1. Auch im Revisionsverfahren ist die Anwendbarkeit der Bestimmungen des ASchG aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Z 1 ASchG unstrittig.1. Auch im Revisionsverfahren ist die Anwendbarkeit der Bestimmungen des ASchG aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ASchG unstrittig.
2. Zur Frage, ob der Kläger als Sicherheitsfachkraft im Rahmen einer Nebentätigkeit tätig wurde:
2.1 § 20 LVBG lautet auszugsweise:2.1 Paragraph 20, LVBG lautet auszugsweise:
„§ 20 Nebentätigkeit
(1) Dem Vertragsbediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungsbereich übertragen werden.
(2) […]
(3) Für die Nebentätigkeit gebührt dem Vertragsbediensteten eine Entschädigung, deren Höhe sich nach Umfang und Bedeutung der Nebentätigkeit richtet.“
Eine Nebentätigkeit gemäß § 20 LVBG wird - im Unterschied zu der in § 18 LVBG geregelten Nebenbeschäftigung - für den selben Dienstgeber, daher hier für die Beklagte, ausgeübt (Ziehensack, VBG § 8 alt Rz 4; zur Nebentätigkeit bei Beamten vgl § 74 DLP und VwGH 96/12/0194 zu § 37 Abs 1 BDG). Die hier von den Streitteilen getroffene Vereinbarung wurde unmissverständlich als solche über eine Nebentätigkeit bezeichnet und auch gestaltet. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen auch die von § 20 LVBG geforderten Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Nebentätigkeit des Klägers als Sicherheitsfachkraft vor. Entgegen den Revisionsausführungen stand die Tätigkeit des Klägers als Sicherheitsfachkraft nach den Feststellungen gerade nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner dienstvertraglich geschuldeten Tätigkeit.Eine Nebentätigkeit gemäß Paragraph 20, LVBG wird - im Unterschied zu der in Paragraph 18, LVBG geregelten Nebenbeschäftigung - für den selben Dienstgeber, daher hier für die Beklagte, ausgeübt (Ziehensack, VBG Paragraph 8, alt Rz 4; zur Nebentätigkeit bei Beamten vergleiche Paragraph 74, DLP und VwGH 96/12/0194 zu Paragraph 37, Absatz eins, BDG). Die hier von den Streitteilen getroffene Vereinbarung wurde unmissverständlich als solche über eine Nebentätigkeit bezeichnet und auch gestaltet. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen auch die von Paragraph 20, LVBG geforderten Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Nebentätigkeit des Klägers als Sicherheitsfachkraft vor. Entgegen den Revisionsausführungen stand die Tätigkeit des Klägers als Sicherheitsfachkraft nach den Feststellungen gerade nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner dienstvertraglich geschuldeten Tätigkeit.
2.2 Dem hält der Kläger vor allem entgegen, dass die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft deshalb keine Nebentätigkeit iSd § 20 LVBG sein könne, weil sie gemäß § 73 Abs 1 Z 1 ASchG im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auszuüben sei. Diesem Argument kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:2.2 Dem hält der Kläger vor allem entgegen, dass die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft deshalb keine Nebentätigkeit iSd Paragraph 20, LVBG sein könne, weil sie gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, ASchG im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auszuüben sei. Diesem Argument kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:
§ 73 Abs 1 ASchG regelt die Bestellung von Sicherheitsfachkräften und lautet:Paragraph 73, Absatz eins, ASchG regelt die Bestellung von Sicherheitsfachkräften und lautet:
„Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:„Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Ziffer eins, oder, wenn ein Arbeitgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß folgender Ziffer 2, oder 3 zu erfüllen:
1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte),
2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums.“
Es trifft somit zu, dass gemäß § 73 Abs 1 ASchG idF BGBl I 2006/147 primär betriebseigene Sicherheitsfachkräfte heranzuziehen sind (EuGH 20. 10. 2005, Rs C-428/04, Kommission/Österreich; Stärker in Mazal/Risak, AR I IX Rz 23). Das Berufungsgericht hat den Kläger jedoch entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers ohnedies zutreffend als „betriebseigene“ Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 Abs 1 Z 1 ASchG angesehen.Es trifft somit zu, dass gemäß Paragraph 73, Absatz eins, ASchG in der Fassung BGBl I 2006/147 primär betriebseigene Sicherheitsfachkräfte heranzuziehen sind (EuGH 20. 10. 2005, Rs C-428/04, Kommission/Österreich; Stärker in Mazal/Risak, AR römisch eins römisch neun Rz 23). Das Berufungsgericht hat den Kläger jedoch entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers ohnedies zutreffend als „betriebseigene“ Sicherheitsfachkraft gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, ASchG angesehen.
