VI. Berechtigung zur Vorlage:römisch sechs. Berechtigung zur Vorlage:
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kann mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts nicht mehr angefochten werden (Art 267 AEUV). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat in einem Verfahren nach Art 267 AEUV nur das befasste nationale Gericht sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden, das Unionsrecht betreffenden Fragen zu beurteilen (vgl EuGH C-395/08 Rn 18).Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kann mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts nicht mehr angefochten werden (Artikel 267, AEUV). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat in einem Verfahren nach Artikel 267, AEUV nur das befasste nationale Gericht sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden, das Unionsrecht betreffenden Fragen zu beurteilen vergleiche EuGH C-395/08 Rn 18).
VII. Begründung der Vorlagefragen:römisch sieben. Begründung der Vorlagefragen:
1. Rechtscharakter und Zweck der kollektivvertraglichen Kinderzulage
1.1 Die zu beurteilende Aliquotierungsregelung des § 22 Abs 4 in Verbindung mit § 21 Abs 2 des zugrunde liegenden Kollektivvertrags knüpft die Minderung des Anspruchs von Teilzeitbeschäftigten auf die Kinderzulage an das Ausmaß der Arbeitszeit. Der Kollektivvertrag normiert damit die Maßgeblichkeit des Pro-rata-temporis-Grundsatzes im Sinn des § 4 Nr 2 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit.1.1 Die zu beurteilende Aliquotierungsregelung des Paragraph 22, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, des zugrunde liegenden Kollektivvertrags knüpft die Minderung des Anspruchs von Teilzeitbeschäftigten auf die Kinderzulage an das Ausmaß der Arbeitszeit. Der Kollektivvertrag normiert damit die Maßgeblichkeit des Pro-rata-temporis-Grundsatzes im Sinn des Paragraph 4, Nr 2 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit.
1.2 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das nationale Recht auszulegen (EuGH C-378/07 Rn 70). Im Anlassfall gilt dies für den Rechtscharakter der Kinderzulage, der nach seiner Zweckbestimmung zu ermitteln ist.
Die zu beurteilende Kinderzulage nach § 22 des zugrunde liegenden Kollektivvertrags wird in dessen Abschnitt III geregelt. Dieser Abschnitt ist mit „Sozialzulagen“ überschrieben. Inhaltlich ist die Kinderzulage an den Anspruch auf die gesetzliche (staatliche) Familienbeihilfe bzw bei geschiedenen Arbeitnehmern auf die Leistung von Unterhalt für das Kind, für das die Zulage bezogen wird, geknüpft. Die Kinderzulage gebührt bis zum Eintritt des Kindes in das Erwerbsleben, also bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, maximal bis zur Vollendung des 26. Lebensjahrs. Schließlich ist normiert, dass die Kinderzulage (seitens des Kreditinstituts) für jedes Kind nur einmal gebührt.Die zu beurteilende Kinderzulage nach Paragraph 22, des zugrunde liegenden Kollektivvertrags wird in dessen Abschnitt römisch drei geregelt. Dieser Abschnitt ist mit „Sozialzulagen“ überschrieben. Inhaltlich ist die Kinderzulage an den Anspruch auf die gesetzliche (staatliche) Familienbeihilfe bzw bei geschiedenen Arbeitnehmern auf die Leistung von Unterhalt für das Kind, für das die Zulage bezogen wird, geknüpft. Die Kinderzulage gebührt bis zum Eintritt des Kindes in das Erwerbsleben, also bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, maximal bis zur Vollendung des 26. Lebensjahrs. Schließlich ist normiert, dass die Kinderzulage (seitens des Kreditinstituts) für jedes Kind nur einmal gebührt.
