Begründung:
Der Kläger ist seit 1.Juli 1953 bei der beklagten Partei beschäftigt. Er hat einen Dienstvertrag, entsprechend einer Vertragsschablone, in deren Punkt VIII festgehalten ist, daß die Bestimmungen der freien Betriebsvereinbarung (= FBV) für die Dienstnehmer des Österreichischen Rundfunks in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrages sind, nicht unterfertigt. In der Vergangenheit waren in den Änderungen der FBV der beklagten Partei auch Verschlechterungen enthalten, welche vom Kläger nicht beeinsprucht wurden. Die erst nach dem Eintritt des Klägers getroffene FBV sowie alle Novellierungen hiezu wurden zwischen dem Zentralbetriebsrat der beklagten Partei und dem Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst und freie Berufe, Sektion Rundfunk und Fernsehen, einerseits und der beklagten Partei andererseits abgeschlossen. Zuletzt wurde eine Änderung der FBV, betreffend das Pensionszuschußregulativ (PZR) vorgenommen, die wie folgt lautet:Der Kläger ist seit 1.Juli 1953 bei der beklagten Partei beschäftigt. Er hat einen Dienstvertrag, entsprechend einer Vertragsschablone, in deren Punkt römisch acht festgehalten ist, daß die Bestimmungen der freien Betriebsvereinbarung (= FBV) für die Dienstnehmer des Österreichischen Rundfunks in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrages sind, nicht unterfertigt. In der Vergangenheit waren in den Änderungen der FBV der beklagten Partei auch Verschlechterungen enthalten, welche vom Kläger nicht beeinsprucht wurden. Die erst nach dem Eintritt des Klägers getroffene FBV sowie alle Novellierungen hiezu wurden zwischen dem Zentralbetriebsrat der beklagten Partei und dem Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst und freie Berufe, Sektion Rundfunk und Fernsehen, einerseits und der beklagten Partei andererseits abgeschlossen. Zuletzt wurde eine Änderung der FBV, betreffend das Pensionszuschußregulativ (PZR) vorgenommen, die wie folgt lautet:
"I. Änderung des Pensionszuschußregulativs:
1. In Artikel III Z 1 sind die Worte "des zuletzt bezogenen Gehaltes" durch die Worte "des Gehaltsdurchschnittes in den beiden letzten, dem Ausscheiden vorangegangenen vollen Kalenderjahren" zu ersetzen.1. In Artikel römisch drei Ziffer eins, sind die Worte "des zuletzt bezogenen Gehaltes" durch die Worte "des Gehaltsdurchschnittes in den beiden letzten, dem Ausscheiden vorangegangenen vollen Kalenderjahren" zu ersetzen.
Diese Änderung wird für alle Dienstnehmer/innen wirksam, die nach dem 31.12.1993 ausscheiden.
2. Artikel III Z 2 ist folgender Satz 8 anzufügen:2. Artikel römisch drei Ziffer 2, ist folgender Satz 8 anzufügen:
"Dienstnehmer/innen, die nach mindestens 25 Dienstjahren nach dem 31.12.1993 aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, erhalten einen Mindestzuschuß von S 4.111 brutto monatlich."
Dieser Schillingbetrag wird generellen Änderungen des Gehaltsregulatives angepaßt; erstmals zum 1.1.1993.
3. In Artikel VI ist nach Ziffer 2 folgende Ziffer 2a einzufügen:3. In Artikel römisch sechs ist nach Ziffer 2 folgende Ziffer 2a einzufügen:
"2a) Der Ruhenszeitraum für Zuschüsse und die Gesamtpension gemäß Ziffer 2 wird in Jahresschritten von der Anzahl der Monate, für die eine Abfertigung nach dem Angestelltengesetz bezahlt wird, auf jene Anzahl verlängert, die dem Abfertigungsvielfachen gemäß § 26 FBV entspricht. Der Verlängerungszeitraum richtet sich nach dem Kalenderjahr, in dem der/die Dienstnehmer/in in ein Dienstverhältnis nach der FBV übernommen wurde und beträgt für das Kalenderjahr 1980 einen und für jedes Folgejahr einen zusätzlichen Monat.""2a) Der Ruhenszeitraum für Zuschüsse und die Gesamtpension gemäß Ziffer 2 wird in Jahresschritten von der Anzahl der Monate, für die eine Abfertigung nach dem Angestelltengesetz bezahlt wird, auf jene Anzahl verlängert, die dem Abfertigungsvielfachen gemäß Paragraph 26, FBV entspricht. Der Verlängerungszeitraum richtet sich nach dem Kalenderjahr, in dem der/die Dienstnehmer/in in ein Dienstverhältnis nach der FBV übernommen wurde und beträgt für das Kalenderjahr 1980 einen und für jedes Folgejahr einen zusätzlichen Monat."