Dem Berufungsgericht ist zunächst beizupflichten, dass § 73 Abs 1 ASchG in seinen Z 1 einerseits und Z 2 und 3 andererseits primär zwischen betriebseigenen und betriebsfremden Sicherheitsfachkräften differenziert, aber keine näheren Aussagen über die rechtliche Form der zwischen dem Arbeitgeber und den zu bestellenden Sicherheitsfachkräften abgeschlossenen Verträge trifft.Dem Berufungsgericht ist zunächst beizupflichten, dass Paragraph 73, Absatz eins, ASchG in seinen Ziffer eins, einerseits und Ziffer 2 und 3 andererseits primär zwischen betriebseigenen und betriebsfremden Sicherheitsfachkräften differenziert, aber keine näheren Aussagen über die rechtliche Form der zwischen dem Arbeitgeber und den zu bestellenden Sicherheitsfachkräften abgeschlossenen Verträge trifft.
Die in § 73 Abs 1 Z 1 ASchG verwendete Wortfolge, wonach betriebseigene Sicherheitsfachkräfte solche sind, die „im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses“ beschäftigt werden, muss schon infolge des weiten Arbeitnehmerbegriffs des § 2 Abs 1 ASchG weit ausgelegt werden (Heider/Poinstingl/Schramhauser, ASchG5 § 2 Erl 1; s insb Binder, AVRAG² § 9 Rz 5 unter Hinweis auf Art 3 lit a ArbeitsschutzrahmenRL). Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, einen Vertragsbediensteten, der neben seiner eigentlichen dienstvertraglichen Tätigkeit für seinen Dienstgeber im Rahmen einer Nebentätigkeit die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft ausübt, als betriebseigen iSd § 73 Abs 1 Z 1 ASchG zu qualifizieren.Die in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, ASchG verwendete Wortfolge, wonach betriebseigene Sicherheitsfachkräfte solche sind, die „im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses“ beschäftigt werden, muss schon infolge des weiten Arbeitnehmerbegriffs des Paragraph 2, Absatz eins, ASchG weit ausgelegt werden (Heider/Poinstingl/Schramhauser, ASchG5 Paragraph 2, Erl 1; s insb Binder, AVRAG² Paragraph 9, Rz 5 unter Hinweis auf Artikel 3, Litera a, ArbeitsschutzrahmenRL). Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, einen Vertragsbediensteten, der neben seiner eigentlichen dienstvertraglichen Tätigkeit für seinen Dienstgeber im Rahmen einer Nebentätigkeit die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft ausübt, als betriebseigen iSd Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, ASchG zu qualifizieren.
Das Berufungsgericht hat daher richtig erkannt, dass der Kläger seine Arbeit als Sicherheitsfachkraft im Rahmen einer Nebentätigkeit iSd § 20 LVBG erbracht hat. Dass die Beklagte die Ausübung dieser Nebentätigkeit während der Dienstzeit des Klägers duldete, ändert daran, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, nichts.Das Berufungsgericht hat daher richtig erkannt, dass der Kläger seine Arbeit als Sicherheitsfachkraft im Rahmen einer Nebentätigkeit iSd Paragraph 20, LVBG erbracht hat. Dass die Beklagte die Ausübung dieser Nebentätigkeit während der Dienstzeit des Klägers duldete, ändert daran, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, nichts.
3. Zur Behauptung der Unwirksamkeit der Beendigung der Vereinbarung über die Nebentätigkeit wegen der Nichtbefassung des Arbeitsschutzausschusses:
3.1 § 87 Abs 1 ASchG lautet:3.1 Paragraph 87, Absatz eins, ASchG lautet:
„Wenn ein Arbeitsschutzausschuss besteht, darf der Arbeitgeber eine Präventivfachkraft nur nach vorheriger Befassung des Arbeitsschutzausschusses abberufen.“
Das ASchG geht davon aus, dass bei größeren Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mindestens 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 88 Abs 1 ASchG), geeignete Strukturen erforderlich sind, um die für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer unerlässliche Einbindung der Präventivdienste und der Belegschaftsorgane in den innerbetrieblichen Informations- und Entscheidungsprozess und die innerbetriebliche Koordination und den Dialog auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu gewährleisten. Diesem Zweck dient der Arbeitsschutzausschuss, der nicht nur für Fragen der Sicherheit zuständig ist, sondern generell für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung (Heider/Poinstingl/Schramhauser aaO § 88 Erl 1 und 2).Das ASchG geht davon aus, dass bei größeren Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mindestens 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind (Paragraph 88, Absatz eins, ASchG), geeignete Strukturen erforderlich sind, um die für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer unerlässliche Einbindung der Präventivdienste und der Belegschaftsorgane in den innerbetrieblichen Informations- und Entscheidungsprozess und die innerbetriebliche Koordination und den Dialog auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu gewährleisten. Diesem Zweck dient der Arbeitsschutzausschuss, der nicht nur für Fragen der Sicherheit zuständig ist, sondern generell für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung (Heider/Poinstingl/Schramhauser aaO Paragraph 88, Erl 1 und 2).
