Entscheidungsgründe:
Der damals 36-jährige Kläger wurde 2008 im Landesklinikum St. Pölten am Herzen operiert. Dabei brach die Spitze der verwendeten Präparierschere ab und rutschte in die linke Pulmonalvene. Die Versuche, den abgebrochenen Teil zu bergen, scheiterten. Die Operation wurde danach fortgeführt und zum Abschluss gebracht. Der abgebrochene Teil der Schere in einer Länge von zumindest 1 cm verblieb im Körper des Klägers und befindet sich seitdem dort als Fremdkörper.
Üblicherweise wird ein derartiger Fremdkörper im weiteren Verlauf innerhalb kurzer Zeit in den Körper integriert: Zunächst versucht der Organismus die fremde Oberfläche mit einer Schicht von Endothelzellen im Sinne einer Biotapete zu überwachsen. Zusätzlich lagern sich oft Blutplättchen, weiße Blutzellen und bindegewebige Fasern ab und führen schließlich dazu, dass der Fremdkörper ganz oder teilweise von einer bindegewebigen Kapsel umgeben wird. Diese hat eine herabgesetzte Stoffwechselfunktion und schützt den Organismus vor möglicher stärkerer Einschwemmung von Partikeln des Fremdkörpers und diesen vor lokaler Keimbesiedelung.
Aufgrund des Verbleibs der abgebrochenen Scherenspitze im Körper des Klägers bestand in der Frühphase zunächst ein erhöhtes Risiko für lokale Entzündungen bis hin zur Blutvergiftung, wobei sich dieses Risiko aber erwartungsgemäß nicht verwirklicht hat.
Dieser Fremdkörper hat keinerlei Einwirkung auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Klägers. Er verspürt aufgrund des im Körper verbliebenen Teils der Schere keine Schmerzen. Mit dem Verbleib eines Teils der Schere im Körper des Klägers ist keine krankheitswertige psychische Beeinträchtigung verbunden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist das Wandern des Fremdkörpers für die Zukunft auszuschließen. Dauer- und Spätfolgen in Zusammenhang mit der abgebrochenen Scherenspitze sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Jedoch nagt am Kläger die - obwohl ihm das Gegenteil versichert wird - Ungewissheit, ob die Spitze nicht doch zu wandern beginnt und oder allenfalls auch aus anderen Gründen der Gesundheit schadet.
Die Entfernung der Scherenspitze ist ohne substantielle Beschädigung des Lungengewebes nicht möglich. Das müsste zudem unter Vollnarkose mit chirurgischer Öffnung des Brustkorbs erfolgen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit müsste dabei ein Teil des linken Lungenflügels entfernt werden, was naturgemäß zu einer Verringerung des Lungenvolumens führt. Dieser Eingriff wäre nur mit einem geringen perioperativen anästhesiologischen und operativen Risiko behaftet. Aus medizinischer Sicht ist von der Entfernung des Fremdkörpers abzuraten.
Es kann für die Zukunft nicht völlig ausgeschlossen werden, dass eine allenfalls medizinisch indizierte MR-Untersuchung aufgrund des Fremdkörpers nicht durch eine vollwertige alternative Diagnosemethode ersetzt werden kann. Das ist jedoch vom medizinischen Anlassfall abhängig. Derzeit besteht eine solche Notwendigkeit nicht. Dieser Umstand stellt für den Kläger derzeit keine Belastung dar.
Die Schere wurde von der zweitbeklagten Partei vertrieben und enthält als Herstellerhinweis einen Teil ihres Namens.
Die gegen die erstbeklagte Partei als Rechtsträger des Krankenhauses erhobenen Ansprüche des Klägers wurden von den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen. Die auf das PHG gestützte Haftung der zweitbeklagten Partei für sämtliche zukünftige Schäden wegen des Bruchs der Schere wurde mit Feststellungsurteil rechtskräftig festgestellt. Die gegen die zweitbeklagte Partei geltend gemachten Leistungsansprüche sind im Revisionsverfahren nur mehr der Höhe nach strittig.
Der Kläger machte Schmerzengeld in der Höhe von 9.500 EUR sA geltend und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er seit der Operation psychisch extrem belastet sei. Er lebe in ständiger Angst, dass die Spitze wandern und auch unabhängig davon Schaden anrichten und so seinen Tod herbeiführen könnte. Zudem verhindere sie medizinische Untersuchungen. Seine dadurch hervorgerufenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen rechtfertigten ein Schmerzengeld von 9.500 EUR. Im hier vorliegenden Ausnahmefall stehe auch ein Schmerzengeld für bloße Unlustgefühle zu.
Die zweitbeklagte Partei brachte vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger Schmerzen erlitten habe, weil die Operation unter Vollnarkose durchgeführt worden sei. Die verbliebene Scherenspitze verursache beim Kläger keine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert. Eine sonstige psychische Alteration ohne Krankeitswert sei nur bei einer Körperverletzung abzugelten.
