Die Revisionen beider Parteien sind zulässig und berechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Hauptbegehrens durch das Erstgericht, weil es die zwischen den Streitteilen geschlossene Unterhaltsvereinbarung vom 22. 2. 1982 bzw vom 9. 3. 1989 als nichtiges Scheingeschäft beurteilte (S 33 des Urteils der zweiten Instanz). Dieser Auffassung kann indes, ganz abgesehen davon, daß sich der Kläger auf den Scheingeschäftscharakter erst zur Stützung seines Hilfsbegehrens beruft, nicht gefolgt werden:
Ein absolutes Scheingeschäft gemäß § 916 ABGB setzt voraus, daß die Parteien gar kein Rechtsgeschäft wollten, sondern - aufgrund gemeinsamen Vorsatzes - vertragliche Willenserklärungen bloß deshalb abgaben, um den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts zu erwecken, ohne den Eintritt von Rechtsfolgen nach dem Inhalt des bloß vorgetäuschten Geschäftswillens zu beabsichtigen (1 Ob 354/97h mwN); das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon bei "Abschluß" des Scheinvertrags gegeben sein muß. Der Zweck eines solchen Scheingeschäfts liegt häufig in der Täuschung eines Dritten oder einer Behörde. Das bloß zum Schein geschlossene Geschäft wirkt zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist. Wollten die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft abschließen, so hat es mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit sein Bewenden. Steht im Hintergrund ein verdecktes (dissimuliertes) Geschäft, so ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen (JBl 1996, 578 mzwN uva). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, daß ein Unterhaltsvergleich anläßlich der einvernehmlichen Scheidung, der nur dazu dienen soll, dem angeblich Berechtigten künftig einen Pensionsanspruch zu sichern, wogegen vom Verpflichteten die zugesicherte Leistung in Wahrheit nicht erbracht werden soll, als Scheingeschäft nichtig sei (JBl 1996, 578). Der dort zu beurteilende Sachverhalt ist allerdings mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. Dort sollte nämlich der Beklagte keinen Unterhalt zu leisten haben, sodaß der Unterhaltsvergleich als nichtiges Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB zu beurteilen war. Hier ist der Sachverhalt dagegen wesentlich anders gelagert: Nach den Feststellungen wollte nämlich der Kläger auch der Beklagten Unterhalt leisten, bot ihr zu diesem Zweck ursprünglich S 3.000 monatlich an und erklärte sich schließlich deshalb, weil für die Beklagte pensionsrechtliche Schwierigkeiten befürchtet wurden und er sie für die Zeit, in der sie weniger verdiente, absichern wollte, damit einverstanden, daß ein Anteil von 55 % der monatlichen Unterhaltsgesamtleistung - zur Wahrung des Pensionsanspruchs der Beklagten - auf deren Unterhalt entfallen sollte. Dieses Ergebnis wurde im Notariatsakt vom 22. 2. 1982, auf den auch in der Vereinbarung aus Anlaß der einvernehmlichen Scheidung Bezug genommen wurde, festgeschrieben. Bei diesem Sachverhalt kann keine Rede davon sein, daß die Streitteile die Unterhaltsvereinbarung nicht gewollt hätten. Die Vereinbarung entsprach sogar ganz eindeutig dem Willen der Beklagten, dem sich der Kläger - aus welchen Erwägungen immer, wobei pensionsrechtliche Überlegungen gewiß im Vordergrund standen - beugte. Es mangelt daher schon am gemeinsamen Vorsatz, eine vertragliche Willenserklärung bloß abzugeben, um den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts zu erwecken. Die Unterhaltsvereinbarung war nicht bloß vom Willen der Beklagten getragen, sondern so auch vom Kläger gewollt, fand er sich doch zur Leisutng des Ehegattenunterhalts in der letztlich vereinbarten Höhe bereit.Ein absolutes Scheingeschäft gemäß Paragraph 916, ABGB setzt voraus, daß die Parteien gar kein Rechtsgeschäft wollten, sondern - aufgrund gemeinsamen Vorsatzes - vertragliche Willenserklärungen bloß deshalb abgaben, um den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts zu erwecken, ohne den Eintritt von Rechtsfolgen nach dem Inhalt des bloß vorgetäuschten Geschäftswillens zu beabsichtigen (1 Ob 354/97h mwN); das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon bei "Abschluß" des Scheinvertrags gegeben sein muß. Der Zweck eines solchen Scheingeschäfts liegt häufig in der Täuschung eines Dritten oder einer Behörde. Das bloß zum Schein geschlossene Geschäft wirkt zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist. Wollten die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft abschließen, so hat es mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit sein Bewenden. Steht im Hintergrund ein verdecktes (dissimuliertes) Geschäft, so ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen (JBl 1996, 578 mzwN uva). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, daß ein Unterhaltsvergleich anläßlich der einvernehmlichen Scheidung, der nur dazu dienen soll, dem angeblich Berechtigten künftig einen Pensionsanspruch zu sichern, wogegen vom Verpflichteten die zugesicherte Leistung in Wahrheit nicht erbracht werden soll, als Scheingeschäft nichtig sei (JBl 1996, 578). Der dort zu beurteilende Sachverhalt ist allerdings mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. Dort sollte nämlich der Beklagte keinen Unterhalt zu leisten haben, sodaß der Unterhaltsvergleich als nichtiges Scheingeschäft im Sinne des Paragraph 916, ABGB zu beurteilen war. Hier ist der Sachverhalt dagegen wesentlich anders gelagert: Nach den Feststellungen wollte nämlich der Kläger auch der Beklagten Unterhalt leisten, bot ihr zu diesem Zweck ursprünglich S 3.000 monatlich an und erklärte sich schließlich deshalb, weil für die Beklagte pensionsrechtliche Schwierigkeiten befürchtet wurden und er sie für die Zeit, in der sie weniger verdiente, absichern wollte, damit einverstanden, daß ein Anteil von 55 % der monatlichen Unterhaltsgesamtleistung - zur Wahrung des Pensionsanspruchs der Beklagten - auf deren Unterhalt entfallen sollte. Dieses Ergebnis wurde im Notariatsakt vom 22. 2. 1982, auf den auch in der Vereinbarung aus Anlaß der einvernehmlichen Scheidung Bezug genommen wurde, festgeschrieben. Bei diesem Sachverhalt kann keine Rede davon sein, daß die Streitteile die Unterhaltsvereinbarung nicht gewollt hätten. Die Vereinbarung entsprach sogar ganz eindeutig dem Willen der Beklagten, dem sich der Kläger - aus welchen Erwägungen immer, wobei pensionsrechtliche Überlegungen gewiß im Vordergrund standen - beugte. Es mangelt daher schon am gemeinsamen Vorsatz, eine vertragliche Willenserklärung bloß abzugeben, um den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts zu erwecken. Die Unterhaltsvereinbarung war nicht bloß vom Willen der Beklagten getragen, sondern so auch vom Kläger gewollt, fand er sich doch zur Leisutng des Ehegattenunterhalts in der letztlich vereinbarten Höhe bereit.
