Entscheidungsgründe:
Die beklagte (und klagende) Partei (im folgenden nur beklagte Partei genannt) betrieb das Kaufhaus Q***** in Klagenfurt und hatte in diesem Betrieb ca 130 Arbeitnehmer beschäftigt.
Es bestand ein gemeinsamer Betriebsrat für Arbeiter und Angestellte. Es sind des weiteren mehr als drei Arbeitnehmer von der Klage betroffen.
Die Personalkantine der Q*****, Betriebsstandort Klagenfurt, existiert seit der Eröffnung des Q***** Kaufhauses am 1.9.1971. Mitarbeiter, Hilfskräfte oder pensionierte ehemalige Mitarbeiter konnten dort zu einem Preis von zuletzt S 20,-- ein warmes Mittagessen zu Mittag erhalten. Bei dem Ankauf einer Wochenkarte wurden zu den täglichen S 20,-- je Menü S 3,-- vom Betriebsrat zugeschossen. Weiters wurden Kaffee vor Dienstbeginn in der Früh, kleinere Imbisse und Getränke zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr angeboten. Die Mittagsmahlzeit stellte das Restaurant, bis 1994 eine Abteilung der beklagten Partei, zur Verfügung. Die beklagte Partei übernahm auch die sonstige organisatorische Tätigkeit. Die Begünstigung im Ausmaß von S 3,-- je Mittagsmenü beim Ankauf einer Wochenessenskarte wurde nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme gewährt. Die über den Betrag von S 20,-- hinausgehenden Kosten der Kantine wurden von der beklagten Partei gedeckt. Die für den Betrag der Kantine notwendigen Ressourcen, wie Kantinenkraft, Ersatzkraft, Räumlichkeiten und die Betriebskosten der Räumlichkeiten wurden von der beklagten Partei bereitgestellt und finanziert. Im Schnitt wurden täglich etwa 40 bis 50 Mittagessen konsumiert.
Zwischen 1971 und 1981 wurden die Angestellten aufgefordert, ausschließlich in der Kantine zu essen und nicht das im Geschäftshaus befindliche Restaurant zu benutzen. Erst nach diesem Zeitraum wurde den Angestellten nach und nach freigestellt, wo sie ihre Mahlzeiten einnehmen wollten.
Weiters wurden in der Personalkantine den Mitarbeitern kleinere Imbisse und Getränke zum begünstigten Bezug angeboten. Die Rohwaren für die angebotenen Imbisse wurden auf Rechnung des Betriebsrates vom Kaufhaus bezogen; diesem oblag auch die Preisgestaltung für diese Speisen und Getränke. Allfällige Einnahmeüberschüsse verblieben beim Betriebsrat.
Bei Einstellung jedes Mitarbeiters wurde - unter anderem - auf Vergünstigungen die auf Betriebsvereinbarungen basierten, hingewiesen. Die Bereitstellung des Mittagsmenüs um S 20,-- erfolgte nicht aufgrund einer Betriebsvereinbarung.
Die beklagte Partei gewährte als Äquivalent für ihre Betriebsküche in ihrer Zentrale in Linz den Mitarbeitern an den übrigen Betriebsstandorten aufgrund einer Betriebsvereinbarung einen Essenszuschuß. Da die Q***** Klagenfurt eine Kantine hatte, galt diese Betriebsvereinbarung hier nicht.
Der Betriebsleiter sowie der Betriebsrat machten jeden neuen Mitarbeiter auf die Vergünstigung des billigen Mittagessens aufmerksam und es wurde den neuen Mitarbeitern auch die Betriebskantine beim Betriebsrundgang während der Einstellung gezeigt. Es wurde jedoch niemals von der beklagten Partei darauf hingewiesen, daß diese Vergünstigungen freiwillig oder widerrufbar wären.
Ende April 1994 wurde das Restaurant ausgegliedert und von der B***** Restaurant GesmbH weitergeführt, die auch zum Q***** Konzern gehört.
Mit 1.2.1995 wurde das Quelle Kaufhaus an die Firma F.W. W***** übergeben und die Beklagte hat sich mit "Reise-Q*****, *****" rückeingemietet. Der Lebensmittelmarkt im Keller wurde an die Firma K***** übergeben.