Aus dem dargestellten Regelungsgehalt des § 22 des Kollektivvertrags, insbesondere der Verknüpfung des Anspruchs auf Kinderzulage mit dem Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe, lässt sich der Rechtscharakter und die Zweckbestimmung der Kinderzulage wie folgt ableiten: Dem Charakter nach handelt es sich um eine Zulage zur gesetzlichen Familienbeihilfe als Beitrag zu den Unterhaltsleistungen gegenüber dem Kind, für das die Zulage bezogen wird. Nach ihrem Zweck sollen mit der Zulage - so wie mit der gesetzlichen Familienbeihilfe - die Kosten, die die Eltern aufgrund ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern treffen, teilweise ausgeglichen werden. Den Eltern sollen die im Zusammenhang mit der Gründung und dem Bestand einer Familie entstandenen finanziellen Belastungen zum Teil abgenommen werden. Dieser teilweise Ausgleich der Unterhaltslasten dient dem wirtschaftlichen Schutz der Familie. Nach den Gesetzesmaterialien zur staatlichen Familienbeihilfe ist ein solcher Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung, die die Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung von Kindern verursacht, nicht nur eine Forderung der sozialen Gerechtigkeit, sondern auch eine gesellschaftliche Existenznotwendigkeit. Derartige Zulagen stellen keine Entlohnung für geleistete Dienste dar.Aus dem dargestellten Regelungsgehalt des Paragraph 22, des Kollektivvertrags, insbesondere der Verknüpfung des Anspruchs auf Kinderzulage mit dem Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe, lässt sich der Rechtscharakter und die Zweckbestimmung der Kinderzulage wie folgt ableiten: Dem Charakter nach handelt es sich um eine Zulage zur gesetzlichen Familienbeihilfe als Beitrag zu den Unterhaltsleistungen gegenüber dem Kind, für das die Zulage bezogen wird. Nach ihrem Zweck sollen mit der Zulage - so wie mit der gesetzlichen Familienbeihilfe - die Kosten, die die Eltern aufgrund ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern treffen, teilweise ausgeglichen werden. Den Eltern sollen die im Zusammenhang mit der Gründung und dem Bestand einer Familie entstandenen finanziellen Belastungen zum Teil abgenommen werden. Dieser teilweise Ausgleich der Unterhaltslasten dient dem wirtschaftlichen Schutz der Familie. Nach den Gesetzesmaterialien zur staatlichen Familienbeihilfe ist ein solcher Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung, die die Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung von Kindern verursacht, nicht nur eine Forderung der sozialen Gerechtigkeit, sondern auch eine gesellschaftliche Existenznotwendigkeit. Derartige Zulagen stellen keine Entlohnung für geleistete Dienste dar.
Aus der vom Antragsgegner angesprochenen Historie der zugrunde liegenden Bestimmung des Kollektivvertrags, wonach die Anknüpfung an die Familienbeihilfe nur zur Verwaltungsvereinfachung erfolgt und die Tatbestandsprüfung an das Finanzamt ausgelagert worden sei, lässt sich keine gegenteilige Aussage zur Zweckbestimmung dieser Regelung entnehmen.
1.3 Der Oberste Gerichtshof gelangt somit zum Ergebnis, dass die Kinderzulage nach § 22 des zugrunde liegenden Kollektivvertrags als vertragliche Leistung des Arbeitgebers zu qualifizieren ist, die nicht nur den durch die Arbeitsleistung bedingten finanziellen Mehraufwand für die Kinderbetreuung abgelten, sondern generell die Unterhaltslast des arbeitenden Elternteils ausgleichen soll. Die Kinderzulage ist somit eine Zulage des Arbeitgebers zur gesetzlichen (staatlichen) Familienbeihilfe.1.3 Der Oberste Gerichtshof gelangt somit zum Ergebnis, dass die Kinderzulage nach Paragraph 22, des zugrunde liegenden Kollektivvertrags als vertragliche Leistung des Arbeitgebers zu qualifizieren ist, die nicht nur den durch die Arbeitsleistung bedingten finanziellen Mehraufwand für die Kinderbetreuung abgelten, sondern generell die Unterhaltslast des arbeitenden Elternteils ausgleichen soll. Die Kinderzulage ist somit eine Zulage des Arbeitgebers zur gesetzlichen (staatlichen) Familienbeihilfe.
Durch die gesetzliche (staatliche) Familienbeihilfe sollen Kosten, die Eltern aufgrund ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern entstehen, ausgeglichen werden. Sie wird unabhängig von der Beschäftigung und vom Einkommen der Eltern gewährt. Die Höhe der gesetzlichen Familienbeihilfe wird durch das Alter des Kindes bestimmt. Sie ist damit eine Leistung der sozialen Sicherheit im Sinn des Art 1 Buchstabe z (Familienleistung) der Verordnung 883/2004/EG und eine direkte Transferleistung an die Anspruchsberechtigten. Die gesetzliche Familienbeihilfe betrifft demnach das unionsrechtliche Sozialrecht.Durch die gesetzliche (staatliche) Familienbeihilfe sollen Kosten, die Eltern aufgrund ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern entstehen, ausgeglichen werden. Sie wird unabhängig von der Beschäftigung und vom Einkommen der Eltern gewährt. Die Höhe der gesetzlichen Familienbeihilfe wird durch das Alter des Kindes bestimmt. Sie ist damit eine Leistung der sozialen Sicherheit im Sinn des Artikel eins, Buchstabe z (Familienleistung) der Verordnung 883/2004/EG und eine direkte Transferleistung an die Anspruchsberechtigten. Die gesetzliche Familienbeihilfe betrifft demnach das unionsrechtliche Sozialrecht.
