Die Revisionen der beklagten Parteien sind nicht berechtigt. Nach Art. 14 Abs.1 B-VG ist die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiete des Schulwesens, von im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, Bundessache. Die Erteilung des Unterrichtes an öffentlichen Schulen gilt als an sich hoheitliche Tätigkeit (SZ 51/2; Loebenstein-Kaniak, AHG2 86). Nach § 44 Abs.1 SchUG hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport durch Verordnung die näheren Vorschriften über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule zu erlassen. Nach § 6 Abs.2 der auf Grund der §§ 43 bis 50 SchUG erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 betreffend die Schulordnung, BGBl. Nr. 373, sind in der Schule jene Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um im Katastrophenfall eine Gefährdung der Schüler möglichst zu verhindern. Entsprechende Übungen für den Ernstfall sind jährlich mindestens einmal durchzuführen. In den beiden Erlässen vom 9. Mai 1980 und 29. September 1982 wies der Landesschulrat für Salzburg ausdrücklich die ihm unterstellten Behörden und Direktionen darauf hin, daß unter einem Katastrophenfall gerade auch Brandkatastrophen zu verstehen seien. Aus dem Lehrkörper war ein auszubildender Brandschutzbeauftragter zu bestellen, den in den Technischen Richtlinien für den vorbeugenden Brandschutz, TRVB 131, vorgeschriebenen Maßnahmen war besonderes Augenmerk zu widmen. Den Räumungsübungen für den Brandfall waren verschiedene Gefahrenmöglichkeiten zugrundezulegen; sie waren unter Annahme verschiedenster Brandentstehungen und erschwerter Bedingungen durchzuführen. Die für den 12. November 1983 vom Brandschutzbeauftragten der Bundeshandelsakademie N*** AM W*** Mag. Johann P*** angeordnete Räumungsübung für einen angenommenen Brandfall erfolgte in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen allgemeinen Anordnungen und damit funktionell im Bereiche der dem dem Bund obliegenden Vollziehung.Die Revisionen der beklagten Parteien sind nicht berechtigt. Nach Artikel 14, Absatz eins, B-VG ist die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiete des Schulwesens, von im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, Bundessache. Die Erteilung des Unterrichtes an öffentlichen Schulen gilt als an sich hoheitliche Tätigkeit (SZ 51/2; Loebenstein-Kaniak, AHG2 86). Nach Paragraph 44, Absatz eins, SchUG hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport durch Verordnung die näheren Vorschriften über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule zu erlassen. Nach Paragraph 6, Absatz 2, der auf Grund der Paragraphen 43 bis 50 SchUG erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 betreffend die Schulordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 373, sind in der Schule jene Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um im Katastrophenfall eine Gefährdung der Schüler möglichst zu verhindern. Entsprechende Übungen für den Ernstfall sind jährlich mindestens einmal durchzuführen. In den beiden Erlässen vom 9. Mai 1980 und 29. September 1982 wies der Landesschulrat für Salzburg ausdrücklich die ihm unterstellten Behörden und Direktionen darauf hin, daß unter einem Katastrophenfall gerade auch Brandkatastrophen zu verstehen seien. Aus dem Lehrkörper war ein auszubildender Brandschutzbeauftragter zu bestellen, den in den Technischen Richtlinien für den vorbeugenden Brandschutz, TRVB 131, vorgeschriebenen Maßnahmen war besonderes Augenmerk zu widmen. Den Räumungsübungen für den Brandfall waren verschiedene Gefahrenmöglichkeiten zugrundezulegen; sie waren unter Annahme verschiedenster Brandentstehungen und erschwerter Bedingungen durchzuführen. Die für den 12. November 1983 vom Brandschutzbeauftragten der Bundeshandelsakademie N*** AM W*** Mag. Johann P*** angeordnete Räumungsübung für einen angenommenen Brandfall erfolgte in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen allgemeinen Anordnungen und damit funktionell im Bereiche der dem dem Bund obliegenden Vollziehung.