Nach Übernahme des Großteils des Q*****-Betriebes in Klagenfurt durch W***** hat sich der Betriebsrat des Restes der Q***** in Klagenfurt mit dem Betriebsrat der Zentrale in Linz nicht zusammengeschlossen. Auch nach dem 1.2.1995 hat es weiterhin Betriebsrats-Aktivitäten in Klagenfurt gegeben, wie etwa zu Fragen der Arbeitszeit, Einstufung von Mitarbeitern und ähnlichem. Die Tätigkeit des Betriebsrates wurde unverändert wie vor der Übernahme eines Großteils des Betriebes der beklagten Partei in Klagenfurt durch W***** weiterhin durchgeführt. Die beklagte Partei schickte lediglich die Verständigungen nicht nur allein an den Betriebsrat in Klagenfurt, sondern auch an den Betriebsrat in Linz. Die Betriebsratstätigkeit in Klagenfurt selbst ist an W***** für den Rest der Q*****-Bediensteten nicht übergegangen. Es gab bisher auch keine konstituierende Sitzung bzw die Konstituierung eines neuen Betriebsrates für die Q*****-Betriebe in Österreich in Linz. Der Betriebsrat in Klagenfurt wird bis zum Ende der Periode im Jahr 1998 weiter bestehen.
Der klagende Betriebsrat begehrte die Feststellung, daß die Arbeitnehmer der beklagten Partei am Standort Klagenfurt über den 30.4.1994 hinaus Anspruch auf ein Mittagsmenü von montags bis freitags und an den langen Einkaufssamstagen auch samstags gegen einen Kostenbeitrag von S 20,-- haben. Er brachte dazu vor, daß das zu einem Kostenbeitrag von S 20,-- den Dienstnehmern gebotene Mittagsmenü als Sachbezug anzusehen sei, der durch die jahrelange Übung Bestandteil jedes einzelnen Dienstvertrages geworden sei und zum Arbeitslohn gehöre. Der Entzug dieser Leistung ab 1.5.1994 sei daher als unzulässige einseitige Vertragsänderung anzusehen. Die beklagte Partei habe niemals darauf hingewiesen, daß es sich um eine freiwillige und jederzeit widerrufliche Leistung handle. Da von der Rechtsfrage, ob die beklagte Partei verpflichtet sei, ihren Arbeitnehmern in Klagenfurt über den 30.4.1994 hinaus ein Mittagsmenü zu einem Kostenbeitrag von S 20,-- zu bieten, mehr als drei Arbeitnehmer betroffen seien, sei die Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG gerechtfertigt.Der klagende Betriebsrat begehrte die Feststellung, daß die Arbeitnehmer der beklagten Partei am Standort Klagenfurt über den 30.4.1994 hinaus Anspruch auf ein Mittagsmenü von montags bis freitags und an den langen Einkaufssamstagen auch samstags gegen einen Kostenbeitrag von S 20,-- haben. Er brachte dazu vor, daß das zu einem Kostenbeitrag von S 20,-- den Dienstnehmern gebotene Mittagsmenü als Sachbezug anzusehen sei, der durch die jahrelange Übung Bestandteil jedes einzelnen Dienstvertrages geworden sei und zum Arbeitslohn gehöre. Der Entzug dieser Leistung ab 1.5.1994 sei daher als unzulässige einseitige Vertragsänderung anzusehen. Die beklagte Partei habe niemals darauf hingewiesen, daß es sich um eine freiwillige und jederzeit widerrufliche Leistung handle. Da von der Rechtsfrage, ob die beklagte Partei verpflichtet sei, ihren Arbeitnehmern in Klagenfurt über den 30.4.1994 hinaus ein Mittagsmenü zu einem Kostenbeitrag von S 20,-- zu bieten, mehr als drei Arbeitnehmer betroffen seien, sei die Feststellungsklage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG gerechtfertigt.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte ihrerseits eine Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG des Inhalts ein, daß ein Rechtsanspruch der am Standort (AS 35) Klagenfurt beschäftigten Arbeitnehmer auf Aufrechterhaltung der Personalkantine nicht bestehe. Sie behauptet, daß es sich bei der Personalkantine um eine vom Arbeitgeber errichtete und von ihm überwiegend finanzierte Sozialeinrichtung handle, die als betriebliche Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 95 ArbVG anzusehen sei. Ein individueller Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung dieser Sozialeinrichtung in der bis 30.4.1994 bestandenen Form sei nicht gegeben; aufgrund der Ausgliederung des Restaurants aus dem in Klagenfurt geführten Kaufhaus sei die Einstellung der Abgabe eines Mittagsmenüs zu einem Kostenbeitrag von S 20,-- notwendig und auch rechtmäßig gewesen.