Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei wendet sich in ihrer Revision im Wesentlichen gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass im Zusammenhang der hier zu entscheidenden Frage (ausschließlich) § 6 UrlG und die darauf basierende Judikatur zum darin normierten Ausfallsprinzip auf die dem gegenständlichen Feststellungsverfahren unterliegenden Dienstverhältnisse anzuwenden seien und diesen Grundsätzen widersprechende Bestimmungen des anwendbaren Kollektivvertrages nichtig oder im Sinne dieser Grundsätze zu interpretieren seien. Sie versucht unter Anführung verschiedener Ausgliederungsmodelle darzulegen, dass der Gesetzgeber mit §§ 18 und 19 PTSG beabsichtigte, materiell das VBG, soweit dessen Bestimmungen nicht den Bund als Arbeitgeber voraussetzten, als maßgebliches Arbeitsrecht für die betreffenden Arbeitsverhältnisse in Geltung zu bringen, und dass dies auch für den ab 1. 1. 2000 geltenden Kollektivvertrag zutreffe, weil dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden könne, dass er in Kenntnis der Ablehnung der "Rosinentheorie" durch die Judikatur ein Gemenge von Ansprüchen aus verschiedenen Anspruchsgrundlagen normieren wollte, wonach für privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einer juristischen Person des Privatrechts im Wesentlichen das VBG mit seinen Besserstellungen im Verhältnis zum "normalen" Privatrecht gelten sollte und nur dort, wo das "normale" Privatarbeitsrecht Einzelbesserstellungen vorsehe, wie insbesondere bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes oder der Urlaubsentschädigung, diese Bestimmungen gelten sollten. Die Regelungen des VBG hätten als leges speciales den Bestimmungen anderer Gesetze, die gleichen Regelungsinhalt hätten, vorzugehen. Gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des VBG seien aber Entgelte für regelmäßig geleistete Überstunden oder Bereitschaftsdienste nicht in das Urlaubsentgelt oder die Urlaubsentschädigung einzurechnen, weshalb die Klage abzuweisen gewesen wäre. Ein Günstigkeitsvergleich von sachlich und rechtlich zusammengehörigen Bestimmungen komme nicht in Frage, da nicht zwingende gesetzliche Regelungen auf vertragliche Regelungen treffen würden, sondern Bestimmungen, die gesetzlich für anwendbar erklärt worden seien, nämlich das VBG und der ihm nachgebildete Kollektivvertrag, die das Entgelt für regelmäßig geleistete Überstunden und regelmäßig geleistete Bereitschaftsdienste in die Berechnung des Urlaubsentgelts nicht einbezögen.Die beklagte Partei wendet sich in ihrer Revision im Wesentlichen gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass im Zusammenhang der hier zu entscheidenden Frage (ausschließlich) Paragraph 6, UrlG und die darauf basierende Judikatur zum darin normierten Ausfallsprinzip auf die dem gegenständlichen Feststellungsverfahren unterliegenden Dienstverhältnisse anzuwenden seien und diesen Grundsätzen widersprechende Bestimmungen des anwendbaren Kollektivvertrages nichtig oder im Sinne dieser Grundsätze zu interpretieren seien. Sie versucht unter Anführung verschiedener Ausgliederungsmodelle darzulegen, dass der Gesetzgeber mit Paragraphen 18 und 19 PTSG beabsichtigte, materiell das VBG, soweit dessen Bestimmungen nicht den Bund als Arbeitgeber voraussetzten, als maßgebliches Arbeitsrecht für die betreffenden Arbeitsverhältnisse in Geltung zu bringen, und dass dies auch für den ab 1. 1. 2000 geltenden Kollektivvertrag zutreffe, weil dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden könne, dass er in Kenntnis der Ablehnung der "Rosinentheorie" durch die Judikatur ein Gemenge von Ansprüchen aus verschiedenen Anspruchsgrundlagen normieren wollte, wonach für privatrechtliche Dienstverhältnisse zu einer juristischen Person des Privatrechts im Wesentlichen das VBG mit seinen Besserstellungen im Verhältnis zum "normalen" Privatrecht gelten sollte und nur dort, wo das "normale" Privatarbeitsrecht Einzelbesserstellungen vorsehe, wie insbesondere bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes oder der Urlaubsentschädigung, diese Bestimmungen gelten sollten. Die Regelungen des VBG hätten als leges speciales den Bestimmungen anderer Gesetze, die gleichen Regelungsinhalt hätten, vorzugehen. Gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des VBG seien aber Entgelte für regelmäßig geleistete Überstunden oder Bereitschaftsdienste nicht in das Urlaubsentgelt oder die Urlaubsentschädigung einzurechnen, weshalb die Klage abzuweisen gewesen wäre. Ein Günstigkeitsvergleich von sachlich und rechtlich zusammengehörigen Bestimmungen komme nicht in Frage, da nicht zwingende gesetzliche Regelungen auf vertragliche Regelungen treffen würden, sondern Bestimmungen, die gesetzlich für anwendbar erklärt worden seien, nämlich das VBG und der ihm nachgebildete Kollektivvertrag, die das Entgelt für regelmäßig geleistete Überstunden und regelmäßig geleistete Bereitschaftsdienste in die Berechnung des Urlaubsentgelts nicht einbezögen.