§ 87 Abs 1 ASchG sieht vor, dass der Arbeitsschutzausschuss vor Abberufung einer Präventivkraft zu „befassen“ ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht, dass die Zustimmung des Arbeitsschutzausschusses zur Abberufung erforderlich ist (Heider/Poinstingl/Schramhauser aaO § 87 Erl 1; Stärker aaO IX Rz 33). Der Arbeitsschutzausschuss kann eine Abberufung daher nicht verhindern; er soll über die geplante Abberufung informiert werden und Gelegenheit haben, die dafür und dagegen sprechenden Erwägungen zu diskutieren (Nöstlinger, HB Arbeitnehmerschutz, 249; ebenso die ErlRV 1590 BlgNR 18. GP, 113).Paragraph 87, Absatz eins, ASchG sieht vor, dass der Arbeitsschutzausschuss vor Abberufung einer Präventivkraft zu „befassen“ ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht, dass die Zustimmung des Arbeitsschutzausschusses zur Abberufung erforderlich ist (Heider/Poinstingl/Schramhauser aaO Paragraph 87, Erl 1; Stärker aaO römisch neun Rz 33). Der Arbeitsschutzausschuss kann eine Abberufung daher nicht verhindern; er soll über die geplante Abberufung informiert werden und Gelegenheit haben, die dafür und dagegen sprechenden Erwägungen zu diskutieren (Nöstlinger, HB Arbeitnehmerschutz, 249; ebenso die ErlRV 1590 BlgNR 18. GP, 113).
3.2 Bei der Beurteilung, welche Folgen die mangelnde Befassung des Arbeitsschutzausschusses hat, blieb bisher die ebenfalls mit dem ASchG BGBl 1994/450 geschaffene Regelung des § 92a ArbVG („Arbeitsschutz“) außer Betracht, mit der die Informations- und Interventionsrechte des Betriebsrats in Fragen des Arbeitsschutzes präzisiert werden sollten (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP, 129). § 92a Abs 3 ArbVG sieht Mitwirkungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Bestellung und der Abberufung von für den Arbeitsschutz zuständigen Personen vor. Diese Bestimmung lautet:3.2 Bei der Beurteilung, welche Folgen die mangelnde Befassung des Arbeitsschutzausschusses hat, blieb bisher die ebenfalls mit dem ASchG BGBl 1994/450 geschaffene Regelung des Paragraph 92 a, ArbVG („Arbeitsschutz“) außer Betracht, mit der die Informations- und Interventionsrechte des Betriebsrats in Fragen des Arbeitsschutzes präzisiert werden sollten (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP, 129). Paragraph 92 a, Absatz 3, ArbVG sieht Mitwirkungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Bestellung und der Abberufung von für den Arbeitsschutz zuständigen Personen vor. Diese Bestimmung lautet:
„(3) Der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern sowie von Personen zu beraten, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind, außer wenn die beabsichtigte Maßnahme im Arbeitsschutzausschuss behandelt wird. Der Betriebsrat hat das Recht, das Arbeitsinspektorat zu den Beratungen beizuziehen. Eine ohne Beratung mit dem Betriebsrat oder Behandlung im Arbeitsschutzausschuss vorgenommene Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern ist rechtsunwirksam.“
3.3 § 92a Abs 3 Satz 3 ArbVG regelt also auch die Folgen der Unterlassung der Befassung des Arbeitsschutzausschusses, bezieht die Sanktion der Rechtsunwirksamkeit aber nach seinem klaren Wortlaut nur auf die Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern, nicht aber auf deren Abberufung. Allerdings erblicken namhafte Vertreter der Lehre darin eine planwidrige Lücke; § 92a Abs 3 Satz 3 ArbVG sei - ebenso wie Satz 1 dieser Bestimmung - im Wege der Analogie auch auf die Abberufung etwa von Sicherheitsfachkräften zu beziehen. Nach deren Ansicht würde es dem Normzweck widersprechen, wenn der Betriebsinhaber ohne Beiziehung des Betriebsrats bzw des Arbeitsschutzausschusses etwa eine unbequeme Sicherheitsfachkraft wirksam abberufen könnte. Es müsse daher dasselbe gelten, wie im Falle der Bestellung (Strasser/Jabornegg, ArbVG³ § 92a Anm 31; Cerny in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht4 § 92a Anm 23; Reissner in ZellKomm² § 92a Rz 24; Mosler in Tomandl, ArbVG § 92a Rz 13).3.3 Paragraph 92 a, Absatz 3, Satz 3 ArbVG regelt also auch die Folgen der Unterlassung