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte ihrerseits eine Feststellungsklage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG des Inhalts ein, daß ein Rechtsanspruch der am Standort (AS 35) Klagenfurt beschäftigten Arbeitnehmer auf Aufrechterhaltung der Personalkantine nicht bestehe. Sie behauptet, daß es sich bei der Personalkantine um eine vom Arbeitgeber errichtete und von ihm überwiegend finanzierte Sozialeinrichtung handle, die als betriebliche Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des Paragraph 95, ArbVG anzusehen sei. Ein individueller Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung dieser Sozialeinrichtung in der bis 30.4.1994 bestandenen Form sei nicht gegeben; aufgrund der Ausgliederung des Restaurants aus dem in Klagenfurt geführten Kaufhaus sei die Einstellung der Abgabe eines Mittagsmenüs zu einem Kostenbeitrag von S 20,-- notwendig und auch rechtmäßig gewesen.
Mit Wirkung vom 1.2.1995 sei es zu einer Veräußerung von Betriebsteilen in Klagenfurt gekommen. Die Bereiche Bekleidung und Hardware mit 74 Mitarbeitern seien an die F.W.W***** Co GmbH übertragen worden, der Bereich Supermarkt mit 32 Mitarbeitern sei an die K***** Handels GmbH verkauft worden. Bei der beklagten Partei seien lediglich die Bereiche Technik, Reisen und Schmuck mit insgesamt 23 Mitarbeitern verblieben. Diese Zerschlagung des Betriebes in drei Teile habe den Untergang des in Klagenfurt geführten Betriebes mit Wirkung vom 31.1.1995 herbeigeführt, weil der bei der beklagten Partei verbliebene Betriebsteil organisatorisch in den am Sitz in Linz bestehenden Betrieb eingegliedert worden sei und damit als selbständiger Betrieb zu bestehen aufgehört habe. Dadurch sei die Tätigkeitsdauer des klagenden Betriebsrates gemäß § 62 Z 1 ArbVG vorzeitig beendet worden. Für die 23 Arbeitnehmer des bei der beklagten Partei verbliebenen Betriebsteiles - es handle sich dabei ausschließlich um Angestellte - sei daher nunmehr der für den Betrieb in Linz gewählte Angestelltenbetriebsrat zuständig. Im Hinblick auf diese Eingliederung werde hinsichtlich des von der Q***** AG eingeleiteten Verfahren ein Parteiwechsel angezeigt und hinsichtlich des vom Betriebsrat geführten Verfahrens nunmehr die fehlende Klagslegitimation eingewendet.Mit Wirkung vom 1.2.1995 sei es zu einer Veräußerung von Betriebsteilen in Klagenfurt gekommen. Die Bereiche Bekleidung und Hardware mit 74 Mitarbeitern seien an die F.W.W***** Co GmbH übertragen worden, der Bereich Supermarkt mit 32 Mitarbeitern sei an die K***** Handels GmbH verkauft worden. Bei der beklagten Partei seien lediglich die Bereiche Technik, Reisen und Schmuck mit insgesamt 23 Mitarbeitern verblieben. Diese Zerschlagung des Betriebes in drei Teile habe den Untergang des in Klagenfurt geführten Betriebes mit Wirkung vom 31.1.1995 herbeigeführt, weil der bei der beklagten Partei verbliebene Betriebsteil organisatorisch in den am Sitz in Linz bestehenden Betrieb eingegliedert worden sei und damit als selbständiger Betrieb zu bestehen aufgehört habe. Dadurch sei die Tätigkeitsdauer des klagenden Betriebsrates gemäß Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG vorzeitig beendet worden. Für die 23 Arbeitnehmer des bei der beklagten Partei verbliebenen Betriebsteiles - es handle sich dabei ausschließlich um Angestellte - sei daher nunmehr der für den Betrieb in Linz gewählte Angestelltenbetriebsrat zuständig. Im Hinblick auf diese Eingliederung werde hinsichtlich des von der Q***** AG eingeleiteten Verfahren ein Parteiwechsel angezeigt und hinsichtlich des vom Betriebsrat geführten Verfahrens nunmehr die fehlende Klagslegitimation eingewendet.
