Die Revision ist entgegen dem für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts unzulässig, weil in Wahrheit keine für das Ergebnis erheblichen, in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch ungeklärten Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgeworfen werden.Die Revision ist entgegen dem für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts unzulässig, weil in Wahrheit keine für das Ergebnis erheblichen, in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch ungeklärten Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgeworfen werden.
1. Die Revision wendet sich sowohl mit ihrer Mängelrüge als auch mit der Rechtsrüge inhaltlich nur gegen die Ansicht der Vorinstanzen, dass die beklagte Partei nicht verpflichtet gewesen sei, für die Klägerin auch Beschäftigungsmöglichkeiten in sämtlichen ausgegliederten ehemaligen Landesbetrieben zu suchen.
Ob ein Dienstgeber ausreichende Anstrengungen unternommen hat, um für den gesundheitlich beeinträchtigten Dienstnehmer einen geeigneten Ersatzarbeitsplatz zu finden, betrifft typisch den Einzelfall und begründet keine erhebliche Rechtsfrage (zB 8 ObA 69/12y; 9 ObA 145/15m), sofern dem Berufungsgericht nicht ausnahmsweise eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Nach der Rechtsprechung ist der Dienstgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verhalten, einem partiell dienstunfähigen Arbeitnehmer nach Möglichkeit eine leichtere Arbeit zuzuweisen, zu deren Verrichtung er weiterhin in der Lage ist (RIS-Justiz RS0082303). Diese Obliegenheit erstreckt sich aber nur auf solche Verweisungstätigkeiten, die auch dem Arbeitgeber vernünftigerweise zumutbar sind (vgl 8 ObA 21/03a). Er ist nicht verpflichtet, seine Arbeitsorganisation umzustrukturieren, um einen nicht existierenden Arbeitsplatz erst neu zu schaffen, um der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Bediensteten gerecht zu werden (RIS-Justiz RS0082303 [T4, T7]; RS0031393).Nach der Rechtsprechung ist der Dienstgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verhalten, einem partiell dienstunfähigen Arbeitnehmer nach Möglichkeit eine leichtere Arbeit zuzuweisen, zu deren Verrichtung er weiterhin in der Lage ist (RIS-Justiz RS0082303). Diese Obliegenheit erstreckt sich aber nur auf solche Verweisungstätigkeiten, die auch dem Arbeitgeber vernünftigerweise zumutbar sind vergleiche 8 ObA 21/03a). Er ist nicht verpflichtet, seine Arbeitsorganisation umzustrukturieren, um einen nicht existierenden Arbeitsplatz erst neu zu schaffen, um der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Bediensteten gerecht zu werden (RIS-Justiz RS0082303 [T4, T7]; RS0031393).
Diese Rechtsprechung wird aber von der Revision ebensowenig in Frage gestellt wie der Umstand, dass das beklagte Land nicht einseitig die Zuweisung einer Vertragsbediensteten an ein ausgegliedertes, wirtschaftlich und rechtlich selbstständiges Unternehmen veranlassen kann. Selbst wenn, wie die Revision meint, der Beklagten faktisch Mittel und Wege – bis hin zur Gesetzesänderung (!) – zur Verfügung stehen sollten, auf die Leitung eines ausgegliederten Unternehmens derart einzuwirken, dass sie einer Beschäftigung der Klägerin zustimmen würde, würde ein solches Vorgehen – von den dagegen sprechenden rechtlichen Bedenken abgesehen – über die zumutbaren Fürsorgepflichten des Dienstgebers hinausgehen.
Soweit die Revision moniert, dass partiell dienstunfähige Vertragsbedienstete, die in einem kleineren ausgegliederten Betrieb tätig waren, damit schlechter gestellt wären als Vertragsbedienstete in Großbetrieben, wird einerseits übergangen, dass auch der Verwaltungsbereich der beklagten Partei selbst als mögliches Einsatzfeld zur Verfügung steht und überlassene Vertragsbedienstete damit gegenüber Dienstnehmern, die direkt im ausgegliederten Betrieb angestellt sind, bevorzugt werden. Dass es sich im Übrigen bei dem hier betroffenen Krankenanstaltenträger nicht bloß um ein kleines Unternehmen handelt, ist notorisch und wird von der Revision gar nicht in Frage gestellt.
2. Soweit die Klägerin diverse fehlende Feststellungen rügt, unternimmt sie in Wahrheit den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge hat auch dann von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen auszugehen, wenn sie den Vorstellungen des Berufungswerbers zuwiderlaufen (vgl RIS-Justiz RS0043603 [T3]).2. Soweit die Klägerin diverse fehlende Feststellungen rügt, unternimmt sie in Wahrheit den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge hat auch dann von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen auszugehen, wenn sie den Vorstellungen des Berufungswerbers zuwiderlaufen vergleiche RIS-Justiz RS0043603 [T3]).
3. Ob die noch im Juni 2013 formal erklärte Versetzung der Klägerin an einen anderen Dienstort, deren Grund in der Schließung des bisherigen Betriebsstandorts lag, bei objektiver Betrachtung als „contrarius actus“ zur Beendigungsankündigung zu verstehen sein konnte, betrifft die Auslegung einer Willenserklärung, die stets einzelfallabhängig und damit im Regelfall nicht revisibel ist. Die Vorinstanzen haben diese Frage keineswegs unvertretbar gelöst.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2 ASGG, 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 2, ASGG, 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.