Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, die beklagte Gesellschaft sei auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung kein Versicherungsunternehmen, sondern Versicherungsmakler. über die Eigenschaft eines Unternehmens als 'Versicherungsunternehmen' entscheide mit Bindungswirkung auch für andere Rechtsbereiche die Versicherungsaufsichtsbehörde. Eine Anfrage an das Bundesministerium für Finanzen, wie sie der Kläger in den Vorinstanzen erfolglos beantragt habe, hätte die Richtigkeit seines Vorbringens bestätigt, daß die beklagte Partei der Versicherungsaufsicht unterliege und daher als Versicherungsunternehmen zu qualifizieren sei. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil nach einem Amtsvermerk des Erstrichters vom 7.9.1984 (ON 7 S 27) das Bundesministerium für Finanzen ihm telefonisch mitgeteilt hat, daß die beklagte Partei nicht der Versicherungsaufsicht nach § 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes BGBl 1978/569 (VAG) unterliegt. Tatsächlich hat auch das Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß das Unternehmen der beklagten Partei den Betrieb der Vertragsversicherung, also die vertragliche übernahme wirtschaftlicher Risken (Pollak, Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2 § 1 Anm 1), zum Gegenstand hätte - ganz abgesehen davon, daß ein solches Versicherungsunternehmen gemäß § 3 Abs 1 VAG nur in Form einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit, nicht aber auch als Gesellschaft mbH betrieben werden dürfte. Das bloße Vermitteln von Versicherungsverträgen, etwa durch einen Versicherungsmakler, unterliegt nicht den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Pollak aaO Anm 4). Für den Rechtsstandpunkt des Klägers wäre aber auch dann nichts gewonnen, wenn der beklagten Partei die Eigenschaft eines 'Versicherungsunternehmens' zuerkannt werden könnte: Nach der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 1 Abs 1 lit b D gilt dieser Kollektivvertrag in fachlicher Hinsicht nur für solche Versicherungsunternehmen, die dem Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs angehören. Daß die beklagte GmbH nicht Mitglied dieses Verbandes ist (siehe dazu dessen Mitteilung vom 4.3.1985, ON 13), stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Er meint aber, daß die Schutzwirkung des Kollektivvertrages vor allem dann zum Tragen kommen müsse, wenn ein Arbeitgeber, wie hier die beklagte Partei, 'zwar bestimmte Teile des Kollektivvertrages quasi freiwillig zur Anwendung bringt, bestimmte Teile aber ausnimmt'; andernfalls läge es nämlich im Belieben des Arbeitgebers, sich durch die Wahl einer bestimmten unternehmerischen Gestaltungsform der mit dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerseite verbundenen Schutzwirkung zu entziehen. Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: § 8 Z 1 ArbVG beschränkt die Kollektivvertragsangehörigkeit - vorbehaltlich einer im Kollektivvertrag selbst normierten Einschränkung - auf solche Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden. Dem entspricht § 1 Abs 1 lit b D, wonach dieser Kollektivvertrag fachlich für alle dem Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs - welcher den Kollektivvertrag am 21.8.1951 auf Arbeitgeberseite abgeschlossen hat - angehörigen Versicherungsunternehmen gilt. Nun treten zwar gemäß § 12 Abs 1 ArbVG die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages auch für Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers ein, die nicht kollektivvertragsangehörig sind (Außenseiter). Eine analoge Regelung für Außenseiter auf der Seite der Arbeitgeber ('Arbeitgeber-Außenseiter') ist aber dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da ihnen gemäß § 8 Z 1 ArbVG die Kollektivvertragsangehörigkeit fehlt, unterliegen gemäß § 12 Abs 1 ArbVG auch ihre Arbeitnehmer nicht dem Kollektivvertrag (Floretta-Strasser, Komm zum ArbVG 74 f § 8 Anm 7, 99 § 12 Anm. 2.2). Um solche Arbeitgeber dennoch dem Geltungsbereich eines Kollektivvertrages zu unterstellen, bedürfte es des in den §§ 18 ff ArbVG vorgesehenen Regelungsinstrumentes der Satzung (Floretta-Strasser aaO). Daß aber der hier maßgebende D entsprechend den erwähnten Betimmungen vom Obereinigungsamt zur Satzung erklärt worden und ihm damit auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und pesönlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuerkannt worden wäre (§ 18 Abs 1 ArbVG), hat der Kläger nicht einmal behauptet und ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen.Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, die beklagte Gesellschaft sei auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung kein Versicherungsunternehmen, sondern Versicherungsmakler. über die Eigenschaft eines Unternehmens als 'Versicherungsunternehmen' entscheide mit Bindungswirkung auch für andere Rechtsbereiche die Versicherungsaufsichtsbehörde. Eine Anfrage an das Bundesministerium für Finanzen, wie sie der Kläger in den Vorinstanzen erfolglos beantragt habe, hätte die Richtigkeit seines Vorbringens bestätigt, daß die beklagte Partei der Versicherungsaufsicht unterliege und daher als Versicherungsunternehmen zu qualifizieren sei. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil nach einem Amtsvermerk des Erstrichters vom 7.9.1984 (ON 7 S 27) das Bundesministerium für Finanzen ihm telefonisch mitgeteilt hat, daß die beklagte Partei nicht der Versicherungsaufsicht nach Paragraph eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes BGBl 1978/569 (VAG) unterliegt. Tatsächlich hat auch das Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß das Unternehmen der beklagten Partei den Betrieb der Vertragsversicherung, also die vertragliche übernahme wirtschaftlicher Risken (Pollak, Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2 Paragraph eins, Anmerkung 1), zum Gegenstand hätte - ganz abgesehen davon, daß ein solches Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VAG nur in Form einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit, nicht aber auch als Gesellschaft mbH betrieben werden dürfte. Das bloße Vermitteln von Versicherungsverträgen, etwa durch einen Versicherungsmakler, unterliegt nicht den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Pollak aaO Anmerkung 4). Für den Rechtsstandpunkt des Klägers wäre aber auch dann nichts gewonnen, wenn der beklagten Partei die Eigenschaft eines 'Versicherungsunternehmens' zuerkannt werden könnte: Nach der oben wiedergegebenen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, D gilt dieser Kollektivvertrag in fachlicher Hinsicht nur für solche Versicherungsunternehmen, die dem Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs angehören. Daß die beklagte GmbH nicht Mitglied dieses Verbandes ist (siehe dazu dessen Mitteilung vom 4.3.1985, ON 13), stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Er meint aber, daß die Schutzwirkung des Kollektivvertrages vor allem dann zum Tragen kommen müsse, wenn ein Arbeitgeber, wie hier die beklagte Partei, 'zwar bestimmte Teile des Kollektivvertrages quasi freiwillig zur Anwendung bringt, bestimmte Teile aber ausnimmt'; andernfalls läge es nämlich im Belieben des Arbeitgebers, sich durch die Wahl einer bestimmten unternehmerischen Gestaltungsform der mit dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerseite verbundenen Schutzwirkung zu entziehen. Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG beschränkt die Kollektivvertragsangehörigkeit - vorbehaltlich einer im Kollektivvertrag selbst normierten Einschränkung - auf solche Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden. Dem entspricht Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, D, wonach dieser Kollektivvertrag fachlich für alle dem Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs - welcher den Kollektivvertrag am 21.8.1951 auf Arbeitgeberseite abgeschlossen hat - angehörigen Versicherungsunternehmen gilt. Nun treten zwar gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ArbVG die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages auch für Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers ein, die nicht kollektivvertragsangehörig sind (Außenseiter). Eine analoge Regelung für Außenseiter auf der Seite der Arbeitgeber ('Arbeitgeber-Außenseiter') ist aber dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da ihnen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG die Kollektivvertragsangehörigkeit fehlt, unterliegen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ArbVG auch ihre Arbeitnehmer nicht dem Kollektivvertrag (Floretta-Strasser, Komm zum ArbVG 74 f Paragraph 8, Anmerkung 7, 99 Paragraph 12, Anmerkung 2.2). Um solche Arbeitgeber dennoch dem Geltungsbereich eines Kollektivvertrages zu unterstellen, bedürfte es des in den Paragraphen 18, ff ArbVG vorgesehenen Regelungsinstrumentes der Satzung (Floretta-Strasser aaO). Daß aber der hier maßgebende D entsprechend den erwähnten Betimmungen vom Obereinigungsamt zur Satzung erklärt worden und ihm damit auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und pesönlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuerkannt worden wäre (Paragraph 18, Absatz eins, ArbVG), hat der Kläger nicht einmal behauptet und ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen.
Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob der Kläger in seiner Eigenschaft als Prokurist der beklagten Partei gemäß § 1 Abs 2 lit b D auch noch vom persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages ausgenommen wäre, auf sich beruhen; sein aus § 34 Abs 2 D abgeleitetes Zahlungsbegehren muß schon wegen der fehlenden Kollektivvertragsangehörigkeit der beklagten GmbH erfolglos bleiben.Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob der Kläger in seiner Eigenschaft als Prokurist der beklagten Partei gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, D auch noch vom persönlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages ausgenommen wäre, auf sich beruhen; sein aus Paragraph 34, Absatz 2, D abgeleitetes Zahlungsbegehren muß schon wegen der fehlenden Kollektivvertragsangehörigkeit der beklagten GmbH erfolglos bleiben.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.