Dem Revisionsrekurs der Kläger kommt teilweise Berechtigung zu.
Dem Gericht zweiter Instanz ist darin beizupflichten, daß der Rechtsmittelausschluß des auch im Verhältnis zwischen den Arbeitsgerichten und den allgemeinen Zivilgerichten anzuwendenden § 45 JN (JBl 1986, 333; RZ 1993/26) im gegenständlichen Fall hinsichtlich des Ausspruches der sachlichen Unzuständigkeit nicht Platz greift. Ausgehend von den Entscheidungen der Vorinstanzen wäre nämlich ein Gericht zuständig, das seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde, wie das angerufene Gericht hat.Dem Gericht zweiter Instanz ist darin beizupflichten, daß der Rechtsmittelausschluß des auch im Verhältnis zwischen den Arbeitsgerichten und den allgemeinen Zivilgerichten anzuwendenden Paragraph 45, JN (JBl 1986, 333; RZ 1993/26) im gegenständlichen Fall hinsichtlich des Ausspruches der sachlichen Unzuständigkeit nicht Platz greift. Ausgehend von den Entscheidungen der Vorinstanzen wäre nämlich ein Gericht zuständig, das seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde, wie das angerufene Gericht hat.
Im Verfahren ist unbestritten, daß der Erstkläger im Zeitpunkt der Abgabe der Gegenstand des Verfahrens bildenden Willenserklärungen angestellter Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Drittbeklagten war. Er ist daher ungeachtet seiner gesellschaftsrechtlichen Minderheits- beteiligung als Arbeitnehmer iS des § 51 ASGG anzusehen (vgl. Arb. 10.767; ecolex 1990, 434; EvBl. 1990/90). Wie sich aus § 51 Abs 1 ASGG ergibt (".....die zueinander im einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind") liegt ein Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis iS des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG auch im Falle der sogenannten Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses vor (Kuderna, ASGG 258). Es kann also nicht zweifelhaft sein, daß der Erstkläger hinsichtlich der ihm vom Dienstgeber zugesagten Pension Ansprüche als Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis geltend macht. Auch hinsichtlich der Zweitklägerin ist diesbezüglich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu bejahen. Gemäß § 52 Z 3 lit a ASGG gilt nämlich § 50 ASGG auch für Fälle, in denen die Rechtsstreitigkeit unter anderem durch Hinterbliebene des Arbeitnehmers geführt wird, die für sich aus dessen Arbeitsverhältnis Anspruch auf Ruhegenußabfertigung oder sonstige Versorgungsansprüche geltend machen. Hätte die Zweitklägerin somit nach dem Tod des Erstklägers ihre Pensionsansprüche vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen, muß auch die Anfechtung des Verzichtes auf dieselben aufgrund des gegebenen zuständigkeitsbegründenden Zusammenhanges mit dem Arbeitsverhältnis des Mannes in die arbeitsgerichtliche Jurisdiktion fallen.Im Verfahren ist unbestritten, daß der Erstkläger im Zeitpunkt der Abgabe der Gegenstand des Verfahrens bildenden Willenserklärungen angestellter Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Drittbeklagten war. Er ist daher ungeachtet seiner gesellschaftsrechtlichen Minderheits- beteiligung als Arbeitnehmer iS des Paragraph 51, ASGG anzusehen vergleiche Arb. 10.767; ecolex 1990, 434; EvBl. 1990/90). Wie sich aus Paragraph 51, Absatz eins, ASGG ergibt (".....die zueinander im einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind") liegt ein Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis iS des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG auch im Falle der sogenannten Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses vor (Kuderna, ASGG 258). Es kann also nicht zweifelhaft sein, daß der Erstkläger hinsichtlich der ihm vom Dienstgeber zugesagten Pension Ansprüche als Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis geltend macht. Auch hinsichtlich der Zweitklägerin ist diesbezüglich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu bejahen. Gemäß Paragraph 52, Ziffer 3, Litera a, ASGG gilt nämlich Paragraph 50, ASGG auch für Fälle, in denen die Rechtsstreitigkeit unter anderem durch Hinterbliebene des Arbeitnehmers geführt wird, die für sich aus dessen Arbeitsverhältnis Anspruch auf Ruhegenußabfertigung oder sonstige Versorgungsansprüche geltend machen. Hätte die Zweitklägerin somit nach dem Tod des Erstklägers ihre Pensionsansprüche vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen, muß auch die Anfechtung des Verzichtes auf dieselben aufgrund des gegebenen zuständigkeitsbegründenden Zusammenhanges mit dem Arbeitsverhältnis des Mannes in die arbeitsgerichtliche Jurisdiktion fallen.
