[9] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt.
[10] 1. Die VBO der Beklagten ist eine Vertragsschablone, die kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Dienstvertrag verbindlich wird (RIS-Justiz RS0081830). Bei der Auslegung gilt daher auch die Unklarheitenregel des § 915 ABGB, wonach eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen ausschlägt, der sie verwendet hat (RS0081830 [T1]). Die Auslegungsregel des § 915 ABGB ist aber erst heranzuziehen, wenn die Auslegung nach der erklärten Absicht der Parteien ohne eindeutiges Ergebnis bleibt (RS0109295). Steht der Vertragsinhalt eindeutig fest, dann ist für die Anwendung des § 915 ABGB kein Raum (RS0017752; RS0017957). [10] 1. Die VBO der Beklagten ist eine Vertragsschablone, die kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Dienstvertrag verbindlich wird (RIS-Justiz RS0081830). Bei der Auslegung gilt daher auch die Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB, wonach eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen ausschlägt, der sie verwendet hat (RS0081830 [T1]). Die Auslegungsregel des Paragraph 915, ABGB ist aber erst heranzuziehen, wenn die Auslegung nach der erklärten Absicht der Parteien ohne eindeutiges Ergebnis bleibt (RS0109295). Steht der Vertragsinhalt eindeutig fest, dann ist für die Anwendung des Paragraph 915, ABGB kein Raum (RS0017752; RS0017957).
[11] 2. Der weite Entgeltbegriff des allgemeinen Arbeitsrechts, der dazu führt, dass bei der Berechnung der Abfertigung auch Sonderzahlungen zu berücksichtigen sind, gilt etwa für Gemeindebedienstete nach der VBO für Innsbruck nur, soweit keine abweichenden landesgesetzlichen oder vertraglichen Regelungen bestehen (RS0081839). Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die VBO der Beklagten in § 8 und § 12 klar zwischen monatlich auszuzahlenden Monatsbezügen und vierteljährlich auszuzahlenden Sonderzahlungen unterscheidet, sodass der „Monatsbezug“ die Sonderzahlungen nicht miteinschließt. Die Unterscheidung von Monatsbezug einerseits und Sonderzahlungen andererseits führt dazu, dass auch § 32 Abs 4 der VBO dahin auszulegen ist, dass die Sonderzahlungen bei der Berechnung der Abfertigung außer Betracht bleiben müssen (9 ObA 239/01i [VBO Klagenfurt]; im Ergebnis auch 8 ObA 50/03s und 9 ObA 73/15y [VBO Innsbruck]). Die zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffene Vereinbarung ist deshalb dahin auszulegen, dass die Sonderzahlungen bei der Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen sind. [11] 2. Der weite Entgeltbegriff des allgemeinen Arbeitsrechts, der dazu führt, dass bei der Berechnung der Abfertigung auch Sonderzahlungen zu berücksichtigen sind, gilt etwa für Gemeindebedienstete nach der VBO für Innsbruck nur, soweit keine abweichenden landesgesetzlichen oder vertraglichen Regelungen bestehen (RS0081839). Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die VBO der Beklagten in Paragraph 8 und Paragraph 12, klar zwischen monatlich auszuzahlenden Monatsbezügen und vierteljährlich auszuzahlenden Sonderzahlungen unterscheidet, sodass der „Monatsbezug“ die Sonderzahlungen nicht miteinschließt. Die Unterscheidung von Monatsbezug einerseits und Sonderzahlungen andererseits führt dazu, dass auch Paragraph 32, Absatz 4, der VBO dahin auszulegen ist, dass die Sonderzahlungen bei der Berechnung der Abfertigung außer Betracht bleiben müssen (9 ObA 239/01i [VBO Klagenfurt]; im Ergebnis auch 8 ObA 50/03s und 9 ObA 73/15y [VBO Innsbruck]). Die zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffene Vereinbarung ist deshalb dahin auszulegen, dass die Sonderzahlungen bei der Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen sind.