4. Artikel 8 hat wie folgt zu lauten:
"Änderung der Gehaltsregulative:
Treten allgemeine Änderungen der Bezüge der Dienstnehmer/innen ein, so wird jeweils im selben Ausmaß die Bemessungsgrundlage gemäß Art III Z 1 verändert. Diese Bestimmung gilt auch für den Mindestzuschuß."Treten allgemeine Änderungen der Bezüge der Dienstnehmer/innen ein, so wird jeweils im selben Ausmaß die Bemessungsgrundlage gemäß Artikel römisch drei, Ziffer eins, verändert. Diese Bestimmung gilt auch für den Mindestzuschuß."
II. Jubiläumsgelder:römisch zwei. Jubiläumsgelder:
"Dienstnehmer/innen, die vor dem 1.1.1993 in ein Dienstverhältnis nach der FBV übernommen wurden, erhalten anläßlich von Dienstjubiläen nach dem 31.12.1993 folgende Jubiläumsgelder:
25. Dienstjubiläum ein Monatsgehalt
30. Dienstjubiläum S 5.000
35. Dienstjubiläum 1,5 Monatsgehälter.
Die übrigen Bestimmungen ihres Dienstvertrages bleiben gleich."
Diese Änderungen würden bei einer hypothetischen Berechnung der vom Kläger zu erwartenden Gesamtpension für das Jahr 1994 eine Verringerung derselben von 45.576 S vor Vertragsänderung auf 43.330 S nach Vertragsänderung mit sich bringen.
Mit der am 16.Februar 1994 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger, der beklagten Partei gegenüber festzustellen, daß die mit Dienstzettel gemäß § 7 Z 1 FBV vom 9.Dezember 1992 einseitig vorgenommenen, das Pensionszuschußregulativ und Jubiläumsgelder betreffenden Dienstvertragsänderungen dem Kläger gegenüber rechtsunwirksam seien.Mit der am 16.Februar 1994 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger, der beklagten Partei gegenüber festzustellen, daß die mit Dienstzettel gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, FBV vom 9.Dezember 1992 einseitig vorgenommenen, das Pensionszuschußregulativ und Jubiläumsgelder betreffenden Dienstvertragsänderungen dem Kläger gegenüber rechtsunwirksam seien.
Hiezu brachte der Kläger im wesentlichen vor:
Die von der beklagten Partei einseitig vorgenommenen Änderungen der FBV würden Verschlechterungen der Dienstverträge mit sich bringen, welche ohne Zustimmung der betroffenen Dienstnehmer vorgenommen worden seien. Sie seien daher zu Unrecht erfolgt und rechtsunwirksam.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Feststellungsbegehrens und wendete im wesentlichen ein:
Der Kläger habe mit seinem Verhalten durch rund drei Jahrzehnte unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß alle Novellierungen der FBV,
und zwar auch die nachteiligen, auf ihn Anwendung fänden. Die ab dem Jahre 1964 in die Dienstverträge aufgenommene dynamische Bezugnahme auf die FBV in ihrer jeweils gültigen Fassung sei somit für alle Dienstnehmer und daher auch für den Kläger zum Vertragsinhalt geworden.
Der Novelle vom 1.Dezember 1992 seien langwierige Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern der FBV vorausgegangen. Die darin vereinbarten moderaten Verschlechterungen seien aus wirtschaftlichen Gründen notwendig. Durch die Neuregelung, wonach die Gesamtpension nach dem 1.Jänner 1994 nicht mehr vom zuletzt bezogenen Gehalt, sondern vom Gehaltsdurchschnitt der beiden letzten, dem Ausscheiden vorangegangenen vollen Kalenderjahre berechnet werde, ergebe sich eine Verringerung der Gesamtpension de facto um 5 %. Als Ausgleich sei der Mindestzuschuß um rund 14 % angehoben worden, was für einen Teil der Mitarbeiter eine spürbare Verbesserung bedeute. Mit der Neuregelung seien die Grenzen des dem Dienstnehmer aus Gründen der Billigkeit Zumutbaren nicht überschritten worden.