Der Revision der erstbeklagten Partei ist darin beizutreten, daß das Schulunterrichtsgesetz und die in dessen Vollziehung getroffenen Maßnahmen den Schülern gegenüber vollzogen werden und die Lehrer Organe im Sinne des § 1 Abs.2 AHG sind. Ist aber eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, werden auch alle damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt angesehen, auch wenn die Handlung die Ausübung hoheitlicher Gewalt nur vorbereitet oder abschließt (SZ 48/17;Der Revision der erstbeklagten Partei ist darin beizutreten, daß das Schulunterrichtsgesetz und die in dessen Vollziehung getroffenen Maßnahmen den Schülern gegenüber vollzogen werden und die Lehrer Organe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG sind. Ist aber eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, werden auch alle damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt angesehen, auch wenn die Handlung die Ausübung hoheitlicher Gewalt nur vorbereitet oder abschließt (SZ 48/17;
Loebenstein-Kaniak aaO 68). Damit fallen auch alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Brandschutzübung in den Bereich der Hoheitsverwaltung des Bundes; wird diese Übung unter der verantwortlichen Leitung eines Brandschutzbeauftragten oder der Feuerwehr durchgeführt, kann aber auch ein ihnen unterworfener Lehrer Geschädigter und damit zur Erhebung eines Amtshaftungsanspruches Berechtigter sein.
Die Räumungsübung wurde unter Mitwirkung der F***
F*** der Marktgemeinde N*** AM W*** durchgeführt. Im Gegensatz zu der in der Revision der erstbeklagten Partei ausgeführten Ansicht waren deren Mitglieder damit auch Organe des Bundes im Sinne des § 1 Abs.2 AHG. Nach dieser Bestimmung sind Organe alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist. Das Gesetz stellt somit ausdrücklich klar, daß jedes hoheitliche Handeln dazu bestellter Personen, von wem immer es gesetzt worden sein mag, Amtshaftungsansprüche begründen kann (Loebenstein-Kaniak aaO 29); die im § 1 Abs.2 AHG erwähnten Typen von Verleihungsakten der Organeigenschaft sind nur Aufzählungen demonstrativer Natur (Loebenstein-Kaniak aaO 22). Es ist daher ohne Belang, welchem verwaltungsrechtlichen Typus die Tätigkeit der Mitglieder der F*** F*** N*** AM W***F*** der Marktgemeinde N*** AM W*** durchgeführt. Im Gegensatz zu der in der Revision der erstbeklagten Partei ausgeführten Ansicht waren deren Mitglieder damit auch Organe des Bundes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG. Nach dieser Bestimmung sind Organe alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist. Das Gesetz stellt somit ausdrücklich klar, daß jedes hoheitliche Handeln dazu bestellter Personen, von wem immer es gesetzt worden sein mag, Amtshaftungsansprüche begründen kann (Loebenstein-Kaniak aaO 29); die im Paragraph eins, Absatz 2, AHG erwähnten Typen von Verleihungsakten der Organeigenschaft sind nur Aufzählungen demonstrativer Natur (Loebenstein-Kaniak aaO 22). Es ist daher ohne Belang, welchem verwaltungsrechtlichen Typus die Tätigkeit der Mitglieder der F*** F*** N*** AM W***
entsprochen hat. Wesentlich ist nur, daß sie vom Brandschutzbeauftragten der Bundeshandelsakademie N*** AM W*** für ihre Tätigkeit beigezogen wurden und sich damit funktionell in den Vollzugsbereich des Bundes einfügten. Ihre schuldhaften Handlungen und Unterlassungen sind daher dem Bund zuzurechnen.