Der klagende Betriebsrat verwies zur behaupteten mangelnden aktiven Klagslegitimation auf § 62a ArbVG, wonach der Betriebsrat auch dann noch Prozeßpartei sei, wenn dessen Tätigkeit während des gerichtlichen Verfahrens nach § 62 Z 1 ArbVG ende.Der klagende Betriebsrat verwies zur behaupteten mangelnden aktiven Klagslegitimation auf Paragraph 62 a, ArbVG, wonach der Betriebsrat auch dann noch Prozeßpartei sei, wenn dessen Tätigkeit während des gerichtlichen Verfahrens nach Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG ende.
Das Erstgericht gab - im zweiten Rechtsgang - dem Klagebegehren des klagenden Betriebsrates (erneut) statt und wies das Klagebegehren der beklagten Partei ab.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei weder ein einheitlicher (neuer) Betriebsrat für den Klagenfurter Betriebsteil und den Linzer Betrieb zustandegekommen, noch habe ein neuer Betriebsrat seine Tätigkeit (ergänze: in Klagenfurt) aufgenommen, weshalb die Prozeßlegitimation des klagenden Betriebsrates noch gegeben sei. Die Kantine sei eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 95 ArbVG; die Auflösung einer solchen Wohlfahrtseinrichtung unterliege im Rahmen des § 95 Abs 3 ArbVG dem Ermessen des Betriebsinhabers. Die Personalkantine sei zwar von der beklagten Partei errichtet worden, jedoch werde von den Arbeitnehmern durch die Bezahlung des Kostenbeitrages für das Mittagsmenü ein erheblicher Anteil des Aufwandes getragen. Wenn aber die Arbeitnehmer zum Errichtungs- und Erhaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung in erheblichem Ausmaß beigetragen hätten, sei die Auflösung nur unter Abwägung der Arbeitnehmerinteressen und der Interessen des Betriebes gerechtfertigt. Diese Interessenabwägung falle zu ungunsten der beklagten Partei aus. Überdies sei die Sozialleistung durch die jahrelange vorbehaltlose Gewährung schlüssig Bestandteil der Einzelarbeitsverträge geworden.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei weder ein einheitlicher (neuer) Betriebsrat für den Klagenfurter Betriebsteil und den Linzer Betrieb zustandegekommen, noch habe ein neuer Betriebsrat seine Tätigkeit (ergänze: in Klagenfurt) aufgenommen, weshalb die Prozeßlegitimation des klagenden Betriebsrates noch gegeben sei. Die Kantine sei eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des Paragraph 95, ArbVG; die Auflösung einer solchen Wohlfahrtseinrichtung unterliege im Rahmen des Paragraph 95, Absatz 3, ArbVG dem Ermessen des Betriebsinhabers. Die Personalkantine sei zwar von der beklagten Partei errichtet worden, jedoch werde von den Arbeitnehmern durch die Bezahlung des Kostenbeitrages für das Mittagsmenü ein erheblicher Anteil des Aufwandes getragen. Wenn aber die Arbeitnehmer zum Errichtungs- und Erhaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung in erheblichem Ausmaß beigetragen hätten, sei die Auflösung nur unter Abwägung der Arbeitnehmerinteressen und der Interessen des Betriebes gerechtfertigt. Diese Interessenabwägung falle zu ungunsten der beklagten Partei aus. Überdies sei die Sozialleistung durch die jahrelange vorbehaltlose Gewährung schlüssig Bestandteil der Einzelarbeitsverträge geworden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages Folge und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (der mangelnden Partei- und Prozeßfähigkeit der klagenden Partei) liege nicht vor, weil die Verfahrensergebnisse und Feststellungen noch immer nicht ausreichten, um über die Sachlegitimation des klagenden Betriebsrates abschließend urteilen zu können. Dieser Umstand stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Es sei zwar im zweiten Rechtsgang festgestellt worden, daß Teile des Klagenfurter Betriebes ausgegliedert wurden und ein