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Für die Anwaltskosten gilt in Verfahren nach Verfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG gemäß Paragraph 10, Ziffer 6 a, RATG eine Bemessungsgrundlage von höchstens 21.800 EUR. Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr beträgt gemäß Paragraph 16, Ziffer eins, Litera a, GGG 630 EUR.