Die Zuordnung der Tätigkeit der Mitglieder der F*** F*** N*** AM W*** als Organe der erstbeklagten Partei schließt aber nicht aus, daß sie gleichzeitig auch als Organe der zweitbeklagten Partei in Vollziehung der Gesetze tätig wurden. Ein Organ kann gleichzeitig auch für mehrere Rechtsträger tätig werden, so daß sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten jedem dieser Rechtsträger zuzuordnen ist (SZ 57/3; SZ 54/80; SZ 52/185;
SZ 52/103; Loebenstein-Kaniak aaO 63 f, 126). Ist das Organhandeln mehreren Rechtsträgern zuzuordnen, haften diese für den eingetretenen Schaden grundsätzlich solidarisch (JBl. 1986, 728;
Loebenstein-Kaniak aaO 64). Die Mitglieder der F*** F*** N*** AM W*** waren in Ausübung der Gesetze auch für die zweitbeklagte Partei tätig. Nach § 2 Abs.2Loebenstein-Kaniak aaO 64). Die Mitglieder der F*** F*** N*** AM W*** waren in Ausübung der Gesetze auch für die zweitbeklagte Partei tätig. Nach Paragraph 2, Absatz 2
Salzburger FeuerwehrG, LGBl 1978/59, ist die F*** F*** eine Einrichtung der Gemeinde. Sie hat die Aufgabe, bei Katastrophen und öffentlichen Notständen aller Art und insbesondere bei Bränden und Unglücksfällen die Gefahren abzuwenden, die der Allgemeinheit oder einzelnen Personen oder in größerem Umfang Sachen drohen, sowie Schäden zu beheben, die aus solchem Anlaß entstanden sind (Einsatz); der Feuerwehr obliegt es aber auch, für solche Notstände nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorzusorgen
(§ 1 Abs.2 Sbg FeuerwehrG). Nach Art. 118 Abs.3 Z 9 B-VG fällt die örtliche Feuerpolizei in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden. Die Mitglieder der Feuerwehr erfüllen nach den ihnen obliegenden gesetzlichen Aufgaben nicht nur beim Einsatz, sondern auch bei einer Übung öffentliche Aufgaben; da auch ihre Tätigkeit an sich hoheitlich ist, handeln sie auch bei Übungen in Vollziehung der Gesetze für den Rechtsträger Gemeinde (1 Ob 27/77;(Paragraph eins, Absatz 2, Sbg FeuerwehrG). Nach Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG fällt die örtliche Feuerpolizei in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden. Die Mitglieder der Feuerwehr erfüllen nach den ihnen obliegenden gesetzlichen Aufgaben nicht nur beim Einsatz, sondern auch bei einer Übung öffentliche Aufgaben; da auch ihre Tätigkeit an sich hoheitlich ist, handeln sie auch bei Übungen in Vollziehung der Gesetze für den Rechtsträger Gemeinde (1 Ob 27/77;
Loebenstein-Kaniak aaO 261; vgl. bei ähnlicher Rechtslage BGHZ 20, 290, 292; Kreft in BGB-RGRK12 Rz 81 zu § 839; Papier in Münchener Kommentar2 § 839 BGB Rz 140). Die vom Brandschutzbeauftragten der Bundeshandelsakademie N*** AM W*** gemäß § 6 Abs.2 der Verordnung über die Schulordnung angeordnete Räumungsübung war gleichzeitig die Herbstübung der F*** F*** N*** AMLoebenstein-Kaniak aaO 261; vergleiche bei ähnlicher Rechtslage BGHZ 20, 290, 292; Kreft in BGB-RGRK12 Rz 81 zu Paragraph 839,; Papier in Münchener Kommentar2 Paragraph 839, BGB Rz 140). Die vom Brandschutzbeauftragten der Bundeshandelsakademie N*** AM W*** gemäß Paragraph 6, Absatz 2, der Verordnung über die Schulordnung angeordnete Räumungsübung war gleichzeitig die Herbstübung der F*** F*** N*** AM
W***, an der ihre sämtlichen Löschzüge teilnahmen. Wäre diese Übung etwa in einem Privathaus oder einem Betriebsgelände durchgeführt worden, hätte die Zuordnung als Organhandeln nur an die zweitbeklagte Partei zu erfolgen. Dadurch, daß die Mitglieder der F*** F*** gleichzeitig funktionell als Organe des Bundes tätig wurden, wurde die Tatsache der Durchführung der Herbstübung und damit die Zuordnung ihres Handelns für die zweitbeklagte Partei nicht beseitigt. Im Rahmen dieser Übung waren dann aber auch die Mitglieder der F*** F*** N*** AM W*** als Organe der zweitbeklagten Partei in Vollziehung der tze tätig. Daß der Kläger an der Herbstübung nicht teilgenommen hätte, wäre er nicht an der Brandschutzübung der Schule beteiligt gewesen, ist ohne Belang; maßgeblich ist vielmehr allein, daß der Kläger auch in die Herbstübung der F*** F*** N***
AM W*** einbezogen wurde.