2. Sozialleistung des Arbeitgebers und Entgelt
2.1 Für eine „Leistung der sozialen Sicherheit“ im Sinn der Verordnung 883/2004/EG ist charakteristisch, dass es sich um eine gesetzlich vorgesehene staatliche Leistung handelt (vgl EuGH C-395/08 Rn 42; C-268/06 Rn 131).2.1 Für eine „Leistung der sozialen Sicherheit“ im Sinn der Verordnung 883/2004/EG ist charakteristisch, dass es sich um eine gesetzlich vorgesehene staatliche Leistung handelt vergleiche EuGH C-395/08 Rn 42; C-268/06 Rn 131).
Die zu beurteilende Kinderzulage ist keine derartige Leistung. Vielmehr wird sie vom Arbeitgeber auf Basis der vertragsrechtlichen Beziehung zum Arbeitnehmer geleistet. Sie betrifft damit das unionsrechtliche Arbeitsrecht.
2.2 Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung schon anerkannt, dass (gesetzlich vorgesehene) staatliche Sozialleistungen kraft gesetzlicher Anordnung durch Leistungen des Arbeitgebers substituiert werden können. Als Beispiel dafür kann die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber als Substitut für das staatliche Krankengeld genannt werden (vgl EuGH C-45/90 Rn 19).2.2 Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung schon anerkannt, dass (gesetzlich vorgesehene) staatliche Sozialleistungen kraft gesetzlicher Anordnung durch Leistungen des Arbeitgebers substituiert werden können. Als Beispiel dafür kann die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber als Substitut für das staatliche Krankengeld genannt werden vergleiche EuGH C-45/90 Rn 19).
Auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die zu beurteilende Kinderzulage basiert nicht auf einem gesetzlichen, generell abstrakten System; sie wird nicht kraft besonderer gesetzlicher Anordnung anstelle der staatlichen Leistung ausnahmsweise vom Arbeitgeber erbracht.
2.3 Sowohl die staatlichen Leistungen der sozialen Sicherheit als auch die sozialen Leistungen des Arbeitgebers (vgl Art 7 Abs 2 der Verordnung 492/2011/EU: „soziale Vergünstigungen“) gehören nach der unionsrechtlichen Begrifflichkeit zu den Sozialleistungen. Die Kinderzulage ist damit eine Sozialleistung, die vom Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrags geleistet wird.2.3 Sowohl die staatlichen Leistungen der sozialen Sicherheit als auch die sozialen Leistungen des Arbeitgebers vergleiche Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung 492/2011/EU: „soziale Vergünstigungen“) gehören nach der unionsrechtlichen Begrifflichkeit zu den Sozialleistungen. Die Kinderzulage ist damit eine Sozialleistung, die vom Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrags geleistet wird.
Als Zuschlag zur Familienbeihilfe verfolgt die Kinderzulage ähnliche Ziele wie die gesetzliche Familienbeihilfe. Sie dient damit dem Ausgleich von Familienlasten im Sinn des Art 3 Buchstabe z der Verordnung 883/2004/EG. Demnach kann sie als eine nach ihrem Zweck und Inhalt den Familienleistungen ähnliche Sozialleistung des Arbeitgebers qualifiziert werden.Als Zuschlag zur Familienbeihilfe verfolgt die Kinderzulage ähnliche Ziele wie die gesetzliche Familienbeihilfe. Sie dient damit dem Ausgleich von Familienlasten im Sinn des Artikel 3, Buchstabe z der Verordnung 883/2004/EG. Demnach kann sie als eine nach ihrem Zweck und Inhalt den Familienleistungen ähnliche Sozialleistung des Arbeitgebers qualifiziert werden.
2.4 Unbestritten ist, dass es sich bei der zu beurteilenden Kinderzulage um Entgelt handelt.
Nach Art 157 AEUV sind unter Entgelt die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Nicht dazu zählen unmittelbar durch Gesetz geregelte Leistungen der sozialen Sicherheit, insbesondere Altersrenten, die zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten.Nach Artikel 157, AEUV sind unter Entgelt die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Nicht dazu zählen unmittelbar durch Gesetz geregelte Leistungen der sozialen Sicherheit, insbesondere Altersrenten, die zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten.
Da die in Rede stehende Kinderzulage vom Arbeitgeber auf vertraglicher Basis geleistet wird, ist sie in den unionsrechtlichen Entgeltbegriff einzubeziehen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass die Aliquotierung aufgrund der geringeren Arbeitsleistung bei Teilzeitbeschäftigung von vornherein sachlich gerechtfertigt sei. Vielmehr ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs auf den Rechtscharakter bzw die Zweckbestimmung des Entgeltbestandteils abzustellen, wobei zwischen Entgelt im engeren und im weiteren Sinn unterschieden werden kann. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es sogar denkbar, dass eine (hier nicht vorliegende, vom Arbeitgeber substituierte) Leistung der sozialen Sicherheit unter den arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff fällt (EuGH C-45/90 Rn 15). Die Einbeziehung in den Entgeltbegriff allein sagt über die Zulässigkeit der Aliquotierungsregelung daher noch nichts aus.