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Es trifft zwar zu, dass in den letzten zehn Jahren zahlreiche Organisationseinheiten des Bundes ausgegliedert und eigene Einrichtungen mit unterschiedlichen Rechtsformen geschaffen wurden und dass die dabei getroffenen Regelungen unterschiedlich formuliert wurden. Das könnte durchaus dazu führen, dass die arbeitsrechtlichen Konsequenzen der einzelnen Ausgliederungen unterschiedlich sind. Dies braucht jedoch vorliegendenfalls nicht geprüft werden. Im hier zu beurteilenden Fall wurde im Zuge der Ausgliederung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201/1996, Art 95 - Bundesgesetz über die Errichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG) - die Form einer Kapitalgesellschaft gewählt und das Aktiengesetz, soweit das Ausgliederungsgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, für anwendbar erklärt (§ 1 Abs 1 PTSG). Nach § 19 Abs 1 dieses Gesetzes unterliegen die Dienstverhältnisse der neu eintretenden Bediensteten dem Angestelltengesetz und dem Kollektivvertrag für die Post und Telekom AG. Gemäß § 18 Abs 1 dieses Gesetzes werden die bei der Post- und Telegrapheverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria AG oder eines Unternehmens, an dem die Post und Telekom Austria AG zumindest mehrheitlich beteiligt ist. Die genannten Dienstnehmer unterliegen dem Kollektivvertrag gemäß § 19 Abs 4; der Bund haftet für Entgeltansprüche ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das die Arbeitnehmer als Vertragsbedienstete des Bundes Anspruch gehabt hätten. Die Erläuterungen (RV 72 BlgNR 20. GP) stellen klar, dass die Arbeitsverhältnisse zu neuen Unternehmen in Hinkunft nur mehr auf privatrechtlichem Vertrag beruhen. Die Konsequenz für den Bereich des Individualarbeitsrechts ist daher, dass das allgemeine Arbeitsrecht gilt, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen im Ausgliederungsgesetz vorhanden sind. Für die ehemaligen Vertragsbediensteten hat dies im Rahmen der Personalüberleitung die Konsequenz, dass sie zu Angestellten bzw Arbeitern mit einem neuen privaten Arbeitgeber übergeleitet werden und dass VBG als lex contractus Vertragsinhalt der Einzelarbeitsverträge wurde; es dient als Vertragsschablone (so bereits der Oberste Gerichtshof in anderenEs trifft zwar zu, dass in den letzten zehn Jahren zahlreiche Organisationseinheiten des Bundes ausgegliedert und eigene Einrichtungen mit unterschiedlichen Rechtsformen geschaffen wurden und dass die dabei getroffenen Regelungen unterschiedlich formuliert wurden. Das könnte durchaus dazu führen, dass die arbeitsrechtlichen Konsequenzen der einzelnen Ausgliederungen unterschiedlich sind. Dies braucht jedoch vorliegendenfalls nicht geprüft werden. Im hier zu beurteilenden Fall wurde im Zuge der Ausgliederung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, Artikel 95, - Bundesgesetz über die Errichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG) - die Form einer Kapitalgesellschaft gewählt und das Aktiengesetz, soweit das Ausgliederungsgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, für anwendbar erklärt (Paragraph eins, Absatz eins, PTSG). Nach Paragraph 19, Absatz eins, dieses Gesetzes unterliegen die Dienstverhältnisse der neu eintretenden Bediensteten dem Angestelltengesetz und dem Kollektivvertrag für die Post und Telekom AG. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, dieses Gesetzes werden die bei der Post- und Telegrapheverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria AG oder eines Unternehmens, an dem die Post und Telekom Austria AG zumindest mehrheitlich beteiligt ist. Die genannten Dienstnehmer unterliegen dem Kollektivvertrag gemäß Paragraph 19, Absatz 4,; der Bund haftet für Entgeltansprüche ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das die Arbeitnehmer als Vertragsbedienstete des Bundes Anspruch gehabt hätten. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode stellen klar, dass die Arbeitsverhältnisse zu neuen Unternehmen in Hinkunft nur mehr auf privatrechtlichem Vertrag beruhen. Die Konsequenz für den Bereich des Individualarbeitsrechts ist daher, dass das allgemeine Arbeitsrecht gilt, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen im Ausgliederungsgesetz vorhanden sind. Für die ehemaligen Vertragsbediensteten hat dies im Rahmen der Personalüberleitung die Konsequenz, dass sie zu Angestellten bzw Arbeitern mit einem neuen privaten Arbeitgeber übergeleitet werden und dass VBG als lex contractus Vertragsinhalt der Einzelarbeitsverträge wurde; es dient als Vertragsschablone (so bereits der Oberste Gerichtshof in anderen
Ausgliederungsfällen 9 ObA 256, 257/93 = SZ 66/169 = DRdA 1994/40 =
ecolex 1994, 186; 8 ObA 361/97i = Arb 11.692 mwN).