der Befassung des Arbeitsschutzausschusses, bezieht die Sanktion der Rechtsunwirksamkeit aber nach seinem klaren Wortlaut nur auf die Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern, nicht aber auf deren Abberufung. Allerdings erblicken namhafte Vertreter der Lehre darin eine planwidrige Lücke; Paragraph 92 a, Absatz 3, Satz 3 ArbVG sei - ebenso wie Satz 1 dieser Bestimmung - im Wege der Analogie auch auf die Abberufung etwa von Sicherheitsfachkräften zu beziehen. Nach deren Ansicht würde es dem Normzweck widersprechen, wenn der Betriebsinhaber ohne Beiziehung des Betriebsrats bzw des Arbeitsschutzausschusses etwa eine unbequeme Sicherheitsfachkraft wirksam abberufen könnte. Es müsse daher dasselbe gelten, wie im Falle der Bestellung (Strasser/Jabornegg, ArbVG³ Paragraph 92 a, Anmerkung 31, ; Cerny in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht4 Paragraph 92 a, Anmerkung 23, ; Reissner in ZellKomm² Paragraph 92 a, Rz 24; Mosler in Tomandl, ArbVG Paragraph 92 a, Rz 13).
3.4 Analogie setzt eine nicht gewollte Gesetzeslücke voraus, also eine - gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie des Gesetzes - planwidrige Unvollständigkeit (RIS-Justiz RS0098756; RS0008866). Der rechtspolitische Wunsch, dass eine bestimmte Regelung sachgerecht(er) wäre, vermag für sich allein eine planwidrige Lücke nicht zu begründen (10 ObS 25/10i). Analogie ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Gesetzeswortlaut und die Absicht des Gesetzgebers in die gegenteilige Richtung weisen (P. Bydlinski in KBB³ § 7 Rz 2). Vor diesem Hintergrund rechtfertigen die - wenn auch rechtspolitisch diskussionswürdigen - Argumente der Lehre die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke in § 92a Abs 3 Satz 3 ArbVG nicht.3.4 Analogie setzt eine nicht gewollte Gesetzeslücke voraus, also eine - gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie des Gesetzes - planwidrige Unvollständigkeit (RIS-Justiz RS0098756; RS0008866). Der rechtspolitische Wunsch, dass eine bestimmte Regelung sachgerecht(er) wäre, vermag für sich allein eine planwidrige Lücke nicht zu begründen (10 ObS 25/10i). Analogie ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Gesetzeswortlaut und die Absicht des Gesetzgebers in die gegenteilige Richtung weisen (P. Bydlinski in KBB³ Paragraph 7, Rz 2). Vor diesem Hintergrund rechtfertigen die - wenn auch rechtspolitisch diskussionswürdigen - Argumente der Lehre die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke in Paragraph 92 a, Absatz 3, Satz 3 ArbVG nicht.
Zunächst steht vor allem der klare Wortlaut des § 92a Abs 3 Satz 3 ArbVG der Annahme eines Versehens des Gesetzgebers entgegen. Es kann nicht unbeachtet bleiben, dass der Gesetzgeber in Satz 3 der Bestimmung ausdrücklich nur von „Bestellung“ und nicht von „Abberufung“ spricht, obwohl er im selben Absatz (!), nämlich in § 92a Abs 3 Satz 1 ArbVG, beide Fälle, also die Bestellung und die Abberufung, ausdrücklich nennt. Schon daher verbietet sich die Annahme eines Versehens des Gesetzgebers. Dieser hat im Übrigen auch im gleichzeitig geschaffenen ASchG differenziert: Wie bereits ausgeführt, ist der Arbeitsschutzausschuss gemäß § 87 ASchG nur im Zusammenhang mit der Abberufung, nicht aber mit der Bestellung von Präventivkräften zu befassen.Zunächst steht vor allem der klare Wortlaut des Paragraph 92 a, Absatz 3, Satz 3 ArbVG der Annahme eines Versehens des Gesetzgebers entgegen. Es kann nicht unbeachtet bleiben, dass der Gesetzgeber in Satz 3 der Bestimmung ausdrücklich nur von „Bestellung“ und nicht von „Abberufung“ spricht, obwohl er im selben Absatz (!), nämlich in Paragraph 92 a, Absatz 3, Satz 1 ArbVG, beide Fälle, also die Bestellung und die Abberufung, ausdrücklich nennt. Schon daher verbietet sich die Annahme eines Versehens des Gesetzgebers. Dieser hat im Übrigen auch im gleichzeitig geschaffenen ASchG differenziert: Wie bereits ausgeführt, ist der Arbeitsschutzausschuss gemäß Paragraph 87, ASchG nur im Zusammenhang mit der Abberufung, nicht aber mit der Bestellung von Präventivkräften zu befassen.