Das Erstgericht stellte gegenüber der beklagten Partei fest, daß die mit Dienstzettel gemäß § 7 Z 4 FBV vom 9.Dezember 1992 einseitig vorgenommenen, das PZR betreffenden Dienstvertragsänderungen dem Kläger gegenüber in den Änderungen betreffend die Art III Z 1 durch Ersetzen der Worte "des zuletzt bezogenen Gehaltes" durch die Worte "des Gehaltsdurchschnittes in den beiden letzten, dem Ausscheiden vorangegangenen vollen Kalenderjahren "sowie Art VIII, soweit die Bemessungsgrundlage gemäß Art III Z 1 Änderungen der Bezüge zur Folge hatte, unwirksam seien.Das Erstgericht stellte gegenüber der beklagten Partei fest, daß die mit Dienstzettel gemäß Paragraph 7, Ziffer 4, FBV vom 9.Dezember 1992 einseitig vorgenommenen, das PZR betreffenden Dienstvertragsänderungen dem Kläger gegenüber in den Änderungen betreffend die Artikel römisch drei, Ziffer eins, durch Ersetzen der Worte "des zuletzt bezogenen Gehaltes" durch die Worte "des Gehaltsdurchschnittes in den beiden letzten, dem Ausscheiden vorangegangenen vollen Kalenderjahren "sowie Artikel römisch acht,, soweit die Bemessungsgrundlage gemäß Artikel römisch drei, Ziffer eins, Änderungen der Bezüge zur Folge hatte, unwirksam seien.
Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, daß die die Jubiläumsgelder betreffenden Änderungen dem Kläger gegenüber rechtsunwirksam seien, wies das Erstgericht ab.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den eingangs angeführten unstrittigen Sachverhalt wie folgt:
Die von der beklagten Partei behauptete dynamische Bezugnahme auf die FBV in der jeweils gültigen Fassung sei zwischen den Streitteilen nie vereinbart worden. Auch der Umstand, daß sich der Kläger in der Vergangenheit die Umsetzung der FBV und ihrer Novellen in seinen mit der beklagten Partei geschlossenen Einzelvertrag samt allfälligen Verschlechterungen gefallen habe lassen, lasse nicht den Schluß zu, daß er auch für die Zukunft seine Zustimmung dazu erteilt habe, daß Änderungen der Vertragsschablone unmittelbar auf seinen Einzelvertrag einwirken. Derartige Eingriffe seien daher grundsätzlich mit ihm neu zu verhandeln.
Die Abweisung des Mehrbegehrens blieb unbekämpft; die beklagte Partei erhob gegen den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils Berufung aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit, der unvollständigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer (gänzlichen) Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es erklärte, eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes habe gemäß § 45 Abs 4 ASGG zu unterbleiben, da der Rechtsstreit vertragliche Ruhegenüsse betreffe.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es erklärte, eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes habe gemäß Paragraph 45, Absatz 4, ASGG zu unterbleiben, da der Rechtsstreit vertragliche Ruhegenüsse betreffe.
Im Berufungsverfahren brachte die beklagte Partei teilweise unter Wiederholung ihres Vorbringens in erster Instanz weiters vor:
Der Kläger sei nach wie vor aktiver Dienstnehmer der beklagten Partei und sei es insbesondere am 1.Dezember 1992, dem Tag des Abschlusses der verfahrensgegenständlichen Novelle der FBV, gewesen.
Der Kläger sei am 1.Juli 1953 eingestellt worden, ohne daß ein schriftlicher Dienstvertrag errichtet worden sei. Vor Inkrafttreten der FBV im Jahre 1961 habe eine analoge Vertragsschablone bzw ein analoges Vertragswerk in Geltung gestanden, das am 1.Jänner 1947 in Kraft getreten sei, das Dienstrecht umfassend geregelt habe, als "Dienstvertrag" bezeichnet worden sei und als Kollektivvertrag gelten sollte, ohne freilich ein solcher im Rechtssinn zu sein. Dieses Vertragswerk sei mehrfach geändert worden, was dem Kläger bekanntgegeben und von ihm widerspruchs- und vorbehaltslos zur Kenntnis genommen worden sei.
