A. Zur Revision der Beklagten
1. Selbst wenn das Berufungsgericht – zu Recht – ausgesprochen hat, die ordentliche Revision sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059).
Zu den vom Berufungsgericht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO bezeichneten Rechtsfragen nimmt die Beklagte in ihrem Rechtsmittel nicht Stellung. Auch im Übrigen zeigt die Beklagte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf:Zu den vom Berufungsgericht als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bezeichneten Rechtsfragen nimmt die Beklagte in ihrem Rechtsmittel nicht Stellung. Auch im Übrigen zeigt die Beklagte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf:
1.1 Die Beklagte macht eine Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, weil sich das Berufungsgericht mit ihrer Beweisrüge inhaltlich gar nicht, zumindest nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, es liege eine Scheinbegründung vor.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150; RS0043371). Das ist hier der Fall. Eine bloß mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung
– wie sie nach dem Dafürhalten der Beklagten hier gegeben sein soll – kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0043371).Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150; RS0043371). Das ist hier der Fall. Eine bloß mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung, – wie sie nach dem Dafürhalten der Beklagten hier gegeben sein soll – kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0043371).
1.2 Die Überlegungen der Beklagten zur Beweislastverteilung setzen sich über die Feststellung hinweg, dass die Vertauschung des Kindes nicht nach dem erstmaligen Kontakt der Drittklägerin zum Erstkläger und zur Zweitklägerin am 1. 11. 1990 stattfand, womit feststeht, dass das leibliche Kind des Erstklägers und der Zweitklägerin mit der Drittklägerin vertauscht wurde, als es sich in der Obhut von Erfüllungsgehilfen der Beklagten befand.
Trifft das Gericht eine eindeutige (sei es positive oder negative) Feststellung, so ist für die Anwendung von Beweislastregeln kein Platz (RIS-Justiz RS0039903 [T1]).
1.3 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden des Geschädigten im Sinne des § 228 ZPO zu verneinen, wenn weitere Schäden aus dem im Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden können (RIS-Justiz RS0038826), anderenfalls – also wenn die Möglichkeit offenbleibt, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen
könnte – ist es zu bejahen (RIS-Justiz RS0038865; RS0039018 [T1]; RS0038976).1.3 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden des Geschädigten im Sinne des Paragraph 228, ZPO zu verneinen, wenn weitere Schäden aus dem im Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden können (RIS-Justiz RS0038826), anderenfalls – also wenn die Möglichkeit offenbleibt, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen, könnte – ist es zu bejahen (RIS-Justiz RS0038865; RS0039018 [T1]; RS0038976).
Nach den Feststellungen des Erstgerichts kann eine Mitkausalität der „Kindesvertauschung“ für eine später bei den Klägern möglicherweise auftretende psychische Symptomatik nicht ausgeschlossen werden. Damit setzt sich die Rechtsrüge der Beklagten, die releviert, den Klägern fehle ein Feststellungsinteresse, nicht auseinander.
2. Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung betreffend die Revision der Beklagten gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Dass das Berufungsgericht die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Satz 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten hat, hindert die Kostenentscheidung im Fall, dass eine Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird, nicht (vgl RIS-Justiz RS0123222). Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Im Revisionsverfahren gebührt aber lediglich der einfache Einheitssatz (§ 23 Abs 3 und 5 RATG).3. Die Kostenentscheidung betreffend die Revision der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Dass das Berufungsgericht die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Satz 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten hat, hindert die Kostenentscheidung im Fall, dass eine Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen wird, nicht vergleiche RIS-Justiz RS0123222). Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Im Revisionsverfahren gebührt aber lediglich der einfache Einheitssatz (Paragraph 23, Absatz 3 und 5 RATG).
B. Zur Revision der Kläger
I. Die Verletzung des Krankenhaus-aufnahmevertrags als Anspruchsgrundlagerömisch eins. Die Verletzung des Krankenhaus-aufnahmevertrags als Anspruchsgrundlage
1.1 Wird ein Patient in ein Krankenhaus stationär aufgenommen und heilbehandelt, schließt er einen Krankenhausaufnahmevertrag mit dem Rechtsträger des Krankenhauses ab. Der (totale) Krankenhausaufnahmevertrag ist ein umfassender Vertrag und verpflichtet den Krankenhausträger nicht nur zur sachgemäßen Behandlung durch das ärztliche und pflegende Personal der Krankenanstalt, sondern auch zur Pflege, Verpflegung und Beherbergung des Patienten und zur Wahrung seiner körperlichen Sicherheit (Kletečka-Pulker in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht Kap. I.1.7; Jesser-Huß in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht2 Kap III Rz 24 und 33; Neumayr in Neumayr/Resch/Wallner, Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht [2016] ABGB Rz 28). Dazu tritt in der Neonatologie und Pädiatrie die Betreuung und lückenlose Beaufsichtigung ins Krankenhaus aufgenommener (unbegleiteter) Kinder, die nicht für sich selbst zu sorgen imstande sind.1.1 Wird ein Patient in ein Krankenhaus stationär aufgenommen und heilbehandelt, schließt er einen Krankenhausaufnahmevertrag mit dem Rechtsträger des Krankenhauses ab. Der (totale) Krankenhausaufnahmevertrag ist ein umfassender Vertrag und verpflichtet den Krankenhausträger nicht nur zur sachgemäßen Behandlung durch das ärztliche und pflegende Personal der Krankenanstalt, sondern auch zur Pflege, Verpflegung und Beherbergung des Patienten und zur Wahrung seiner körperlichen Sicherheit (Kletečka-Pulker in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht Kap. römisch eins.1.7; Jesser-Huß in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht2 Kap römisch drei Rz 24 und 33; Neumayr in Neumayr/Resch/Wallner, Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht [2016] ABGB Rz 28). Dazu tritt in der Neonatologie und Pädiatrie die Betreuung und lückenlose Beaufsichtigung ins Krankenhaus aufgenommener (unbegleiteter) Kinder, die nicht für sich selbst zu sorgen imstande sind.
