Die Revision ist nicht berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, daß die Vorinstanzen den Sachverhalt ausschließlich nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes beurteilt haben, obwohl nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien nur der Angestellten- und der Arbeiterbetriebsrat für den Werkstättenbetrieb der beklagten Partei nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (§§ 33 ff) und der Betriebsrats-Wahlordnung 1974 BGBl. 319, die beiden Betriebsräte für den - gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 ArbVG von der Anwendung des II. Teils dieses Gesetzes ausgenommenen - Lagerhausbetrieb hingegen nach den entsprechenden Regelungen des Landarbeitsgesetzes BGBl. 1948/140 idF der Novelle BGBl. 1974/782 (§§ 5, 139 ff; jetzt Landarbeitsgesetz 1984 BGBl. 287) und der niederösterreichischen Landarbeitsordnung LGBl. 9020-0 gewählt wurden. Da jedoch die hier zur Beurteilung stehenden Fragen in beiden Normenkomplexen gleichlautend geregelt sind (vgl. Arb 10.016; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 II 212), kann sich auch der Oberste Gerichtshof im folgenden auf eine Auseinandersetzung mit den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes beschränken.Zunächst ist festzuhalten, daß die Vorinstanzen den Sachverhalt ausschließlich nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes beurteilt haben, obwohl nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien nur der Angestellten- und der Arbeiterbetriebsrat für den Werkstättenbetrieb der beklagten Partei nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (Paragraphen 33, ff) und der Betriebsrats-Wahlordnung 1974 BGBl. 319, die beiden Betriebsräte für den - gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG von der Anwendung des römisch zwei. Teils dieses Gesetzes ausgenommenen - Lagerhausbetrieb hingegen nach den entsprechenden Regelungen des Landarbeitsgesetzes BGBl. 1948/140 in der Fassung der Novelle BGBl. 1974/782 (Paragraphen 5, 139, ff; jetzt Landarbeitsgesetz 1984 Bundesgesetzblatt 287) und der niederösterreichischen Landarbeitsordnung Landesgesetzblatt 9020-0 gewählt wurden. Da jedoch die hier zur Beurteilung stehenden Fragen in beiden Normenkomplexen gleichlautend geregelt sind vergleiche Arb 10.016; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 römisch zwei 212), kann sich auch der Oberste Gerichtshof im folgenden auf eine Auseinandersetzung mit den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes beschränken.
Nach der Ansicht des Klägers fehle es vor allem an ausreichenden Feststellungen darüber, welche Gründe dafür maßgebend waren, daß die Arbeitnehmer des Installationsbetriebes zum Teil an der Wahl des Angestellten-Betriebsrates für den Werkstättenbetrieb und zum Teil an der Wahl des Angestellten-Betriebsrates für den Lagerhausbetrieb teilgenommen haben. Sollte dies nämlich nicht auf einen bei Erstellung der Wählerlisten unterlaufenen Irrtum, sondern darauf zurückzuführen gewesen sein, daß die im Installationsbetrieb tätigen Angestellten von den mit der Vorbereitung der Wahl befaßten Organen der Arbeitnehmerschaft (Wahlvorstand, Betriebsversammlung) in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht bewußt den beiden anderen Betriebsbereichen zugerechnet wurden, dann sei eine spätere Überprüfung dieser Frage ausgeschlossen. Eine nachträgliche, zu einer Änderung der Betriebszugehörigkeit bestimmter Arbeitnehmer führende "Korrektur des Betriebsbegriffes", wie sie das Berufungsgericht hier vorgenommen habe, müßte zu einer völligen "Durchlöcherung" der Schutzfunktion des gewählten Betriebsrates führen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Gemäß § 105 Abs. 1 ArbVG hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, welcher innerhalb von fünf Arbeitstagen hiezu Stellung nehmen kann; eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 ArbVG rechtsunwirksam, es sei denn, daß der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat. Rechtsprechung (Arb 7837) und Lehre (Floretta in Floretta-Strasser, ArbVG 659; derselbe in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 I 201; Weißenberg-Cerny, ArbVG 272) stimmen darin überein, daß