Die letzte Modifikation der "Vor-FBV" sei von drei Gewerkschaftsgruppierungen, dem Zentralbetriebsrat und der öffentlichen Verwaltung für das österreichische Rundfunkwesen, dessen Nachfolger die Österreichische Rundfunk GmbH mit Wirkung vom 1.Jänner 1958 bzw der Österreichische Rundfunk ab 15.Oktober 1974 geworden sei, abgeschlossen worden.
Für den Kläger sei mit Datum 19.Juli 1956 ein schriftlicher Vertrag ausgestellt worden, der von ihm eigenhändig unterschrieben worden sei. In diesem finde sich unter anderem folgender Passus:
"Mit Wirkung vom 1.1.1956 gelten für Sie bis auf weiteres die Bestimmungen des derzeit für Radio Wien gültigen Vertrages."
Zu diesem Zeitpunkt habe nicht mehr die Urfassung der Vertragsschablone vom 1.Jänner 1947, sondern das Vertragswerk in der Fassung mehrerer Änderungen gegolten.
Die Urfassung der FBV datiere vom 17.Februar 1961. Mit Mitteilung vom 30. Oktober 1961, deren Erhalt der Kläger am 28.November 1961 bestätigt habe, sei mitgeteilt worden, daß auf sein Dienstverhältnis nunmehr die FBV Anwendung finden solle.
Die Urfassung der FBV (1961) habe das sogenannte Pensionszuschußregulativ (PZR) noch nicht gekannt. Dieses sei vielmehr von den Vertragspartnern der FBV erst 1966 als Ergänzung und integrierender Bestandteil der FBV vereinbart worden.
Dem Kläger seien alle Novellierungen unter Anführung der geänderten Bestimmungen bekanntgegeben worden, er habe diese widerspruchslos zur Kenntnis genommen und sich auch nicht dagegen ausgesprochen, daß diese Veränderungen ab Bekanntgabe auf sein Vertragsverhältnis Anwendung finden sollten. Dies habe nicht nur für Verbesserungen, sondern auch für Verschlechterungen gegolten.
Da der Kläger bis zur gegenständlichen Klagsführung niemals irgendwelche Vorbehalte gegen Änderungen der FBV gemacht habe, sei davon auszugehen, daß zumindest schlüssig die Anwendbarkeit der FBV in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbart worden sei.
Gemäß Art III Z 2 des PZR müsse der Kläger seinen Antrag auf Alterspension bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einbringen.Gemäß Artikel römisch drei, Ziffer 2, des PZR müsse der Kläger seinen Antrag auf Alterspension bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einbringen.
Der am 20.November 1935 geborene Kläger werde fast auf den Tag genau ein Jahr nach der Berufungsverhandlung 60 Jahre alt und habe nach Erwerb von mehr als 420 Versicherungsmonaten danach den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension. Es fehle ihm daher das gemäß § 228 ZPO erforderliche rechtliche Interesse.Der am 20.November 1935 geborene Kläger werde fast auf den Tag genau ein Jahr nach der Berufungsverhandlung 60 Jahre alt und habe nach Erwerb von mehr als 420 Versicherungsmonaten danach den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension. Es fehle ihm daher das gemäß Paragraph 228, ZPO erforderliche rechtliche Interesse.
Gemäß Art VI Z 2 PZR entfalle die Gesamtpension für den Kläger für 12 Monate. Da der Kläger überdies die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten habe, eine Kündigung jedoch bis jetzt nicht erfolgt sei, könne der Kläger nicht mehr in den Genuß der Gesamtpension gemäß Art II Z 4 PZR gelangen, sondern nur mehr zu einem Pensionszuschuß zur vorzeitigen Alterspension nach dem ASVG.Gemäß Artikel römisch sechs, Ziffer 2, PZR entfalle die Gesamtpension für den Kläger für 12 Monate. Da der Kläger überdies die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten habe, eine Kündigung jedoch bis jetzt nicht erfolgt sei, könne der Kläger nicht mehr in den Genuß der Gesamtpension gemäß Artikel römisch zwei, Ziffer 4, PZR gelangen, sondern nur mehr zu einem Pensionszuschuß zur vorzeitigen Alterspension nach dem ASVG.
Da die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz nicht "qualifiziert" vertreten gewesen sei, sei das weitere Vorbringen gemäß § 63 Abs 1 ASGG zulässig.Da die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz nicht "qualifiziert" vertreten gewesen sei, sei das weitere Vorbringen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASGG zulässig.