[12] 3. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Kläger nichtsdestoweniger auf die zwingenden Vorschriften des AngG berufen könne. Mit der B-VG-Novelle 1999 wurde Art 21 B-VG novelliert, sodass die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Dienst- und Dienstvertragsrechts der Gemeindebediensteten nunmehr den Ländern obliegt. In Oberösterreich fehlt aber noch immer eine landesgesetzliche Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Bediensteten der oberösterreichischen Städte mit eigenem Statut (§ 1 Abs 1 Oö Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl 2002/50; § 1 Abs 1 Oö Statutar-gemeinden-Bedienstetengesetz 2002, LGBl 2002/50). [12] 3. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Kläger nichtsdestoweniger auf die zwingenden Vorschriften des AngG berufen könne. Mit der B-VG-Novelle 1999 wurde Artikel 21, B-VG novelliert, sodass die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Dienst- und Dienstvertragsrechts der Gemeindebediensteten nunmehr den Ländern obliegt. In Oberösterreich fehlt aber noch immer eine landesgesetzliche Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Bediensteten der oberösterreichischen Städte mit eigenem Statut (Paragraph eins, Absatz eins, Oö Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl 2002/50; Paragraph eins, Absatz eins, Oö Statutar-gemeinden-Bedienstetengesetz 2002, LGBl 2002/50).
[13] 4. Auch Arbeitsverträge mit Gemeinden unterliegen dem allgemeinen Zivil- und Arbeitsvertragsrecht, das durch landesgesetzliche Sondervorschriften verdrängt werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 9 ObA 6/10p ausgesprochen, dass die Kompetenz zur Regelung des Dienstvertragsrechts die Länder zur Erlassung von Regelungen ermächtigt, die vom allgemeinen Zivil- und Arbeitsrecht abweichen, das Fehlen solcher besonderen Regelungen aber dazu führt, dass die allgemeinen zivil- und arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, wozu neben den Regelungen im ABGB auch jene des Angestelltengesetzes gehören (ebenso Löschnigg/Reiff in Löschnigg/Melzer11 § 3 AngG Rz 10; Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 3 AngG Rz 10; Radner in Gruber-Risak/Mazal, Das Arbeitsrecht – System- und Praxiskommentar [40. Lfg 2022] Kap I.1. Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis Rz 5; vgl auch Spielbüchler, Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht und Vertragsbedienstetenrecht, FS-Strasser II [1993] 342 [377]). [13] 4. Auch Arbeitsverträge mit Gemeinden unterliegen dem allgemeinen Zivil- und Arbeitsvertragsrecht, das durch landesgesetzliche Sondervorschriften verdrängt werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 9 ObA 6/10p ausgesprochen, dass die Kompetenz zur Regelung des Dienstvertragsrechts die Länder zur Erlassung von Regelungen ermächtigt, die vom allgemeinen Zivil- und Arbeitsrecht abweichen, das Fehlen solcher besonderen Regelungen aber dazu führt, dass die allgemeinen zivil- und arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, wozu neben den Regelungen im ABGB auch jene des Angestelltengesetzes gehören (ebenso Löschnigg/Reiff in Löschnigg/Melzer11 Paragraph 3, AngG Rz 10; Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 Paragraph 3, AngG Rz 10; Radner in Gruber-Risak/Mazal, Das Arbeitsrecht – System- und Praxiskommentar [40. Lfg 2022] Kap römisch eins.1. Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis Rz 5; vergleiche auch Spielbüchler, Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht und Vertragsbedienstetenrecht, FS-Strasser römisch zwei [1993] 342 [377]).