1.2 Der Behandlungsvertrag ist nach herrschender Ansicht ein freier Dienstvertrag, der als gemischter Vertrag Elemente des Dienstvertrags und des Werkvertrags in sich vereint (vgl RIS-Justiz RS0021338; Kletečka-Pulker in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht Kap I.1.2.1; Jesser-Huß in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht2 Kap III Rz 23; Kindel, Besonderheiten und Rechtsfolgen des ärztlichen Behandlungsvertrages [2009] 22). Im Regelfall wird aus dem Vertragsverhältnis kein Erfolg, insbesondere Heilung oder Gesundung geschuldet, sondern eine fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Fachs entsprechende Behandlung (RIS-Justiz RS0021335). Die Pflichten der Krankenanstalt im Rahmen eines Krankenhaus-aufnahmevertrags gehen aber – wie gezeigt wurde – über die fachgerechte medizinische Behandlung hinaus. Dieser Vertrag kann daher neben der Dienst- und Werkvertragskomponente auch Wesenszüge anderer Verträge, etwa eines Kaufvertrags (Verköstigung), aufweisen (Engljähringer, Ärztlicher Behandlungsvertrag, ÖJZ 1993, 488 [496]).1.2 Der Behandlungsvertrag ist nach herrschender Ansicht ein freier Dienstvertrag, der als gemischter Vertrag Elemente des Dienstvertrags und des Werkvertrags in sich vereint vergleiche RIS-Justiz RS0021338; Kletečka-Pulker in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht Kap römisch eins.1.2.1; Jesser-Huß in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht2 Kap römisch drei Rz 23; Kindel, Besonderheiten und Rechtsfolgen des ärztlichen Behandlungsvertrages [2009] 22). Im Regelfall wird aus dem Vertragsverhältnis kein Erfolg, insbesondere Heilung oder Gesundung geschuldet, sondern eine fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Fachs entsprechende Behandlung (RIS-Justiz RS0021335). Die Pflichten der Krankenanstalt im Rahmen eines Krankenhaus-aufnahmevertrags gehen aber – wie gezeigt wurde – über die fachgerechte medizinische Behandlung hinaus. Dieser Vertrag kann daher neben der Dienst- und Werkvertragskomponente auch Wesenszüge anderer Verträge, etwa eines Kaufvertrags (Verköstigung), aufweisen (Engljähringer, Ärztlicher Behandlungsvertrag, ÖJZ 1993, 488 [496]).
Eine Einordnung der jeweiligen Leistungen ist einzelfallbezogen vorzunehmen. Ist eine Aufspaltung in Einzelleistungen nicht möglich, sind die einzelnen Leistungspflichten aus dem Vertrag nach der Kombinationstheorie zu beurteilen: Der gesetzlichen Vorschrift desjenigen Vertragstyps, dem die jeweilige Pflicht entstammt, wird die dort jeweils angeordnete Rechtsfolge entnommen (vgl Jesser-Huß in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht2 Kap III Rz 23; Neumayr in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht Kap. II.5.1.2.4). Ob ein Erfolg oder ein sorgfältiges Bemühen geschuldet wird, bestimmt sich danach, ob das angestrebte Ergebnis von Faktoren abhängig ist, die trotz sachkundigen Einsatzes nicht beherrschbar sind (vgl Kindel, Besonderheiten und Rechtsfolgen des ärztlichen Behandlungsvertrages [2009] 22).Eine Einordnung der jeweiligen Leistungen ist einzelfallbezogen vorzunehmen. Ist eine Aufspaltung in Einzelleistungen nicht möglich, sind die einzelnen Leistungspflichten aus dem Vertrag nach der Kombinationstheorie zu beurteilen: Der gesetzlichen Vorschrift desjenigen Vertragstyps, dem die jeweilige Pflicht entstammt, wird die dort jeweils angeordnete Rechtsfolge entnommen vergleiche Jesser-Huß in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht2 Kap römisch drei Rz 23; Neumayr in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht Kap. römisch zwei.5.1.2.4). Ob ein Erfolg oder ein sorgfältiges Bemühen geschuldet wird, bestimmt sich danach, ob das angestrebte Ergebnis von Faktoren abhängig ist, die trotz sachkundigen Einsatzes nicht beherrschbar sind vergleiche Kindel, Besonderheiten und Rechtsfolgen des ärztlichen Behandlungsvertrages [2009] 22).
1.3 Nach dem erkennbaren bzw typischen Zweck eines im Rahmen der Geburtshilfe und Neonatologie geschlossenen Krankenhausaufnahmevertrags trifft die Krankenanstalt die Verpflichtung, ein Neugeborenes unmittelbar nach seiner Geburt in einer jeden Zweifel und jegliche künftige Verwechslung ausschließenden Weise seiner leiblichen Mutter zuzuordnen und nach Durchführung der erforderlichen Behandlungs- und Pflegemaßnahmen dieses Kind seinen Obsorgeberechtigten zu übergeben. Wenn die Mutter aufgrund einer Vollnarkose – wie hier – direkt nach der Entbindung noch keinen Kontakt zu ihrem Neugeborenen hatte, ist sie umso mehr darauf angewiesen, dass die Erfüllungsgehilfen der Krankenanstalt das richtige Kind als das ihre ausgeben.
1.4 Anders als die Heilung oder Gesundung sind die aus dem Krankenhausaufnahmevertrag nach einer Entbindung geschuldete eindeutige Identifikation des Neugeborenen sowie die nach der Behandlung auf der Neonatologie geschuldete Übergabe des richtigen Kindes an seine Obsorgeberechtigten nicht von unkalkulierbaren physischen, physiologischen oder psychischen Komponenten auf Patientenseite abhängig, sondern steuerbar. Der Krankenhausträger schuldet insoweit einen von der ärztlichen Tätigkeit als solche klar unterscheidbaren Erfolg (vgl Neumayr in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht Kap. II.5.1.2.4).1.4 Anders als die Heilung oder Gesundung sind die aus dem Krankenhausaufnahmevertrag nach einer Entbindung geschuldete eindeutige Identifikation des Neugeborenen sowie die nach der Behandlung auf der Neonatologie geschuldete Übergabe des richtigen Kindes an seine Obsorgeberechtigten nicht von unkalkulierbaren physischen, physiologischen oder psychischen Komponenten auf Patientenseite abhängig, sondern steuerbar. Der Krankenhausträger schuldet insoweit einen von der ärztlichen Tätigkeit als solche klar unterscheidbaren Erfolg vergleiche Neumayr in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht Kap. römisch zwei.5.1.2.4).
