1. Die Vorinstanzen haben die Hauptforderung abschließend beurteilt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher ausschließlich nur mehr die von der beklagten Partei geltend gemachte Gegenforderung wegen der im GPLA-Verfahren entstandenen Kosten von 11.875,25 EUR, die sie im Wesentlichen darauf stützt, dass der Kläger gegenüber der SGKK wahrheitswidrig behauptet habe, er sei „als Dienstnehmer tätig gewesen“.
2. Das Berufungsgericht ist wegen der fehlenden Kostenersatzpflicht im Verwaltungsverfahren zutreffend davon ausgegangen, dass bereits das kostenverursachende Einschreiten des Rechtsvertreters zu einem positiven Schaden der beklagten Partei führte (vgl 1 Ob 211/14g mwN), wobei dessen Fälligkeit nicht vom Ausgang des Verwaltungsverfahrens abhängt.2. Das Berufungsgericht ist wegen der fehlenden Kostenersatzpflicht im Verwaltungsverfahren zutreffend davon ausgegangen, dass bereits das kostenverursachende Einschreiten des Rechtsvertreters zu einem positiven Schaden der beklagten Partei führte vergleiche 1 Ob 211/14g mwN), wobei dessen Fälligkeit nicht vom Ausgang des Verwaltungsverfahrens abhängt.
3. Ob die beklagte Partei wegen ihres im Verwaltungsrechtsweg entstandenen Kostenaufwands erfolgreich aufrechnen kann, ist davon abhängig, ob der Kläger rechtswidrig und schuldhaft falsche Angaben gegenüber der SGKK machte, die auch dafür kausal waren, dass diese die GPLA-Prüfung veranlasste, wodurch der beklagten Partei die als Schaden geltend gemachten Vertretungskosten entstanden sind.
4. § 1295 Abs 2 ABGB stützt eine Verpflichtung zum Ersatz der durch eine missbräuchliche Anzeige (bzw ein missbräuchliches Einschreiten) bei einer Behörde verursachten Schäden nur dann, wenn der Einschreiter wusste oder wenigstens wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder schon an sich unhaltbar ist, sodass sein gegenteiliger Standpunkt bei zumutbarer Aufmerksamkeit als schlechthin aussichtslos erscheinen muss oder er die Angaben gegenüber der Behörde gar überhaupt wider besseres Wissen oder mutwillig getätigt hat (vgl zur vergleichbaren Situation bei mutwilliger Prozessführung RIS-Justiz RS0022840 [T11]). Wider besseres Wissen gegenüber einer Behörde erstattete Angaben sind dann rechtswidrig, wenn sie den Rahmen eines sachdienlichen Vorbringens überschreiten (vgl RIS-Justiz RS0097183; RS0097195; RS0031927).4. Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB stützt eine Verpflichtung zum Ersatz der durch eine missbräuchliche Anzeige (bzw ein missbräuchliches Einschreiten) bei einer Behörde verursachten Schäden nur dann, wenn der Einschreiter wusste oder wenigstens wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder schon an sich unhaltbar ist, sodass sein gegenteiliger Standpunkt bei zumutbarer Aufmerksamkeit als schlechthin aussichtslos erscheinen muss oder er die Angaben gegenüber der Behörde gar überhaupt wider besseres Wissen oder mutwillig getätigt hat vergleiche zur vergleichbaren Situation bei mutwilliger Prozessführung RIS-Justiz RS0022840 [T11]). Wider besseres Wissen gegenüber einer Behörde erstattete Angaben sind dann rechtswidrig, wenn sie den Rahmen eines sachdienlichen Vorbringens überschreiten vergleiche RIS-Justiz RS0097183; RS0097195; RS0031927).
5. Das Berufungsgericht leitete aus den Feststellungen ab, dass die GPLA-Prüfung samt der dort angefallenen Kosten durch das „bewusste Vorgehen des Klägers“ ausgelöst worden sei. Die behauptete Schädigung wurde vom Zweitgericht im Hinblick auf die „Feststellungen des Erstgerichts zum Vorliegen eines Werkvertrags“ erkennbar nur deshalb bejaht, weil dies den Angaben des Klägers zur Entlohnung widerspreche.
Abgesehen davon, dass die Qualifikation eines Vertragsverhältnisses als Werk- oder Dienstvertrag der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist (zB 9 ObA 46/13z), reicht das bisher vom Kläger erstattete Vorbringen bzw reichen die dazu getroffenen Feststellungen nicht aus, um die Rechtswidrigkeit, Kausalität und das Verschulden im Zusammenhang mit dem Einschreiten des Klägers bei der SGKK abschließend zu beurteilen.
