Die Revision ist zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt in der Revision zusammengefasst den Standpunkt, dass ihr Dienstort im Sinn des Art XVI.1.b KV die Zentrale der Beklagten sei, weshalb ihre Fahrten als Bezirksleiterin als Dienstreisen im Sinn des Art XVI.1.a KV anzusehen seien. Demgegenüber vertrat das Berufungsgericht die Rechtsauffassung, dass im konkreten Fall „Dienstort“ der Klägerin im Sinn des Art XVI.1.b KV die Gemeindegebiete jener Gemeinden in ihrem Verkaufsbezirk sind, in denen die Beklagte eine Betriebsstätte unterhält bzw der örtliche Bereich im Umkreis von 12 Straßenkilometern von diesen Filialen. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die zutreffende Begründung der Berufungsentscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Klägerin vertritt in der Revision zusammengefasst den Standpunkt, dass ihr Dienstort im Sinn des Art römisch sechzehn.1.b KV die Zentrale der Beklagten sei, weshalb ihre Fahrten als Bezirksleiterin als Dienstreisen im Sinn des Art römisch sechzehn.1.a KV anzusehen seien. Demgegenüber vertrat das Berufungsgericht die Rechtsauffassung, dass im konkreten Fall „Dienstort“ der Klägerin im Sinn des Art römisch sechzehn.1.b KV die Gemeindegebiete jener Gemeinden in ihrem Verkaufsbezirk sind, in denen die Beklagte eine Betriebsstätte unterhält bzw der örtliche Bereich im Umkreis von 12 Straßenkilometern von diesen Filialen. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die zutreffende Begründung der Berufungsentscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
1. In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrags der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (9 ObA 119/08b; RIS-Justiz RS0010089). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Reiseaufwandsentschädigung (Taggelder) ist in Art XVI KV geregelt und setzt das Vorliegen einer Dienstreise gemäß Art XVI.1 KV voraus. Art XVI lautet auszugsweise:1. In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrags der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (9 ObA 119/08b; RIS-Justiz RS0010089). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Reiseaufwandsentschädigung (Taggelder) ist in Artikel römisch sechzehn, KV geregelt und setzt das Vorliegen einer Dienstreise gemäß Art römisch sechzehn.1 KV voraus. Artikel römisch sechzehn, lautet auszugsweise:
„1. Begriff der Dienstreise:
a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages den Dienstort gem lit b) verlässt. Eine Dienstreise liegt auch vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages die Betriebsstätte des Arbeitgebers verlässt, dabei jedoch am Dienstort (lit b) bleibt. In diesem Falle erhält er nur dann ein Taggeld, wenn eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht.a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages den Dienstort gem Litera b,) verlässt. Eine Dienstreise liegt auch vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages die Betriebsstätte des Arbeitgebers verlässt, dabei jedoch am Dienstort (Litera b,) bleibt. In diesem Falle erhält er nur dann ein Taggeld, wenn eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht.
b) Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerhalb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte, aber jedenfalls das Gemeindegebiet. Als Gemeindegebiet von Wien gelten die Bezirke 1 bis 23.
c) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung.
2. Reisekosten- und Reiseaufwandsent-schädigung:
Bei Dienstreisen ist dem Angestellten der durch die Dienstreise verursachte Aufwand zu entschädigen. […]“
Da eine Betriebsvereinbarung im Sinn des Art XVI.1.a Satz 3 KV nicht abgeschlossen wurde, ist der Begriff der Dienstreise in diesem Rechtsstreit ausschließlich gemäß Art XVI.1.a Satz 1 KV zu beurteilen. Eine Dienstreise liegt danach nur vor, wenn die Klägerin ihren Dienstort im Sinn des Art XVI.1.b KV zur Ausführung eines ihr erteilten Auftrags verlässt.Da eine Betriebsvereinbarung im Sinn des Art römisch sechzehn.1.a Satz 3 KV nicht abgeschlossen wurde, ist der Begriff der Dienstreise in diesem Rechtsstreit ausschließlich gemäß Art römisch sechzehn.1.a Satz 1 KV zu beurteilen. Eine Dienstreise liegt danach nur vor, wenn die Klägerin ihren Dienstort im Sinn des Art römisch sechzehn.1.b KV zur Ausführung eines ihr erteilten Auftrags verlässt.