Dafür, dass der Gesetzgeber bewusst differenziert hat, sprechen letzlich auch die Gesetzesmaterialien zu § 92 ArbVG (1590 BlgNR 18. GP 129): Zu Abs 3 dieser Bestimmung verweisen diese auf § 99a ArbVG alt (diese Bestimmung wurde ebenfalls mit BGBl 1994/450 aufgehoben), in dem die Mitwirkung des Betriebsrats nur im Fall der Bestellung des Leiters eines sicherheitstechnischen Dienstes geregelt war. Der Gesetzgeber sah den Anpassungsbedarf darin, dass das neue ASchG keinen solchen „Leiter“ eines sicherheitstechnischen Dienstes mehr kennt. Die Materialien setzen sich ausführlich mit Abs 3 des neu zu schaffenden § 92a ArbVG auseinander und betonen sogar ausdrücklich die Verwendung des Wortes „Bestellung“, wenn sie ausführen: „[...] Durch die Verwendung des Wortes „Bestellung“ - statt bisher „Einstellung“ - und die Einordnung in § 92a (also nicht im Kapitel personelle Mitwirkung) sollte klargestellt werden, daß damit nicht die Gültigkeit eines allfälligen Arbeitsvertrags betroffen ist.“Dafür, dass der Gesetzgeber bewusst differenziert hat, sprechen letzlich auch die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 92, ArbVG (1590 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 129, ): Zu Absatz 3, dieser Bestimmung verweisen diese auf Paragraph 99 a, ArbVG alt (diese Bestimmung wurde ebenfalls mit BGBl 1994/450 aufgehoben), in dem die Mitwirkung des Betriebsrats nur im Fall der Bestellung des Leiters eines sicherheitstechnischen Dienstes geregelt war. Der Gesetzgeber sah den Anpassungsbedarf darin, dass das neue ASchG keinen solchen „Leiter“ eines sicherheitstechnischen Dienstes mehr kennt. Die Materialien setzen sich ausführlich mit Absatz 3, des neu zu schaffenden Paragraph 92 a, ArbVG auseinander und betonen sogar ausdrücklich die Verwendung des Wortes „Bestellung“, wenn sie ausführen: „[...] Durch die Verwendung des Wortes „Bestellung“ - statt bisher „Einstellung“ - und die Einordnung in Paragraph 92 a, (also nicht im Kapitel personelle Mitwirkung) sollte klargestellt werden, daß damit nicht die Gültigkeit eines allfälligen Arbeitsvertrags betroffen ist.“
Überdies hat der Gesetzgeber - ebenfalls mit dem BGBl 1994/450 - mit § 9 AVRAG und § 105 Abs 3 Z 1 lit g ArbVG gerade für solche Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit im innerbetrieblichen Arbeitsschutz einem erhöhten (Kündigungs-)Risiko ausgesetzt sind, einen eigenen (Motiv-)Kündigungs- bzw Benachteiligungsschutz geschaffen, was zeigt, dass er das Problem des Schutzes einer unbequemen Präventivkraft erkannt und dafür auf dieser Ebene auch eine Regelung vorgesehen hat.Überdies hat der Gesetzgeber - ebenfalls mit dem BGBl 1994/450 - mit Paragraph 9, AVRAG und Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g, ArbVG gerade für solche Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit im innerbetrieblichen Arbeitsschutz einem erhöhten (Kündigungs-)Risiko ausgesetzt sind, einen eigenen (Motiv-)Kündigungs- bzw Benachteiligungsschutz geschaffen, was zeigt, dass er das Problem des Schutzes einer unbequemen Präventivkraft erkannt und dafür auf dieser Ebene auch eine Regelung vorgesehen hat.