6.1 Im Kern stützt sich der Vorwurf der beklagten Partei auf den Umstand, dass der Kläger gegenüber der SGKK wahrheitswidrig ausgeführt habe, er sei für die beklagte Partei „in völliger persönlicher Abhängigkeit und weisungsgebunden als Dienstnehmer“ tätig gewesen. Die als Gegenforderung eingewandten Vertretungskosten seien ua dadurch entstanden, dass sich die beklagte Partei im Verfahren gegen die Qualifikation des Klägers als Dienstnehmer in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gewehrt habe.
6.2 Das insoweit bisher nicht weiter erörterte Vorbringen blieb jedoch widersprüchlich bzw unklar, weil sich aus diesem Vorwurf nicht ableiten lässt, ob der Kläger mit seinem Einschreiten bei der SGKK das Vorliegen eines „echten“ Arbeitsvertrags oder das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit vorgetäuscht haben soll. Beides deckt sich nicht, weil auch bei einem freien Dienstverhältnis kein „echter“ Arbeitsvertrag vorliegt, ein freier Dienstnehmer den „echten“ Dienstnehmern sozialversicherungsrechtlich aber gleichgestellt ist (vgl § 4 Abs 4 ASVG).6.2 Das insoweit bisher nicht weiter erörterte Vorbringen blieb jedoch widersprüchlich bzw unklar, weil sich aus diesem Vorwurf nicht ableiten lässt, ob der Kläger mit seinem Einschreiten bei der SGKK das Vorliegen eines „echten“ Arbeitsvertrags oder das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit vorgetäuscht haben soll. Beides deckt sich nicht, weil auch bei einem freien Dienstverhältnis kein „echter“ Arbeitsvertrag vorliegt, ein freier Dienstnehmer den „echten“ Dienstnehmern sozialversicherungsrechtlich aber gleichgestellt ist vergleiche Paragraph 4, Absatz 4, ASVG).
Für den Vorwurf der Täuschung über einen „echten“ Dienstvertrag spricht der Hinweis, der Kläger habe wahrheitswidrig „persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit“ behauptet. Der Vorwurf, der Kläger habe über die Sozialversicherungspflicht getäuscht, kann hingegen daraus abgeleitet werden, dass die beklagte Partei den ihr entstandenen Schaden damit begründet, ihre Rechtsvertreter mussten Maßnahmen gegen die Qualifikation des Klägers als Dienstnehmer in sozialversicherungs-rechtlicher Hinsicht ergreifen.
6.3 Aus dem Vorbringen der beklagten Partei kann somit nicht zweifelsfrei abgeleitet werden, worin die Täuschung der SGKK durch den Kläger gelegen sein soll, die diesen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die beklagte Partei übersieht offenbar, dass Sozialversicherungsträger im Rahmen einer GPLA-Prüfung ein Vertragsverhältnis nicht ausschließlich danach prüfen, ob ein „echter“ Dienstvertrag (im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG) oder ein Werkvertrag (bzw eine Tätigkeit als Unternehmer) vorliegt. Wegen der (im Wesentlichen) gleichen sozialversicherungsrechtlichen Stellung von „echten“ und freien Dienstnehmern gehört auch die Frage, ob ein sogenannter freier Dienstvertrag im Sinne § 4 Abs 4 ASVG vorliegt, zum Gegenstand dieser Prüfung.6.3 Aus dem Vorbringen der beklagten Partei kann somit nicht zweifelsfrei abgeleitet werden, worin die Täuschung der SGKK durch den Kläger gelegen sein soll, die diesen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die beklagte Partei übersieht offenbar, dass Sozialversicherungsträger im Rahmen einer GPLA-Prüfung ein Vertragsverhältnis nicht ausschließlich danach prüfen, ob ein „echter“ Dienstvertrag (im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) oder ein Werkvertrag (bzw eine Tätigkeit als Unternehmer) vorliegt. Wegen der (im Wesentlichen) gleichen sozialversicherungsrechtlichen Stellung von „echten“ und freien Dienstnehmern gehört auch die Frage, ob ein sogenannter freier Dienstvertrag im Sinne Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorliegt, zum Gegenstand dieser Prüfung.
