Die Revision des Klägers ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Von den vom Kläger zur Begründung des von ihm erhobenen Räumungsanspruchs aufgestellten Behauptungen bleibt im Revisionsverfahren nur mehr das Vorbringen zu prüfen übrig, bei dem vom Beklagten mit seinen Eltern am 8. 1. 1999 abgeschlossenen Mietvertrag handle es sich um ein Scheingeschäft. Sollte diese Behauptung zutreffen, bildete dieser Mietvertrag für den Beklagten keinen Rechtstitel zur Benützung des elterlichen Reihenhauses.
Für die Eigentümerpartnerschaft gelten nach § 13 Abs 1 WEG 2002 - diese Norm ist gemäß § 56 Abs 8 und 13 WEG 2002 auch auf das vor seinem Inkrafttreten begründete Ehegatten-Wohnungseigentum der Eltern des Beklagten anzuwenden - die Bestimmungen des 16. Hauptstücks des 2. Teils des ABGB (§§ 825 ff), soweit das WEG 2002 keine besonderen Regelungen trifft.Für die Eigentümerpartnerschaft gelten nach Paragraph 13, Absatz eins, WEG 2002 - diese Norm ist gemäß Paragraph 56, Absatz 8 und 13 WEG 2002 auch auf das vor seinem Inkrafttreten begründete Ehegatten-Wohnungseigentum der Eltern des Beklagten anzuwenden - die Bestimmungen des 16. Hauptstücks des 2. Teils des ABGB (Paragraphen 825, ff), soweit das WEG 2002 keine besonderen Regelungen trifft.
In Lehre und Rsp ist anerkannt, dass jedem Teilhaber einer Gemeinschaft das Recht zusteht, die zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren es zur Wahrung seines Anteilsrechts bedarf. Der Gegner kann sich einer derartigen Klage gegenüber nicht darauf berufen, dass der Kläger allein zur Geltendmachung dieser Ansprüche nicht befugt sei (Gamerith in Rummel, ABGB3, § 828 Rz 6; Würth in Rummel, ABGB3, § 13 WEG 2002 Rz 6; S. Gantner in Hausmann/Vonkilch, Wohnrecht, § 13 WEG Rz 23; je mwN; stRsp, zuletzt 1 Ob 5/01v = WoBl 2001, 293; 1 Ob 80/97i = MietSlg 50.019 = NZ 1999, 171; RIS-Justiz RS0013417). Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht bildet die Benützung des elterlichen Reihenhauses durch den Beklagten - sollte ein gültiger Mietvertrag nicht vorliegen (Scheingeschäft) - einen rechtswidrigen (weil titellosen) Eingriff eines Dritten, gegen den sich jeder Miteigentümer wehren kann, ohne der Mitwirkung des anderen Miteigentümers zu bedürfen. Diese Ausnahme vom Grundsatz, dass Miteigentümer, insbesondere auch Eigentümerpartner im Wohnungseigentum, nach außen hin eine Einheit bilden und nur gemeinsam auftreten können (S. Gantner aaO Rz 22; Würth aaO; SZ 51/4 uva, zuletzt 8 Ob 63/03w, RIS-Justiz RS0035415) wird dadurch begrenzt, dass der einzelne Partner dabei keine Ansprüche verfolgen darf, deren Geltendmachung eine Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft vorausgehen muss (S. Gantner aaO Rz 23 mwN), der Miteigentümer also nicht durch seine "Abwehrmaßnahme" erst Rechte für sich und die Miteigentümer zu erwirken versuchen darf (EvBl 1974/275 uva, zuletzt 6 Ob 346/97v = WBl 1998, 502 = NZ 1999, 146; RIS-Justiz RS0013417 [T 6, T 8 und T 14]). Da der Kläger als Vertreter des Eigentümerpartners = Gemeinschuldners im vorliegenden Fall die titellose Benützung des den Eigentümerpartnern ausschließlich zustehenden Reihenhauses durch den Beklagten geltend macht und die Räumung des Wohnungseigentumsobjekts anstrebt, ohne hiedurch Rechte für sich und die Eigentümerpartner insgesamt zu erwirken zu versuchen, bedarf es keiner gemeinsamen Klageführung der Eigentümerpartner bzw einer Zustimmung der Mutter des Beklagten zur Klageführung des Masseverwalters.In Lehre und Rsp ist anerkannt, dass jedem Teilhaber einer Gemeinschaft das Recht zusteht, die zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren es zur Wahrung seines Anteilsrechts bedarf. Der Gegner kann sich einer derartigen Klage gegenüber nicht darauf berufen, dass der Kläger allein zur Geltendmachung dieser Ansprüche nicht befugt sei (Gamerith in Rummel, ABGB3, Paragraph 828, Rz 6; Würth in Rummel, ABGB3, Paragraph 13, WEG 2002 Rz 6; S. Gantner in Hausmann/Vonkilch, Wohnrecht, Paragraph 13, WEG Rz 23; je mwN; stRsp, zuletzt 1 Ob 5/01v = WoBl 2001, 293; 1 Ob 80/97i = MietSlg 50.019 = NZ 1999, 171; RIS-Justiz RS0013417). Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht bildet die Benützung des elterlichen Reihenhauses durch den Beklagten - sollte ein gültiger Mietvertrag nicht vorliegen (Scheingeschäft) - einen rechtswidrigen (weil titellosen) Eingriff eines Dritten, gegen den sich jeder Miteigentümer wehren kann, ohne der Mitwirkung des anderen Miteigentümers zu bedürfen. Diese Ausnahme vom Grundsatz, dass Miteigentümer, insbesondere auch Eigentümerpartner im Wohnungseigentum, nach außen hin eine Einheit bilden und nur gemeinsam auftreten können (S. Gantner aaO Rz 22; Würth aaO; SZ 51/4 uva, zuletzt 8 Ob 63/03w, RIS-Justiz RS0035415) wird dadurch begrenzt, dass der einzelne Partner dabei keine Ansprüche verfolgen darf, deren Geltendmachung eine Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft vorausgehen muss (S. Gantner aaO Rz 23 mwN), der Miteigentümer also nicht durch seine "Abwehrmaßnahme" erst Rechte für sich und die Miteigentümer zu erwirken versuchen darf (EvBl 1974/275 uva, zuletzt 6 Ob 346/97v = WBl 1998, 502 = NZ 1999, 146; RIS-Justiz RS0013417 [T 6, T 8 und T 14]). Da der Kläger als Vertreter des Eigentümerpartners = Gemeinschuldners im vorliegenden Fall die titellose Benützung des den Eigentümerpartnern ausschließlich zustehenden Reihenhauses durch den Beklagten geltend macht und die Räumung des Wohnungseigentumsobjekts anstrebt, ohne hiedurch Rechte für sich und die Eigentümerpartner insgesamt zu erwirken zu versuchen, bedarf es keiner gemeinsamen Klageführung der Eigentümerpartner bzw einer Zustimmung der Mutter des Beklagten zur Klageführung des Masseverwalters.
Sollte sich die Behauptung des Klägers, bei dem vom Beklagten mit seinen Eltern am 8. 1. 1999 abgeschlossenen Mietvertrag handle es sich um ein Scheingeschäft, als zutreffend erweisen, besteht der vom Beklagten behauptete Rechtstitel seiner Nutzung nicht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die erstgerichtlichen Feststellungen zu den Beweggründen der Vertragsparteien entgegen der offenbar vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht nicht als überschießend, weil den Rahmen der Klagebehauptungen überschreitend anzusehen sind, weil für die Beurteilung der Frage eines bei sämtlichen vertragschließenden Parteien allenfalls fehlenden Rechtsfolgewillens (Scheingeschäft) nicht die Art des Umgehungsmotivs maßgeblich ist, sondern allein die Absicht, das Rechtsgeschäft bloß zum Schein abzuschließen, wer auch immer dadurch getäuscht werden soll (vgl RIS-Justiz RS0018107).Sollte sich die Behauptung des Klägers, bei dem vom Beklagten mit seinen Eltern am 8. 1. 1999 abgeschlossenen Mietvertrag handle es sich um ein Scheingeschäft, als zutreffend erweisen, besteht der vom Beklagten behauptete Rechtstitel seiner Nutzung nicht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die erstgerichtlichen Feststellungen zu den Beweggründen der Vertragsparteien entgegen der offenbar vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht nicht als überschießend, weil den Rahmen der Klagebehauptungen überschreitend anzusehen sind, weil für die Beurteilung der Frage eines bei sämtlichen vertragschließenden Parteien allenfalls fehlenden Rechtsfolgewillens (Scheingeschäft) nicht die Art des Umgehungsmotivs maßgeblich ist, sondern allein die Absicht, das Rechtsgeschäft bloß zum Schein abzuschließen, wer auch immer dadurch getäuscht werden soll vergleiche RIS-Justiz RS0018107).