Das Interesse an der „wirksamen“ Bestellung einer Sicherheitsfachkraft durch den Arbeitgeber wird ja auch durch Verwaltungsstrafen abgesichert (§ 130 Abs 1 Z 27 ASchG). So wie bei der allgemeinen Mitwirkungsbefugnis nach § 92a ArbVG geht es um den Schutz der allgemeinen Interessen am innerbetrieblichen Arbeitsschutz, während die Interessen der einzelnen Sicherheitsfachkraft etwa durch § 9 AVRAG und § 105 Abs 3 Z 1 lit g ArbVG gewahrt werden.Das Interesse an der „wirksamen“ Bestellung einer Sicherheitsfachkraft durch den Arbeitgeber wird ja auch durch Verwaltungsstrafen abgesichert (Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 27, ASchG). So wie bei der allgemeinen Mitwirkungsbefugnis nach Paragraph 92 a, ArbVG geht es um den Schutz der allgemeinen Interessen am innerbetrieblichen Arbeitsschutz, während die Interessen der einzelnen Sicherheitsfachkraft etwa durch Paragraph 9, AVRAG und Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g, ArbVG gewahrt werden.
Aus all diesen Überlegungen kann daher in der in § 92a Abs 3 Satz 3 ArbVG vorgenommenen Differenzierung nicht von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers und damit von einer planwidrigen Lücke ausgegangen werden. Die Bestimmung ist daher ihrem Wortlaut entsprechend anzuwenden; Änderungen daran obliegen dem Gesetzgeber.Aus all diesen Überlegungen kann daher in der in Paragraph 92 a, Absatz 3, Satz 3 ArbVG vorgenommenen Differenzierung nicht von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers und damit von einer planwidrigen Lücke ausgegangen werden. Die Bestimmung ist daher ihrem Wortlaut entsprechend anzuwenden; Änderungen daran obliegen dem Gesetzgeber.
Damit erweist sich aber im Ergebnis die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Unterlassung der Befassung des Arbeitsschutzausschusses nicht die Unwirksamkeit der Beendigung der Nebentätigkeit des Klägers zur Folge hat, als zutreffend.
4. Zur Anfechtung der Aufkündigung der Nebentätigkeitsvereinbarung:
Der Kläger hat diese Anfechtung im Verfahren auf § 105 Abs 3 Z 1 lit g ArbVG und § 9 AVRAG gestützt. Ob eine Anfechtung der Nebentätigkeitsvereinbarung nach diesen Bestimmungen überhaupt möglich ist, kann hier dahingestellt bleiben: Der Kläger scheitert nämlich damit schon im Ansatz daran, dass die Beendigung der Nebentätigkeitsvereinbarung durch die Beklagte nicht zu beanstanden ist. Die Kündigung der Nebentätigkeitsvereinbarung erfolgte nach den Feststellungen nämlich gerade nicht wegen der - korrekten - Tätigkeit des Klägers als Sicherheitsfachkraft.Der Kläger hat diese Anfechtung im Verfahren auf Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g, ArbVG und Paragraph 9, AVRAG gestützt. Ob eine Anfechtung der Nebentätigkeitsvereinbarung nach diesen Bestimmungen überhaupt möglich ist, kann hier dahingestellt bleiben: Der Kläger scheitert nämlich damit schon im Ansatz daran, dass die Beendigung der Nebentätigkeitsvereinbarung durch die Beklagte nicht zu beanstanden ist. Die Kündigung der Nebentätigkeitsvereinbarung erfolgte nach den Feststellungen nämlich gerade nicht wegen der - korrekten - Tätigkeit des Klägers als Sicherheitsfachkraft.
Unstrittig entspricht das im Änderungsvorschlag der Beklagten vom 13. 2. 2008 vorgesehene Stundenausmaß der Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft den Bestimmungen des ASchG, sodass die Änderung der bestehenden Nebentätigkeitsvereinbarung insofern erforderlich war. Der Kläger hat aber die somit notwendige Änderung der mit ihm getroffenen Vereinbarung abgelehnt. Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der Anfechtung wegen verpönter Motivkündigung (§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG) erst jüngst ausgesprochen, dass das Interesse des Arbeitgebers an einer notwendigen oder sachgerechten - auch verschlechternden - Änderungsvereinbarung für die Zukunft noch kein Infragestellen bestehender Ansprüche des Arbeitnehmers bedeutet, weil der Änderungswunsch deren Anerkennung gerade voraussetzt. Insofern kann aber in der Ablehnung eines Abänderungsbegehrens durch den Arbeitnehmer auch keine Geltendmachung von Ansprüchen gesehen werden, die vom Arbeitgeber infrage gestellt werden (9 ObA 64/11v). Diese Grundsätze lassen sich auch auf den vorliegenden Fall anwenden. Der Kläger hat nicht nur der erforderlichen Änderung der Nebentätigkeitsvereinbarung widersprochen, sondern seit Februar 2008 auch die aufgrund der ursprünglichen Vereinbarung vorgesehenen Stunden als Sicherheitsfachkraft nicht vollständig (auch nicht innerhalb seiner Dienstzeit) geleistet, sodass die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Kündigung der Nebentätigkeitsvereinbarung durch die Beklagte vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden ist, zutreffend ist (§ 510 Abs 3 ZPO).Unstrittig entspricht das im Änderungsvorschlag der Beklagten vom 13. 