6.4 Ist das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen als freier Dienstvertrag zu qualifizieren, läge durch die Angaben des Klägers keine rechtswidrige und für den geltend gemachten Schaden kausale Täuschung vor, sodass ein Schadenersatzanspruch schon deshalb zu verneinen wäre. Die vom Kläger durch sein Herantreten an die SGKK veranlasste GPLA-Prüfung war dann schon wegen des Vorliegens eines freien Dienstvertrags geboten, sodass seine „wahrheitswidrigen“ Angaben den behaupteten Schaden nicht verursacht haben und auch nicht rechtswidrig sind. Selbst wenn aber der Vertrag als klassischer Werkvertrag zu qualifizieren ist und der Kläger ausschließlich selbstständig tätig war, wäre die Gegenforderung deshalb nicht zwingend zu bejahen. Ein auf § 1295 Abs 2 ABGB gestützter Schadenersatzanspruch wäre nämlich mangels Verschuldens dann zu verneinen, wenn der Kläger vertretbar vom Vorliegen eines freien Dienstvertrags ausgehen konnte.6.4 Ist das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen als freier Dienstvertrag zu qualifizieren, läge durch die Angaben des Klägers keine rechtswidrige und für den geltend gemachten Schaden kausale Täuschung vor, sodass ein Schadenersatzanspruch schon deshalb zu verneinen wäre. Die vom Kläger durch sein Herantreten an die SGKK veranlasste GPLA-Prüfung war dann schon wegen des Vorliegens eines freien Dienstvertrags geboten, sodass seine „wahrheitswidrigen“ Angaben den behaupteten Schaden nicht verursacht haben und auch nicht rechtswidrig sind. Selbst wenn aber der Vertrag als klassischer Werkvertrag zu qualifizieren ist und der Kläger ausschließlich selbstständig tätig war, wäre die Gegenforderung deshalb nicht zwingend zu bejahen. Ein auf Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB gestützter Schadenersatzanspruch wäre nämlich mangels Verschuldens dann zu verneinen, wenn der Kläger vertretbar vom Vorliegen eines freien Dienstvertrags ausgehen konnte.
6.5
Die Qualifikation als freies Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG ist für das Steuerrecht nicht maßgebend. Daraus kann für die beklagte Partei jedoch nichts abgeleitet werden, weil aus ihrem Vorbringen nicht gesichert hervorgeht, ob und in welchem Ausmaß die geltend gemachten Vertretungskosten (auch) auf das Einschreiten in (rein) steuerbehördlichen Verfahren zurückzuführen sind.Die Qualifikation als freies Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist für das Steuerrecht nicht maßgebend. Daraus kann für die beklagte Partei jedoch nichts abgeleitet werden, weil aus ihrem Vorbringen nicht gesichert hervorgeht, ob und in welchem Ausmaß die geltend gemachten Vertretungskosten (auch) auf das Einschreiten in (rein) steuerbehördlichen Verfahren zurückzuführen sind.
7. Zutreffend haben die Vorinstanzen das Bestehen eines „echten“ Arbeitsvertrags (erkennbar) verneint.
7.1 Der „echte“ Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, der hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist, oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt (RIS-Justiz RS0021306).7.1 Der „echte“ Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag im Sinne des Paragraph 1151, ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, der hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist, oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt (RIS-Justiz RS0021306).
7.2 Vor allem unter Berücksichtigung der vom Kläger völlig frei zu gestaltenden Arbeitsweise und Arbeitszeiteinteilung und des Umstands, dass er - abgesehen von den Vorgaben zur Nutzung des EDV-Programms und der Pflicht, die Zustimmung der beklagten Partei einzuholen, wenn ein Kunde provisionsfrei gestellt werden sollte - frei von Weisungen agieren konnte und auch durch ein Konkurrenzverbot nicht beschränkt war, ist mangels ausreichender persönlicher Abhängigkeit des Klägers ein „echter“ Arbeitsvertrag zu verneinen.
8. Die bisher getroffenen Feststellungen indizieren hingegen das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen freien Dienstvertrags.