Ein bloß mit einem Hälfteeigentümer oder Minderheitseigentümer ohne Zustimmung durch die anderen Teilhaber geschlossener Bestandvertrag verpflichtet zwar jenen, dem Vertragspartner die zugesicherte Rechtsstellung zu verschaffen, ein auch die Eigentumsgemeinschaft als solche bindender Rechtstitel zum Gebrauch des Gemeinschaftsguts oder einzelner Teile hievon ist dieser Vertrag hingegen nicht, sodass dem anderen Hälfteeigentümer gegen den Dritten die Räumungsklage nur verwehrt wäre, wenn er der Begründung des Benützungsrechtsverhältnisses durch seinen Teilhaber wenigstens konkludent zugestimmt hätte (1 Ob 187/02k = immolex 2003, 101; 1 Ob 36/00a = wobl 2002, 240; RIS-Justiz RS0013418). Im vorliegenden Fall wird zwar nur die Rechtshandlung eines Miteigentümers (des Gemeinschuldners) angefochten, dies hat aber zur Folge, dass bei einem Erfolg der Anfechtung der dann als nur durch einen Eigentümerpartner abgeschlossen anzusehende Mietvertrag des Beklagten den anderen Eigentümerpartner (Gemeinschuldner bzw Masseverwalter) nicht bindet, so dass dieser gegen den Bestandnehmer mit Räumungsklage vorgehen kann (3 Ob 563/80 = MietSlg 33.796; vgl auch 5 Ob 2403/96k = SZ 70/191 = EvBl 1998/34). Der Beklagte kann sich daher auf eine allfällige vertragliche Nutzungsüberlassung seiner Mutter allein nicht wirksam berufen. Davon abgesehen käme eine vom Berufungsgericht nach Konkurseröffnung überlegte Novation des als Scheingeschäft ursprünglich nichtigen Mietvertrags von vornherein nicht in Betracht, weil die Novation vorausetzt, dass das ursprüngliche Rechtsverhältnis wirksam war (1 Ob 2342/96k = EFSlg 84.509; Ertl in Rummel, ABGB3, § 1376 Rz 4, § 1377 Rz 2).Ein bloß mit einem Hälfteeigentümer oder Minderheitseigentümer ohne Zustimmung durch die anderen Teilhaber geschlossener Bestandvertrag verpflichtet zwar jenen, dem Vertragspartner die zugesicherte Rechtsstellung zu verschaffen, ein auch die Eigentumsgemeinschaft als solche bindender Rechtstitel zum Gebrauch des Gemeinschaftsguts oder einzelner Teile hievon ist dieser Vertrag hingegen nicht, sodass dem anderen Hälfteeigentümer gegen den Dritten die Räumungsklage nur verwehrt wäre, wenn er der Begründung des Benützungsrechtsverhältnisses durch seinen Teilhaber wenigstens konkludent zugestimmt hätte (1 Ob 187/02k = immolex 2003, 101; 1 Ob 36/00a = wobl 2002, 240; RIS-Justiz RS0013418). Im vorliegenden Fall wird zwar nur die Rechtshandlung eines Miteigentümers (des Gemeinschuldners) angefochten, dies hat aber zur Folge, dass bei einem Erfolg der Anfechtung der dann als nur durch einen Eigentümerpartner abgeschlossen anzusehende Mietvertrag des Beklagten den anderen Eigentümerpartner (Gemeinschuldner bzw Masseverwalter) nicht bindet, so dass dieser gegen den Bestandnehmer mit Räumungsklage vorgehen kann (3 Ob 563/80 = MietSlg 33.796; vergleiche auch 5 Ob 2403/96k = SZ 70/191 = EvBl 1998/34). Der Beklagte kann sich daher auf eine allfällige vertragliche Nutzungsüberlassung seiner Mutter allein nicht wirksam berufen. Davon abgesehen käme eine vom Berufungsgericht nach Konkurseröffnung überlegte Novation des als Scheingeschäft ursprünglich nichtigen Mietvertrags von vornherein nicht in Betracht, weil die Novation vorausetzt, dass das ursprüngliche Rechtsverhältnis wirksam war (1 Ob 2342/96k = EFSlg 84.509; Ertl in Rummel, ABGB3, Paragraph 1376, Rz 4, Paragraph 1377, Rz 2).
Da das Berufungsgericht aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht das Rechtsmittel des Beklagten nicht vollständig behandelt hat, sich insbesondere nicht mit den gegen die erstgerichtlichen Feststellungen, aus denen das Vorliegen eines Scheingeschäfts abgeleitet wurde, gerichteten Berufungsausführungen befasst hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und diesem aufzutragen, neuerlich über das Rechtsmittel zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 2. Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, 2. Satz ZPO.