Der gegen die Verneinung der Zuständigkeit für die Klage gegen den Dritt- und den Viertbeklagten gerichtete Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger hat seinen Anspruch gegen den Dritt- und den Viertbeklagten primär auf Bereicherung, eventualiter auf Schadenersatz gestützt. Er hat zu seinem Bereicherungsanspruch vorgebracht, dass die Beklagten von ihrer Haftung als Bürgen gegenüber Banken freigeworden seien, weil das von ihm als Neugesellschafter eingezahlte Kapital zur Abdeckung von Bankschulden verwendet worden sei. Da der Vertrag zwischen dem Kläger und der Gesellschaft aufzuheben sei, stehe diesem ein Verwendungsanspruch gegen die Altgesellschafter zu. Seinen Schadenersatzanspruch hat der Kläger darauf gestützt, dass die operativen Entscheidungen „von sämtlichen beklagten Altgesellschaftern maßgeblich gelenkt" worden seien. Die Einlagen der Neugesellschafter seien dazu bestimmt gewesen, eine qualifizierte Unterkapitalisierung zu beseitigen. Die Altgesellschafter hätten daher gegen die guten Sitten und gegen Treu und Glauben gehandelt, so dass sie bereits nach § 1295 Abs 2 ABGB schadenersatzpflichtig seien. Durch falsche Angaben über die Verhältnisse der Gesellschaft in den der Akquisition der Neugesellschafter dienenden Unterlagen hätten die beklagten Altgesellschafter als faktische Geschäftsführer auch gegen die Schutznorm des § 122 Abs 1 Z 1 GmbHG verstoßen. Sie hafteten auch deshalb für Schulden der Gesellschaft, weil sie die Geschäftsführerin veranlasst hätten, den spätestens im Oktober 2000 gebotenen Konkursantrag nicht zu stellen.Der Kläger hat seinen Anspruch gegen den Dritt- und den Viertbeklagten primär auf Bereicherung, eventualiter auf Schadenersatz gestützt. Er hat zu seinem Bereicherungsanspruch vorgebracht, dass die Beklagten von ihrer Haftung als Bürgen gegenüber Banken freigeworden seien, weil das von ihm als Neugesellschafter eingezahlte Kapital zur Abdeckung von Bankschulden verwendet worden sei. Da der Vertrag zwischen dem Kläger und der Gesellschaft aufzuheben sei, stehe diesem ein Verwendungsanspruch gegen die Altgesellschafter zu. Seinen Schadenersatzanspruch hat der Kläger darauf gestützt, dass die operativen Entscheidungen „von sämtlichen beklagten Altgesellschaftern maßgeblich gelenkt" worden seien. Die Einlagen der Neugesellschafter seien dazu bestimmt gewesen, eine qualifizierte Unterkapitalisierung zu beseitigen. Die Altgesellschafter hätten daher gegen die guten Sitten und gegen Treu und Glauben gehandelt, so dass sie bereits nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB schadenersatzpflichtig seien. Durch falsche Angaben über die Verhältnisse der Gesellschaft in den der Akquisition der Neugesellschafter dienenden Unterlagen hätten die beklagten Altgesellschafter als faktische Geschäftsführer auch gegen die Schutznorm des Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG verstoßen. Sie hafteten auch deshalb für Schulden der Gesellschaft, weil sie die Geschäftsführerin veranlasst hätten, den spätestens im Oktober 2000 gebotenen Konkursantrag nicht zu stellen.
Damit hat der Kläger zwar nicht - wie er im Revisionsrekurs behauptet - Bereicherungsanspruch und Schadenersatzanspruch aus demselben rechtserzeugenden Sachverhalt abgeleitet; daraus folgt aber noch nicht, dass bei der Zuständigkeitsprüfung nicht auch das von ihm als „Eventualvorbringen" bezeichnete Vorbringen zur schadenersatzrechtlichen Haftung des Dritt- und des Viertbeklagten zu berücksichtigen wäre. Der Kläger erhebt nämlich kein Eventualbegehren, sondern er stützt sein Begehren auf zwei Rechtsgründe.