Der Kläger ist, wie sich aus dem Bescheid der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten vom 3. Dezember 1984 ergibt, öffentlich Bediensteter. Die im privaten Arbeitsvertragsrecht im § 1157 ABGB und zahlreichen in sondergesetzlichen Vorschriften enthaltenen Normen zugunsten des Dienstnehmers bestehende Fürsorgepflicht trifft auch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht nur bei einer vertraglichen Gestaltung des Dienstverhältnises (ZAS 1968/14 mit zustimmender Glosse von Dittrich ZAS 1968, 107), sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennungsakt begründet wurde (1 Ob 5/86; Just in JBl.1959, 405 ff; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 175). In besonderer Weise wurde diese Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber allen seinen Bediensteten im Bundesgesetz vom 23. März 1977 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen des Bundes beschäftigten Bediensteten (BSG), BGBl. 1977/164, ausgestaltet. Nach § 3 Abs.1 BSG obliegt dem Bund die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit seiner Bediensteten. Diese Vorsorge umfaßt unter anderem alle Maßnahmen, die die Verhütung von beruflich bedingten Unfällen betreffen. Der Kläger war anläßlich der Räumungsübung vom 12. November 1983 Klassenlehrer der 3 b Handelsschule. Er hatte die Schüler dieser Klasse bei der Übung im Sinne des § 51 Abs.3 SchUG zu beaufsichtigen und dabei insbesondere auf deren körperliche Sicherheit und Gesundheit zu achten.Der Kläger ist, wie sich aus dem Bescheid der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten vom 3. Dezember 1984 ergibt, öffentlich Bediensteter. Die im privaten Arbeitsvertragsrecht im Paragraph 1157, ABGB und zahlreichen in sondergesetzlichen Vorschriften enthaltenen Normen zugunsten des Dienstnehmers bestehende Fürsorgepflicht trifft auch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht nur bei einer vertraglichen Gestaltung des Dienstverhältnises (ZAS 1968/14 mit zustimmender Glosse von Dittrich ZAS 1968, 107), sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennungsakt begründet wurde (1 Ob 5/86; Just in JBl.1959, 405 ff; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 175). In besonderer Weise wurde diese Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber allen seinen Bediensteten im Bundesgesetz vom 23. März 1977 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen des Bundes beschäftigten Bediensteten (BSG), BGBl. 1977/164, ausgestaltet. Nach Paragraph 3, Absatz eins, BSG obliegt dem Bund die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit seiner Bediensteten. Diese Vorsorge umfaßt unter anderem alle Maßnahmen, die die Verhütung von beruflich bedingten Unfällen betreffen. Der Kläger war anläßlich der Räumungsübung vom 12. November 1983 Klassenlehrer der 3 b Handelsschule. Er hatte die Schüler dieser Klasse bei der Übung im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, SchUG zu beaufsichtigen und dabei insbesondere auf deren körperliche Sicherheit und Gesundheit zu achten.
Die erstbeklagte Partei meint, das Bundesbediensteten-Schutzgesetz habe nur den Schutz der Bediensteten vor berufsbedingten Unfällen und Erkrankungen im Auge, die systemimmanent seien und im unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stünden. Es sollten die Bundesbediensteten nur vor jenen typischen Gefahren geschützt werden, die gerade aus der täglich immer wiederkehrenden Arbeit am Arbeitsplatz erwüchsen. Die Erfüllung von Aufgaben des § 51 Abs.3 SchUG gehört aber dazu. Das Gesetz will im übrigen berufsbedingte Unfälle und Erkrankungen schlechthin verhindern. Der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Bediensteten während der beruflichen Tätigkeit liegt in jedem Fall im Interesse der einzelnen Bediensteten, des Dienstgebers und im öffentlichen Interesse (RV 408 BlgNR XIV. GP 4); nach § 3 BSG, der inhaltlich dem § 2 ASchG entspricht, soll ein möglichst wirksamer Schutz der Bediensteten erzielt werden (RV aaO 7). Der Bund hat daher auch bei einer angeordneten Räumungsübung den Schutz seiner Bediensteten zu gewährleisten.Die erstbeklagte Partei meint, das Bundesbediensteten-Schutzgesetz habe nur den Schutz der Bediensteten vor berufsbedingten Unfällen und Erkrankungen im Auge, die systemimmanent seien und im unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stünden. Es sollten die Bundesbediensteten nur vor jenen typischen Gefahren geschützt werden, die gerade aus der täglich immer wiederkehrenden Arbeit am Arbeitsplatz erwüchsen. Die Erfüllung von Aufgaben des Paragraph 51, Absatz 3, SchUG gehört aber dazu. Das Gesetz will im übrigen berufsbedingte Unfälle und Erkrankungen schlechthin verhindern. Der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Bediensteten während der beruflichen Tätigkeit liegt in jedem Fall im Interesse der einzelnen Bediensteten, des Dienstgebers und im öffentlichen Interesse Regierungsvorlage 408 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 4); nach Paragraph 3, BSG, der inhaltlich dem Paragraph 2, ASchG entspricht, soll ein möglichst wirksamer Schutz der Bediensteten erzielt werden Regierungsvorlage aaO 7). Der Bund hat daher auch bei einer angeordneten Räumungsübung den Schutz seiner Bediensteten zu gewährleisten.