Das Berufungsgericht traf aufgrund dieses ergänzenden Vorbringens und der im Berufungsverfahren vorgelegten Urkunden folgende weitere Feststellungen:
Das Personalbüro des Österreichischen Rundfunks richtete am 19.Juli 1956 an den Kläger ein Schreiben, in welchem unter anderem festgehalten ist:
"Wir bestätigen und Sie anerkennen, daß Ihr Dienstverhältnis zum Österreichischen Rundfunk durch nachstehende Punkte bestimmt ist.
1. Ihre Übernahme in die Dienste des Österreichischen Rundfunks erfolgt mit 1.Dezember 1954.
Als Tag Ihres Dienstantrittes gilt der 1.Juli 1953.
2. Mit Wirkung vom 1.Jänner 1956 gelten für Sie bis auf weiteres die Bestimmungen des derzeit für Radio Wien gültigen Vertrages....."
Dieses Schreiben wurde vom Kläger eigenhändig unterfertigt.
Am 28.November 1961 unterfertigte der Kläger ein vorbereitetes Schriftstück, betreffend die Übernahme der internen Mitteilung, in welcher ihm in Anwendung der freien Betriebsvereinbarung der Inhalt eines Vorstandsbeschlusses mitgeteilt wurde.
Unstrittig ist, daß der am 1.Juli 1953 ohne schriftlichen Dienstvertrag eingestellte Kläger bei der beklagten Partei noch aktiver Dienstnehmer ist.
Das Berufungsgericht bejahte das Feststellungsinteresse des Klägers und führte im übrigen in rechtlicher Hinsicht aus, bei der FBV der beklagten Partei handle es sich um eine unzulässige Betriebsvereinbarung, auch das einen integrierenden Bestandteil der FBV bildende PZR habe keine normative Wirkung. Derartigen unzulässigen Betriebsvereinbarungen sei jedoch insoferne rechtliche Bedeutung zuzubilligen, als der dem einzelnen Arbeitnehmer bekanntgegebene und von ihm stillschweigend zur Kenntnis genommene oder der tatsächlich beachtete Inhalt einer unzulässigen Betriebsvereinbarung die Grundlage für einzelvertragliche Ergänzungen gemäß § 863 ABGB abgebe (vgl 9 Ob A 94/93). Demnach führten Änderungen der FBV des ORF und damit auch des PZR nur insoweit zu einer Änderung oder Ergänzung der einzelnen Dienstverträge, als die jeweilige Änderung oder Ergänzung vom Dienstnehmer des ORF entweder ausdrücklich oder stillschweigend zur Kenntnis genommen oder tatsächlich beachtet werde. Die Ansicht der beklagten Partei, der Kläger müsse auch die Änderung des PZR, welche immerhin eine nicht unbeträchtliche Verringerung seiner Gesamtpension bedeute, hinnehmen, weil er früheren Änderungen der FBV, die auch Verschlechterungen für die Dienstnehmer des ORF mit sich brachten, konkludent zugestimmt habe, finde weder im Gesetz noch in der an den Kläger am 19.Juli 1956 gerichteten Mitteilung des Dienstgebers, wonach auf ihn bis auf weiteres die Bestimmungen des derzeit für Radio Wien gültigen Vertrages zu gelten hätten, Deckung. Die Unterwerfung des Klägers unter "die Bestimmungen" des derzeit für Radio Wien gültigen Vertrages sei entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht als "Vereinbarung einer dynamischen Bezugnahme" zu verstehen. Damit sei vielmehr nur zum Ausdruck gebracht worden, daß er sich seinerzeit bei Eintritt in den ORF bzw dessen Rechtsvorgänger dem damals dort geltenden Dienstrecht unterworfen habe, nicht aber auch, daß er sich damit für die Zukunft mit jeglicher Änderung seines Dienstvertrages einverstanden erkläre. Würde man der Ansicht der beklagten Partei folgen, daß jede Änderung der FBV auch zur Änderung des Einzelarbeitsvertrages führte, weil die Geltung der FBV für den jeweiligen Einzelvertrag "dynamisch" zu verstehen sei, hätte es der Arbeitgeber in der Hand, die Einzeldienstverträge seiner Dienstnehmer einseitig und auch willkürlich zu ändern. Eine solche Auffassung verstieße aber gegen den nicht nur im Arbeitsrecht geltenden Grundsatz, daß Verträge nicht einseitig abgeändert werden dürften. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes lasse sich nicht daraus rechtfertigen, daß die Dienstvertragsänderungen durch die - nach Behauptung der beklagten Partei - eingetretene Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des ORF bedingt sei und am Zustandekommen der Neuregelung der Zentralbetriebsrat und die Gewerkschaft beteiligt gewesen seien. Der Hinweis auf die sogenannte "Rosinentheorie" sei deshalb nicht zielführend, weil es nicht um den Versuch eines Dienstnehmers gehe, für ihn günstige Regelungen eines Vertrages aufrechtzuerhalten, ungünstige hingegen nicht, sondern darum, daß sich der Kläger gegen einseitige, ihm nachteilige Veränderungen der Pension zur Wehr setze.Das Berufungsgericht bejahte das Feststellungsinteresse des Klägers und führte im übrigen in rechtlicher Hinsicht aus, bei der FBV der beklagten Partei handle es sich um eine unzulässige Betriebsvereinbarung, auch das einen integrierenden Bestandteil der FBV bildende PZR habe keine normative Wirkung. Derartigen unzulässigen Betriebsvereinbarungen sei jedoch insoferne rechtliche Bedeutung zuzubilligen, als der dem einzelnen Arbeitnehmer bekanntgegebene und von ihm stillschweigend zur Kenntnis genommene oder der tatsächlich beachtete Inhalt einer unzulässigen Betriebsvereinbarung die Grundlage für einzelvertragliche Ergänzungen gemäß Paragraph 863, ABGB abgebe vergleiche 9 Ob A 94/93). Demnach führten Änderungen der FBV des ORF und damit auch des PZR nur insoweit zu einer Änderung oder Ergänzung der einzelnen Dienstverträge, als die jeweilige Änderung oder Ergänzung vom Dienstnehmer des ORF entweder ausdrücklich oder stillschweigend zur Kenntnis genommen oder tatsächlich beachtet werde. Die Ansicht der beklagten Partei, der Kläger müsse auch die Änderung des PZR, welche immerhin eine nicht unbeträchtliche Verringerung seiner Gesamtpension bedeute, hinnehmen, weil er früheren Änderungen der FBV, die auch Verschlechterungen für die Dienstnehmer des ORF mit sich brachten, konkludent zugestimmt habe, finde weder im Gesetz noch in der an den Kläger am 19.Juli 1956 gerichteten Mitteilung des Dienstgebers, wonach auf ihn bis auf weiteres die Bestimmungen des derzeit für Radio Wien gültigen Vertrages zu gelten hätten, Deckung. Die Unterwerfung des Klägers unter "die Bestimmungen" des derzeit für Radio Wien gültigen Vertrages sei entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht als "Vereinbarung einer dynamischen Bezugnahme" zu verstehen. Damit sei vielmehr nur zum Ausdruck gebracht worden, daß er sich seinerzeit bei Eintritt in den ORF bzw dessen Rechtsvorgänger dem damals dort geltenden Dienstrecht unterworfen habe, nicht aber auch, daß er sich damit für die Zukunft mit jeglicher Änderung seines Dienstvertrages einverstanden erkläre. Würde man der Ansicht der beklagten Partei folgen, daß jede Änderung der FBV auch zur Änderung des Einzelarbeitsvertrages führte, weil die Geltung der FBV für den jeweiligen Einzelvertrag "dynamisch" zu verstehen sei, hätte es der Arbeitgeber in der Hand, die Einzeldienstverträge seiner Dienstnehmer einseitig und auch willkürlich zu ändern. Eine solche Auffassung verstieße aber gegen den nicht nur im Arbeitsrecht geltenden Grundsatz, daß Verträge nicht einseitig abgeändert werden dürften. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes lasse sich nicht daraus rechtfertigen, daß die Dienstvertragsänderungen durch die - nach Behauptung der beklagten Partei - eingetretene Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des ORF bedingt sei und am Zustandekommen der Neuregelung der Zentralbetriebsrat und die Gewerkschaft beteiligt gewesen seien. Der Hinweis auf die sogenannte "Rosinentheorie" sei deshalb nicht zielführend, weil es nicht um den Versuch eines Dienstnehmers gehe, für ihn günstige Regelungen eines Vertrages aufrechtzuerhalten, ungünstige hingegen nicht, sondern darum, daß sich der Kläger gegen einseitige, ihm nachteilige Veränderungen der Pension zur Wehr setze.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und das Klagebegehren (zur Gänze) abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.