nur die Verständigung des zuständigen Betriebsrates - also des Betriebsrates jenes Betriebes oder jener Arbeitnehmergruppe, dem (der) der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört - rechtswirksam ist. Sind in einem Betrieb getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu errichten, dann kann nur derjenige Betriebsrat die in § 105 ArbVG vorgesehenen Funktionen ausüben, zu dessen Gruppe der zu kündigende Arbeitnehmer gehört (Arb 8498). Hat ein und derselbe Arbeitgeber mehrere Betriebe, dann kommt es im gleichen Sinn darauf an, in welchem Betrieb der Arbeitnehmer dauernd beschäftigt ist. Auch die unrichtige Eintragung in die Wählerliste eines anderen Betriebes oder die unrichtige Ausübung des Wahlrechtes in einem anderen Betrieb ändert an dieser Rechtslage nichts (Floretta, Kommentar aaO). Die bloße Tatsache der Teilnahme des Klägers an der Wahl des Angestelltenbetriebsrates des Lagerhausbetriebes hat also entgegen der Meinung der Revision keineswegs bewirkt, daß dadurch seine Zugehörigkeit zu diesem Betrieb - und als deren Folge auch die Zuständigkeit des dort gewählten Betriebsrates zur Entgegennahme der in § 105 Abs. 1 ArbVG vorgeschriebenen Verständigung - unabänderlich und unüberprüfbar festgelegt worden wäre; im Sinne der obigen Rechtsausführungen kommt es vielmehr darauf an, ob der Kläger auch tatsächlich im Rahmen des Lagerhausbetriebes beschäftigt war (§ 36 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 52 Abs. 1 ArbVG). War dies nicht der Fall, weil es sich bei dem Installationsbetrieb der beklagten Partei, in welchem der Kläger arbeitete, im Zeitpunkt der Kündigung nicht bloß um eine "unselbständige Kostenstelle" des Lagerhausbetriebes, sondern um einen selbständigen Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 ArbVG handelte, dann bedurfte es zur Rechtswirksamkeit der beabsichtigten Kündigung des Klägers keiner Verständigung des Angestelltenbetriebsrates des Lagerhausbetriebes oder eines der anderen für diesen Betrieb oder für den Werkstättenbetrieb gewählten Betriebsräte. Da für den Installationsbetrieb der beklagten Partei unstreitig kein eigener Betriebsrat gewählt worden war, hätte dann gemäß § 107 ArbVG nur der Kläger selbst seine Kündigung binnen einer Woche nach ihrem Zugehen beim Einigungsamt anfechten können. Inwiefern eine solche "nachträgliche Überprüfung des Betriebsbegriffes" zu einer Beeinträchtigung der dem Betriebsrat zukommenden Schutzfunktion führen könnte, ist nicht zu sehen; sie ist vielmehr die notwendige Folge des - auch vom Kläger anerkannten - Grundsatzes, daß sich die Tätigkeit des Betriebsrates nach dem Gesetz nur auf den Betrieb, für den er gewählt wurde, und auf die dort beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Gemäß Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, welcher innerhalb von fünf Arbeitstagen hiezu Stellung nehmen kann; eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist gemäß Paragraph 105, Absatz 2, Satz 2 ArbVG rechtsunwirksam, es sei denn, daß der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat. Rechtsprechung (Arb 7837) und Lehre (Floretta in Floretta-Strasser, ArbVG 659; derselbe in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 römisch eins 201; Weißenberg-Cerny, ArbVG 272) stimmen darin überein, daß nur die Verständigung des zuständigen Betriebsrates - also des Betriebsrates jenes Betriebes oder jener Arbeitnehmergruppe, dem (der) der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört - rechtswirksam ist. Sind in einem Betrieb getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu errichten, dann kann nur derjenige Betriebsrat die in Paragraph 105, ArbVG vorgesehenen Funktionen ausüben, zu dessen Gruppe der zu kündigende Arbeitnehmer gehört (Arb 8498). Hat ein und derselbe Arbeitgeber mehrere Betriebe, dann kommt es im gleichen Sinn darauf an, in welchem Betrieb der Arbeitnehmer dauernd beschäftigt ist. Auch die unrichtige Eintragung in die Wählerliste eines anderen Betriebes oder die unrichtige Ausübung des Wahlrechtes in einem anderen Betrieb ändert an dieser Rechtslage nichts (Floretta, Kommentar aaO). Die bloße Tatsache der Teilnahme des Klägers an der Wahl des Angestelltenbetriebsrates