Der Revision der erstbeklagten Partei ist darin beizupflichten, daß ein Sprung des Klägers nicht vorgesehen und durch keinen dienstlichen Auftrag begründet war, sondern eine Augenblickseingebung war. Es mag auch sein, daß der Sprung nicht zu den Dienstpflichten des Klägers gehörte, obwohl er der Übungsannahme, daß das Zimmer der Klasse 3b nicht mehr über Stiegen geräumt werden konnte, entsprach. Die Revision ist aber im Unrecht, wenn sie meint, der Sprung sei nicht in Zusammenhang mit den Dienstpflichten des Klägers gestanden. Zunächst besteht kein Zweifel, daß im Brandfalle nicht nur Schüler, sondern auch Lehrer zu retten sind; da auch sie über keine Erfahrung über Verhalten bei Brandfällen verfügen, liegt es nahe, daß auch sie sich an Übungen beteiligen. Gerade bei Sprüngen in die Tiefe, die selbst ohne konkrete Gefahr nicht jedermanns Sache sind, mag es zudem richtig sein, daß man nicht nur Schüler, sondern auch Lehrer solche Sprünge vollführen läßt, oder Lehrer meinen, beispielgebend mittun zu müssen. Jedenfalls damit, daß Organe der beklagten Parteien den Übungssprung des Klägers duldeten, wurde auch dieser in die Brandfallübung der Schule und in die Herbstübung der Feuerwehr einbezogen.
Die Mitglieder der F*** F*** N*** AM W***
sind entgegen den Ausführungen in der Revision der zweitbeklagten Partei Sachverständige im Sinne des § 1299 ABGB. Die Aufzählung des § 1299 ABGB (Bekenntnis zu Amt, Kunst, Gewerbe oder Handwerk) ist keine erschöpfende (RdA 1972, 246; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1299). Der im § 1299 ABGB normierte Sorgfaltsmaßstab gilt für alle Berufe und Geschäfte, die eine besondere Sachkenntnis und Anstrengung erfordern (ZVR 1984/246; Wolff in Klang2 VI 48). Es soll jedermann darauf vertrauen können, daß Personen, die Berufe oder Geschäfte ausüben, die besondere Fähigkeiten erfordern, diese auch tatsächlich besitzen (ZVR 1986/132; Koziol, ÖHR2 II 183; Loebenstein-Kaniak aaO 140). Auch ein Mitglied einer F*** F*** im Lande Salzburg hat eine besondere Sachkenntnis, die es zur Ausübung dieses Geschäftes erst befähigt, zu besitzen. Nach §§ 1 und 34 Abs.2 lit. a Sbg FeuerwehrG, die für alle und damit auch für F*** F*** gelten, hat jedes Mitglied der Feuerwehrsind entgegen den Ausführungen in der Revision der zweitbeklagten Partei Sachverständige im Sinne des Paragraph 1299, ABGB. Die Aufzählung des Paragraph 1299, ABGB (Bekenntnis zu Amt, Kunst, Gewerbe oder Handwerk) ist keine erschöpfende (RdA 1972, 246; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1299,). Der im Paragraph 1299, ABGB normierte Sorgfaltsmaßstab gilt für alle Berufe und Geschäfte, die eine besondere Sachkenntnis und Anstrengung erfordern (ZVR 1984/246; Wolff in Klang2 römisch sechs 48). Es soll jedermann darauf vertrauen können, daß Personen, die Berufe oder Geschäfte ausüben, die besondere Fähigkeiten erfordern, diese auch tatsächlich besitzen (ZVR 1986/132; Koziol, ÖHR2 römisch zwei 183; Loebenstein-Kaniak aaO 140). Auch ein Mitglied einer F*** F*** im Lande Salzburg hat eine besondere Sachkenntnis, die es zur Ausübung dieses Geschäftes erst befähigt, zu besitzen. Nach Paragraphen eins und 34 Absatz 2, Litera a, Sbg FeuerwehrG, die für alle und damit auch für F*** F*** gelten, hat jedes Mitglied der Feuerwehr
sich der für sie vorgesehenen fachlichen Schulung zu unterziehen.