2.1 Der Abschluss eines Behandlungs- und eines Krankenhausaufnahmevertrags unterliegt keinen gesetzlichen Formvorschriften und erfolgt in den meisten Fällen durch schlüssige Willenserklärungen (Kletečka-Pulker in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht Kap I.1.8.2; Jesser-Huß in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht2 Rz 44; vgl auch 4 Ob 210/07x).2.1 Der Abschluss eines Behandlungs- und eines Krankenhausaufnahmevertrags unterliegt keinen gesetzlichen Formvorschriften und erfolgt in den meisten Fällen durch schlüssige Willenserklärungen (Kletečka-Pulker in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht Kap römisch eins.1.8.2; Jesser-Huß in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht2 Rz 44; vergleiche auch 4 Ob 210/07x).
2.2 Zu einem Auseinanderfallen von Vertragspartei und behandelter Person kann es insbesondere bei der Behandlung Minderjähriger kommen. Der auf die Behandlung/Krankenhausaufnahme eines Minderjährigen gerichtete Vertrag kann entweder vom Minderjährigen, vertreten durch einen gesetzlichen Vertreter, oder von einer voll geschäftsfähigen Person (regelmäßig dem gesetzlichen Vertreter) in eigenem Namen geschlossen werden; der Minderjährige wird im zweiten Fall begünstigter Dritter (Neumayr in Neumayr/Resch/Wallner, Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht [2016] ABGB Rz 19; Engljähringer, Ärztlicher Behandlungsvertrag, ÖJZ 1993, 488 [493]).
2.3 Aus dem Behandlungs- und Krankenhausaufnahmevertrag entstehen auch Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber bestimmten dritten Personen, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (RIS-Justiz RS0021902 [T1]; RS0017195 [T9]). Diesen dritten Personen wird die Geltendmachung eines eigenen Schadens aus dem fremden Vertrag zuerkannt (RIS-Justiz RS0037785).
2.4 Auch wenn die Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel zieht, dass sie gegenüber allen drei Klägern aus Vertrag haftet, wovon bereits die Vorinstanzen übereinstimmend ausgegangen sind, sind folgende Klarstellungen geboten:
Zwischen der Zweitklägerin und der Beklagten kam ein Krankenhausaufnahmevertrag mit dem oben beschriebenen, für den vorliegenden Sachverhalt wesentlichen Inhalt zustande. Für ihr Neugeborenes schloss die Zweitklägerin mit der Beklagten ebenfalls konkludent einen Krankenhausaufnahmevertrag. Ob dieser Vertragsschluss bereits anlässlich der Einwilligung der Zweitklägerin in die Kaiserschnittentbindung unter Vollnarkose aufschiebend bedingt durch die Lebendgeburt des Nasciturus erfolgte oder ob zu diesem Zeitpunkt nur ein Anbot der Zweitklägerin vorlag, das von der Krankenanstalt durch die Übernahme des – sodann rechtsfähigen – Neugeborenen in Obhut, Behandlung und Betreuung angenommen wurde, kann dahingestellt bleiben. Diese beiden Verträge entfalten Schutzwirkungen zugunsten des Erstklägers einerseits als Ehemann der Zweitklägerin und andererseits als Vater des Neugeborenen derart, dass er bei Vertauschung des Neugeborenen von der Krankenanstalt Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten begehren kann.
Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass für die Drittklägerin ein dem Krankenhausaufnahmevertrag des leiblichen Kindes des Erstklägers und der Zweitklägerin äquivalenter Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen wurde, befand sich die Drittklägerin doch in Obhut, Behandlung und Betreuung der Beklagten auf der Frühgeburtenstation, als sie dort – mit einer „Nadel“ im Kopfbereich – das erste Mal fälschlicherweise dem Erstkläger als dessen Tochter übergeben wurde. Selbst wenn die Drittklägerin nicht im LKH ***** geboren worden wäre, hätte ihre leibliche Mutter (oder jemand für die Mutter) die als Frühgeburt behandlungs- und pflegebedürftige Drittklägerin der Obhut, Behandlung und Betreuung der Frühgeburtenstation überantwortet, die die Krankenanstalt – wie festgestellt – übernommen hat.
Nicht nur aus den mit den Müttern, sondern auch aus den zugunsten der Kinder geschlossenen Verträgen war die Beklagte zur Wahrung der Identität der Neugeborenen und zum Ausschluss einer Vertauschung verpflichtet.
3.1 Die Vertauschung des leiblichen Kindes des Erstklägers und der Zweitklägerin mit der Drittklägerin im LKH ***** zwischen 31. 10. 1990, 19:19 Uhr, und 1. 11. 1990 (nachmittags) und die irrige Überlassung der Drittklägerin an den Erstkläger sowie die Zweitklägerin als deren leibliches Kind ist als Verletzung einer aus den aufgezeigten Krankenhausaufnahmeverträgen resultierenden Erfolgs-verbindlichkeit zu qualifizieren, wobei der Zweck eines Krankenhausaufnahmevertrags im Zusammenhang mit der Geburtshilfe und der Behandlung eines Neugeborenen auf der Frühgeburtenstation gerade auch auf den hier nicht geleisteten Erfolg ausgerichtet ist.
3.2 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Beklagten ein Eingriff in das nach § 16 ABGB, Art 8 MRK absolut geschützte Recht auf Leben in und mit der Familie (vgl RIS-Justiz RS0047754; Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 16 Rz 9) und auf Kenntnis der biologischen Abstammung (vgl RIS-Justiz RS0127252; Aicher aaO Rz 33; Meyer-Ladewig, EMRK4 Art 8 Rn 22) ist. Durch die Vertauschung wurde das vom Erstkläger und der Zweitklägerin intendierte Familienleben mit ihrem leiblichen Kind verhindert; der Drittklägerin wurde die Kenntnis ihrer biologischen Eltern und ihrer Herkunft unmöglich gemacht.3.2 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Beklagten ein Eingriff in das nach Paragraph 16, ABGB, Artikel 8, MRK absolut geschützte Recht auf Leben in und mit der Familie vergleiche RIS-Justiz RS0047754; Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 16, Rz 9) und auf Kenntnis der biologischen Abstammung vergleiche RIS-Justiz RS0127252; Aicher aaO Rz 33; Meyer-Ladewig, EMRK4 Artikel 8, Rn 22) ist. Durch die Vertauschung wurde das vom Erstkläger und der Zweitklägerin intendierte Familienleben mit ihrem leiblichen Kind verhindert; der Drittklägerin wurde die Kenntnis ihrer biologischen Eltern und ihrer Herkunft unmöglich gemacht.
