Entscheidungsgründe:
Der Kläger war beim späteren Gemeinschuldner vom 3. 7. 2000 bis 15. 10. 2004 als Tankwart beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Dienstgeberkündigung.
Der Kläger erhielt die Lohnabrechnung für Oktober 2004. Darin waren als offene Beträge ausgewiesen: Lohn für den Zeitraum 1. 10. 2004 bis 15. 10. 2004 (490,16 EUR), Weihnachtsremuneration (760,88 EUR) und die Abfertigung in Höhe von 2.248,42 EUR.
Am 4. 11. 2004 erhielt der Kläger eine dem Lohn und der Weihnachtsremuneration entsprechende Zahlung.
Die Abfertigung in der in der Lohnabrechnung ausgewiesenen Höhe von 2.248,42 EUR haftet unberichtigt aus.
Der Kläger mahnte den Dienstgeber mehrmals mündlich. Mit Schreiben vom 30. 5. 2005 machte der Kläger seine Forderung schriftlich geltend.
Der Kläger begehrt zuletzt die Abfertigung in der unstrittigen Höhe von 2.248,42 EUR brutto. Der Dienstgeber habe die Ansprüche des Klägers anerkannt. Die Verfallsbestimmung in § 19 des anzuwendenden Kollektivvertrages für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs sei sittenwidrig.Der Kläger begehrt zuletzt die Abfertigung in der unstrittigen Höhe von 2.248,42 EUR brutto. Der Dienstgeber habe die Ansprüche des Klägers anerkannt. Die Verfallsbestimmung in Paragraph 19, des anzuwendenden Kollektivvertrages für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs sei sittenwidrig.
Die Beklagte gestand als richtig zu, dass die Abfertigung nicht bezahlt worden sei. Der Kläger habe jedoch den Abfertigungsanspruch verspätet geltend gemacht. Nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag seien sämtliche Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber binnen drei Monaten geltend zu machen.
Das Erstgericht verpflichtete den Dienstgeber zur Zahlung von 2.248,42 EUR brutto. Da der Dienstgeber in seiner Lohnabrechnung für Oktober 2004 die Abfertigung ausgewiesen habe, habe er diese „zugesagt". Eine Geltendmachung durch den Kläger sei daher nicht notwendig gewesen. Innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB habe der Kläger seinen Anspruch geltend gemacht.Das Erstgericht verpflichtete den Dienstgeber zur Zahlung von 2.248,42 EUR brutto. Da der Dienstgeber in seiner Lohnabrechnung für Oktober 2004 die Abfertigung ausgewiesen habe, habe er diese „zugesagt". Eine Geltendmachung durch den Kläger sei daher nicht notwendig gewesen. Innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB habe der Kläger seinen Anspruch geltend gemacht.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten - auf die infolge Konkurseröffnung über das Vermögen des Dienstgebers während des Berufungsverfahrens und nach Stellung eines Fortsetzungsantrages durch die Masseverwalterin die Parteienbezeichnung berichtigt wurde - erhobenen Berufung nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil in der Hauptsache (unter Stattgebung der Berufung im Kostenpunkt) mit der Maßgabe, dass festgestellt wurde, dass die Forderung des Klägers im Konkurs des Gemeinschuldners mit 2.248,42 EUR brutto samt 9,47 % Zinsen seit 16. 10. 2004 und mit der Kostenforderung von 843,28 EUR netto als Konkursforderung zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil der Auslegung der hier anzuwendenden Kollektivvertragsbestimmung eine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung zukomme.
Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass nach § 19 des anzuwendenden Kollektivvertrages für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen seien. Als Fälligkeitstag für die Ansprüche der Arbeitnehmer gelte der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden sei. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibe die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt. Die kollektivvertragliche Festsetzung von Ausschlussfristen in der Dauer von drei oder vier Monaten sei nach der Rechtsprechung nicht als sittenwidrig anzusehen. Die im Kollektivvertrag vorgesehene Verfallsfrist sei somit grundsätzlich wirksam.Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass nach Paragraph 19, des anzuwendenden Kollektivvertrages für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen seien. Als Fälligkeitstag für die Ansprüche der Arbeitnehmer gelte der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden sei. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibe die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt. Die kollektivvertragliche Festsetzung von Ausschlussfristen in der Dauer von drei oder vier Monaten sei nach der Rechtsprechung nicht als sittenwidrig anzusehen. Die im Kollektivvertrag vorgesehene Verfallsfrist sei somit grundsätzlich wirksam.
Der Oberste Gerichtshof habe aber bereits in der Entscheidung 9 ObA 60/90 ausgesprochen, dass es einer besonderen Geltendmachung durch den Dienstnehmer nicht bedürfe, wenn etwa Überstunden Bestandteil der Lohnabrechnung seien. Verfall könne in diesem Fall nicht mehr eintreten. Die Geltendmachung der ordnungsgemäß abgerechneten Überstunden unterliege dann vielmehr nur der dreijährigen Verjährungsfrist. Diese Überlegungen seien auch hier maßgeblich. Das ergebe sich schon aus dem Zweck der Verfallsbestimmungen in Kollektivverträgen, die für eine möglichst rasche Bereinigung der nach Auflösung des Dienstverhältnisses noch offenen Ansprüche sorgen sollten. Bei Ansprüchen, die bereits in einer Lohnabrechnung des Arbeitgebers enthalten seien, könnten keine Zweifelsfragen entstehen, weil offensichtlich auch der Arbeitgeber deren Richtigkeit erkannt habe. Eine möglichst rasche Bereinigung sei in einem solchen Fall nicht mehr erforderlich.
Hier sei dem Kläger eine Lohnabrechnung ausgefolgt worden, in welcher die Abfertigung Bestandteil gewesen sei. Dadurch habe der Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht, dass er diese Ansprüche als dem Kläger zustehend ansehe. Eine Geltendmachung innerhalb der kollektivvertraglich vorgesehenen Dreimonatsfrist sei daher nicht mehr erforderlich gewesen. Das Urteil des Erstgerichtes sei daher in der Hauptsache mit der Maßgabe zu bestätigen, dass von einem Leistungs- auf ein Feststellungsbegehren umzustellen sei. Ebenso seien die vor Konkurseröffnung entstandenen Verfahrenskosten - nach teilweiser Stattgebung der Berufung im Kostenpunkt im eingeschränkten Umfang - als Konkursforderung festzustellen.
Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.