2. 2008 vorgesehene Stundenausmaß der Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft den Bestimmungen des ASchG, sodass die Änderung der bestehenden Nebentätigkeitsvereinbarung insofern erforderlich war. Der Kläger hat aber die somit notwendige Änderung der mit ihm getroffenen Vereinbarung abgelehnt. Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der Anfechtung wegen verpönter Motivkündigung (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG) erst jüngst ausgesprochen, dass das Interesse des Arbeitgebers an einer notwendigen oder sachgerechten - auch verschlechternden - Änderungsvereinbarung für die Zukunft noch kein Infragestellen bestehender Ansprüche des Arbeitnehmers bedeutet, weil der Änderungswunsch deren Anerkennung gerade voraussetzt. Insofern kann aber in der Ablehnung eines Abänderungsbegehrens durch den Arbeitnehmer auch keine Geltendmachung von Ansprüchen gesehen werden, die vom Arbeitgeber infrage gestellt werden (9 ObA 64/11v). Diese Grundsätze lassen sich auch auf den vorliegenden Fall anwenden. Der Kläger hat nicht nur der erforderlichen Änderung der Nebentätigkeitsvereinbarung widersprochen, sondern seit Februar 2008 auch die aufgrund der ursprünglichen Vereinbarung vorgesehenen Stunden als Sicherheitsfachkraft nicht vollständig (auch nicht innerhalb seiner Dienstzeit) geleistet, sodass die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Kündigung der Nebentätigkeitsvereinbarung durch die Beklagte vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden ist, zutreffend ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
5. Aus eben diesen Überlegungen kann sich der Kläger auch nicht auf die Sittenwidrigkeit der Beendigung der Nebentätigkeitsvereinbarung berufen.
6. Zum Leistungsbegehren:
6.1 Für die vom Kläger begehrte „Valorisierung“ der vereinbarten Entschädigung für die Nebentätigkeit fehlt es an einer - vom Kläger auch gar nicht angegebenen - gesetzlichen Grundlage. Mit seinem Vorbringen, dass die „Valorisierung“ des für die Nebentätigkeit vereinbarten Entgelts „genauso wie das Schemagehalt“ zu erfolgen habe, bezieht er sich erkennbar auf die in den Gehaltstabellen des § 24 LVBG gesetzlich festgelegten Monatsentgelte des Entlohnungsschemas II (deren Erhöhungen ebenfalls durch den Landesgesetzgeber zu erfolgen haben). Er übersieht dabei aber, dass die Vereinbarung der Abgeltung seiner Nebentätigkeit auf § 20 Abs 3 LVBG beruht, der keine Grundlage für eine „Valorisierung“ enthält. Dass die begehrte „Valorisierung“ der Entschädigung in der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 9. 12. 1999 eine Grundlage hätte, behauptet der Kläger gar nicht. Aus diesem Grund erweist sich das Begehren auf Nachzahlung von Entgeltdifferenzen von 3. 838,75 EUR brutto für den Zeitraum Juni 2005 bis Jänner 2008 und die Berechnung des übrigen Leistungsbegehrens, soweit diese unter Berücksichtigung „valorisierter“ Beträge erfolgte, als unberechtigt.6.1 Für die vom Kläger begehrte „Valorisierung“ der vereinbarten Entschädigung für die Nebentätigkeit fehlt es an einer - vom Kläger auch gar nicht angegebenen - gesetzlichen Grundlage. Mit seinem Vorbringen, dass die „Valorisierung“ des für die Nebentätigkeit vereinbarten Entgelts „genauso wie das Schemagehalt“ zu erfolgen habe, bezieht er sich erkennbar auf die in den Gehaltstabellen des Paragraph 24, LVBG gesetzlich festgelegten Monatsentgelte des Entlohnungsschemas römisch zwei (deren Erhöhungen ebenfalls durch den Landesgesetzgeber zu erfolgen haben). Er übersieht dabei aber, dass die Vereinbarung der Abgeltung seiner Nebentätigkeit auf Paragraph 20, Absatz 3, LVBG beruht, der keine Grundlage für eine „Valorisierung“ enthält. Dass die begehrte „Valorisierung“ der Entschädigung in der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 9. 12. 1999 eine Grundlage hätte, behauptet der Kläger gar nicht. Aus diesem Grund erweist sich das Begehren auf Nachzahlung von Entgeltdifferenzen von 3. 838,75 EUR brutto für den Zeitraum Juni 2005 bis Jänner 2008 und die Berechnung des übrigen Leistungsbegehrens, soweit diese unter Berücksichtigung „valorisierter“ Beträge erfolgte, als unberechtigt.