3.3 Da die Beklagte gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat, hat sie den Klägern für alle Hilfspersonen einzustehen (Erfüllungsgehilfenhaftung, § 1313a ABGB), und es greift die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB. Als Sorgfaltsmaßstab gilt § 1299 ABGB.3.3 Da die Beklagte gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat, hat sie den Klägern für alle Hilfspersonen einzustehen (Erfüllungsgehilfenhaftung, Paragraph 1313 a, ABGB), und es greift die Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB. Als Sorgfaltsmaßstab gilt Paragraph 1299, ABGB.
II. Zur Ersatzfähigkeit des geltend gemachten ideellen Schadensrömisch zwei. Zur Ersatzfähigkeit des geltend gemachten ideellen Schadens
1.1 „Verletzung an der Gesundheit“ ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge. Hierbei muss es sich aber zum Beispiel um massive Einwirkung in die psychische Sphäre (zum Beispiel einen Schock) handeln; eine psychische Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, ist keine Gesundheitsverletzung. Von einer ersatzfähigen Gesundheitsschädigung ist dann auszugehen, wenn körperliche Symptome vorliegen, die als Krankheit anzusehen sind. Entscheidend ist daher, ob die psychische Beeinträchtigung behandlungsbedürftig oder wenigstens ärztlich diagnostizierbar und damit medizinisch fassbar ist (RIS-Justiz RS0030778).
1.2 Gemäß § 1325 ABGB können psychische Beeinträchtigungen von Krankheitswert, die nahe Angehörige eines Getöteten erleiden (sogenannte Schockschäden), bereits bei leichter Fahrlässigkeit zu deliktischen oder – etwa im Fall eines für den Tod kausalen ärztlichen Kunstfehlers (9 Ob 83/09k) – vertraglichen Ansprüchen gegen den Schädiger führen (Danzl in KBB5 § 1325 ABGB Rz 29). Die Ersatzfähigkeit setzt voraus, dass der psychisch Beeinträchtigte ein naher Angehöriger des Getöteten oder Schwerstverletzten ist. Dabei wird darauf abgestellt, dass die Verletzungshandlung (das Schockerlebnis) typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, eine Folge wie die ausgelöste herbeizuführen (vgl RIS-Justiz RS0117794). Schockschäden kommen freilich auch dann in Betracht, wenn der Schädiger dem Geschädigten eine unmittelbare psychische Schädigung zufügt (2 Ob 120/02i; 2 Ob 39/09p).1.2 Gemäß Paragraph 1325, ABGB können psychische Beeinträchtigungen von Krankheitswert, die nahe Angehörige eines Getöteten erleiden (sogenannte Schockschäden), bereits bei leichter Fahrlässigkeit zu deliktischen oder – etwa im Fall eines für den Tod kausalen ärztlichen Kunstfehlers (9 Ob 83/09k) – vertraglichen Ansprüchen gegen den Schädiger führen (Danzl in KBB5 Paragraph 1325, ABGB Rz 29). Die Ersatzfähigkeit setzt voraus, dass der psychisch Beeinträchtigte ein naher Angehöriger des Getöteten oder Schwerstverletzten ist. Dabei wird darauf abgestellt, dass die Verletzungshandlung (das Schockerlebnis) typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, eine Folge wie die ausgelöste herbeizuführen vergleiche RIS-Justiz RS0117794). Schockschäden kommen freilich auch dann in Betracht, wenn der Schädiger dem Geschädigten eine unmittelbare psychische Schädigung zufügt (2 Ob 120/02i; 2 Ob 39/09p).
1.3 In Anlehnung an die zu Schockschäden entwickelte Judikatur bejahte der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 8/11x den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer schuldhaften Verletzung des Wohlverhaltensgebots des § 145b ABGB (nunmehr § 159 ABGB) durch einen Elternteil und einer dadurch verursachten psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert des anderen Elternteils und einen daraus resultierenden Schadenersatzanspruch des Geschädigten.1.3 In Anlehnung an die zu Schockschäden entwickelte Judikatur bejahte der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 8/11x den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer schuldhaften Verletzung des Wohlverhaltensgebots des Paragraph 145 b, ABGB (nunmehr Paragraph 159, ABGB) durch einen Elternteil und einer dadurch verursachten psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert des anderen Elternteils und einen daraus resultierenden Schadenersatzanspruch des Geschädigten.
1.4 Die festgestellten intensiven Gefühle der Kläger als Reaktion auf die Aufdeckung der Kindesvertauschung haben in diesem Fall allerdings unstrittig (bislang) zu keinen nach § 1325 ABGB ersatzfähigen krankheitswertigen Gesundheitsschäden geführt. Die Kläger begehren die Abgeltung rein ideeller Schäden.1.4 Die festgestellten intensiven Gefühle der Kläger als Reaktion auf die Aufdeckung der Kindesvertauschung haben in diesem Fall allerdings unstrittig (bislang) zu keinen nach Paragraph 1325, ABGB ersatzfähigen krankheitswertigen Gesundheitsschäden geführt. Die Kläger begehren die Abgeltung rein ideeller Schäden.
2.1 Gegen die Ersatzfähigkeit von bloßem Seelenschmerz wird eingewandt, dass dieser einerseits allgemeines Lebensrisiko und andererseits nicht objektivierbar sei (vgl Wagner in Schwimann/Kodek4 § 1293 ABGB Rz 49c).2.1 Gegen die Ersatzfähigkeit von bloßem Seelenschmerz wird eingewandt, dass dieser einerseits allgemeines Lebensrisiko und andererseits nicht objektivierbar sei vergleiche Wagner in Schwimann/Kodek4 Paragraph 1293, ABGB Rz 49c).