3. Pro-rata-temporis-Grundsatz
3.1 Aus unionsrechtlicher Sicht stellt sich somit die Frage, ob für eine Sozialleistung des Arbeitgebers der Pro-rata-temporis-Grundsatz schon aufgrund der Art der Leistung als angemessen (sachlich gerechtfertigt) anzusehen ist. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs hängt diese Beurteilung von der Zweckbestimmung der Sozialleistung ab.
3.2 Der Pro-rata-temporis-Grundsatz besagt, dass eine Leistung des Arbeitgebers für eine Person in Teilzeitbeschäftigung nach dem Ausmaß der Arbeitszeit berechnet wird (EuGH C-395/08 Rn 65).
In diesem Zusammenhang hatte der Gerichtshof bisher Fälle zum Jahresurlaub sowie zur betrieblichen Altersversorgung zu entscheiden. Er gelangte zum Ergebnis, dass die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub bei Teilzeitbeschäftigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (EuGH C-486/08 Rn 33). Auch bei der Betriebspension hat er am Pro-rata-temporis-Grundsatz festgehalten. Demnach steht das Unionsrecht einer zeitanteiligen Berechnung des Ruhegehalts bei Teilzeitbeschäftigung nicht entgegen (EuGH C-537/07 Rn 59 mwN). Die Höhe der Versorgung hängt nämlich unmittelbar vom Umfang der geleisteten Arbeit und den entsprechenden Beiträgen ab. Die Berücksichtigung des Umfangs der von einem Teilzeitbeschäftigten während seines Berufslebens tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zum Umfang der Arbeitsleistung eines Beschäftigten, der während seines gesamten Berufslebens in Vollzeit gearbeitet hat, stellt ein objektives Kriterium dar, das eine proportionale Kürzung der Altersversorgung des Teilzeitbeschäftigten zulässt (EuGH C-395/08 Rn 65 mwN).
3.3 Die Kinderzulage weist keine unmittelbare Relation zur Arbeitszeit auf. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass der Gerichtshof die hier vorliegende Sachlage anders als in den zitierten Fällen beurteilt und zum Ergebnis gelangt, dass bei einer Sozialleistung des Arbeitgebers, die ähnliche Ziele wie die gesetzliche Familienbeihilfe verfolgt, die Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes nicht schon allein aufgrund der Art der Leistung angemessen ist.
4. Besondere Rechtfertigungsgründe
4.1 Gelangt man zum Ergebnis, dass der Pro-rata-temporis-Grundsatz bei der zu beurteilenden Kinderzulage nicht schon aufgrund der Leistung als angemessen zu qualifizieren ist, so stellt sich die Frage nach einer besonderen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten durch aliquote Minderung des Anspruchs auf die Kinderzulage im Verhältnis zur Arbeitszeit.
4.2 Der Antragsgegner führt in dieser Hinsicht ins Treffen, dass Teilzeitbeschäftigung häufig in Form von Elternteilzeit (Teilzeitbeschäftigung in Zeiten einer Kinderbetreuung) besteht. Für das für diese Zeit gebührende gesetzliche Kinderbetreuungsgeld besteht eine Zuverdienstgrenze. Um sich das gesetzliche Kinderbetreuungsgeld in Beachtung dieser Einkommensgrenze zu sichern, müsste bei Auszahlung der Kinderzulage in voller Höhe (durchschnittlich monatlich 120 EUR pro Kind) das Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung entsprechend herabgesetzt werden. Durch einen solchen Effekt würde die Teilzeitbeschäftigung nicht gefördert.
Der Antragsgegner weist zudem darauf hin, dass bei einem Verbot der Aliquotierung der Kinderzulage bei mehreren Kindern eine geringfügige Beschäftigung (darunter versteht man ein Beschäftigungsverhältnis, dessen Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt und das mit abgabenrechtlichen Vorteilen verbunden ist) während eines Elternkarenzurlaubs nicht mehr möglich wäre, weil die Geringfügigkeitsgrenze (monatlich 376,26 EUR) durch mehrfache Kinderzulagen in voller Höhe bereits ausgeschöpft wäre.
4.3 Der Oberste Gerichtshof zieht als zusätzliche mögliche Rechtfertigungsgründe noch folgende Argumente in Betracht:
Ein Verbot der im zugrunde liegenden Kollektivvertrag normierten Aliquotierung der Kinderzulage bei Teilzeitbeschäftigung führt zu einer Benachteiligung jener Arbeitgeber, die mehrere Teilzeitbeschäftigte aufgenommen haben als andere Arbeitgeber. Damit ist unweigerlich eine Wettbewerbsverzerrung verbunden. Die Richtlinie 97/81/EG zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit will Wettbewerbsverzerrungen aber gerade vermeiden.