[14] 5. § 3 AngG macht die Anwendung des Angestelltengesetzes auf Gemeindebedienstete davon abhängig, dass sie in einer „Unternehmung“ iSd § 2 AngG beschäftigt sind. Für Angestellte der Länder, die „behördliche Aufgaben“ zu besorgen hatten, bestand nämlich schon vor der B-VG-Novelle 1974 nach Art 12 Abs 1 Z 8 B-VG keine umfassende Zuständigkeit des Bundes (Hofer-Zeni, Die Kompetenz zur Regelung des Dienstrechts, ÖJZ 1972, 122 [123]; Jabloner, Verfassungsrechtliche Fragen des Dienstvertragsrechtes, FS-Schnorr [1988], 489 [490]). Nach den klaren Vorgaben des Gesetzgebers sind damit Arbeitnehmer, die in der Hoheitsverwaltung tätig und mit behördlichen Aufgaben betraut sind, wie dies auf den Kläger zutraf, vom Anwendungsbereich des Angestelltengesetzes ausgenommen (Grillberger, Dienstrecht der Kärntner Gemeindevertragsbediensteten, in Rebhahn, Beiträge zum Kärntner Gemeinderecht [1998] 206 [224]; Resch, Gesetzgebungskompetenz für Vertragsbedienstete, RFG 2010/21, 93 f). [14] 5. Paragraph 3, AngG macht die Anwendung des Angestelltengesetzes auf Gemeindebedienstete davon abhängig, dass sie in einer „Unternehmung“ iSd Paragraph 2, AngG beschäftigt sind. Für Angestellte der Länder, die „behördliche Aufgaben“ zu besorgen hatten, bestand nämlich schon vor der B-VG-Novelle 1974 nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG keine umfassende Zuständigkeit des Bundes (Hofer-Zeni, Die Kompetenz zur Regelung des Dienstrechts, ÖJZ 1972, 122 [123]; Jabloner, Verfassungsrechtliche Fragen des Dienstvertragsrechtes, FS-Schnorr [1988], 489 [490]). Nach den klaren Vorgaben des Gesetzgebers sind damit Arbeitnehmer, die in der Hoheitsverwaltung tätig und mit behördlichen Aufgaben betraut sind, wie dies auf den Kläger zutraf, vom Anwendungsbereich des Angestelltengesetzes ausgenommen (Grillberger, Dienstrecht der Kärntner Gemeindevertragsbediensteten, in Rebhahn, Beiträge zum Kärntner Gemeinderecht [1998] 206 [224]; Resch, Gesetzgebungskompetenz für Vertragsbedienstete, RFG 2010/21, 93 f).
[15] 6. Schrammel und Kozak verstehen das Angestelltengesetz als „allgemeines Auffanggesetz“, das auf vertragliche Dienstverhältnisse zu einer Gemeinde zur Anwendung gelangen soll, wenn das Land von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, sodass es auch auf Beschäftigte in der Hoheitsverwaltung anzuwenden wäre (Schrammel in Marhold/Burgstaller/Preyer, § 3 AngG Rz 16; Kozak in Reissner4 [2022] § 3 AngG Rz 3). Die Anwendbarkeit des allgemeinen Zivil- und Arbeitsrechts kann aber nicht dazu führen, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschriften über den klaren Wortlaut des Gesetzes hinaus ausgedehnt wird. Da § 3 AngG Bedienstete in der Hoheitsverwaltung aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausnimmt und solche Dienstverhältnisse deshalb nur den Vorschriften des ABGB unterliegen, handelt es sich um keine planwidrige Gesetzeslücke, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, sodass auch eine analoge Anwendung des Angestelltengesetzes ausscheidet (siehe Resch, RFG 2010, 94). [15] 6. Schrammel und Kozak verstehen das Angestelltengesetz als „allgemeines Auffanggesetz“, das auf vertragliche Dienstverhältnisse zu einer Gemeinde zur Anwendung gelangen soll, wenn das Land von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, sodass es auch auf Beschäftigte in der Hoheitsverwaltung anzuwenden wäre (Schrammel in Marhold/Burgstaller/Preyer, Paragraph 3, AngG Rz 16; Kozak in Reissner4 [2022] Paragraph 3, AngG Rz 3). Die Anwendbarkeit des allgemeinen Zivil- und Arbeitsrechts kann aber nicht dazu führen, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschriften über den klaren Wortlaut des Gesetzes hinaus ausgedehnt wird. Da Paragraph 3, AngG Bedienstete in der Hoheitsverwaltung aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausnimmt und solche Dienstverhältnisse deshalb nur den Vorschriften des ABGB unterliegen, handelt es sich um keine planwidrige Gesetzeslücke, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, sodass auch eine analoge Anwendung des Angestelltengesetzes ausscheidet (siehe Resch, RFG 2010, 94).