Lange Zeit wurde von der Rechtsprechung daher der Ersatz ideellen Schadens im Allgemeinen nur in den vom Gesetz angeführten Fällen zugesprochen (GlUNF 4185; 6 Ob 9/88; Danzl in KBB5 § 1293 ABGB Rz 2; Reischauer in Rummel3 § 1324 ABGB Rz 11). Ein Teil der Lehre (F. Bydlinski, Der Ersatz ideellen Schadens als sachliches und methodisches Problem, JBl 1965, 247; Karner/Koziol, Ideeller Schaden 17 ff) vertrat demgegenüber die Auffassung, die Worte „Tilgung der angemessenen Beleidigung“ in § 1323 ABGB ordneten einen Ersatz ideellen Schadens an, der – bei Fehlen von Sondervorschriften, die den Ersatz ideeller Nachteile erweiterten (§ 1325 ABGB), einschränkten (§ 1331 ABGB) und ausschlössen (§ 1330 ABGB) – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu erfolgen habe. Für den Ersatz sei aber stets die Verletzung eines Persönlichkeitsrechts erforderlich, während reine Gefühlsschäden nicht ersatzfähig seien (F. Bydlinski, Der Ersatz ideellen Schadens als sachliches und methodisches Problem, JBl 1965, 243 f; Karner, ZVR 2001, 287). Ein anderer Teil der Lehre wiederum will aufgrund einer umfassenden Rechtsanalogie zu neueren, den ideellen Schadenersatz regelnden, Bestimmungen bereits leichte Fahrlässigkeit für den Ersatz genügen lassen (Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1324 Rz 3), und zwar insbesondere dort, wo aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte Ersatz zu leisten sei (Reischauer in Rummel3 § 1324 ABGB Rz 10).Lange Zeit wurde von der Rechtsprechung daher der Ersatz ideellen Schadens im Allgemeinen nur in den vom Gesetz angeführten Fällen zugesprochen (GlUNF 4185; 6 Ob 9/88; Danzl in KBB5 Paragraph 1293, ABGB Rz 2; Reischauer in Rummel3 Paragraph 1324, ABGB Rz 11). Ein Teil der Lehre (F. Bydlinski, Der Ersatz ideellen Schadens als sachliches und methodisches Problem, JBl 1965, 247; Karner/Koziol, Ideeller Schaden 17 ff) vertrat demgegenüber die Auffassung, die Worte „Tilgung der angemessenen Beleidigung“ in Paragraph 1323, ABGB ordneten einen Ersatz ideellen Schadens an, der – bei Fehlen von Sondervorschriften, die den Ersatz ideeller Nachteile erweiterten (Paragraph 1325, ABGB), einschränkten (Paragraph 1331, ABGB) und ausschlössen (Paragraph 1330, ABGB) – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu erfolgen habe. Für den Ersatz sei aber stets die Verletzung eines Persönlichkeitsrechts erforderlich, während reine Gefühlsschäden nicht ersatzfähig seien (F. Bydlinski, Der Ersatz ideellen Schadens als sachliches und methodisches Problem, JBl 1965, 243 f; Karner, ZVR 2001, 287). Ein anderer Teil der Lehre wiederum will aufgrund einer umfassenden Rechtsanalogie zu neueren, den ideellen Schadenersatz regelnden, Bestimmungen bereits leichte Fahrlässigkeit für den Ersatz genügen lassen (Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 1324, Rz 3), und zwar insbesondere dort, wo aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte Ersatz zu leisten sei (Reischauer in Rummel3 Paragraph 1324, ABGB Rz 10).
2.2 Erstmals in der Entscheidung 2 Ob 84/01v anerkannte der Oberste Gerichtshof den Anspruch naher Angehöriger auf Ersatz des reinen Trauerschadens bei Tötung eines Angehörigen, womit „eine echte Ausdehnung des Anspruchs auf immateriellen Schadenersatz erfolgte“ (Hinteregger, Trauerschmerzengeld und der Anspruch auf immateriellen Schadenersatz im österreichischen Recht;
FS Danzl [2017] 74). Der Oberste Gerichtshof führte begründend aus, dass es besonders befremdlich ist, wenn das Gesetz bei Beschädigung einer Sache unter bestimmten Voraussetzungen Gefühlsschäden ausdrücklich berücksichtigt (§ 1331 ABGB), bei Tötung eines geliebten Menschens hingegen nicht. Es ist daher eine Gesetzeslücke anzunehmen, die im Wege der Analogie zu schließen ist. Aus § 1331 (Affektionsinteresse), § 1328 (idF BGBl 1996/759; geschlechtlicher Missbrauch), § 1329 ABGB (Freiheitsentziehung) und § 213a ASVG (Integritätsabgeltung) lässt sich der Grundgedanke ableiten, dass es für die Ersatzfähigkeit vergleichbarer ideeller Schäden – ohne Vorliegen einer Körperverletzung (§ 1325 ABGB) – eines qualifizierten Verschuldens bedürfe, möge im Einzelnen der genaue Verschuldensgrad auch strittig sein (vgl RIS-Justiz RS0115190). 2.2 Erstmals in der Entscheidung 2 Ob 84/01v anerkannte der Oberste Gerichtshof den Anspruch naher Angehöriger auf Ersatz des reinen Trauerschadens bei Tötung eines Angehörigen, womit „eine echte Ausdehnung des Anspruchs auf immateriellen Schadenersatz erfolgte“ (Hinteregger, Trauerschmerzengeld und der Anspruch auf immateriellen Schadenersatz im österreichischen Recht;, FS Danzl [2017] 74). Der Oberste Gerichtshof führte begründend aus, dass es besonders befremdlich ist, wenn das Gesetz bei Beschädigung einer Sache unter bestimmten Voraussetzungen Gefühlsschäden ausdrücklich berücksichtigt (Paragraph 1331, ABGB), bei Tötung eines geliebten Menschens hingegen nicht. Es ist daher eine Gesetzeslücke anzunehmen, die im Wege der Analogie zu schließen ist. Aus Paragraph 1331, (Affektionsinteresse), Paragraph 1328, in der Fassung BGBl 1996/759; geschlechtlicher Missbrauch), Paragraph 1329, ABGB (Freiheitsentziehung) und Paragraph 213 a, ASVG (Integritätsabgeltung) lässt sich der Grundgedanke ableiten, dass es für die Ersatzfähigkeit vergleichbarer ideeller Schäden – ohne Vorliegen einer Körperverletzung (Paragraph 1325, ABGB) – eines qualifizierten Verschuldens bedürfe, möge im Einzelnen der genaue Verschuldensgrad auch strittig sein vergleiche RIS-Justiz RS0115190).
Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung kommt ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1325 ABGB geführt hat, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht. Bei leichter Fahrlässigkeit oder im Fall bloßer Gefährdungshaftung fehlt es hingegen an der erforderlichen Schwere des Zurechnungsgrundes (RIS-Justiz RS0115189).Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung kommt ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph 1325, ABGB geführt hat, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht. Bei leichter Fahrlässigkeit oder im Fall bloßer Gefährdungshaftung fehlt es hingegen an der erforderlichen Schwere des Zurechnungsgrundes (RIS-Justiz RS0115189).
In der letzten Zeit wird in der Lehre – teilweise unter Hinweis auf jüngere gesetzliche Bestimmungen, die ideellen Schadenersatz auch bei leichter Fahrlässigkeit vorsehen (§§ 1328, 1328a ABGB; § 31e KSchG) – vermehrt die Ansicht vertreten, Trauerschmerzengeld gebühre auch schon bei leichter Fahrlässigkeit des Schädigers (Ch. Huber in Schwimann, ABGB-TaKomm3 [2015], § 1325 Rz 141; Hinteregger, Trauerschmerzengeld und der Anspruch auf immateriellen Schadenersatz im österreichischen Recht,
FS Danzl [2017] 71 mwN; vgl auch Karner, Zur Ersatzfähigkeit von Schock- und Trauerschäden – eine Bilanz, FS Danzl [2017] 87 [98] mwN, der diese Ansicht als zumindest überlegenswert bezeichnet). Dem erteilte der Oberste Gerichtshof allerdings bereits wiederholt eine Absage (2 Ob 163/06v; zuletzt 2 Ob 189/16g).In der letzten Zeit wird in der Lehre – teilweise unter Hinweis auf jüngere gesetzliche Bestimmungen, die ideellen Schadenersatz auch bei leichter Fahrlässigkeit vorsehen (Paragraphen 1328, 1328 a, ABGB; Paragraph 31 e, KSchG) – vermehrt die Ansicht vertreten, Trauerschmerzengeld gebühre auch schon bei leichter Fahrlässigkeit des Schädigers (Ch. Huber in Schwimann, ABGB-TaKomm3 [2015], Paragraph 1325, Rz 141; Hinteregger, Trauerschmerzengeld und der Anspruch auf immateriellen Schadenersatz im österreichischen Recht,, FS Danzl [2017] 71 mwN; vergleiche auch Karner, Zur Ersatzfähigkeit von Schock- und Trauerschäden – eine Bilanz, FS Danzl [2017] 87 [98] mwN, der diese Ansicht als zumindest überlegenswert bezeichnet). Dem erteilte der Oberste Gerichtshof allerdings bereits wiederholt eine Absage (2 Ob 163/06v; zuletzt 2 Ob 189/16g).
2.3 Auch im Zusammenhang mit schuldhaften Vereitelungen des Kontaktrechts eines Elternteils zum Kind durch den anderen Elternteil – also im Rahmen einer bestehenden Sonderverbindung – lehnte der Oberste Gerichtshof den Ersatz seelischer Schmerzen ohne Krankheitswert jedenfalls bei bloß leichter Fahrlässigkeit ab (9 Ob 28/14d; Kathrein, Kein Schmerzengeld für den bloßen Trennungsschmerz bei Unterbrechung des Kontakts zum Kind, ZVR 2015/59).
2.4 Schließlich verlangte der Oberste Gerichtshof jüngst in der Entscheidung 1 Ob 114/16w auch im Rahmen eines Vertragsverhältnisses grobe Fahrlässigkeit des Schädigers für den Zuspruch von Trauerschmerzengeld, und zwar bei einer durch grob fahrlässige Fehlbehandlung im Zuge eines Krankenhausaufnahmevertrags verursachten Totgeburt (Karner, Trauerschmerzengeld nach grob schuldhaft verursachter Totgeburt, RdM 2017/63; Ch. Huber, Zuspruch von Trauerschmerzengeld an beide Elternteile im Fall einer Totgeburt – Bestandsaufnahme und weitergehende Überlegungen, ÖJZ 2017/52).
3.1 Im Anlassfall liegt eine massivste Beeinträchtigung der Kläger vor, die entgegen der Meinung des Berufungsgerichts der Tötung oder „schwersten“ Verletzung eines nahen Angehörigen vergleichbar ist: Der Erstkläger und die Zweitklägerin werden aufgrund der Kindesvertauschung aller Voraussicht nach nie erfahren, was mit ihrem leiblichen Kind passiert ist, wie es ihm ergangen ist, ob es überhaupt noch lebt, ob es die Liebe bekommen hat, die ihm seine wahren Eltern hätten schenken wollen. Die Drittklägerin hat über 20 Jahre in dem Glauben gelebt, bei ihren leiblichen Eltern aufzuwachsen, um dann zu erfahren, dass ihre Identität auf einem Irrtum beruht. Ihre biologische Herkunft wird ihr voraussichtlich immer verborgen bleiben. Die leiblichen Eltern der Drittklägerin sowie das leibliche Kind des Erstklägers und der Zweitklägerin sind zwar möglicherweise noch am Leben, die Kläger werden daran aber nie teilnehmen.