Macht ein Kläger mehrere Rechtsgründe geltend, so genügt es, wenn das angerufene Gericht auch nur aufgrund eines der sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt ableitbaren Rechtsgründe zuständig ist, außer der Kläger legt sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund fest (Mayr in Rechberger, ZPO² § 41 JN Rz 4 mwN). Im vorliegenden Fall legt sich der Kläger nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund fest; er macht die zwei Rechtsgründe nebeneinander geltend, „reiht" sie aber in dem Sinn, dass sich das Gericht zuerst mit dem Rechtsgrund der Bereicherung und dann erst mit dem Rechtsgrund des Schadenersatzes befassen soll.Macht ein Kläger mehrere Rechtsgründe geltend, so genügt es, wenn das angerufene Gericht auch nur aufgrund eines der sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt ableitbaren Rechtsgründe zuständig ist, außer der Kläger legt sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund fest (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 41, JN Rz 4 mwN). Im vorliegenden Fall legt sich der Kläger nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund fest; er macht die zwei Rechtsgründe nebeneinander geltend, „reiht" sie aber in dem Sinn, dass sich das Gericht zuerst mit dem Rechtsgrund der Bereicherung und dann erst mit dem Rechtsgrund des Schadenersatzes befassen soll.
Damit ist es - anders als in dem Fall, in dem sich der Kläger auf einen Rechtsgrund festlegt - dem Gericht hier nicht verwehrt, den Anspruch auch nach Schadenersatzrecht zu prüfen. Ob sich das Gericht mit dem Schadenersatzanspruch auseinanderzusetzen hat, hängt allein davon ab, ob der Richter zur Auffassung gelangt, dass der Bereicherungsanspruch nicht gegeben sei. Seine Rechtsmeinung kann ihren Niederschlag nur in der Begründung, nicht auch im Spruch der Entscheidung finden. Hält sich der Richter nicht an die vorgegebene Reihung und bejaht er den Anspruch aufgrund des eventualiter geltend gemachten Rechtsgrunds, ohne den Anspruch aufgrund des unbedingt erhobenen Vorbringens geprüft zu haben, so fehlt einem dagegen gerichteten Rechtsmittel des Klägers regelmäßig die Beschwer. Auch der Beklagte, der das Klagevorbringen bestritten hat, kann nicht im Rechtsmittelverfahren geltend machen, das Erstgericht hätte das hilfsweise erstattete Vorbringen nicht behandeln dürfen, weil der Anspruch des Klägers auf Grund der in erster Linie aufgestellten Behauptungen zu bejahen gewesen wäre. Die Bezeichnung eines Vorbringens als Eventualvorbringen ist daher nicht mehr als eine unverbindliche Anregung, das Gericht solle sich damit erst befassen, wenn es die Zuständigkeit (den Anspruch) aufgrund des übrigen Vorbringens als nicht gegeben erachtet. Bei der Zuständigkeitsprüfung ist demnach auch ein nur eventualiter erhobenes Vorbringen zu berücksichtigen. Ob dies auch für ein Eventualbegehren gilt, das aus einem anderen Sachverhalt abgeleitet wird als das damit verbundene Hauptbegehren (für eine Beschränkung der Zuständigkeitsprüfung auf das Sachvorbringen zum Hauptbegehren Ballon in Fasching² I § 41 JN Rz 14 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des OLG Wien), kann hier offen bleiben.Damit ist es - anders als in dem Fall, in dem sich der Kläger auf einen Rechtsgrund festlegt - dem Gericht hier nicht verwehrt, den Anspruch auch nach Schadenersatzrecht zu prüfen. Ob sich das Gericht mit dem Schadenersatzanspruch auseinanderzusetzen hat, hängt allein davon ab, ob der Richter zur Auffassung gelangt, dass der Bereicherungsanspruch nicht gegeben sei. Seine Rechtsmeinung kann ihren Niederschlag nur in der Begründung, nicht auch im Spruch der Entscheidung finden. Hält sich der Richter nicht an die vorgegebene Reihung und bejaht er den Anspruch aufgrund des eventualiter geltend gemachten Rechtsgrunds, ohne den Anspruch aufgrund des unbedingt