Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers, der insbesondere geltend macht, es sei sein gesamtes Vorbringen zu berücksichtigen, also auch jenes, das sich auf das von der Beklagten behauptete Bestandverhältnis beziehe, ist wegen einer vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung der Vorinstanzen zulässig und berechtigt.
1. Räumungsklagen sind nur dann als Bestandstreitigkeiten anzusehen, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind, wenn sie aus der Beendigung eines Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverhältnisses resultieren, nicht aber auch dann, wenn sie sich auf die Benützung ohne Rechtsgrund beziehen (RIS-Justiz RS0046865 [T16, T23]).1. Räumungsklagen sind nur dann als Bestandstreitigkeiten anzusehen, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind, wenn sie aus der Beendigung eines Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverhältnisses resultieren, nicht aber auch dann, wenn sie sich auf die Benützung ohne Rechtsgrund beziehen (RIS-Justiz RS0046865 [T16, T23]).
2. Der amtswegigen Prüfung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in limine litis, also vor Einbeziehung des Beklagten in das Verfahren, sind gemäß § 41 Abs 2 JN (nur) die Angaben des Klägers in der Klage zugrunde zu legen (RIS-Justiz RS0046236; RS0046200 [T2]).2. Der amtswegigen Prüfung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in limine litis, also vor Einbeziehung des Beklagten in das Verfahren, sind gemäß Paragraph 41, Absatz 2, JN (nur) die Angaben des Klägers in der Klage zugrunde zu legen (RIS-Justiz RS0046236; RS0046200 [T2]).
3. Den Vorinstanzen kann nur insofern zugestimmt werden, als der Kläger sein Begehren primär auf eine titellose Benützung des Objekts durch die Beklagte stützt. Legt man allerdings auch sein weiteres (Eventual-)Vorbringen zugrunde, ist unzweifelhaft von einer Bestandstreitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN auszugehen.3. Den Vorinstanzen kann nur insofern zugestimmt werden, als der Kläger sein Begehren primär auf eine titellose Benützung des Objekts durch die Beklagte stützt. Legt man allerdings auch sein weiteres (Eventual-)Vorbringen zugrunde, ist unzweifelhaft von einer Bestandstreitigkeit iSd Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN auszugehen.
4. Wenn ein und derselbe Tatbestand (ein einheitlicher Lebenssachverhalt) verschiedenen Gesetzesnormen unterstellt werden kann, ist das angerufene Gericht zuständig, wenn es seine Zuständigkeit auch nur hinsichtlich einer der anzuwendenden konkurrierenden Normen besitzt; es genügt also, dass das angerufene Gericht bloß aufgrund eines der sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt ableitbaren Rechtsgrunde zuständig ist (RIS-Justiz RS0045485 [T9]).
5. Der Kläger leitet sein Haupt- und sein Eventualvorbringen zwar nicht aus einem einheitlichen Sachverhalt ab, stellt aber in beiden Varianten ein und dasselbe Begehren. In einer solchen Konstellation ist bei der Zuständigkeitsprüfung auch das nur eventualiter erhobene Vorbringen zu berücksichtigen (4 Ob 169/02k SZ 2002/104 = RIS-Justiz RS0116701; Scheuer in Fasching/Konecny3 § 41 JN Rz 10/1; Mayr in Rechberger4 § 41 JN Rz 4).5. Der Kläger leitet sein Haupt- und sein Eventualvorbringen zwar nicht aus einem einheitlichen Sachverhalt ab, stellt aber in beiden Varianten ein und dasselbe Begehren. In einer solchen Konstellation ist bei der Zuständigkeitsprüfung auch das nur eventualiter erhobene Vorbringen zu berücksichtigen (4 Ob 169/02k SZ 2002/104 = RIS-Justiz RS0116701; Scheuer in Fasching/Konecny3 Paragraph 41, JN Rz 10/1; Mayr in Rechberger4 Paragraph 41, JN Rz 4).
6. Dass der Kläger die Richtigkeit der seinem Eventualvorbringen zugrunde liegenden vorprozessualen Behauptungen der Beklagten, [Unter-]Bestandnehmerin des Klägers zu sein, (bisher) bestreitet, liegt in der Natur eines bloß hilfsweise erhobenen, mit dem Hauptvorbringen (titellose Benützung) in Widerspruch stehenden Vorbringens und führt nicht zu dessen Unbeachtlichkeit im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung.
7. Da die Vorinstanzen die sachliche (Eigen-)Zuständigkeit des Erstgerichts also zu Unrecht verneint haben, ist wie im Spruch zu entscheiden.
8. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.8. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.