§ 1 des Gesetzes definiert jede Feuerwehr als eine von geschulten Kräften geführte Gemeinschaft. Nach § 6 Abs.1 lit. b und c Sbg FeuerwehrG ist ein Einwohner einer Gemeinde nur dann für den aktiven Feuerwehrdienst einer F*** F*** geeignet, wenn er körperlich und geistig den Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen ist und die erforderliche Verläßlichkeit besitzt. § 1299 ABGB gilt auch für den an Organe der nach dem Amtshaftungsgesetz haftenden Rechtsträger anzulegenden Maßstab bei Prüfung des Vorliegens eines Organverschuldens (Loebenstein-Kaniak aaO 140; Ent in ZVR 1968, 70). Der verschärfte Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB ist daher auch auf die Mitglieder der F*** F*** N*** AM W*** anzuwenden. Nach § 1299 ABGB ist der für die übernommene Tätigkeit notwendige Grad des Fleißes entscheidend. Maßgeblich ist die übliche Sorgfalt jener Personen, die solche Tätigkeiten ausüben. § 1299 ABGB führt für die von einem Sachverständigen geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse einen objektiven Maßstab ein; einem Sachverständigen ist ein Schuldvorwurf zu machen, wenn es ihm an den erforderlichen Fähigkeiten mangelte. Der Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt; entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (SZ 57/140; SZ 54/13 mwN; Koziol, ÖHR2 II 182 f; Loebenstein-Kaniak aaO 138). Hiebei macht es gewiß einen gewaltigen Unterschied, ob es sich um eine Berufsfeuerwehr oder um eine F*** F*** handelt, der nur Männer angehören, die andere Berufe ausüben und ihre Freizeit für Aufgaben der Gemeinschaft opfern. Auch nach diesem Maßstab ist aber den Mitgliedern der F*** F*** N*** AMParagraph eins, des Gesetzes definiert jede Feuerwehr als eine von geschulten Kräften geführte Gemeinschaft. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b und c Sbg FeuerwehrG ist ein Einwohner einer Gemeinde nur dann für den aktiven Feuerwehrdienst einer F*** F*** geeignet, wenn er körperlich und geistig den Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen ist und die erforderliche Verläßlichkeit besitzt. Paragraph 1299, ABGB gilt auch für den an Organe der nach dem Amtshaftungsgesetz haftenden Rechtsträger anzulegenden Maßstab bei Prüfung des Vorliegens eines Organverschuldens (Loebenstein-Kaniak aaO 140; Ent in ZVR 1968, 70). Der verschärfte Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB ist daher auch auf die Mitglieder der F*** F*** N*** AM W*** anzuwenden. Nach Paragraph 1299, ABGB ist der für die übernommene Tätigkeit notwendige Grad des Fleißes entscheidend. Maßgeblich ist die übliche Sorgfalt jener Personen, die solche Tätigkeiten ausüben. Paragraph 1299, ABGB führt für die von einem Sachverständigen geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse einen objektiven Maßstab ein; einem Sachverständigen ist ein Schuldvorwurf zu machen, wenn es ihm an den erforderlichen Fähigkeiten mangelte. Der Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt; entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (SZ 57/140; SZ 54/13 mwN; Koziol, ÖHR2 römisch zwei 182 f; Loebenstein-Kaniak aaO 138). Hiebei macht es gewiß einen gewaltigen Unterschied, ob es sich um eine Berufsfeuerwehr oder um eine F*** F*** handelt, der nur Männer angehören, die andere Berufe ausüben und ihre Freizeit für Aufgaben der Gemeinschaft opfern. Auch nach diesem Maßstab ist aber den Mitgliedern der F*** F*** N*** AM
W*** ein Schuldvorwurf zu machen. Abgesehen davon, daß eine einmalige Erprobung des von der Salzburger Berufsfeuerwehr geliehenen Sprungpolsters wohl kaum ausreichen konnte, um mit der Handhabung des Gerätes vertraut sein zu können, mißachteten sie den wesentlichen Grundsatz, daß bei einer übung, selbst wenn sie sich zum Ziel gesetzt hat, möglichst realistisch einer bestimmten Gefahrensituation Rechnung zu tragen, doch die Sicherheit und Bewahrung der körperlichen Integrität der Übungsteilnehmer nicht gefährdet werden darf. Vermeidbare Sicherheitsrisiken hatten daher unter allen Umständen zu unterbleiben. Wenn schon eine Demonstration, wie in höheren Stockwerken eingeschlossene Personen bei Fehlen entsprechend langer Leitern gerettet werden könnten, angezeigt gewesen wäre, hätte dies zuvor durch Mitglieder der F*** F*** an Ort und Stelle erprobt werden müssen. Dann wären die auch von der Revision zugestandenen Mängel des Sprungbalges und Probleme bei seiner Betreuung, die sich inbesondere auch aus den örtlichen Verhältnissen ergaben, sofort erkennbar geworden.