2. Der Ort, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist, gehört zum wesentlichen Inhalt der Arbeitspflicht. Meist ergibt sich der Arbeitsort - sofern er nicht ausdrücklich vereinbart wurde - aus dem Standort des Betriebs bei Vertragsabschluss, doch können Natur und Zweck des Arbeitsverhältnisses (§ 905 ABGB) etwa bei Reisenden, Bauarbeitern oder Monteuren auch wechselnde Arbeitsorte innerhalb bestimmter Bereiche ergeben (RIS-Justiz RS0018175). Der Arbeitsort eines Arbeitnehmers ist der regelmäßige Mittelpunkt seines tatsächlichen betrieblichen Tätigwerdens, er muss mit dem Betriebsort bzw der Zentrale des Unternehmens nicht zusammenfallen (9 ObA 109/03z, 9 ObA 148/11x). Zutreffend sind die Vorinstanzen daher hier davon ausgegangen, dass der Arbeitsort der Klägerin nicht die Zentrale der Beklagten ist, weil die Klägerin dort keinerlei Tätigkeit ausübt, sondern vielmehr die von ihr zu betreuenden Filialen in dem ihr zugewiesenen Verkaufsbezirk. Daran vermag der Umstand, dass die Klägerin zu keiner der von ihr betreuten Filialen eine besondere Nahebeziehung hat und für sie dort auch keine eigenen Arbeitsplätze eingerichtet sind, nichts zu ändern.2. Der Ort, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist, gehört zum wesentlichen Inhalt der Arbeitspflicht. Meist ergibt sich der Arbeitsort - sofern er nicht ausdrücklich vereinbart wurde - aus dem Standort des Betriebs bei Vertragsabschluss, doch können Natur und Zweck des Arbeitsverhältnisses (Paragraph 905, ABGB) etwa bei Reisenden, Bauarbeitern oder Monteuren auch wechselnde Arbeitsorte innerhalb bestimmter Bereiche ergeben (RIS-Justiz RS0018175). Der Arbeitsort eines Arbeitnehmers ist der regelmäßige Mittelpunkt seines tatsächlichen betrieblichen Tätigwerdens, er muss mit dem Betriebsort bzw der Zentrale des Unternehmens nicht zusammenfallen (9 ObA 109/03z, 9 ObA 148/11x). Zutreffend sind die Vorinstanzen daher hier davon ausgegangen, dass der Arbeitsort der Klägerin nicht die Zentrale der Beklagten ist, weil die Klägerin dort keinerlei Tätigkeit ausübt, sondern vielmehr die von ihr zu betreuenden Filialen in dem ihr zugewiesenen Verkaufsbezirk. Daran vermag der Umstand, dass die Klägerin zu keiner der von ihr betreuten Filialen eine besondere Nahebeziehung hat und für sie dort auch keine eigenen Arbeitsplätze eingerichtet sind, nichts zu ändern.