Den Klägern ist daher in Übereinstimmung mit den zum Trauerschmerzengeld entwickelten Grundsätzen Ersatz für den erlittenen Seelenschmerz zu gewähren. Dass der Seelenschmerz den Klägern vom Schädiger in diesem Fall unmittelbar zugefügt wurde (und nicht mittelbar durch Schädigung eines nahen Angehörigen; vgl die obigen Ausführungen zum Schockschaden), ist insofern von Bedeutung, als nicht auf die intensive Gefühlsgemeinschaft zwischen dem mittelbar und unmittelbar Geschädigten abgestellt werden muss, um den ersatzberechtigten Angehörigenkreis einzugrenzen. Dass die Vertauschung und
– damit verbunden – das Verschwinden des leiblichen Kindes typischerweise in hohem Maß geeignet ist, zu einer Trauerreaktion bei den Eltern zu führen, und dies ein maßstabgerechter Mensch ex ante erkennen kann, bedarf keiner näheren Erörterung. Gleiches gilt für die durch die Vertauschung ausgelöste Identitätskrise bei dem betroffenen Kind.Den Klägern ist daher in Übereinstimmung mit den zum Trauerschmerzengeld entwickelten Grundsätzen Ersatz für den erlittenen Seelenschmerz zu gewähren. Dass der Seelenschmerz den Klägern vom Schädiger in diesem Fall unmittelbar zugefügt wurde (und nicht mittelbar durch Schädigung eines nahen Angehörigen; vergleiche die obigen Ausführungen zum Schockschaden), ist insofern von Bedeutung, als nicht auf die intensive Gefühlsgemeinschaft zwischen dem mittelbar und unmittelbar Geschädigten abgestellt werden muss, um den ersatzberechtigten Angehörigenkreis einzugrenzen. Dass die Vertauschung und, – damit verbunden – das Verschwinden des leiblichen Kindes typischerweise in hohem Maß geeignet ist, zu einer Trauerreaktion bei den Eltern zu führen, und dies ein maßstabgerechter Mensch ex ante erkennen kann, bedarf keiner näheren Erörterung. Gleiches gilt für die durch die Vertauschung ausgelöste Identitätskrise bei dem betroffenen Kind.
III. Zum Grad des Verschuldensrömisch drei. Zum Grad des Verschuldens
1.1 Eine nähere Erörterung, ob der geltend gemachte Ersatz ideeller Schäden stets grobes Verschulden voraussetzt oder ob – insbesondere angesichts neuerer gesetzlicher Regelungen wie vor allem § 1328a ABGB – ein Zuspruch unter bestimmten Voraussetzungen bereits bei leichter Fahrlässigkeit in Betracht kommt, kann hier schon deshalb unterbleiben, weil der Beklagten aus folgenden Erwägungen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist:1.1 Eine nähere Erörterung, ob der geltend gemachte Ersatz ideeller Schäden stets grobes Verschulden voraussetzt oder ob – insbesondere angesichts neuerer gesetzlicher Regelungen wie vor allem Paragraph 1328 a, ABGB – ein Zuspruch unter bestimmten Voraussetzungen bereits bei leichter Fahrlässigkeit in Betracht kommt, kann hier schon deshalb unterbleiben, weil der Beklagten aus folgenden Erwägungen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist:
1.2 Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens (RIS-Justiz RS0110748). Eine Vielzahl von Nachlässigkeiten und Unvorsichtigkeiten, von denen jede für sich die Gefahr eines Schadens erhöht, kann zur Haftung wegen grober Fahrlässigkeit führen (RIS-Justiz RS0129403).
2.1 Die Sorgfaltsanforderungen an die Beklagte sind in einem Fall wie dem vorliegenden ganz besonders hoch. Einerseits sind die durch die Vertragserfüllung berührten Persönlichkeitsrechte (Familie, Identität, biologische Abstammung) von besonderer Wertigkeit, andererseits ist die Schutzbedürftigkeit sowohl der Mütter und Väter als auch der Frühgeborenen hoch und die Gefahr groß, dass eine Verwechslung von Neugeborenen nie oder viel zu spät aufgeklärt wird. Allein das Vertrauen, das einerseits eine werdende Mutter den Abläufen im Kreißsaal – bei einer Kaiserschnittentbindung unter Vollnarkose ist sie „blind“ auf ein korrektes Vorgehen der Mitarbeiter der Krankenanstalt angewiesen –, anderseits Eltern eines Frühgeborenen einer geordneten Organisation auf der Neonatologie entgegenbringen müssen, gebietet es, die Verpflichtung der Krankenanstalt, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Vertauschungen auszuschließen, äußerst streng zu sehen.
2.2 Fest steht, dass die Drittklägerin zwischen 31. 10. 1990, 19:19 Uhr, und 1. 11. 1990 (nachmittags) vertauscht wurde, also innerhalb von nicht einmal 24 Stunden.
Die Hintergründe dieser Verwechslung stehen zwar nicht fest, allerdings wurde die Drittklägerin dem Erstkläger von der Frühgeburtenstation als Tochter präsentiert.
Das bedeutet, dass die Drittklägerin zu diesem Zeitpunkt entweder a) gar kein oder aber b) das Namensband der leiblichen Tochter des Erstklägers und der Zweitklägerin trug (Der Fall, dass die Drittklägerin zwar ihr richtiges Namensband trug, aber dennoch am 1. 11. 1990 an den Erstkläger als dessen vermeintlich leibliches Kind herausgegeben wurde und die Verwechslung anschließend bis zur Entlassung der Drittklägerin aus der Krankenhausbetreuung niemandem auffiel, liegt hingegen außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, wäre aber – da dann die Mitarbeiter des Krankenhauses das Namensband zwischen 31. 10. und 17. 11. 1990 zu keinem Zeitpunkt kontrolliert und beachtet hätten, insbesondere nicht beim Erstkontakt zwischen der Drittklägerin und dem Erstkläger am 1. 11. – eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten).
Im ersten Fall a) läge ein krasser Verstoß gegen die üblichen Abläufe vor, war doch das Namensband dem Frühgeborenen entweder unmittelbar nach der Geburt umzulegen oder sobald es sein Zustand erlaubte. Da die Drittklägerin dem Erstkläger ins Krankenzimmer der Zweitklägerin mitgegeben wurde, war ihr Zustand jedenfalls so weit stabil, dass auch ein Namensband hätte angelegt werden können und müssen. Sollte die Drittklägerin ohne Namensband dem Erstkläger mitgegeben worden sein, wäre der Beklagten überdies zur Last zu legen, dass hier – obwohl dies Voraussetzung für das Verlassen der Frühgeburtenstation durch den Säugling gewesen wäre – keine Abbefundung durch den Kinderarzt stattgefunden hatte, bei der wohl das Fehlen des (für die Identifikation essentiellen) Namensbands aufgefallen wäre, was zu einer Überprüfung der unklaren Identität des Neugeborenen geführt hätte. Es läge daher insgesamt eine grobe Sorgfaltswidrigkeit der Mitarbeiter der Frühgeburtenstation vor.