einheitlicher Betriebsrat des Restbetriebes Klagenfurt und des Linzer Betriebes der beklagten Partei sich nicht konstituiert habe, aber nicht, ob und wie es zu dem von der beklagten Partei behaupteten Zusammenschluß des Restbetriebes in Klagenfurt mit dem in Linz geführten Betrieb gekommen sei. Der Zusammenschluß von Betrieben könne so erfolgen, daß ein neuer Betrieb entstehe oder - wie die beklagte Partei behaupte - ein Betrieb von einem anderen aufgenommen werde. Im Falle des Entstehens eines neuen Betriebes verlören beide Betriebe ihre bisherige Betriebseigenschaft. Nach der früheren Rechtslage hätte dies zur Folge, daß die Funktionsdauer beider Betriebsräte beendet werde. Diese für die Belegschaft mißliche Folge verhindere § 62 c Abs 1 ArbVG für die Höchstdauer von einem Jahr durch die Bildung eines einheitlichen Betriebsrates, welcher sich allerdings erst konstiuieren müsse. Bis dahin fehle es an einer handlungsfähigen Vertretung. Im Falle eines anhängigen Verfahrens komme es dann nach § 62 a ArbVG zu einer Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrates. Ob ein Zusammenschluß durch Neubildung oder durch Aufnahme vorliege, könne nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Im Falle der Aufnahme bestehe kein Raum für die Anwendung des § 62 a ArbVG, weil die Interessen der Belegschaft durch den Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes vertreten würden. Träger von Rechten und Pflichten der Betriebsverfassung sei auf Arbeitnehmerseite das Kollektiv der Arbeitnehmerschaft. Die Arbeitnehmerschaft erhalte durch § 40 ArbVG Teilrechtsfähigkeit. Handlungsfähig sei die Arbeitnehmerschaft - so wie juristische Personen oder Personenmehrheiten - durch Vertretungsorgane. Die Organe der Arbeitnehmerschaft übten die Befugnisse nach der Arbeitsverfassung als Vertreter und im Interesse der Belegschaft aus. § 53 Abs 1 ASGG regle einen Fall der gesetzlichen Prozeßstandschaft. Der Betriebsrat sei der gesetzliche direkte Vertreter der Belegschaft. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei sei auch bei Feststellung der Aufnahme des Klagenfurter Restbetriebes in den Linzer Betrieb nicht von einem Parteiwechsel auszugehen, weil der klagende Betriebsrat nur gesetzlicher Vertreter der Arbeitnehmerschaft des Restbetriebes Klagenfurt sei. Daher wäre allenfalls nach § 235 Abs 5 ZPO die Parteibezeichnung zu berichtigen und das Verfahren mit dem nunmehr zuständigen Vertretungsorgan (dem Angestelltenbetriebsrat des Linzer Betriebes) aufzunehmen. Erst nach Klärung der aufgezeigten Frage der gesetzlichen Vertretung könne auf die materiellen Klagsansprüche eingegangen werden. Es sei aber schon jetzt darauf zu verweisen, daß der klagende Betriebsrat keinen Anfechtungsanspruch betreffend die Wohlfahrtseinrichtung der Werkskantine nach § 95 Abs 3 ArbVG geltend mache; es sei die Vier-Wochenfrist nach Auflassung vor Einbringung der Klage verstrichen. Vielmehr werde ein individualrechtlicher Anspruch der Arbeitnehmer aus der uneingeschränkten Gewährung des Essenszuschusses behauptet.Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (der mangelnden Partei- und Prozeßfähigkeit der klagenden Partei) liege nicht vor, weil die Verfahrensergebnisse und Feststellungen noch immer nicht ausreichten, um über die Sachlegitimation des klagenden Betriebsrates abschließend urteilen zu können. Dieser Umstand stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Es sei zwar im zweiten Rechtsgang festgestellt worden, daß Teile des Klagenfurter Betriebes ausgegliedert wurden und ein einheitlicher Betriebsrat des Restbetriebes Klagenfurt und des Linzer Betriebes der beklagten Partei sich nicht konstituiert habe, aber nicht, ob und wie es zu dem von der beklagten Partei behaupteten