des Lagerhausbetriebes hat also entgegen der Meinung der Revision keineswegs bewirkt, daß dadurch seine Zugehörigkeit zu diesem Betrieb - und als deren Folge auch die Zuständigkeit des dort gewählten Betriebsrates zur Entgegennahme der in Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG vorgeschriebenen Verständigung - unabänderlich und unüberprüfbar festgelegt worden wäre; im Sinne der obigen Rechtsausführungen kommt es vielmehr darauf an, ob der Kläger auch tatsächlich im Rahmen des Lagerhausbetriebes beschäftigt war (Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz eins, ArbVG). War dies nicht der Fall, weil es sich bei dem Installationsbetrieb der beklagten Partei, in welchem der Kläger arbeitete, im Zeitpunkt der Kündigung nicht bloß um eine "unselbständige Kostenstelle" des Lagerhausbetriebes, sondern um einen selbständigen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG handelte, dann bedurfte es zur Rechtswirksamkeit der beabsichtigten Kündigung des Klägers keiner Verständigung des Angestelltenbetriebsrates des Lagerhausbetriebes oder eines der anderen für diesen Betrieb oder für den Werkstättenbetrieb gewählten Betriebsräte. Da für den Installationsbetrieb der beklagten Partei unstreitig kein eigener Betriebsrat gewählt worden war, hätte dann gemäß Paragraph 107, ArbVG nur der Kläger selbst seine Kündigung binnen einer Woche nach ihrem Zugehen beim Einigungsamt anfechten können. Inwiefern eine solche "nachträgliche Überprüfung des Betriebsbegriffes" zu einer Beeinträchtigung der dem Betriebsrat zukommenden Schutzfunktion führen könnte, ist nicht zu sehen; sie ist vielmehr die notwendige Folge des - auch vom Kläger anerkannten - Grundsatzes, daß sich die Tätigkeit des Betriebsrates nach dem Gesetz nur auf den Betrieb, für den er gewählt wurde, und auf die dort beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt.
Nach der Legaldefinition des § 34 Abs. 1 ArbVG gilt als "Betrieb" jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb deren eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Wesenselemente eines Betriebes sind demnach der Betriebsinhaber, die Betriebsmittel, die Beschäftigten und das Vorliegen einer auf Dauer berechneten Tätigkeit; dabei müssen Betriebsmittel und Beschäftigte zu einer organisatorischen Einheit zusammengefaßt sein, welche der Hauptsache nach in dreifacher Weise zum Ausdruck kommen muß: in der Einheit des Betriebsinhabers, in der Einheit des Betriebszwecks und in der Einheit der Organisation (Arb 8181, 8545, 8674, 9453, 10.016; Strasser in Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG 200 ff § 34 Anm. 2.1). Um von einem "Betrieb" - hier als Bestandteil eines Unternehmens - sprechen zu können, muß also der organisatorischen Einheit ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, eingeräumt sein, und ebenso muß das Ergebnis ihres Arbeitsvorganges eine, wenn auch beschränkte, Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen aufweisen (Arb 9453; VwSlgNF 8342 A; SozM II B 1019).Nach der Legaldefinition des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG gilt als "Betrieb" jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb deren eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Wesenselemente eines Betriebes sind demnach der Betriebsinhaber, die Betriebsmittel, die Beschäftigten und das Vorliegen einer auf Dauer berechneten Tätigkeit; dabei müssen Betriebsmittel und Beschäftigte zu einer organisatorischen Einheit zusammengefaßt sein, welche der Hauptsache nach in dreifacher Weise zum Ausdruck kommen muß: in der Einheit des Betriebsinhabers, in der Einheit des Betriebszwecks und in der Einheit der Organisation (Arb 8181, 8545, 8674, 9453, 10.016; Strasser in Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG 200 ff Paragraph 34, Anmerkung 2.1). Um von einem "Betrieb" - hier als Bestandteil eines Unternehmens - sprechen zu können, muß also der organisatorischen Einheit ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, eingeräumt sein, und ebenso muß das Ergebnis ihres Arbeitsvorganges eine, wenn auch beschränkte, Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen aufweisen (Arb 9453; VwSlgNF 8342 A; SozM römisch zwei B 1019).