8.1 Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom („echten“) Dienstvertrag iSd §§ 1151 ff ABGB besonders durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (RIS-Justiz RS0021518). Der freie Arbeitnehmer verpflichtet sich nicht dazu, ein bestimmtes Werk herzustellen oder einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Er ist vielmehr nur dazu verhalten, dem Vertragspartner auf eine gewisse Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Es geht beim freien Arbeitsvertrag um die vertraglich eingeräumte Verfügungsmacht über die Arbeitskraft des Vertragspartners, also die Bereitschaft, eine gewisse Zeit hindurch bloß gattungsmäßig umschriebene Leistungen zu erbringen. Charakteristisch für den freien Arbeitsvertrag ist, dass bei ihm nicht jenes Maß an persönlicher Abhängigkeit gegeben ist, das zur Qualifikation als „echter“ Arbeitsvertrag führen würde (RIS-Justiz RS0021740). Bei der Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einer selbstständigen Tätigkeit ist nicht auf die Bezeichnung und die Gestaltung des (schriftlichen) Vertrags, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen (RIS-Justiz RS0111914).8.1 Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom („echten“) Dienstvertrag iSd Paragraphen 1151, ff ABGB besonders durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (RIS-Justiz RS0021518). Der freie Arbeitnehmer verpflichtet sich nicht dazu, ein bestimmtes Werk herzustellen oder einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Er ist vielmehr nur dazu verhalten, dem Vertragspartner auf eine gewisse Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Es geht beim freien Arbeitsvertrag um die vertraglich eingeräumte Verfügungsmacht über die Arbeitskraft des Vertragspartners, also die Bereitschaft, eine gewisse Zeit hindurch bloß gattungsmäßig umschriebene Leistungen zu erbringen. Charakteristisch für den freien Arbeitsvertrag ist, dass bei ihm nicht jenes Maß an persönlicher Abhängigkeit gegeben ist, das zur Qualifikation als „echter“ Arbeitsvertrag führen würde (RIS-Justiz RS0021740). Bei der Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einer selbstständigen Tätigkeit ist nicht auf die Bezeichnung und die Gestaltung des (schriftlichen) Vertrags, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen (RIS-Justiz RS0111914).
8.2 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Sozialversicherungspflicht von Verträgen hat der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen Vertragsverhältnisse, die von ihrer Gestaltung mit dem hier zu prüfenden vergleichbar sind, als freie Dienstverhältnisse qualifiziert (vgl GZ 2005/08/0082 [Warenpräsentator]; GZ 2007/08/0107 [auf Provisionsbasis zu entlohnender Werber]; GZ 2007/08/0153 [Versicherungsvertreter]; GZ 2011/08/0058 [Maklerunternehmen]). Diesen Fällen lag - ebenso wie dem hier zu prüfenden Vertragsverhältnis - zugrunde, dass im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen die wesentlichen Betriebsmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, die Dienstnehmer sich ihre Arbeit und Arbeitszeit frei einteilen konnten und sie nicht an Weisungen gebunden waren.8.2 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Sozialversicherungspflicht von Verträgen hat der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen Vertragsverhältnisse, die von ihrer Gestaltung mit dem hier zu prüfenden vergleichbar sind, als freie Dienstverhältnisse qualifiziert vergleiche GZ 2005/08/0082 [Warenpräsentator]; GZ 2007/08/0107 [auf Provisionsbasis zu entlohnender Werber]; GZ 2007/08/0153 [Versicherungsvertreter]; GZ 2011/08/0058 [Maklerunternehmen]). Diesen Fällen lag - ebenso wie dem hier zu prüfenden Vertragsverhältnis - zugrunde, dass im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen die wesentlichen Betriebsmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, die Dienstnehmer sich ihre Arbeit und Arbeitszeit frei einteilen konnten und sie nicht an Weisungen gebunden waren.
8.3 Das Berufungsgericht hat (ausschließlich) wegen der erfolgsabhängigen Bezahlung das Vorliegen eines Werkvertrags bejaht. Diese Beurteilung greift zu kurz.