erhobenen Vorbringens geprüft zu haben, so fehlt einem dagegen gerichteten Rechtsmittel des Klägers regelmäßig die Beschwer. Auch der Beklagte, der das Klagevorbringen bestritten hat, kann nicht im Rechtsmittelverfahren geltend machen, das Erstgericht hätte das hilfsweise erstattete Vorbringen nicht behandeln dürfen, weil der Anspruch des Klägers auf Grund der in erster Linie aufgestellten Behauptungen zu bejahen gewesen wäre. Die Bezeichnung eines Vorbringens als Eventualvorbringen ist daher nicht mehr als eine unverbindliche Anregung, das Gericht solle sich damit erst befassen, wenn es die Zuständigkeit (den Anspruch) aufgrund des übrigen Vorbringens als nicht gegeben erachtet. Bei der Zuständigkeitsprüfung ist demnach auch ein nur eventualiter erhobenes Vorbringen zu berücksichtigen. Ob dies auch für ein Eventualbegehren gilt, das aus einem anderen Sachverhalt abgeleitet wird als das damit verbundene Hauptbegehren (für eine Beschränkung der Zuständigkeitsprüfung auf das Sachvorbringen zum Hauptbegehren Ballon in Fasching² römisch eins Paragraph 41, JN Rz 14 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des OLG Wien), kann hier offen bleiben.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für den behaupteten Schadenersatzanspruch stützt der Kläger auf § 51 Abs 1 Z 6 JN. Danach gehören vor die selbstständigen Handelsgerichte (ua) Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen der Mitglieder der Gesellschaft zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben. Diese Bestimmung soll die aus der Geschäftstätigkeit einer Handelsgesellschaft entstandenen Streitigkeiten vor dem Kausalgericht konzentrieren (Simotta in Fasching² § 51 JN Rz 107).Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für den behaupteten Schadenersatzanspruch stützt der Kläger auf Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN. Danach gehören vor die selbstständigen Handelsgerichte (ua) Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen der Mitglieder der Gesellschaft zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben. Diese Bestimmung soll die aus der Geschäftstätigkeit einer Handelsgesellschaft entstandenen Streitigkeiten vor dem Kausalgericht konzentrieren (Simotta in Fasching² Paragraph 51, JN Rz 107).
Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass ihn der Dritt- und der Viertbeklagte durch ihr treu- und sittenwidriges Verhalten als Altgesellschafter geschädigt hätten. Sie seien - neben den anderen Altgesellschaftern - für die falschen Angaben in den für die Akquisition von Neugesellschaftern dienenden Unterlagen verantwortlich; die Einlagen der Neugesellschafter seien dazu bestimmt gewesen, eine qualifizierte Unterkapitalisierung der Gesellschaft zu beseitigen. Der Kläger behauptet damit eine deliktische Haftung des Dritt- und des Viertbeklagten aufgrund ihres Verhaltens als Altgesellschafter; diese fällt jedenfalls unter den vom Gesetz verwendeten Begriff „verantwortlich gemacht hat" (s 6 Ob 526/95 = ecolex 1995, 561; s auch Simotta aaO § 51 JN Rz 107 mwN).Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass ihn der Dritt- und der Viertbeklagte durch ihr treu- und sittenwidriges Verhalten als Altgesellschafter geschädigt hätten. Sie seien - neben den anderen Altgesellschaftern - für die falschen Angaben in den für die Akquisition von Neugesellschaftern dienenden Unterlagen verantwortlich; die Einlagen der Neugesellschafter seien dazu bestimmt gewesen, eine qualifizierte Unterkapitalisierung der Gesellschaft zu beseitigen. Der Kläger behauptet damit eine deliktische Haftung des Dritt- und des Viertbeklagten aufgrund ihres Verhaltens als Altgesellschafter; diese fällt jedenfalls unter den vom Gesetz verwendeten Begriff „verantwortlich gemacht hat" (s 6 Ob 526/95 = ecolex 1995, 561; s auch Simotta aaO Paragraph 51, JN Rz 107 mwN).