3. Nach dem Wortlaut des Art XVI.1.b KV ist der Dienstort des Angestellten ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte des Arbeitgebers bzw jenes Gemeindegebiets, in dem die Betriebsstätte liegt. Hat ein Unternehmen - wie hier die Beklagte - mehrere Betriebsstätten, so kann Dienstort des Angestellten im Sinn des KV nur das Tätigkeits- bzw Gemeindegebiet betreffend jene Betriebsstätte(n) sein, in der/denen der Angestellte vereinbarungsgemäß seine Arbeitstätigkeit erbringt. Der KV selbst spricht in Art XVI.1.c davon, dass eine Dienstreise gewöhnlich von der Arbeitsstätte angetreten wird, daher von jenem Ort, an dem der Angestellte seine Arbeitstätigkeit verrichtet. Selbst wenn daher die Zentrale der Beklagten ebenfalls eine Betriebsstätte sein mag, so ändert dies nichts daran, dass die Klägerin dort keinerlei Tätigkeiten verrichtete, sodass die Zentrale der Beklagten im konkreten Fall nicht Dienstort gemäß Art XVI.1.b KV ist.3. Nach dem Wortlaut des Art römisch sechzehn.1.b KV ist der Dienstort des Angestellten ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte des Arbeitgebers bzw jenes Gemeindegebiets, in dem die Betriebsstätte liegt. Hat ein Unternehmen - wie hier die Beklagte - mehrere Betriebsstätten, so kann Dienstort des Angestellten im Sinn des KV nur das Tätigkeits- bzw Gemeindegebiet betreffend jene Betriebsstätte(n) sein, in der/denen der Angestellte vereinbarungsgemäß seine Arbeitstätigkeit erbringt. Der KV selbst spricht in Art römisch sechzehn.1.c davon, dass eine Dienstreise gewöhnlich von der Arbeitsstätte angetreten wird, daher von jenem Ort, an dem der Angestellte seine Arbeitstätigkeit verrichtet. Selbst wenn daher die Zentrale der Beklagten ebenfalls eine Betriebsstätte sein mag, so ändert dies nichts daran, dass die Klägerin dort keinerlei Tätigkeiten verrichtete, sodass die Zentrale der Beklagten im konkreten Fall nicht Dienstort gemäß Art römisch sechzehn.1.b KV ist.
4. Die Klägerin bestreitet nicht, dass neben dem Vorliegen einer Dienstreise im Sinn des Art XVI.1 KV als weitere Voraussetzung für den von ihr geltend gemachten Anspruch zu prüfen ist, ob eine solche Dienstreise länger als drei Stunden dauert, weil nur in diesem Fall Taggeld gebührt (Art XVI.2.B.d KV samt Erl 12). Diese zweite Anspruchsvoraussetzung ist aber nach der zutreffenden Rechtsansicht der Vorinstanzen hier nicht erfüllt, weil die Klägerin ihren Dienstort nicht in der Zentrale der Beklagten hat und ihre Fahrten zwischen den einzelnen Filialen infolge der festgestellten Distanzen in keinem Fall länger als drei Stunden dauern. Dem ist die Klägerin im gesamten Rechtsmittelverfahren auch nicht entgegengetreten.4. Die Klägerin bestreitet nicht, dass neben dem Vorliegen einer Dienstreise im Sinn des Art römisch sechzehn.1 KV als weitere Voraussetzung für den von ihr geltend gemachten Anspruch zu prüfen ist, ob eine solche Dienstreise länger als drei Stunden dauert, weil nur in diesem Fall Taggeld gebührt (Art römisch sechzehn.2.B.d KV samt Erl 12). Diese zweite Anspruchsvoraussetzung ist aber nach der zutreffenden Rechtsansicht der Vorinstanzen hier nicht erfüllt, weil die Klägerin ihren Dienstort nicht in der Zentrale der Beklagten hat und ihre Fahrten zwischen den einzelnen Filialen infolge der festgestellten Distanzen in keinem Fall länger als drei Stunden dauern. Dem ist die Klägerin im gesamten Rechtsmittelverfahren auch nicht entgegengetreten.
5. Der Sachverhalt der von der Klägerin für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidung 8 ObA 60/09w ist mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar. Insbesondere hatte die damals beklagte Arbeitgeberin im Gegensatz zur nunmehr Beklagten nur eine einzige Betriebsstätte. Die damalige Klägerin übte ihre Tätigkeit nicht an dieser Betriebsstätte aus, sondern hatte von ihrem Wohnsitz aus Kunden der Arbeitgeberin aufzusuchen.
Die von der Klägerin angestellten Vergleiche mit ständig reisenden Angestellten, die Kunden des Arbeitgebers besuchen, sind aufgrund der klaren Regelung des KV nicht zielführend. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, eine allenfalls unbefriedigende kollektivvertragliche Regelung zu ändern; dies können nur die Kollektivvertragsparteien selbst (8 ObA 54/10i ua).
Der Revision kommt daher keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.