Alle diese Voraussetzungen sind hier gegeben. An der erforderlichen Einheit des Betriebsinhabers - hier: der beklagten Genossenschaft - ist ebensowenig zu zweifeln wie daran, daß im Rahmen des Installationsbetriebes der beklagten Partei ein einheitlicher, von den Zielsetzungen der anderen Betriebe verschiedener technischer Zweck - nämlich die (konzessionspflichtige) Installation von Gas-, Wasser und Heizungsanlagen sowie der Verkauf von Intallationsmaterial - verfolgt wird. Die daraus resultierende organisatorisch-technische Einheit (Arb 8545; Dirschmied, Gedanken zum Betriebsbegriff, RdA 1974, 63 ff [74]) wird nicht entscheidend beeinträchtigt, wenn bestimmte administrative, kaufmännische oder wirtschaftliche Agenden für eine Reihe von Betriebsstellen in einer Zentrale gemeinsam geführt werden; insbesondere geht der Betriebscharakter nicht deshalb verloren, weil die Personalangelegenheiten für mehrere Betriebe gemeinsam von der Unternehmensspitze bearbeitet werden (Arb 8073, 8674, 10.016; Strasser aaO 202 f Anm 2.2.3).Alle diese Voraussetzungen sind hier gegeben. An der erforderlichen Einheit des Betriebsinhabers - hier: der beklagten Genossenschaft - ist ebensowenig zu zweifeln wie daran, daß im Rahmen des Installationsbetriebes der beklagten Partei ein einheitlicher, von den Zielsetzungen der anderen Betriebe verschiedener technischer Zweck - nämlich die (konzessionspflichtige) Installation von Gas-, Wasser und Heizungsanlagen sowie der Verkauf von Intallationsmaterial - verfolgt wird. Die daraus resultierende organisatorisch-technische Einheit (Arb 8545; Dirschmied, Gedanken zum Betriebsbegriff, RdA 1974, 63 ff [74]) wird nicht entscheidend beeinträchtigt, wenn bestimmte administrative, kaufmännische oder wirtschaftliche Agenden für eine Reihe von Betriebsstellen in einer Zentrale gemeinsam geführt werden; insbesondere geht der Betriebscharakter nicht deshalb verloren, weil die Personalangelegenheiten für mehrere Betriebe gemeinsam von der Unternehmensspitze bearbeitet werden (Arb 8073, 8674, 10.016; Strasser aaO 202 f Anmerkung 2.2.3).