Für die vom Kläger behaupteten Schadenersatzansprüche gegen den Dritt- und den Viertbeklagten ist demnach gemäß § 51 Abs 1 Z 6 JN das Kausalgericht zuständig. Die in dieser Bestimmung genannten Streitigkeiten, mit Ausnahme von Klagen gegen Dritte, können bei dem Gerichte des Ortes angebracht werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 92b JN). Die Gesellschaft hat ihren Sitz im Sprengel des angerufenen Gerichts; das angerufene Gericht ist demnach für die Klage gegen den Dritt- und den Viertbeklagten örtlich zuständig.Für die vom Kläger behaupteten Schadenersatzansprüche gegen den Dritt- und den Viertbeklagten ist demnach gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN das Kausalgericht zuständig. Die in dieser Bestimmung genannten Streitigkeiten, mit Ausnahme von Klagen gegen Dritte, können bei dem Gerichte des Ortes angebracht werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat (Paragraph 92 b, JN). Die Gesellschaft hat ihren Sitz im Sprengel des angerufenen Gerichts; das angerufene Gericht ist demnach für die Klage gegen den Dritt- und den Viertbeklagten örtlich zuständig.
Der Erfolg des Revisionsrekurses des Klägers macht eine Entscheidung über den Rekurs des Dritt- und des Viertbeklagten gegen den Beschluss des Erstgerichts über die von ihnen dem Kläger zu ersetzenden Kosten notwendig. Der Dritt- und der Viertbeklagte weisen zu Recht darauf hin, dass - wie vom Kläger auch zugestanden - die Bemessungsgrundlage 33.429,50 EUR beträgt. Zuzustimmen ist ihnen auch insoweit, als sie darauf verweisen, dass der Kläger im Zuständigkeitsstreit nur zu 60 % durchgedrungen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers kann eine allfällige solidarische Haftung der Altgesellschafter für den von ihm behaupteten Schaden nicht berücksichtigt werden, weil er kein entsprechendes Begehren gestellt hat. Er macht nur die anteilsmäßige Haftung der zweit- bis sechstbeklagten Parteien geltend. Nicht zu folgen ist den Rechtsmittelwerbern aber insoweit, als sie geltend machen, dass kein Streitgenossenzuschlag zu berücksichtigen sei. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt immer dann, wenn ein Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht (§ 15 RATG). Ob sich die Bemessungsgrundlage aus den gegen mehrere Beklagte geltend gemachten Teilforderungen errechnet oder ob die solidarische Haftung der Beklagten für die Gesamtforderung geltend gemacht wird, spielt dabei keine Rolle.Der Erfolg des Revisionsrekurses des Klägers macht eine Entscheidung über den Rekurs des Dritt- und des Viertbeklagten gegen den Beschluss des Erstgerichts über die von ihnen dem Kläger zu ersetzenden Kosten notwendig. Der Dritt- und der Viertbeklagte weisen zu Recht darauf hin, dass - wie vom Kläger auch zugestanden - die Bemessungsgrundlage 33.429,50 EUR beträgt. Zuzustimmen ist ihnen auch insoweit, als sie darauf verweisen, dass der Kläger im Zuständigkeitsstreit nur zu 60 % durchgedrungen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers kann eine allfällige solidarische Haftung der Altgesellschafter für den von ihm behaupteten Schaden nicht berücksichtigt werden, weil er kein entsprechendes Begehren gestellt hat. Er macht nur die anteilsmäßige Haftung der zweit- bis sechstbeklagten Parteien geltend. Nicht zu folgen ist den Rechtsmittelwerbern aber insoweit, als sie geltend machen, dass kein Streitgenossenzuschlag zu berücksichtigen sei. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt immer dann, wenn ein Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht (Paragraph 15, RATG). Ob sich die Bemessungsgrundlage aus den gegen mehrere Beklagte geltend gemachten Teilforderungen errechnet oder ob die solidarische Haftung der Beklagten für die Gesamtforderung geltend gemacht wird, spielt dabei keine Rolle.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Bei einem Streitwert von - wie hier - mehr als 10.170 EUR beträgt der Einheitssatz 50 % (§ 23 Abs 3 RATG).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Bei einem Streitwert von - wie hier - mehr als 10.170 EUR beträgt der Einheitssatz 50 % (Paragraph 23, Absatz 3, RATG).