Aus der Begründung:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist tatsächlich gegeben.
Das Dienstverhältnis des Klägers ist für bestimmte Zeit abgeschlossen und für bestimmte Zeiten fortgesetzt worden. An sich besteht gewiß kein Hindernis, daß ein Dienstgeber mit einem Angestellten wiederholt nacheinander ein Dienstverhältnis für eine bestimmte Zeit eingeht, das jedesmal mit dem Ablauf der Zeit endet, für die es eingegangen worden ist (vgl. hiezu ArbSlg. 3774, 3902 und 4075). Nur wenn der Dienstgeber den Angestellten auf unbestimmte Zeit benötigt und bloß deshalb den Dienstvertrag auf bestimmte Zeit abschließt und ihn nach Ablauf dieser Zeit immer wieder in gleicher Art erneuert, um den Angestellten um die Vorteile der Sozialgesetzgebung, beispielsweise hinsichtlich der Kündigung zu bringen, wenn sich also der Dienstgeber die Dienstleistung des Angestellten in Wirklichkeit für unbestimmte Zeit sichern, anderseits aber die Möglichkeit offen lassen will, das Dienstverhältnis jederzeit nach Ablauf des Zeitraumes, für den es abgeschlossen wurde, als beendigt gelten zu lassen, ohne daß ihn die aus der Gesamtdauer der Dienstzeit oder aus dem Abschluß eines Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit nach dem Gesetze unabdingbaren Verpflichtungen, etwa bezüglich der Kündigung treffen sollen, müßte das Dienstverhältnis im Sinne des jeweils in Betracht kommenden Angestelltengesetzes so beurteilt werden, als wäre es von vornherein auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Ob diese Umgehungsabsicht beim Dienstgeber im Einzelfalle bestand, ist eine Beweisfrage. Im vorliegenden Falle hat der Beklagte eine solche Umgehungsabsicht entschieden in Abrede gestellt und hiefür Parteienvernehmung als Beweis angeboten. Das Erstgericht ist auf diese Frage aber überhaupt nicht eingegangen, sondern auf Grund der Tatsache allein, daß mehrere auf bestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnisse vorliegen, zur Auffassung gelangt, daß das Begehren des Klägers nach Kündigungsentschädigung nicht gerechtfertigt sei. Das Berufungsgericht ist zwar auch von der erstgerichtlichen Feststellung ausgegangen, daß der Beklagte den Kläger jeweils nur auf bestimmte Zeit angestellt hat, ist darüber hinaus aber lediglich durch Aufstellung von Vermutungen und Schlußfolgerungen ohne jede Beweisgrundlage zu der weiteren Feststellung gelangt, daß der Beklagte die mehreren befristeten, in sich geschlossenen Dienstverhältnisse des Klägers nur in der Absicht begrundet hat, um den Kläger um die Vorteile der Sozialgesetzgebung, insbesondere hinsichtlich der Kündigung, zu bringen. Mit Recht rügt daher der Beklagte unter dem Gesichtspunkte der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, daß für die eben wiedergegebene Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichtes, die dieses zur Grundlage seiner das Urteil des Arbeitsgerichtes abändernden Entscheidung genommen hat, im Akte jede Beweisunterlage fehle.Das Dienstverhältnis des Klägers ist für bestimmte Zeit abgeschlossen und für bestimmte Zeiten fortgesetzt worden. An sich besteht gewiß kein Hindernis, daß ein Dienstgeber mit einem Angestellten wiederholt nacheinander ein Dienstverhältnis für eine bestimmte Zeit eingeht, das jedesmal mit dem Ablauf der Zeit endet, für die es eingegangen worden ist vergleiche hiezu ArbSlg. 3774, 3902 und 4075). Nur wenn der Dienstgeber den Angestellten auf unbestimmte Zeit benötigt und bloß deshalb den Dienstvertrag auf bestimmte Zeit abschließt und ihn nach Ablauf dieser Zeit immer wieder in gleicher Art erneuert, um den Angestellten um die Vorteile der Sozialgesetzgebung, beispielsweise hinsichtlich der Kündigung zu bringen, wenn sich also der Dienstgeber die Dienstleistung des Angestellten in Wirklichkeit für unbestimmte Zeit sichern, anderseits aber die Möglichkeit offen lassen will, das Dienstverhältnis jederzeit nach Ablauf des Zeitraumes, für den es abgeschlossen wurde, als beendigt gelten zu lassen, ohne daß ihn die aus der Gesamtdauer der Dienstzeit oder aus dem Abschluß eines Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit nach dem Gesetze unabdingbaren Verpflichtungen, etwa bezüglich der Kündigung treffen sollen, müßte das Dienstverhältnis im Sinne des jeweils in Betracht kommenden Angestelltengesetzes so beurteilt werden, als wäre es von vornherein auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Ob diese Umgehungsabsicht beim Dienstgeber im Einzelfalle bestand, ist eine Beweisfrage. Im vorliegenden Falle hat der Beklagte eine solche Umgehungsabsicht entschieden in Abrede gestellt und hiefür Parteienvernehmung als Beweis angeboten. Das Erstgericht ist auf diese Frage aber überhaupt nicht eingegangen, sondern auf Grund der Tatsache allein, daß mehrere auf bestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnisse vorliegen, zur Auffassung gelangt, daß das Begehren des Klägers nach Kündigungsentschädigung nicht gerechtfertigt sei. Das Berufungsgericht ist zwar auch von der erstgerichtlichen Feststellung ausgegangen, daß der Beklagte den Kläger jeweils nur auf bestimmte Zeit angestellt hat, ist darüber hinaus aber lediglich durch Aufstellung von Vermutungen und Schlußfolgerungen ohne jede Beweisgrundlage zu der weiteren Feststellung gelangt, daß der Beklagte die mehreren befristeten, in sich geschlossenen Dienstverhältnisse des Klägers nur in der Absicht begrundet hat, um den Kläger um die Vorteile der Sozialgesetzgebung, insbesondere hinsichtlich der Kündigung, zu bringen. Mit Recht rügt daher der Beklagte unter dem Gesichtspunkte der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, daß für die eben wiedergegebene Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichtes, die dieses zur Grundlage seiner das Urteil des Arbeitsgerichtes abändernden Entscheidung genommen hat, im Akte jede Beweisunterlage fehle.