Zusammenschluß des Restbetriebes in Klagenfurt mit dem in Linz geführten Betrieb gekommen sei. Der Zusammenschluß von Betrieben könne so erfolgen, daß ein neuer Betrieb entstehe oder - wie die beklagte Partei behaupte - ein Betrieb von einem anderen aufgenommen werde. Im Falle des Entstehens eines neuen Betriebes verlören beide Betriebe ihre bisherige Betriebseigenschaft. Nach der früheren Rechtslage hätte dies zur Folge, daß die Funktionsdauer beider Betriebsräte beendet werde. Diese für die Belegschaft mißliche Folge verhindere Paragraph 62, c Absatz eins, ArbVG für die Höchstdauer von einem Jahr durch die Bildung eines einheitlichen Betriebsrates, welcher sich allerdings erst konstiuieren müsse. Bis dahin fehle es an einer handlungsfähigen Vertretung. Im Falle eines anhängigen Verfahrens komme es dann nach Paragraph 62, a ArbVG zu einer Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrates. Ob ein Zusammenschluß durch Neubildung oder durch Aufnahme vorliege, könne nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Im Falle der Aufnahme bestehe kein Raum für die Anwendung des Paragraph 62, a ArbVG, weil die Interessen der Belegschaft durch den Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes vertreten würden. Träger von Rechten und Pflichten der Betriebsverfassung sei auf Arbeitnehmerseite das Kollektiv der Arbeitnehmerschaft. Die Arbeitnehmerschaft erhalte durch Paragraph 40, ArbVG Teilrechtsfähigkeit. Handlungsfähig sei die Arbeitnehmerschaft - so wie juristische Personen oder Personenmehrheiten - durch Vertretungsorgane. Die Organe der Arbeitnehmerschaft übten die Befugnisse nach der Arbeitsverfassung als Vertreter und im Interesse der Belegschaft aus. Paragraph 53, Absatz eins, ASGG regle einen Fall der gesetzlichen Prozeßstandschaft. Der Betriebsrat sei der gesetzliche direkte Vertreter der Belegschaft. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei sei auch bei Feststellung der Aufnahme des Klagenfurter Restbetriebes in den Linzer Betrieb nicht von einem Parteiwechsel auszugehen, weil der klagende Betriebsrat nur gesetzlicher Vertreter der Arbeitnehmerschaft des Restbetriebes Klagenfurt sei. Daher wäre allenfalls nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO die Parteibezeichnung zu berichtigen und das Verfahren mit dem nunmehr zuständigen Vertretungsorgan (dem Angestelltenbetriebsrat des Linzer Betriebes) aufzunehmen. Erst nach Klärung der aufgezeigten Frage der gesetzlichen Vertretung könne auf die materiellen Klagsansprüche eingegangen werden. Es sei aber schon jetzt darauf zu verweisen, daß der klagende Betriebsrat keinen Anfechtungsanspruch betreffend die Wohlfahrtseinrichtung der Werkskantine nach Paragraph 95, Absatz 3, ArbVG geltend mache; es sei die Vier-Wochenfrist nach Auflassung vor Einbringung der Klage verstrichen. Vielmehr werde ein individualrechtlicher Anspruch der Arbeitnehmer aus der uneingeschränkten Gewährung des Essenszuschusses behauptet.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil die Frage der Folgen einer Eingliederung eines Betriebes in einen anderen und die damit verbundene Zuständigkeit des Betriebsrates des aufnehmenden Betriebes für die Belegschaft des aufgenommenen Betriebes auf die Prozeß- und Parteifähigkeit des Betriebsrates des Restbetriebes einer höchstgerichtlichen Stellungnahme bedürfe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, ihn abzuändern und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die beklagte Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben und in der Hauptsache zu entscheiden und das Klagebegehren des klagenden Betriebsrates abzuweisen und dem der beklagten Partei stattzugeben.
Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, er ist auch berechtigt.