Die höhere Entgeltpflicht für die Arbeitgeber führt außerdem dazu, dass diese weniger Teilzeitbeschäftigte aufnehmen. Die erwähnte Richtlinie will die Teilzeitarbeit aber fördern (vgl EuGH C-378/07 Rn 21) und die Flexibilität zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigungen erleichtern.Die höhere Entgeltpflicht für die Arbeitgeber führt außerdem dazu, dass diese weniger Teilzeitbeschäftigte aufnehmen. Die erwähnte Richtlinie will die Teilzeitarbeit aber fördern vergleiche EuGH C-378/07 Rn 21) und die Flexibilität zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigungen erleichtern.
Gemäß § 22 Abs 1 des zugrunde liegenden Kollektivvertrags gebührt die zu beurteilende Kinderzulage seitens des Kreditinstituts für jedes Kind nur einmal. Ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit kann durchaus mehrere solcher Arbeitsverhältnisse aufweisen. Im Fall der Beschäftigung bei einer anderen Bank, die beispielsweise demselben Kollektivvertrag unterliegt, hätte der Arbeitnehmer bei Verbot einer Aliquotierung der Kinderzulage im Verhältnis zur Arbeitszeit Anspruch auf mehrfache Auszahlung der vollen Kinderzulage. Dies würde zu einer Begünstigung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber von Vollzeitbeschäftigten führen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des zugrunde liegenden Kollektivvertrags gebührt die zu beurteilende Kinderzulage seitens des Kreditinstituts für jedes Kind nur einmal. Ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit kann durchaus mehrere solcher Arbeitsverhältnisse aufweisen. Im Fall der Beschäftigung bei einer anderen Bank, die beispielsweise demselben Kollektivvertrag unterliegt, hätte der Arbeitnehmer bei Verbot einer Aliquotierung der Kinderzulage im Verhältnis zur Arbeitszeit Anspruch auf mehrfache Auszahlung der vollen Kinderzulage. Dies würde zu einer Begünstigung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber von Vollzeitbeschäftigten führen.
Eine Begünstigung von Teilzeitbeschäftigten könnte schließlich auch darin erblickt werden, dass diese über mehr arbeitsfreie Zeit als Vollzeitbeschäftigte verfügen. Dies ermöglicht ihnen, sich in einem größeren zeitlichen Ausmaß selbst um die Kindererziehung zu kümmern. Sie verfügen daher über bessere eigene Kinderbetreuungsmöglichkeiten, was mit einem geringeren finanziellen Aufwand für eine Fremdbetreuung verbunden sein kann.
4.4 Für den Obersten Gerichtshof ist somit fraglich, ob die genannten Gründe eine Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten durch aliquote Minderung des Anspruchs auf Kinderzulage im Verhältnis zur Arbeitszeit (als angemessen und erforderlich) rechtfertigen können.
Bei dieser Beurteilung ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass den Sozialpartnern (so wie den Mitgliedstaaten) auf nationaler Ebene bei der Festlegung der sozial- und beschäftigungspolitischen Schutzziele (Rechtfertigungs-gründe) sowie der für ihre Erreichung geeigneten Maßnahmen ein weiter Ermessensspielraum zusteht (EuGH C-297/10 und C-298/10 Rn 65; C-141/11 Rn 32; vgl auch EuGH C-19/02 Rn 47). In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ebenso anerkannt, dass die Sozialpartner bei der Wahrnehmung ihres in Art 28 der Grundrechtecharta anerkannten Grundrechts auf Kollektivverhandlungen darauf geachtet haben, einen Ausgleich zwischen ihren jeweiligen Interessen festzulegen (EuGH C-297/10 und C-298/10 Rn 66). Dies bedeutet, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit und Erforderlichkeit einer kollektivvertraglichen Maßnahme ein großzügiger Maßstab anzulegen sein wird. Im Zweifel wird daher die in einer Kollektivvertragsbestimmung zum Ausdruck gelangende übereinstimmende sozialpolitische Einschätzung zu einer sachliche Rechtfertigung im Sinn des § 4 Nr 1 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81/EG führen.Bei dieser Beurteilung ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass den Sozialpartnern (so wie den Mitgliedstaaten) auf nationaler Ebene bei der Festlegung der sozial- und beschäftigungspolitischen Schutzziele (Rechtfertigungs-gründe) sowie der für ihre Erreichung geeigneten Maßnahmen ein weiter Ermessensspielraum zusteht (EuGH C-297/10 und C-298/10 Rn 65; C-141/11 Rn 32; vergleiche auch EuGH C-19/02 Rn 47). In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ebenso anerkannt, dass die Sozialpartner bei der Wahrnehmung ihres in Artikel 28, der Grundrechtecharta anerkannten Grundrechts auf Kollektivverhandlungen darauf geachtet haben, einen Ausgleich zwischen ihren jeweiligen Interessen festzulegen (EuGH C-297/10 und C-298/10 Rn 66). Dies bedeutet, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit und Erforderlichkeit einer kollektivvertraglichen Maßnahme ein großzügiger Maßstab anzulegen sein wird. Im Zweifel wird daher die in einer Kollektivvertragsbestimmung zum Ausdruck gelangende übereinstimmende sozialpolitische Einschätzung zu einer sachliche Rechtfertigung im Sinn des Paragraph 4, Nr 1 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81/EG führen.