6.2 Das Entgelt für jene Stunden, die der Kläger als Sicherheitsfachkraft auf Basis der ursprünglichen Nebentätigkeitsvereinbarung tatsächlich geleistet hat, hat er nach den Verfahrensergebnissen ohnedies erhalten bzw wurde ihm dies rechtskräftig vom Erstgericht zuerkannt. Insofern der Kläger sein Begehren darauf stützt, dass die Leistung von 1.050 Stunden an Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft geschuldet sei, übersieht er, dass die diesbezüglich vorgeschlagene Änderung der Nebentätigkeitsvereinbarung vom 13. 2. 2008 mangels seiner Zustimmung niemals vertraglich vereinbart wurde. Dass die Beklagte infolge gesetzlicher Bestimmungen (§ 82a ASchG) allenfalls verpflichtet gewesen wäre, eine Sicherheitsfachkraft mit dieser Stundenanzahl zu beschäftigen, verschafft ihm keinen entsprechenden Entgeltanspruch für von ihm nicht geschuldete und auch nicht geleistete Stunden. Die Behauptung in der Revision, dass die Beklagte infolge der Weigerung des Klägers, die vorgeschlagene Änderung vom 13. 2. 2008 zu akzeptieren, nicht eingewilligt hätte, der Weiterführung der Vereinbarung vom 18. 7. 2005 zuzustimmen, hat keine Grundlage in den Feststellungen. Über die vom Erstgericht bereits rechtskräftig zuerkannten restlichen Entgelte für den Zeitraum bis 31. 8. 2008 steht dem Kläger daher kein weiterer Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt zu.6.2 Das Entgelt für jene Stunden, die der Kläger als Sicherheitsfachkraft auf Basis der ursprünglichen Nebentätigkeitsvereinbarung tatsächlich geleistet hat, hat er nach den Verfahrensergebnissen ohnedies erhalten bzw wurde ihm dies rechtskräftig vom Erstgericht zuerkannt. Insofern der Kläger sein Begehren darauf stützt, dass die Leistung von 1.050 Stunden an Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft geschuldet sei, übersieht er, dass die diesbezüglich vorgeschlagene Änderung der Nebentätigkeitsvereinbarung vom 13. 2. 2008 mangels seiner Zustimmung niemals vertraglich vereinbart wurde. Dass die Beklagte infolge gesetzlicher Bestimmungen (Paragraph 82 a, ASchG) allenfalls verpflichtet gewesen wäre, eine Sicherheitsfachkraft mit dieser Stundenanzahl zu beschäftigen, verschafft ihm keinen entsprechenden Entgeltanspruch für von ihm nicht geschuldete und auch nicht geleistete Stunden. Die Behauptung in der Revision, dass die Beklagte infolge der Weigerung des Klägers, die vorgeschlagene Änderung vom 13. 2. 2008 zu akzeptieren, nicht eingewilligt hätte, der Weiterführung der Vereinbarung vom 18. 7. 2005 zuzustimmen, hat keine Grundlage in den Feststellungen. Über die vom Erstgericht bereits rechtskräftig zuerkannten restlichen Entgelte für den Zeitraum bis 31. 8. 2008 steht dem Kläger daher kein weiterer Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt zu.
6.3 Da schließlich die Aufkündigung der Nebentätigkeitsvereinbarung zum 31. 8. 2008 wirksam erfolgte, erweist sich auch das Begehren auf Zahlung einer Entschädigung für danach liegende Zeiträume als unberechtigt.
Der Revision kommt daher keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Unter Berücksichtigung der Einschränkung des Feststellungsbegehrens im Verfahren 6 Cga 83/08d und auf Kosten im Verfahren 6 Cga 104/08t (Streitwert gemäß § 12 Abs 4 lit a RATG: 1.450 EUR) beträgt die Bemessungsgrundlage im Revisionsverfahren 42.510,62 EUR (§ 12 Abs 1 RATG). Für die Erstattung der Revisionsbeantwortung gebührt gemäß § 23 Abs 3 RATG lediglich der einfache Einheitssatz.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Unter Berücksichtigung der Einschränkung des Feststellungsbegehrens im Verfahren 6 Cga 83/08d und auf Kosten im Verfahren 6 Cga 104/08t (Streitwert gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Litera a, RATG: 1.450 EUR) beträgt die Bemessungsgrundlage im Revisionsverfahren 42.510,62 EUR (Paragraph 12, Absatz eins, RATG). Für die Erstattung der Revisionsbeantwortung gebührt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, RATG lediglich der einfache Einheitssatz.