Der Kläger handelte nicht auf eigene Gefahr. Von einem Handeln auf eigene Gefahr wird gesprochen, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt. Jede Haftung entfällt dann mangels Rechtswidrigkeit, weil den Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jemandem obliegen, der die Gefahr kannte oder erkennen konnte und dem daher eine Selbstsicherung zuzumuten war (Koziol, ÖHR2 I 96, 254; vgl. § 1319 Abs.1 Satz 2 ABGB; EvBl. 1974/248). In allen anderen Fällen ist schuldhafte Selbstgefährdung nach den Regeln des § 1304 ABGB zu beurteilen. Auch bei Anwendung des § 1304 ABGB muß allerdings der Geschädigte seinen Schaden allein tragen, wenn der Schädiger bloß fahrlässig handelt, der Geschädigte aber bewußt zu seinem Nachteil gehandelt hat (Koziol aaO 241; 1 Ob 19/82; vgl. JBl. 1955, 360). Davon kann beim Kläger keine Rede sein. Ihn trifft aber auch kein Mitverschulden. Dem Kläger wurden von den auch der erstbeklagten Partei zuzurechnenden Organen der F*** F*** N*** AM W*** Belehrungen erteilt, wie er den Sprung durchführen sollte. Ihm wurde aber niemals mitgeteilt, daß auch ein nicht ganz exakt und richtig ausgeführter Sprung ein Risiko für sein Leben oder seine Gesundheit mit sich bringen könnte; er konnte daher, zumal die Schüler zu diesem Zeitpunkt nicht über Schmerzen oder Verletzungen geklagt hatten, annehmen, daß der Sprung auch für ihn gefahrlos sein werde.Der Kläger handelte nicht auf eigene Gefahr. Von einem Handeln auf eigene Gefahr wird gesprochen, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt. Jede Haftung entfällt dann mangels Rechtswidrigkeit, weil den Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jemandem obliegen, der die Gefahr kannte oder erkennen konnte und dem daher eine Selbstsicherung zuzumuten war (Koziol, ÖHR2 römisch eins 96, 254; vergleiche Paragraph 1319, Absatz eins, Satz 2 ABGB; EvBl. 1974/248). In allen anderen Fällen ist schuldhafte Selbstgefährdung nach den Regeln des Paragraph 1304, ABGB zu beurteilen. Auch bei Anwendung des Paragraph 1304, ABGB muß allerdings der Geschädigte seinen Schaden allein tragen, wenn der Schädiger bloß fahrlässig handelt, der Geschädigte aber bewußt zu seinem Nachteil gehandelt hat (Koziol aaO 241; 1 Ob 19/82; vergleiche JBl. 1955, 360). Davon kann beim Kläger keine Rede sein. Ihn trifft aber auch kein Mitverschulden. Dem Kläger wurden von den auch der erstbeklagten Partei zuzurechnenden Organen der F*** F*** N*** AM W*** Belehrungen erteilt, wie er den Sprung durchführen sollte. Ihm wurde aber niemals mitgeteilt, daß auch ein nicht ganz exakt und richtig ausgeführter Sprung ein Risiko für sein Leben oder seine Gesundheit mit sich bringen könnte; er konnte daher, zumal die Schüler zu diesem Zeitpunkt nicht über Schmerzen oder Verletzungen geklagt hatten, annehmen, daß der Sprung auch für ihn gefahrlos sein werde.
Den Revisionen ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Einbringung zweier getrennter Revisionsbeantwortungen war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Einbringung zweier getrennter Revisionsbeantwortungen war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.