5. Interessenausgleich durch die Sozialpartner
5.1 Aus Art 152 Abs 1 AEUV geht hervor, dass die Union die Autonomie der Sozialpartner unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme achtet (EuGH C-172/11 Rn 50; C-271/08 Rn 39).5.1 Aus Artikel 152, Absatz eins, AEUV geht hervor, dass die Union die Autonomie der Sozialpartner unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme achtet (EuGH C-172/11 Rn 50; C-271/08 Rn 39).
5.2 Art 28 der Grundrechtecharta normiert das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihrer jeweiligen Organisationen, Kollektivverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und abzuschließen. Der Begriff des Kollektivvertrags erfasst dabei alle Arten von kollektiven Vereinbarungen, die vom nationalen Recht zugelassen werden (Riedel in Meyer, Charta der Grundrechte der EU, Art 28 Rz 22).5.2 Artikel 28, der Grundrechtecharta normiert das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihrer jeweiligen Organisationen, Kollektivverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und abzuschließen. Der Begriff des Kollektivvertrags erfasst dabei alle Arten von kollektiven Vereinbarungen, die vom nationalen Recht zugelassen werden (Riedel in Meyer, Charta der Grundrechte der EU, Artikel 28, Rz 22).
In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist geklärt, dass das Grundrecht auf Kollektivverhandlungen und auf kollektivvertragliche Regelungen im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt werden muss und unionsrechtliche Diskriminierungsverbote daher zu beachten sind (EuGH C-297/10 und C-298/10 Rn 67 f; C-447/09 Rn 47 f). Ebenso hat der Gerichtshof schon festgehalten, dass sich das Wesen durch Kollektivvertrag erlassener Maßnahmen vom Wesen einseitig im Gesetzes- oder Verordnungsweg von den Mitgliedstaaten erlassener Maßnahmen dadurch unterscheidet, dass die Sozialpartner bei der Wahrnehmung ihres in
Art
28 der Grundrechtecharta anerkannten Grundrechts auf Kollektivverhandlungen darauf geachtet haben, einen Ausgleich zwischen ihren jeweiligen Interessen festzulegen (EuGH C-297/10 und C-298/10 Rn 66).
Ein Kollektivvertrag dient somit dem beiderseitigen Interessenausgleich. Er hält das Ergebnis fest, das beide Kollektivvertragsparteien als sachlichen Endpunkt der Verhandlungen angesehen haben. Eine kollektivvertragliche Regelung ist demnach das Verhandlungsergebnis, das auf Konsens beruht, und dementsprechend eine zweiseitige Maßnahme.
5.3 Es entspricht nun auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art 28 der Grundrechtecharta in Verbindung mit Art 52 Abs 6 leg cit zu entnehmen ist, dass beim Schutz des Grundrechts auf Kollektivverhandlungen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist.5.3 Es entspricht nun auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Artikel 28, der Grundrechtecharta in Verbindung mit Artikel 52, Absatz 6, leg cit zu entnehmen ist, dass beim Schutz des Grundrechts auf Kollektivverhandlungen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist.