Die in der Berufungsmitteilung des Klägers in diesem Zusammenhang gerügten Feststellungsmängel liegen somit nicht vor:
Selbst wenn man nämlich zu seinen Gunsten als richtig unterstellt, daß allein der Geschäftsführer der beklagten Partei zur Einstellung und Kündigung von Arbeitnehmern, zur Festsetzung der Löhne und Gehälter sowie zur Genehmigung der Urlaube und aller Provisions- und Spesenabrechnungen befugt war, daß ferner die Buchhaltung und das Mahnwesen von der Zentrale aus einheitlich geführt wurden, die Bilanz für das gesamte Unternehmen erstellt wurde und auch die firmenmäßige Zeichnung nur durch den Geschäftsführer der beklagten Partei - allerdings mit dem Zusatz:
"Installationsbetrieb" - erfolgte, könnten alle diese Umstände an der nach § 34 Abs. 1 ArbVG maßgebenden technisch-organisatorischen Einheitlichkeit des Installationsbetriebes der beklagten Partei nichts ändern. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Beschäftigten der beklagten Partei "von einer Außenstelle je nach Bedarf zu einer anderen versetzt" wurden und es damit auch im Bereich des Installationsbetriebes zu einem häufigen Wechsel der dort beschäftigten Arbeiter und Angestellten kommt. Wesentlich ist allein, daß nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils in diesem Betrieb seit Jahren mehr als fünf Arbeiter und fünf Angestellte beschäftigt waren und der Personalstand im März 1983 immerhin 40 bis 50 Personen betrug. Die - im Rahmen der Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung getroffene - Feststellung des angefochtenen Urteils, daß der Installationsbetrieb der beklagten Partei in technisch-organisatorischer Hinsicht selbständig geleitet wurde, ist vom Kläger nicht bestritten worden. Daß der Leiter dieses Betriebes nicht berechtigt war, Arbeitnehmer aufzunehmen und zu kündigen, ist aber kein entscheidendes Argument gegen die Annahme einer organisatorischen Einheit (Arb 8674;"Installationsbetrieb" - erfolgte, könnten alle diese Umstände an der nach Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG maßgebenden technisch-organisatorischen Einheitlichkeit des Installationsbetriebes der beklagten Partei nichts ändern. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Beschäftigten der beklagten Partei "von einer Außenstelle je nach Bedarf zu einer anderen versetzt" wurden und es damit auch im Bereich des Installationsbetriebes zu einem häufigen Wechsel der dort beschäftigten Arbeiter und Angestellten kommt. Wesentlich ist allein, daß nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils in diesem Betrieb seit Jahren mehr als fünf Arbeiter und fünf Angestellte beschäftigt waren und der Personalstand im März 1983 immerhin 40 bis 50 Personen betrug. Die - im Rahmen der Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung getroffene - Feststellung des angefochtenen Urteils, daß der Installationsbetrieb der beklagten Partei in technisch-organisatorischer Hinsicht selbständig geleitet wurde, ist vom Kläger nicht bestritten worden. Daß der Leiter dieses Betriebes nicht berechtigt war, Arbeitnehmer aufzunehmen und zu kündigen, ist aber kein entscheidendes Argument gegen die Annahme einer organisatorischen Einheit (Arb 8674;
Strasser aaO 203 Anm 2.2.3).Strasser aaO 203 Anmerkung 2.2.3).
Geht man aber im Sinne dieser Erwägungen davon aus, daß der Installationsbetrieb der beklagten Partei im Zeitpunkt der Kündigung des Klägers als selbständiger "Betrieb" im Sinne des § 34 Abs. 1 ArbVG zu qualifizieren, für ihn aber kein Betriebsrat gewählt worden war, dann fehlte es an den Voraussetzungen für die Einleitung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens nach § 105 ArbVG. Mangels einer Anfechtung durch den Kläger selbst (§ 107 ArbVG) ist somit die von der beklagten Partei am 30.11.1981 ausgesprochene Kündigung rechtswirksam geworden. Damit bestehen aber die zu 1., 3. und 4. erhobenen Klagebegehren schon dem Grunde nach nicht zu Recht, so daß der Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen war.Geht man aber im Sinne dieser Erwägungen davon aus, daß der Installationsbetrieb der beklagten Partei im Zeitpunkt der Kündigung des Klägers als selbständiger "Betrieb" im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG zu qualifizieren, für ihn aber kein Betriebsrat gewählt worden war, dann fehlte es an den Voraussetzungen für die Einleitung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens nach Paragraph 105, ArbVG. Mangels einer Anfechtung durch den Kläger selbst (Paragraph 107, ArbVG) ist somit die von der beklagten Partei am 30.11.1981 ausgesprochene Kündigung rechtswirksam geworden. Damit bestehen aber die zu 1., 3. und 4. erhobenen Klagebegehren schon dem Grunde nach nicht zu Recht, so daß der Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.