Zum einen lässt sich eine solche aus den Feststellungen nicht zwingend ableiten. Es steht lediglich fest, dass die Provisionen während des Vertragsverhältnisses immer höher als die Akontozahlungen waren. Daraus allein kann nicht geschlossen werden, dass das Akonto im Ergebnis (auch) kein unabhängiges Lohnfixum war, blieb doch insbesondere unklar, was gelten soll, wenn die Provisionen geringer waren als der dafür veranschlagte Akontobetrag. Im letzten Absatz von Punkt III. wurde zumindest für den Fall der Vertragsauflösung eine Rückzahlung des Klägers ausgeschlossen, sodass jedenfalls insoweit eine erfolgsabhängige Bezahlung nicht zwingend war.Zum einen lässt sich eine solche aus den Feststellungen nicht zwingend ableiten. Es steht lediglich fest, dass die Provisionen während des Vertragsverhältnisses immer höher als die Akontozahlungen waren. Daraus allein kann nicht geschlossen werden, dass das Akonto im Ergebnis (auch) kein unabhängiges Lohnfixum war, blieb doch insbesondere unklar, was gelten soll, wenn die Provisionen geringer waren als der dafür veranschlagte Akontobetrag. Im letzten Absatz von Punkt römisch drei. wurde zumindest für den Fall der Vertragsauflösung eine Rückzahlung des Klägers ausgeschlossen, sodass jedenfalls insoweit eine erfolgsabhängige Bezahlung nicht zwingend war.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die beklagte Partei kein Lohnfixum schuldete, wäre deswegen nicht zwingend auf eine selbstständige Tätigkeit bzw einen Werkvertrag zu schließen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Sozialversicherungspflicht begründet eine provisionsbezogene Entlohnung allein noch keinen Werkvertrag (vgl zB VwGH GZ 96/08/0053; GZ 2007/08/0107; GZ 2007/08/0153). Somit steht einer Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4 ASVG auch nicht das Fehlen einer erfolgsunabhängigen Entlohnung zwingend entgegen.Selbst wenn man davon ausgeht, dass die beklagte Partei kein Lohnfixum schuldete, wäre deswegen nicht zwingend auf eine selbstständige Tätigkeit bzw einen Werkvertrag zu schließen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Sozialversicherungspflicht begründet eine provisionsbezogene Entlohnung allein noch keinen Werkvertrag vergleiche zB VwGH GZ 96/08/0053; GZ 2007/08/0107; GZ 2007/08/0153). Somit steht einer Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auch nicht das Fehlen einer erfolgsunabhängigen Entlohnung zwingend entgegen.
9. Wegen des widersprüchlichen (und damit unschlüssigen) Vorbringens der beklagten Partei und der bisher getroffenen Feststellungen, die die rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses als freier Dienstvertrag nahelegen, kann - entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts - das Zurechtbestehen der Gegenforderung nicht auf die bisherigen Verfahrensergebnisse gestützt werden. Hat das Einschreiten des Klägers bei der SGKK dazu geführt, dass eine bislang nicht offenbarte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Zuge einer GPLA-Prüfung untersucht wird, wären die für einen Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit den deshalb angefallenen Vertretungskosten notwendigen Elemente (kausales, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) auch dann zu verneinen, wenn nicht sämtliche Angaben des Klägers den tatsächlichen Verhältnissen entsprachen und es (auch) in seiner Absicht lag, der beklagten Partei zu schaden.
10.1 Das Verbot von Überraschungs-entscheidungen verbietet allerdings eine abweisende Sachentscheidung unter Zugrundelegung des bisherigen Vorbringens und der getroffenen Feststellungen ohne weiterer Erörterungen mit den Streitteilen. Die beklagte Partei hat offenbar übersehen, dass hier neben einer rein selbstständigen Tätigkeit und einem „echten“ Arbeitsvertrag auch ein freier Dienstvertrag in Betracht kommen kann, der in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht mit dem „echten“ Arbeitsvertrag gleichgesetzt ist.
10.2 Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Der weitere Rechtsgang hat sich auf die Prüfung der Gegenforderung zu beschränken, weil die Entscheidung über die Hauptforderung abschließend erledigt wurde. Der beklagten Partei wird Gelegenheit zu geben sein, ihr Vorbringen zu den dem Kläger vorgeworfenen Handlungen unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtslage zu präzisieren und daraus schlüssig einen Schadenersatzanspruch abzuleiten. Nach Maßgabe des wechselseitigen Vorbringens werden erforderlichenfalls weitere Feststellungen zum Vertragsverhältnis zu treffen sein, um einen Zusammenhang zwischen allfälligen Täuschungshandlungen des Klägers im Zuge dessen Einschreitens bei der SGKK und dem behaupteten Schaden prüfen zu können.
10.3 Sollte die Gegenforderung als zu Recht bestehend festgestellt werden, ist zu beachten, dass die Verzugsfolgen bezüglich der Hauptforderung erst mit dem Zeitpunkt enden, in dem die Fälligkeit beider Forderungen eingetreten ist (7 Ob 604/86; 2 Ob 275/97y). Hier ist zu berücksichtigen, dass die Schadenersatzfordung erst am 26. 11. 2013 beziffert als Gegenforderung eingewandt und damit fällig gestellt wurde (RIS-Justiz RS0023392), sodass die Verzugsfolgen aus der Hauptforderung im Ausmaß des eingewandten Betrags erst mit diesem Tag enden.
11. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.11. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.