Im zweiten Fall b) allerdings wäre der Drittklägerin das für die leibliche Tochter des Erstklägers und der Zweitklägerin vorgesehene oder gehörige Namensband entweder bereits ursprünglich falsch angelegt worden, oder aber die Namensbänder (und damit die Mädchen) wären irgendwann innerhalb von nicht einmal 24 Stunden vertauscht worden.
Hier sind zwei Subvarianten denkbar: Die erste Subvariante setzt voraus, dass zwei frühgeborene, sehr kleine und leichte Mädchen beide (noch) kein Namensband trugen und auch nicht in ihrem jeweils mit ihrem Namen beschrifteten Bett lagen, etwa weil sie zeitgleich außerhalb ihrer Betten versorgt wurden, ohne dass auf die fehlenden Identifikationsmerkmale (insbesondere Namensbänder) geachtet worden wäre, was wegen der damit verbundenen massiven Verwechslungsgefahr ebenfalls als grob sorgfaltswidrig zu beurteilen wäre, sodass das eine Mädchen schlussendlich das Namensband des anderen erhielt und umgekehrt. Das bedeutet aber, dass – auffallend sorglos – bei beiden involvierten Kindern die Namensbänder nicht gleich bei der ersten Gelegenheit richtig angelegt und/oder nicht ständig an deren Handgelenk belassen worden wären. Die zweite Subvariante ist, dass ein Dritter die beiden Mädchen vertauschte, indem er ihre Namensbänder auswechselte und sie in das jeweils andere Bett legte. Wäre jedoch einem Dritten eine derartige Manipulation unbemerkt möglich gewesen, hätten die Mitarbeiter der Frühgeburtenstation ihre Aufsichtspflichten in einem besonders sensiblen Bereich krass verletzt und hätte der Verstoß der Mitarbeiter der Beklagten gegen die Anweisung, die Tür zur Frühgeburtenstation ständig verschlossen zu halten und nur Eltern der Frühgeborenen nach Anläuten Zutritt zu gewähren, den Schadenseintritt erheblich begünstigt. In beiden Subvarianten wäre die Gefahr einer Vertauschung überdies dadurch beträchtlich erhöht worden, dass die Namensbänder bei Neugeborenen mit geringem Gewicht leicht vom Handgelenk rutschen und auch abgenommen werden konnten.
Letztlich hätte die Beklagte auch für ein vorsätzliches Verhalten eines ihrer Mitarbeiter im Kreißsaal und auf der Frühgeburtenstation einzustehen, weil die schädigende Handlung des Gehilfen mit der Erfüllung (Identifikation und Übergabe des richtigen Kindes) in einem inneren Sachzusammenhang gestanden wäre, hatte die Beklagte ihre Mitarbeiter ja gerade mit der Obhut für die Neugeborenen betraut (vgl RIS-Justiz RS0028626).Letztlich hätte die Beklagte auch für ein vorsätzliches Verhalten eines ihrer Mitarbeiter im Kreißsaal und auf der Frühgeburtenstation einzustehen, weil die schädigende Handlung des Gehilfen mit der Erfüllung (Identifikation und Übergabe des richtigen Kindes) in einem inneren Sachzusammenhang gestanden wäre, hatte die Beklagte ihre Mitarbeiter ja gerade mit der Obhut für die Neugeborenen betraut vergleiche RIS-Justiz RS0028626).
Jede dieser denkbaren Varianten – die Beklagte selbst vermochte keine Erklärung zu geben, wie es in ihrem Verantwortungsbereich zur Verwechslung gekommen sein könnte – fällt der beklagten Krankenanstalt daher als grobes Verschulden zur Last, wobei die – leicht vermeidbaren – festgestellten Organisationsmängel die Gefahr des Schadenseintritts hier erheblich erhöhten.
Der Ersatzanspruch der Kläger ist daher in Entsprechung der bisherigen zum Trauerschmerzengeld ergangenen Judikatur zu bejahen.
IV. Zur Höhe des Ersatzesrömisch vier. Zur Höhe des Ersatzes
Auch Schmerzengeld wegen seelischer Schmerzen ist global zu bemessen (jüngst etwa 1 Ob 114/16 mwN). Das höchste bislang zuerkannte Trauerschmerzengeld betrug 20.000 EUR (für die Eltern eines durch den Unfall getöteten sechsjährigen Kindes: 2 Ob 263/06z; für die Eltern einer haushaltszugehörigen 19-jährigen Tochter: 2 Ob 55/08i), wobei diese Entscheidungen bereits länger zurückdatieren.
In Anbetracht der Schwierigkeiten einer monetären Bewertung seelischer Schmerzen ist eine einheitliche Spruchpraxis von besonderer Bedeutung (Koziol, Grundfragen des Schadenersatzrechts [2010] 5/12). Es ist daher eine Orientierung an den bislang zugesprochenen Beträgen geboten, die eine seither eingetretene Geldentwertung berücksichtigt, sodass für die hier vorliegende quälende Ungewissheit und „Verschiebung“ des Familiengefüges jedem Kläger ein Ersatzbetrag von 20.000 EUR zugesprochen werden kann.
Der Revision der Kläger war daher teilweise Folge zu geben.
V. Der Kostenvorbehalt betreffend die Revision der Kläger gründet sich auf § 52 Abs 3 Satz 1 ZPO. Da das Berufungsgericht die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 bzw Abs 3 Satz 1 ZPO vorbehalten hat, ist auch vom Obersten Gerichtshof keine Kostenentscheidung zu treffen (Fucik in Rechberger, ZPO4 § 52 Rz 2).römisch fünf. Der Kostenvorbehalt betreffend die Revision der Kläger gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 3, Satz 1 ZPO. Da das Berufungsgericht die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, bzw Absatz 3, Satz 1 ZPO vorbehalten hat, ist auch vom Obersten Gerichtshof keine Kostenentscheidung zu treffen (Fucik in Rechberger, ZPO4 Paragraph 52, Rz 2).