Gemäß § 8 Abs 2 ASGG kann unter den Voraussetzungen des Abs 1 - somit der gegebenen Identität zumindest einer Partei in beiden Rechtsstreitigkeiten und des Vorliegens eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhanges - auch ein anderer zivilrechtlicher Anspruch zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, sowie zwischen einem Arbeitgeber und einem Dritten oder einem Arbeitnehmer und einem Dritten bei dem nach Abs 1 zuständigen Gericht eingeklagt werden, sofern für die Geltendmachung dieses Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichtes nicht gegeben ist, die auch durch eine Parteienvereinbarung nicht geändert werden könnte. Erstkläger und Zweitklägerin haben in Anbetracht ihrer Pensionsansprüche Rechtsstreitigkeiten gemäß § 50 ASGG gegen die Drittbeklagte bei einem Arbeitsgericht anhängig gemacht, dessen örtliche Zuständigkeit nicht bestritten wurde. Beide Kläger sind - wie bereits dargestellt - als Arbeitnehmer zu behandeln, so daß es ihnen frei steht, bei dem in Anspruch genommenen Arbeitsgericht auch einen Dritten wegen eines anderen zivilrechtlichen Anspruches zu belangen, solange dieser mit dem Anspruch nach § 50 ASGG in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht. Beim Vergleich des § 1 Abs 3 ArbGG mit dem § 8 ASGG fällt auf, daß die im § 1 Abs 3 ArbGG verwendete Formulierung "in rechtlichem oder unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang" in der Nachfolgebestimmung des § 8 ASGG durch die Wendung "im tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang" ersetzt worden ist. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage soll die Bestimmung des § 8 ASGG mit einer gewissen Verdeutlichung im Abs 1 in ihrem Abs 2 im wesentlichen dem § 1 Abs 3 ArbGG entsprechen (RV 7 BlgNR 16. GP 33). Die zu § 1 Abs 3 ArbGG ergangene Judikatur hat aus teleologischen Erwägungen eine möglichst weite Auslegung des Begriffes des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges postuliert und sich damit begnügt, daß die geltend gemachten Ansprüche vermöge gemeinsamer wirtschaftlicher Zweckbestimmung innerlich zusammengehören (ArbSlg. 6.763; 7.073; 7.418). Nach Ansicht des erkennenden Senates kann in der nunmehr verwendeten Formulierung "tatsächlicher Zusammenhang" nicht eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Einengung in Richtung des Erfordernisses der Identität des rechtserzeugenden Sachverhaltes gesehen werden. Vielmehr ist in Fortführung der bisherigen Judikatur davon auszugehen, daß ein tatsächlicher Zusammenhang auch schon dann vorliegt, wenn die den beiden Ansprüchen zugrundeliegenden rechtserzeugenden Sachverhalte nicht zur Gänze, sondern nur teilweise deckungsgleich sind (vgl. Fink, Arbeits- und sozialgerichtliche Mißzellen, ÖJZ 1988, 99).Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ASGG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, - somit der gegebenen Identität zumindest einer Partei in beiden Rechtsstreitigkeiten und des Vorliegens eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhanges - auch ein anderer zivilrechtlicher Anspruch zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, sowie zwischen einem Arbeitgeber und einem Dritten oder einem Arbeitnehmer und einem Dritten bei dem nach Absatz eins, zuständigen Gericht eingeklagt werden, sofern für die Geltendmachung dieses Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichtes nicht gegeben ist, die auch durch eine Parteienvereinbarung nicht geändert werden könnte. Erstkläger und Zweitklägerin haben in Anbetracht ihrer Pensionsansprüche Rechtsstreitigkeiten gemäß Paragraph 50, ASGG gegen die Drittbeklagte bei einem Arbeitsgericht anhängig gemacht, dessen örtliche Zuständigkeit nicht bestritten wurde. Beide Kläger sind - wie bereits dargestellt - als Arbeitnehmer zu behandeln, so daß es ihnen frei steht, bei dem in Anspruch genommenen Arbeitsgericht auch einen Dritten wegen eines anderen zivilrechtlichen Anspruches zu belangen, solange dieser mit dem Anspruch nach Paragraph 50, ASGG in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht. Beim Vergleich des Paragraph eins, Absatz 3, ArbGG mit dem Paragraph 8, ASGG fällt auf, daß die im Paragraph eins, Absatz 3, ArbGG verwendete Formulierung "in rechtlichem oder unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang" in der Nachfolgebestimmung des Paragraph 8, ASGG durch die Wendung "im tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang" ersetzt worden ist. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage soll die Bestimmung des Paragraph 8, ASGG mit einer gewissen Verdeutlichung im Absatz eins, in ihrem Absatz 2, im wesentlichen dem Paragraph eins, Absatz 3, ArbGG entsprechen Regierungsvorlage 7 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 33). Die zu Paragraph eins, Absatz 3, ArbGG ergangene Judikatur hat aus teleologischen Erwägungen eine möglichst weite Auslegung des Begriffes des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges postuliert und sich damit begnügt, daß die geltend gemachten Ansprüche vermöge gemeinsamer wirtschaftlicher Zweckbestimmung innerlich zusammengehören (ArbSlg. 6.763; 7.073; 7.418). Nach Ansicht des erkennenden Senates kann in der nunmehr verwendeten Formulierung "tatsächlicher Zusammenhang" nicht eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Einengung in Richtung des Erfordernisses der Identität des rechtserzeugenden Sachverhaltes gesehen werden. Vielmehr ist in Fortführung der bisherigen Judikatur davon auszugehen, daß ein tatsächlicher Zusammenhang auch schon dann vorliegt, wenn die den beiden Ansprüchen zugrundeliegenden rechtserzeugenden Sachverhalte nicht zur Gänze, sondern nur teilweise deckungsgleich sind vergleiche Fink, Arbeits- und sozialgerichtliche Mißzellen, ÖJZ 1988, 99).
In diesem Sinne ist aber zwischen dem Anspruch auf Anfechtung des Verzichtes auf Pensionsleistungen einerseits und der Übertragung von Geschäftsteilen andererseits ein den Gerichtsstand des § 8 ASGG begründender tatsächlicher Zusammenhang zu sehen, da die am selben Tag abgegebenen Willenserklärungen auf einen einheitlichen, durch die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens und dessen beabsichtigte Sanierung beruhenden Willensentschluß zurückgingen.In diesem Sinne ist aber zwischen dem Anspruch auf Anfechtung des Verzichtes auf Pensionsleistungen einerseits und der Übertragung von Geschäftsteilen andererseits ein den Gerichtsstand des Paragraph 8, ASGG begründender tatsächlicher Zusammenhang zu sehen, da die am selben Tag abgegebenen Willenserklärungen auf einen einheitlichen, durch die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens und dessen beabsichtigte Sanierung beruhenden Willensentschluß zurückgingen.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes liegt hinsichtlich der Anfechtung der Übertragung von Geschäftsanteilen nicht der ausschließliche Gerichtsstand des § 83 b JN vor. Dieser Gerichtsstand dient nicht der Durchführung individueller Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und einzelnen Mitgliedern, sondern hat zur Voraussetzung, daß die Bedeutung des Streites über den Einzelfall hinausgeht, wie dies etwa bei der Geltendmachung von Minderheitsrechten der Fall ist (Mayr in Rechberger ZPO § 83 b JN RdZ 1). Bei dieser Rechtslage ist es ohne Bedeutung, ob mehrere Individualansprüche gemeinsam geltend gemacht werden, da es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht auf die Anzahl der Kläger oder den Umfang deren Beteiligung sondern auf die Natur der Ansprüche ankommt.Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes liegt hinsichtlich der Anfechtung der Übertragung von Geschäftsanteilen nicht der ausschließliche Gerichtsstand des Paragraph 83, b JN vor. Dieser Gerichtsstand dient nicht der Durchführung individueller Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und einzelnen Mitgliedern, sondern hat zur Voraussetzung, daß die Bedeutung des Streites über den Einzelfall hinausgeht, wie dies etwa bei der Geltendmachung von Minderheitsrechten der Fall ist (Mayr in Rechberger ZPO Paragraph 83, b JN RdZ 1). Bei dieser Rechtslage ist es ohne Bedeutung, ob mehrere Individualansprüche gemeinsam geltend gemacht werden, da es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht auf die Anzahl der Kläger oder den Umfang deren Beteiligung sondern auf die Natur der Ansprüche ankommt.
Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß hinsichtlich der Drittklägerin die Voraussetzungen des § 8 ASGG nicht gegeben sind. Sie macht unbestrittenermaßen keine arbeitsrechtlichen Ansprüche geltend. Die von ihr in Anspruch genommene Erstbeklagte ist nicht Arbeitgeber iS des § 8 Abs 2 ASGG, da sie nicht in einem arbeitsrechtlichen Verfahren in Anspruch genommen wird. Da das Arbeits- und Sozialgericht somit für den Anspruch der Drittklägerin sachlich nicht zuständig ist, kann auch der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß § 93 JN nicht angewendet werden (vgl. Fasching ZPR22 RdZ 369).Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß hinsichtlich der Drittklägerin die Voraussetzungen des Paragraph 8, ASGG nicht gegeben sind. Sie macht unbestrittenermaßen keine arbeitsrechtlichen Ansprüche geltend. Die von ihr in Anspruch genommene Erstbeklagte ist nicht Arbeitgeber iS des Paragraph 8, Absatz 2, ASGG, da sie nicht in einem arbeitsrechtlichen Verfahren in Anspruch genommen wird. Da das Arbeits- und Sozialgericht somit für den Anspruch der Drittklägerin sachlich nicht zuständig ist, kann auch der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 93, JN nicht angewendet werden vergleiche Fasching ZPR22 RdZ 369).
Es war daher dem Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreites gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO im Zusammenhalt mit § 46 Abs 1 ZPO. Die Drittklägerin, deren erstinstanzliche Kosten bereits unbekämpft bestimmt sind, hat den Beklagten in Anbetracht der dort für alle Kläger gleich hohen Streitwerte ein Drittel der Kosten der Rechtsmittelverfahren zu ersetzen. Den obsiegenden Erst- und Zweitklägern sind Kosten des Zwischenstreites ab dem Schriftsatz vom 13.4.1994 entstanden. Der Ersatzanspruch für das Verfahren erster Instanz steht ihnen im Verhältnis 96 % zu 2,5 % (1,5 5 entfallen auf die nicht ersatzberechtigte Drittklägerin) zu, da auch dem Gegner gegenüber bei derart stark divergierenden Streitwerten nicht angenommen werden kann, die Kläger hätten ihren gemeinsamen Anwalt lediglich nach Kopfteilen zu honorieren. Auch in Ansehung der zahlungspflichtigen Beklagten war die erheblich verschiedene Verfahrensbeteiligung durch Festlegung der sich aus den Streitwerten ergebenden Prozentanteilen zu berücksichtigen.Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreites gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO im Zusammenhalt mit Paragraph 46, Absatz eins, ZPO. Die Drittklägerin, deren erstinstanzliche Kosten bereits unbekämpft bestimmt sind, hat den Beklagten in Anbetracht der dort für alle Kläger gleich hohen Streitwerte ein Drittel der Kosten der Rechtsmittelverfahren zu ersetzen. Den obsiegenden Erst- und Zweitklägern sind Kosten des Zwischenstreites ab dem Schriftsatz vom 13.4.1994 entstanden. Der Ersatzanspruch für das Verfahren erster Instanz steht ihnen im Verhältnis 96 % zu 2,5 % (1,5 5 entfallen auf die nicht ersatzberechtigte Drittklägerin) zu, da auch dem Gegner gegenüber bei derart stark divergierenden Streitwerten nicht angenommen werden kann, die Kläger hätten ihren gemeinsamen Anwalt lediglich nach Kopfteilen zu honorieren. Auch in Ansehung der zahlungspflichtigen Beklagten war die erheblich verschiedene Verfahrensbeteiligung durch Festlegung der sich aus den Streitwerten ergebenden Prozentanteilen zu berücksichtigen.