Sollte die zu beurteilende Aliquotierungsregelung zufolge Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot der Richtlinie zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit unionsrechtswidrig sein, so müsste die nationale Umsetzungsvorschrift, konkret § 19d AZG, im Lichte der Judikatur des Gerichtshofs ausgelegt werden. Dies hätte zur Konsequenz, dass diese zwingende gesetzliche Rechtsvorschrift (mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung) durch den zu beurteilenden Kollektivvertrag nicht abgedungen werden könnte. Eine mit zwingendem Recht in Widerspruch stehende Kollektivvertragsbestimmung ist nämlich nicht rechtsgültig und daher nichtig. Davon abgesehen besteht im normativen Teil von Kollektivverträgen eine Bindung der Kollektivvertragsparteien an Gleichbehandlungsgebote, zu denen auch die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote zählen. Ein Verstoß dagegen hat ebenso die Nichtigkeit der betreffenden Regelung zur Folge (vgl dazu bei Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit C-172/11 Rn 52).Sollte die zu beurteilende Aliquotierungsregelung zufolge Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot der Richtlinie zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit unionsrechtswidrig sein, so müsste die nationale Umsetzungsvorschrift, konkret Paragraph 19 d, AZG, im Lichte der Judikatur des Gerichtshofs ausgelegt werden. Dies hätte zur Konsequenz, dass diese zwingende gesetzliche Rechtsvorschrift (mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung) durch den zu beurteilenden Kollektivvertrag nicht abgedungen werden könnte. Eine mit zwingendem Recht in Widerspruch stehende Kollektivvertragsbestimmung ist nämlich nicht rechtsgültig und daher nichtig. Davon abgesehen besteht im normativen Teil von Kollektivverträgen eine Bindung der Kollektivvertragsparteien an Gleichbehandlungsgebote, zu denen auch die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote zählen. Ein Verstoß dagegen hat ebenso die Nichtigkeit der betreffenden Regelung zur Folge vergleiche dazu bei Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit C-172/11 Rn 52).
Die Verneinung der Fragen 1 und 2 hätte somit zur Konsequenz, dass die Aliquotierungsvorschrift des § 22 Abs 4 des zugrunde liegenden Kollektivvertrags in Verbindung mit § 21 Abs 2 leg cit nichtig wäre. Dies würde bedeuten, dass die Teilzeitbeschäftigten im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags Anspruch auf die gesamte Kinderzulage hätten.Die Verneinung der Fragen 1 und 2 hätte somit zur Konsequenz, dass die Aliquotierungsvorschrift des Paragraph 22, Absatz 4, des zugrunde liegenden Kollektivvertrags in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, leg cit nichtig wäre. Dies würde bedeuten, dass die Teilzeitbeschäftigten im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags Anspruch auf die gesamte Kinderzulage hätten.
5.4 Dieses Ergebnis entspricht nun allerdings nicht dem übereinstimmenden Willen der Sozialpartner (Kollektivvertragsparteien), den sie in Ausübung des Grundrechts auf Kollektivverhandlungen niedergeschrieben haben. Auf eine Auszahlung der gesamten Kinderzulage an Teilzeitbeschäftigte haben sie sich gerade nicht geeinigt. Der Antragsteller versucht vielmehr einseitig, einen Detailaspekt der Einigung zwischen den Sozialpartnern (Kollektivvertragsparteien) aus dem kollektivvertraglichen Regelwerk zu eliminieren.
Die Existenz von Sozialpartnern (Kollektivvertragsparteien) wird im österreichischen Arbeitsrecht grundsätzlich durch fachlich bzw branchenmäßig gegliederte gesetzliche Interessenvertretungen garantiert. Ebenfalls in einem genau gegliederten und strukturierten System können statt den gesetzlichen Interessenvertretungen freiwillige Interessenvertretungen zugelassen werden. Auf diese Weise ist garantiert, dass jeweils auf einer Seite (Arbeitgeber- bzw Arbeitnehmerseite) nur eine gesetzliche oder eine freiwillige Kollektivvertragspartei verhandlungsbefugt ist (§§ 4 ff des Arbeitsverfassungsgesetzes [ArbVG]). Durch das Zulassungssystem wird sichergestellt, dass besonders qualifizierte Verhandlungspartner einander gegenüberstehen. Die abgeschlossenen Kollektivverträge und vereinbarten Mindeststandars gelten regelmäßig für alle Arbeitnehmer in der jeweiligen Branche, auch wenn die Arbeitnehmer nicht Mitglied bei der verhandelnden Arbeitnehmer-Kollektivvertragspartei sind (§ 12 ArbVG). Unter Bedachtnahme auf die strikten und strukturierten Voraussetzungen für die Zulassung als Kollektivvertragspartei geht die Rechtsprechung grundsätzlich von einem Einschätzungsprärogativ der Sozialpartner bei den Kollektivverträgen aus. Bei der Auslegung eines Kollektivvertrags wird daher davon ausgegangen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten. Ebenso wird von jedem, der die Wirksamkeit von