Nach § 1 Abs 1 AHG haften der Bund und andere Rechtsträger für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ selbst nicht. Auch eine Klageführung gegen das Organ (den Organwalter) ist nicht zulässig (§ 9 Abs 5 AHG). Organe im Sinn des AHG sind nach dessen § 1 Abs 2 alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze handeln.Nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG haften der Bund und andere Rechtsträger für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ selbst nicht. Auch eine Klageführung gegen das Organ (den Organwalter) ist nicht zulässig (Paragraph 9, Absatz 5, AHG). Organe im Sinn des AHG sind nach dessen Paragraph eins, Absatz 2, alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze handeln.
Unstrittig ist, dass die Beklagte als Amtsärztin gemäß § 41 Abs 1 ÄrzteG behördliche Aufgaben zu vollziehen hatte und hat. Strittig ist primär, ob die Beklagte bei ihrer Mitteilung an die Sekretärin der Chefarztkanzlei „in Vollziehung der Gesetze“, also im Rahmen ihres hoheitlichen Tätigkeitsbereichs - oder aber in ihrem privaten Bereich - gehandelt hat. Für die Anwendbarkeit des AHG ist nicht entscheidend, ob es sich bei der inkriminierten Handlung um einen Hoheitsakt im engeren Sinn handelt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist vielmehr daran anzuknüpfen, ob etwa eine Tatsachenmitteilung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe des Organs aufweist; besteht ein solcher Zusammenhang, so soll das Organ nach den Wertungen des § 9 Abs 5 AHG nicht in ein Prozessrechtsverhältnis hineingezogen werden können (1 Ob 140/98i; vgl auch RIS-Justiz RS0031951). Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (RIS-Justiz RS0049948). Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist sogar dann einheitlich als hoheitlich anzusehen, wenn einzelne Teile dieser Aufgaben so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten (1 Ob 2/94; 1 Ob 306/98a = SZ 72/5). Auch Handlungen, die die Ausübung hoheitlicher Gewalt nur vorbereiten, fallen unter das Tatbestandsmerkmal „in Vollziehung der Gesetze“ (1 Ob 114/07g).Unstrittig ist, dass die Beklagte als Amtsärztin gemäß Paragraph 41, Absatz eins, ÄrzteG behördliche Aufgaben zu vollziehen hatte und hat. Strittig ist primär, ob die Beklagte bei ihrer Mitteilung an die Sekretärin der Chefarztkanzlei „in Vollziehung der Gesetze“, also im Rahmen ihres hoheitlichen Tätigkeitsbereichs - oder aber in ihrem privaten Bereich - gehandelt hat. Für die Anwendbarkeit des AHG ist nicht entscheidend, ob es sich bei der inkriminierten Handlung um einen Hoheitsakt im engeren Sinn handelt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist vielmehr daran anzuknüpfen, ob etwa eine Tatsachenmitteilung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe des Organs aufweist; besteht ein solcher Zusammenhang, so soll das Organ nach den Wertungen des Paragraph 9, Absatz 5, AHG nicht in ein Prozessrechtsverhältnis hineingezogen werden können (1 Ob 140/98i; vergleiche auch RIS-Justiz RS0031951). Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (RIS-Justiz RS0049948). Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist sogar dann einheitlich als hoheitlich anzusehen, wenn einzelne Teile dieser Aufgaben so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten (1 Ob 2/94; 1 Ob 306/98a = SZ 72/5). Auch Handlungen, die die Ausübung hoheitlicher Gewalt nur vorbereiten, fallen unter das Tatbestandsmerkmal „in Vollziehung der Gesetze“ (1 Ob 114/07g).
Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für den erkennenden Senat kein Zweifel daran, dass die Mitteilung der Beklagten über angebliche Mängel der Dienstverrichtung des Klägers anlässlich der Dienstfahrten verbunden mit dem Ersuchen, diesen der Beklagten in Zukunft nicht mehr als Fahrer zuzuteilen, in engem Zusammenhang mit ihrer (hoheitlichen) Tätigkeit als Amtsärztin standen. Die geschilderten Vorkommnisse bezogen sich auf den Einsatz der Beklagten im Zuge ihrer amtsärztlichen Tätigkeit. Das Ersuchen um Zuteilung eines anderen Fahrers zielte darauf ab, bei künftigen amtsärztlichen Einsätzen außerhalb der Dienststelle bestimmte Rahmenbedingungen vorzufinden, die nach Darstellung der Beklagten durch die Tätigkeit des Klägers nicht gewährleistet gewesen seien. Ohne die (vergangene und zukünftige) amtsärztliche Tätigkeit wäre es der Beklagten weder möglich gewesen, sich bei den Dienstfahrten durch das Verhalten des Klägers beeinträchtigt zu fühlen, noch hätte Anlass dafür bestanden, sich darüber Gedanken zu machen, ob der Kläger bei künftigen Einsätzen der Beklagten als Fahrer herangezogen werden könnte.
Wenn das Rekursgericht weiters hervorgehoben hat, bei der Mitteilung der Beklagten habe es sich um einen Akt gehandelt, der keinerlei Außenwirkung gehabt habe, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Außenwirkung kein Tatbestandsmerkmal der einschlägigen Bestimmungen des AHG ist. Wie bereits dargelegt wurde, genügt nach der Judikatur des erkennenden Senats ein hinreichend enger Zusammenhang zur hoheitlichen Tätigkeit des betreffenden Organwalters, der im vorliegenden Fall zu bejahen ist.
Auch in der Vergangenheit wurden die Bestimmungen des AHG in Fällen ohne unmittelbare „Außenwirkung“ angewendet, etwa bei der Schädigung von Grundwehrdienern durch einen wegen Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten herbeigeführten Unfall (1 Ob 10/86 = SZ 59/112; 1 Ob 39/87 = SZ 60/264). Amtshaftung tritt nicht nur gegenüber Dritten, sondern etwa auch gegenüber Heeresangehörigen ein, wenn andere Bundesheerangehörige Schäden bei Erfüllung ihres Dienstes herbeigeführt haben (vgl nur RIS-Justiz RS0031603; Schragel, AHG3 Rz 300 unter Hinweis auf SZ 60/264 und 1 Ob 42/91). Auch derartige Fälle sind von der Wertung des § 9 Abs 5 AHG gedeckt, nach der das (möglicherweise) schuldtragende Organ nicht als beklagte Partei in einen Zivilprozess gezogen werden soll.Auch in der Vergangenheit wurden die Bestimmungen des AHG in Fällen ohne unmittelbare „Außenwirkung“ angewendet, etwa bei der Schädigung von Grundwehrdienern durch einen wegen Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten herbeigeführten Unfall (1 Ob 10/86 = SZ 59/112; 1 Ob 39/87 = SZ 60/264). Amtshaftung tritt nicht nur gegenüber Dritten, sondern etwa auch gegenüber Heeresangehörigen ein, wenn andere Bundesheerangehörige Schäden bei Erfüllung ihres Dienstes herbeigeführt haben vergleiche nur RIS-Justiz RS0031603; Schragel, AHG3 Rz 300 unter Hinweis auf SZ 60/264 und 1 Ob 42/91). Auch derartige Fälle sind von der Wertung des Paragraph 9, Absatz 5, AHG gedeckt, nach der das (möglicherweise) schuldtragende Organ nicht als beklagte Partei in einen Zivilprozess gezogen werden soll.
Da sich somit die Klageführung gegen die beklagte Amtsärztin als unzulässig erweist, ist die klagezurückweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Der Kläger ist (auch) im Rechtsmittelverfahren unterlegen und hat der Beklagten daher die dieser entstandenen Kosten zu ersetzen (§ 50 Abs 1, § 41 Abs 1, § 51 Abs 1 ZPO).Der Kläger ist (auch) im Rechtsmittelverfahren unterlegen und hat der Beklagten daher die dieser entstandenen Kosten zu ersetzen (Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz eins, ZPO).