[16] 7. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb bereits ausgesprochen, dass die Vorschriften des Angestelltengesetzes über die Berechnung der Abfertigung auf Bedienstete einer Stadt mit eigenem Statut ungeachtet des Fehlens landesgesetzlicher Vorschriften nur zur Anwendung gelangen können, wenn diese Bediensteten in einer „Unternehmung“ iSd § 2 AngG beschäftigt sind (9 ObA 239/01i; 9 ObA 69/13g). Im Ergebnis existiert damit keine landes- oder bundesgesetzliche Vorschrift, die dem Kläger, der behördliche Aufgaben zu besorgen hatte, einen über die VBO hinausgehenden Abfertigungsanspruch gewähren würde. [16] 7. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb bereits ausgesprochen, dass die Vorschriften des Angestelltengesetzes über die Berechnung der Abfertigung auf Bedienstete einer Stadt mit eigenem Statut ungeachtet des Fehlens landesgesetzlicher Vorschriften nur zur Anwendung gelangen können, wenn diese Bediensteten in einer „Unternehmung“ iSd Paragraph 2, AngG beschäftigt sind (9 ObA 239/01i; 9 ObA 69/13g). Im Ergebnis existiert damit keine landes- oder bundesgesetzliche Vorschrift, die dem Kläger, der behördliche Aufgaben zu besorgen hatte, einen über die VBO hinausgehenden Abfertigungsanspruch gewähren würde.
[17] 8. Der Kläger beruft sich darauf, dass die unterschiedliche Behandlung von Bediensteten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und gröblich benachteiligend sei. Richtig ist, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch für Vertragsbedienstete gilt (RS0031488). Dem öffentlichen Dienstgeber steht es aber frei, Zuwendungen auf eine bestimmte Gruppe von Dienstnehmern zu beschränken, solange er dabei nicht willkürlich oder sachfremd differenziert (RS0016829; RS0016815; RS0028240). Da sich die Tätigkeit in einer Behörde wesentlich von jener in einer Unternehmung unterscheidet, ist eine unterschiedliche Behandlung der dort beschäftigten Bediensteten, die im Übrigen den Bestimmungen der VBG vergleichbar ist (RS0081487) nicht unsachlich. Da der Kläger nicht aufgrund seines Alters benachteiligt wird, liegt auch kein Verstoß gegen § 1 Oö Antidiskriminierungsgesetz vor. [17] 8. Der Kläger beruft sich darauf, dass die unterschiedliche Behandlung von Bediensteten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und gröblich benachteiligend sei. Richtig ist, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch für Vertragsbedienstete gilt (RS0031488). Dem öffentlichen Dienstgeber steht es aber frei, Zuwendungen auf eine bestimmte Gruppe von Dienstnehmern zu beschränken, solange er dabei nicht willkürlich oder sachfremd differenziert (RS0016829; RS0016815; RS0028240). Da sich die Tätigkeit in einer Behörde wesentlich von jener in einer Unternehmung unterscheidet, ist eine unterschiedliche Behandlung der dort beschäftigten Bediensteten, die im Übrigen den Bestimmungen der VBG vergleichbar ist (RS0081487) nicht unsachlich. Da der Kläger nicht aufgrund seines Alters benachteiligt wird, liegt auch kein Verstoß gegen Paragraph eins, Oö Antidiskriminierungsgesetz vor.
[18] 9. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher dahin abzuändern, dass das auf Gewährung einer über die Regelungen der VBO hinausgehenden Abfertigung gerichtete Klagebegehren abgewiesen wird.
[19] 10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die für die Berufungsschrift verzeichneten Kosten auf einem Additionsfehler beruhen, sodass insoweit nur 2.234,48 EUR zusprechen waren. [19] 10. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die für die Berufungsschrift verzeichneten Kosten auf einem Additionsfehler beruhen, sodass insoweit nur 2.234,48 EUR zusprechen waren.