Das Erstgericht bejahte eine auf PHG gestützte Haftung der zweitbeklagten Partei als Scherenherstellerin, verurteilte diese zur Zahlung eines Schmerzengeldes von 5.500 EUR und wies das Mehrbegehren ab. Es stehe fest, dass der Kläger aufgrund des Fremdkörpers weder (körperliche) Schmerzen verspürt noch eine psychische Erkrankung erlitten habe. Dennoch leuchte wohl ein, dass sich niemand in der Lage des Klägers befinden möchte. Auch unter Berücksichtigung der vernachlässigbaren Wahrscheinlichkeit einer Gesundheitsgefährdung verbleibe beim Kläger ein - über bloße Unlustgefühle hinausgehendes - Unbehagen bzw Ungewissheit; dies sei ihm abzugelten. Der Kläger habe über einen gewissen Zeitraum eine erhöhte Angst verspürt. Aufgrund des nicht auszuschließenden Restrisikos sei es verständlich, wenn bei ihm ein allenfalls zwar abnehmendes, aber dennoch immerwährendes Unbehagen bleibt. Nach § 273 ZPO sei dafür ein Ersatzbetrag mit 5.000 EUR festzusetzen. Das Erstgericht bejahte eine auf PHG gestützte Haftung der zweitbeklagten Partei als Scherenherstellerin, verurteilte diese zur Zahlung eines Schmerzengeldes von 5.500 EUR und wies das Mehrbegehren ab. Es stehe fest, dass der Kläger aufgrund des Fremdkörpers weder (körperliche) Schmerzen verspürt noch eine psychische Erkrankung erlitten habe. Dennoch leuchte wohl ein, dass sich niemand in der Lage des Klägers befinden möchte. Auch unter Berücksichtigung der vernachlässigbaren Wahrscheinlichkeit einer Gesundheitsgefährdung verbleibe beim Kläger ein - über bloße Unlustgefühle hinausgehendes - Unbehagen bzw Ungewissheit; dies sei ihm abzugelten. Der Kläger habe über einen gewissen Zeitraum eine erhöhte Angst verspürt. Aufgrund des nicht auszuschließenden Restrisikos sei es verständlich, wenn bei ihm ein allenfalls zwar abnehmendes, aber dennoch immerwährendes Unbehagen bleibt. Nach Paragraph 273, ZPO sei dafür ein Ersatzbetrag mit 5.000 EUR festzusetzen.
Das Berufungsgericht gab der gegen die Entscheidung über das Leistungsbegehren erhobenen Berufung der zweitbeklagten Partei teilweise Folge und setzte das Schmerzengeld mit 500 EUR fest. Ausgehend von den Klagsbehauptungen seien weder körperliche Schmerzen noch eigenständige psychische Beeinträchtigungen hervorgekommen. Allerdings habe sich die Operation durch die „Bergeversuche“ entsprechend verlängert. Der Kläger sei aufgrund des Produktfehlers im zeitlichen Ausmaß der Verlängerung der Operation (zusätzlich) der Erlebnisfähigkeit beraubt gewesen, was ihm einen gewissen Anspruch nach § 1325 ABGB verschaffe. Dazu sei in der Frühphase zunächst ein erhöhtes Risiko für lokale Entzündungen gekommen. Aus diesen Elementen könne ein gemäß § 273 ZPO mit 500 EUR bemessenes Schmerzengeld abgeleitet werden. Darüber hinaus bestehe keine Möglichkeit, dem Kläger weitere Schmerzengeldbeträge zuzuerkennen, zumal die vom Erstgericht konstatierte „Ungewissheit“ weder körperliche Schmerzen noch psychische Beeinträchtigungen beinhalte und somit im nicht ersatzfähigen Bereich von Unbehagen und Unlustgefühlen verbleibe.Das Berufungsgericht gab der gegen die Entscheidung über das Leistungsbegehren erhobenen Berufung der zweitbeklagten Partei teilweise Folge und setzte das Schmerzengeld mit 500 EUR fest. Ausgehend von den Klagsbehauptungen seien weder körperliche Schmerzen noch eigenständige psychische Beeinträchtigungen hervorgekommen. Allerdings habe sich die Operation durch die „Bergeversuche“ entsprechend verlängert. Der Kläger sei aufgrund des Produktfehlers im zeitlichen Ausmaß der Verlängerung der Operation (zusätzlich) der Erlebnisfähigkeit beraubt gewesen, was ihm einen gewissen Anspruch nach Paragraph 1325, ABGB verschaffe. Dazu sei in der Frühphase zunächst ein erhöhtes Risiko für lokale Entzündungen gekommen. Aus diesen Elementen könne ein gemäß Paragraph 273, ZPO mit 500 EUR bemessenes Schmerzengeld abgeleitet werden. Darüber hinaus bestehe keine Möglichkeit, dem Kläger weitere Schmerzengeldbeträge zuzuerkennen, zumal die vom Erstgericht konstatierte „Ungewissheit“ weder körperliche Schmerzen noch psychische Beeinträchtigungen beinhalte und somit im nicht ersatzfähigen Bereich von Unbehagen und Unlustgefühlen verbleibe.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt nicht 30.000 EUR übersteigt und erachtete die ordentliche Revision für zulässig, weil sich allenfalls die Ansicht vertreten ließe, dass die festgestellte Ungewissheit unter dem Aspekt seelischer Schmerzen - als „Akzessorium“ einer Körperverletzung -, die weder konkreter Behauptungen noch Beweiserhebungen bedürften, sondern amtswegig wahrzunehmen seien, zu berücksichtigen wäre.