Ob diese Rechtsfolge durch andere Formulierungen, wie etwa in dem von der beklagten Partei erwähnten Gesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffungsgesellschaft mbH (§ 13 BGBl I 39/2001) mit der Konsequenz hätte umgangen werden können, dass ausschließlich das VBG weiter gilt, kann hier - als nicht entscheidungswesentlich - dahingestellt bleiben.Ob diese Rechtsfolge durch andere Formulierungen, wie etwa in dem von der beklagten Partei erwähnten Gesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffungsgesellschaft mbH (Paragraph 13, Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2001,) mit der Konsequenz hätte umgangen werden können, dass ausschließlich das VBG weiter gilt, kann hier - als nicht entscheidungswesentlich - dahingestellt bleiben.
Der von der beklagten Partei angestrebten Auslegung des hier zu beurteilenden Ausgliederungsgesetzes (PTSG) dahin, dass das VBG für alte und neue Dienstnehmer (für diese via nach Nachbildung des VBG im Kollektivvertrag) für gesetzlich anwendbar erklärt und als lex specialis gegenüber dem Urlaubsgesetz anzuwenden sei und auch dessen zwingende Bestimmungen ausschließe, kann nicht gefolgt werden. Sie kann nicht dem Wortsinn des Gesetzes entnommen werden und steht in eklatantem Widerspruch zu den oben wiedergebenen Erläuterungen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass weder durch Einzeldienstvertrag, mag auch die betreffende Regelung (hier VBG) durch Vertragsschablone in diesen eingeflossen sein, noch durch einen Kollektivvertrag zwingende Regelungen umgangen werden können (9 ObA 517/88; 9 ObA 361/97i = Arb 11.692). Dass das in § 6 UrlG verankerte Ausfallsprinzip eine solche ist, ist einhelligeDer von der beklagten Partei angestrebten Auslegung des hier zu beurteilenden Ausgliederungsgesetzes (PTSG) dahin, dass das VBG für alte und neue Dienstnehmer (für diese via nach Nachbildung des VBG im Kollektivvertrag) für gesetzlich anwendbar erklärt und als lex specialis gegenüber dem Urlaubsgesetz anzuwenden sei und auch dessen zwingende Bestimmungen ausschließe, kann nicht gefolgt werden. Sie kann nicht dem Wortsinn des Gesetzes entnommen werden und steht in eklatantem Widerspruch zu den oben wiedergebenen Erläuterungen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass weder durch Einzeldienstvertrag, mag auch die betreffende Regelung (hier VBG) durch Vertragsschablone in diesen eingeflossen sein, noch durch einen Kollektivvertrag zwingende Regelungen umgangen werden können (9 ObA 517/88; 9 ObA 361/97i = Arb 11.692). Dass das in Paragraph 6, UrlG verankerte Ausfallsprinzip eine solche ist, ist einhellige
Rechtsprechung und Lehre (9 ObA 141/88 = ZAS 1989/22 [Andexlinger] =
RdW 1988, 459 uva; zuletzt etwa 8 ObA 361/97i = Arb 11.692; Kuderna,
UrlG2 Anm 1 zu § 6; Cerny, Urlaubsrecht7, Anm 1 zu § 6 ua), ebenso wie dass gerade auch regelmäßig geleistete Überstunden in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (4 Ob 59/80 = SZ 53/88 uva; Kuderna aaO Anm 6; Cerny aaO Anm 4 ua). § 6 UrlG ist daher, ebenso wie alle anderen zwingenden Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts etwa betreffend Abfertigung, Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung einzuhalten, soweit sie günstiger sind als die als lex contractus in den Einzeldienstvertrag übernommenen Bestimmungen des VBG (9 ObA 517/88; 8 ObA 361/97i = Arb 11.692).UrlG2 Anmerkung 1 zu Paragraph 6,; Cerny, Urlaubsrecht7, Anmerkung 1 zu Paragraph 6, ua), ebenso wie dass gerade auch regelmäßig geleistete Überstunden in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (4 Ob 59/80 = SZ 53/88 uva; Kuderna aaO Anmerkung 6; Cerny aaO Anmerkung 4 ua). Paragraph 6, UrlG ist daher, ebenso wie alle anderen zwingenden Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts etwa betreffend Abfertigung, Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung einzuhalten, soweit sie günstiger sind als die als lex contractus in den Einzeldienstvertrag übernommenen Bestimmungen des VBG (9 ObA 517/88; 8 ObA 361/97i = Arb 11.692).