Kollektivvertragsregelungen in Frage stellt, verlangt, dass er den Nachweis für einen Gesetzes- oder Grundrechtsverstoß erbringt. Im Zweifel wird also davon ausgegangen, dass ein angemessener Ausgleich der Interessen stattgefunden hat. Dies stärkt das kollektivvertragliche Verhandlungsrecht, zumal die Arbeitnehmer-Kollektivvertragspartei die Bedürfnisse der von ihr vertretenen Arbeitnehmergruppen wirksam einschätzen und darüber disponieren kann. Gleichzeitig ist die wirksame Festlegung sachlicher Grenzen für die Gewährung von Sozialleistungen, die ja allen Arbeitnehmern zugute kommen, oft wesentliche Voraussetzung für die Bereitschaft der Arbeitgeber-Kollektivvertragspartei zur Vereinbarung solcher Leistungen.Die Existenz von Sozialpartnern (Kollektivvertragsparteien) wird im österreichischen Arbeitsrecht grundsätzlich durch fachlich bzw branchenmäßig gegliederte gesetzliche Interessenvertretungen garantiert. Ebenfalls in einem genau gegliederten und strukturierten System können statt den gesetzlichen Interessenvertretungen freiwillige Interessenvertretungen zugelassen werden. Auf diese Weise ist garantiert, dass jeweils auf einer Seite (Arbeitgeber- bzw Arbeitnehmerseite) nur eine gesetzliche oder eine freiwillige Kollektivvertragspartei verhandlungsbefugt ist (Paragraphen 4, ff des Arbeitsverfassungsgesetzes [ArbVG]). Durch das Zulassungssystem wird sichergestellt, dass besonders qualifizierte Verhandlungspartner einander gegenüberstehen. Die abgeschlossenen Kollektivverträge und vereinbarten Mindeststandars gelten regelmäßig für alle Arbeitnehmer in der jeweiligen Branche, auch wenn die Arbeitnehmer nicht Mitglied bei der verhandelnden Arbeitnehmer-Kollektivvertragspartei sind (Paragraph 12, ArbVG). Unter Bedachtnahme auf die strikten und strukturierten Voraussetzungen für die Zulassung als Kollektivvertragspartei geht die Rechtsprechung grundsätzlich von einem Einschätzungsprärogativ der Sozialpartner bei den Kollektivverträgen aus. Bei der Auslegung eines Kollektivvertrags wird daher davon ausgegangen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten. Ebenso wird von jedem, der die Wirksamkeit von Kollektivvertragsregelungen in Frage stellt, verlangt, dass er den Nachweis für einen Gesetzes- oder Grundrechtsverstoß erbringt. Im Zweifel wird also davon ausgegangen, dass ein angemessener Ausgleich der Interessen stattgefunden hat. Dies stärkt das kollektivvertragliche Verhandlungsrecht, zumal die Arbeitnehmer-Kollektivvertragspartei die Bedürfnisse der von ihr vertretenen Arbeitnehmergruppen wirksam einschätzen und darüber disponieren kann. Gleichzeitig ist die wirksame Festlegung sachlicher Grenzen für die Gewährung von Sozialleistungen, die ja allen Arbeitnehmern zugute kommen, oft wesentliche Voraussetzung für die Bereitschaft der Arbeitgeber-Kollektivvertragspartei zur Vereinbarung solcher Leistungen.
Eine Nichtigkeitssanktion lediglich der vom Antragsteller angegriffenen Aliquotierungsvorschrift könnte die Effizienz des Kollektivverhandlungsrechts beeinträchtigen und damit dem vom Verhandlungs- und Einigungsgedanken geprägten Grundrecht auf Kollektivverhandlung nach Art 28 der Grundrechtecharta zuwiderlaufen. Ein Indiz in diese Richtung lässt sich auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen. Bei Verletzung eines unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots bleibt dem Verletzer im Allgemeinen die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen bzw Abhilfemaßnahmen (vgl EuGH C-172/11 Rn 53).Eine Nichtigkeitssanktion lediglich der vom Antragsteller angegriffenen Aliquotierungsvorschrift könnte die Effizienz des Kollektivverhandlungsrechts beeinträchtigen und damit dem vom Verhandlungs- und Einigungsgedanken geprägten Grundrecht auf Kollektivverhandlung nach Artikel 28, der Grundrechtecharta zuwiderlaufen. Ein Indiz in diese Richtung lässt sich auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen. Bei Verletzung eines unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots bleibt dem Verletzer im Allgemeinen die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen bzw Abhilfemaßnahmen vergleiche EuGH C-172/11 Rn 53).
Im Fall einer unionsrechtswidrigen kollektivvertraglichen Regelung spricht dies für die Notwendigkeit einer Neuverhandlung durch die Sozialpartner. Dies könnte bedingen, dass sich die Nichtigkeitssanktion einer gegen ein Diskriminierungsverbot verstoßenden Detailregelung in einem Kollektivvertrag nicht nur auf diese Detailregelung, sondern auf die gesamte kollektivvertragliche Vorschrift zum jeweiligen Regelungsbereich erstreckt. Ob bzw in welchem Umfang sich der einzelne Arbeitgeber auf diese Nichtigkeit berufen kann, muss im vorliegenden Fall nicht erörtert werden.
6. Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.6. Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.