[8] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
[9] 1. Da die Beklagte nicht Mitglied des Vereins Sozialwirtschaft Österreich ist, kommt eine unmittelbare Anwendung des SWÖ-KV nicht in Betracht. Wohl aber kann das Bundeseinigungsamt nach § 18 ArbVG einem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuerkennen, wenn die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zu jenen, die dem Kollektivvertrag unterliegen, im Wesentlichen gleichartig sind. Dementsprechend wurde der SWÖ-KV mit den Verordnungen BGBl II 2020/271, 2021/92, 2022/68, 2023/8 und 2024/25 zur Satzung erklärt, wobei der jeweilige § 1 dieser Verordnungen unter der Überschrift „Geltungsbereich der Satzung“ lautet: [9] 1. Da die Beklagte nicht Mitglied des Vereins Sozialwirtschaft Österreich ist, kommt eine unmittelbare Anwendung des SWÖ-KV nicht in Betracht. Wohl aber kann das Bundeseinigungsamt nach Paragraph 18, ArbVG einem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuerkennen, wenn die von der Satzung zu erfassenden Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zu jenen, die dem Kollektivvertrag unterliegen, im Wesentlichen gleichartig sind. Dementsprechend wurde der SWÖ-KV mit den Verordnungen BGBl II 2020/271, 2021/92, 2022/68, 2023/8 und 2024/25 zur Satzung erklärt, wobei der jeweilige Paragraph eins, dieser Verordnungen unter der Überschrift „Geltungsbereich der Satzung“ lautet:
„a) Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
- öffentlich-rechtliche Einrichtungen
- Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
- Rettungs- und Sanitätsdienste
- Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime)
- selbst organisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen
- Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter).“
[10] 2. Die Klägerin macht in ihrer Revision geltend, dass die Beklagte in den fachlichen Anwendungsbereich der Satzung falle, weil sie „soziale Dienste betreuender Art“ anbiete. Die Beklagte „betreue“ Studierende, weil sie den Studierenden nicht nur Wohnraum zur Verfügung stelle, sondern nach ihren Stauten auch „direkte Unterstützungen“ gewähre.
[11] 3. Die Auslegung der Satzungserklärung als Verordnung erfolgt nach §§ 6, 7 ABGB (9 ObA 35/15k). Ausgangspunkt ist daher die Wortinterpretation. Dabei ist nach dem Wortsinn der Norm und innerhalb des durch den äußerst möglichen Wortsinn abgesteckten Rahmens nach der Bedeutung eines Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch oder dem des Gesetzgebers und in seinem Zusammenhang innerhalb der Regelung zu fragen (RS0008896 [T4]). So hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Begriff „betreuen“ im Sinne von „in seine Obhut nehmen“ oder „für jemanden sorgen“ verstanden wird. Da der Begriff „betreuen“ damit stets die Übernahme einer Verantwortung impliziert, fallen nach dem allgemeinem Sprachgebrauch weder das bloße Zurverfügungstellen von Wohnraum noch sonstige – rein finanzielle – Unterstützungen unter diesen Begriff. [11] 3. Die Auslegung der Satzungserklärung als Verordnung erfolgt nach Paragraphen 6, 7, ABGB (9 ObA 35/15k). Ausgangspunkt ist daher die Wortinterpretation. Dabei ist nach dem Wortsinn der Norm und innerhalb des durch den äußerst möglichen Wortsinn abgesteckten Rahmens nach der Bedeutung eines Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch oder dem des Gesetzgebers und in seinem Zusammenhang innerhalb der Regelung zu fragen (RS0008896 [T4]). So hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Begriff „betreuen“ im Sinne von „in seine Obhut nehmen“ oder „für jemanden sorgen“ verstanden wird. Da der Begriff „betreuen“ damit stets die Übernahme einer Verantwortung impliziert, fallen nach dem allgemeinem Sprachgebrauch weder das bloße Zurverfügungstellen von Wohnraum noch sonstige – rein finanzielle – Unterstützungen unter diesen Begriff.
[12] 4. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass sich Rz 73 der Vereinsrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen auf „die Betreuung von Studenten zB im Wege des Unterhaltens von Studentenheimen“ bezieht, doch ist für sie damit nichts gewonnen, weil es sich um eine vom allgemeinem Sprachgebrauch abweichende Formulierung handelt. So besteht nach § 3 Abs 1 Studentenheimgesetz die Verpflichtung eines Studentenheimbetreibers auch nur darin, dass er Heimplätze für Studierende zur Verfügung stellt. Eine hinzutretende Betreuung der Studierenden ist – anders als beispielsweise in den in § 27b KSchG genannten Heimverträgen – nicht vorgesehen. Soweit der Gesetzgeber überhaupt von der Betreuung Studierender spricht (§ 155 Abs 1 BDG; § 49b Abs 1 VBG), betrifft dies ihre hier nicht interessierende fachliche Betreuung durch Universitätslehrer. [12] 4. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass sich Rz 73 der Vereinsrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen auf „die Betreuung von Studenten zB im Wege des Unterhaltens von Studentenheimen“ bezieht, doch ist für sie damit nichts gewonnen, weil es sich um eine vom allgemeinem Sprachgebrauch abweichende Formulierung handelt. So besteht nach Paragraph 3, Absatz eins, Studentenheimgesetz die Verpflichtung eines Studentenheimbetreibers auch nur darin, dass er Heimplätze für Studierende zur Verfügung stellt. Eine hinzutretende Betreuung der Studierenden ist – anders als beispielsweise in den in Paragraph 27 b, KSchG genannten Heimverträgen – nicht vorgesehen. Soweit der Gesetzgeber überhaupt von der Betreuung Studierender spricht (Paragraph 155, Absatz eins, BDG; Paragraph 49 b, Absatz eins, VBG), betrifft dies ihre hier nicht interessierende fachliche Betreuung durch Universitätslehrer.
[13] 5. Dass die Beklagte als gemeinnütziger Studentenheimbetreiber iSd § 3 Abs 2 Studentenheimgesetz „soziale Dienste“ erbringt, bedeutet noch nicht, dass die Beklagte auch dem SWÖ-KV unterliegen würde, weil für die Anwendung dieses Kollektivvertrags darüber hinaus erforderlich ist, dass es sich um Dienste „betreuender Art“ handelt, was auf die von der Beklagten angebotenen Leistungen nicht zutrifft. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass Mietgegenstände in Studentenheimen nach § 1 Abs 2 Z 1 MRG vom Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ausgenommen sind, ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung dies für die Frage haben könnte, welchem Kollektivvertrag die vom Betreiber eines Studentenheims abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse unterliegen. [13] 5. Dass die Beklagte als gemeinnütziger Studentenheimbetreiber iSd Paragraph 3, Absatz 2, Studentenheimgesetz „soziale Dienste“ erbringt, bedeutet noch nicht, dass die Beklagte auch dem SWÖ-KV unterliegen würde, weil für die Anwendung dieses Kollektivvertrags darüber hinaus erforderlich ist, dass es sich um Dienste „betreuender Art“ handelt, was auf die von der Beklagten angebotenen Leistungen nicht zutrifft. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass Mietgegenstände in Studentenheimen nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG vom Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ausgenommen sind, ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung dies für die Frage haben könnte, welchem Kollektivvertrag die vom Betreiber eines Studentenheims abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse unterliegen.
[14] 6. Der Betrieb eines Studentenheims ist damit kein „sozialer Dienst präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art“, sodass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht dem SWÖ-KV unterliegt. Es war daher die Entscheidung der Vorinstanzen zu bestätigen.
[15] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. [15] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.