Alle diese Überlegungen treffen auch für Kollektivverträge, insbesondere auch für den im vorliegenden Bereich seit 1. 1. 2000 wirksamen Kollektivvertrag zu; auch diese können zwingende gesetzliche Regelungen nicht außer Kraft setzen (so ausdrücklich § 12 UrlG).Alle diese Überlegungen treffen auch für Kollektivverträge, insbesondere auch für den im vorliegenden Bereich seit 1. 1. 2000 wirksamen Kollektivvertrag zu; auch diese können zwingende gesetzliche Regelungen nicht außer Kraft setzen (so ausdrücklich Paragraph 12, UrlG).
Soweit sich die Revisionswerberin in ihren Ausführungen auf die von der Judikatur abgelehnte "Rosinentheorie" beruft, ist ihr vorweg entgegenzuhalten, dass nach herrschender Ansicht ein Günstigkeitsvergleich jedenfalls nie generell, sondern immer nur punktuell vorzunehmen ist, und zwar in dem Sinn, dass sachlich und rechtlich zusammenhängende Bestimmungen gegenüber gestellt werden (für alle Floretta/Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht II4 128 mwN). Was im Verhältnis Kollektivvertrag zu Einzelarbeitsvertrag gilt, muss erst recht im Verhältnis zwingender gesetzlicher Normen zu Einzelarbeitsverträgen und Kollektivverträgen gelten. Eine Gesamtbeurteilung dahingehend, ob insgesamt die als Vertragsschablone in die Einzelverträge eingeflossenen Bestimmungen des VBG günstiger als die allgemeinen arbeitsvertraglichen Regelungen sind, hat insofern jedenfalls nicht stattzufinden, als die dem Arbeitnehmer eingeräumten gesetzlichen Mindestansprüche nicht durch andere vertraglich eingeräumte günstigere Bestimmungen beschränkt werden können. Eine Kompensation zwingender gesetzlicher Ansprüche mit vertraglich eingeräumten Ansprüchen kommt nicht einmal, wenn sie dem selben Regelungsbereich angehören, in Betracht. So hat der Oberste Gerichtshof in der bereits erwähnten Entscheidung 8 ObA 361/97i = Arb 11.692 erkannt, dass eine durch das VBG als lex contractus vereinbarte verlängerte Bezugsdauer des Monatsentgelts bei Dienstverhinderung nicht zur Kürzung der Bemessungsgrundlage gemäß § 8 AngG berechtigt.Soweit sich die Revisionswerberin in ihren Ausführungen auf die von der Judikatur abgelehnte "Rosinentheorie" beruft, ist ihr vorweg entgegenzuhalten, dass nach herrschender Ansicht ein Günstigkeitsvergleich jedenfalls nie generell, sondern immer nur punktuell vorzunehmen ist, und zwar in dem Sinn, dass sachlich und rechtlich zusammenhängende Bestimmungen gegenüber gestellt werden (für alle Floretta/Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht II4 128 mwN). Was im Verhältnis Kollektivvertrag zu Einzelarbeitsvertrag gilt, muss erst recht im Verhältnis zwingender gesetzlicher Normen zu Einzelarbeitsverträgen und Kollektivverträgen gelten. Eine Gesamtbeurteilung dahingehend, ob insgesamt die als Vertragsschablone in die Einzelverträge eingeflossenen Bestimmungen des VBG günstiger als die allgemeinen arbeitsvertraglichen Regelungen sind, hat insofern jedenfalls nicht stattzufinden, als die dem Arbeitnehmer eingeräumten gesetzlichen Mindestansprüche nicht durch andere vertraglich eingeräumte günstigere Bestimmungen beschränkt werden können. Eine Kompensation zwingender gesetzlicher Ansprüche mit vertraglich eingeräumten Ansprüchen kommt nicht einmal, wenn sie dem selben Regelungsbereich angehören, in Betracht. So hat der Oberste Gerichtshof in der bereits erwähnten Entscheidung 8 ObA 361/97i = Arb 11.692 erkannt, dass eine durch das VBG als lex contractus vereinbarte verlängerte Bezugsdauer des Monatsentgelts bei Dienstverhinderung nicht zur Kürzung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 8, AngG berechtigt.
Die Entscheidung der Vorinstanzen ist daher zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 41, 50 ZPO.Die Entscheidung der Vorinstanzen ist daher zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraph 41, 50, ZPO.