Die Frage, ob eine Willenserklärung bloß zum Schein abgegeben wurde oder ob sie dem wahren Willen der Parteien entsprach, ist zwar dem Tatsachenbereich zuzuordnen, weil der Schluß von bestimmten Tatsachen auf einen bestimmten Willen oder eine bestimmte Absicht dem irrevisiblen Tatsachenbereich angehört, doch ist die Auslegung abgegebener Willenserklärungen rechtliche Beurteilung (8 Ob 2301/96g; ÖBA 1992, 172; 4 Ob 503/91; RZ 1991/7; 6 Ob 568/82). Die im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Anahme eines Scheingeschäfts. Soweit es im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - ausdrücklich unter Berufung auf die getroffenen Feststellungen - die Ansicht vertritt, der im Notariatsakt festgehaltene Aufteilungsschlüssel sei nur fingiert worden, um der Beklagten den Pensionsanspruch zu sichern (S 32 des Urteils der zweiten Instanz), geht es dabei um die Auslegung der von den Streitteilen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geäußerten Willenserklärungen. Das Gericht zweiter Instanz hat nicht festgestellt, der Kläger habe der Beklagten keinen Unterhalt zahlen wollen. Das u.a. für das Zustandekommen der Unterhaltsvereinbarung bestimmende Motiv, der Beklagten einen entsprechenden Pensionsanspruch zu sichern, rechtfertigt für sich nicht die Auslegung, daß die Willenserklärungen der Parteien fingiert gewesen seien, dem Gericht sei also eine Einigung nur vorgetäuscht worden. Die in Streit stehende Unterhaltsvereinbarung ist demnach den berufungsgerichtlichen Feststellungen zufolge kein nichtiges Scheingeschäft.
Das Berufungsgericht hat das Hauptbegehren des Klägers aber deshalb abgewiesen, weil zwischen den Streitteilen in unterhaltsrechtlicher Hinsicht keine gültige Vereinbarung vorgelegen sei. Da diese Erwägungen indes, wie oben dargelegt, der Stichhältigkeit entbehren, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben; dieses wird über das Hauptbegehren des Klägers, festzustellen, daß dessen Unterhaltsverpflichtung erloschen sei, neuerlich zu entscheiden haben. Hiebei wird zu beachten sein, daß Unterhaltsvergleichen zwar die Umstandsklausel innewohnt, daß aber der Unterhaltsanspruch (nur) bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu zu bemessen ist. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der für die Erledigung des Hauptbegehrens entscheidenden Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, sind sowohl die nachträglich objektiv feststellbaren, für die Unterhaltsbemessung bestimmenden Umstände als auch die von den Parteien übereinstimmend vorausgesetzten oder zugrundegelegten einzelnen Bemessungsgrundlagen. Die in einem Vergleich festgelegte Relation zwischen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltsleistung tritt dann in den Hintergrund, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht bloß in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht (1 Ob 281/98z; 3 Ob 2202/96m; 1 Ob 550/94). Im vorliegenden Fall hat sich nicht nur das Einkommen des Klägers erhöht, sondern auch das Einkommen der Beklagten ist ganz wesentlich angestiegen. Darüber hinaus sind dem Kläger weitere Sorgepflichten erwachsen, wogegen die älteste Tochter selbsterhaltungsfähig wurde; außerdem hat die Beklagte - wenn auch im bescheidenen Umfang - im Erbgang Vermögen erworben. Jede wesentliche Änderung der Verhältnisse führt zu einer Neufestsetzung des Unterhalts, die unter Bedachtnahme auf sämtliche Bemessungskriterien vorzunehmen ist (1 Ob 550/94).
In Stattgebung der Revisionen ist die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz daher aufzuheben; dieses wird - allenfalls nach ergänzter Verhandlung - neuerlich über das - bisherige - Hauptbegehren zu entscheiden haben. Über das - in ein Feststellungsbegehren, nämlich die Unterhaltsvereinbarung vom 22. 2. 1982 sei rechtsunwirksam, und gleichzeitig auch in ein Rechtsgestaltungsbegehren, die Unterhaltsvereinbarung für rechtsunwirksam zu erklären (S 16 des Protokolls vom 20. 2. 1997), gekleidete - Hilfsbegehren ist erst nach allfälliger Abweisung des Hauptbegehrens abzusprechen. Dennoch ist schon jetzt festzuhalten, daß dem Eventualbegehren im Sinne der vorangestellten Ausführungen keinesfalls ein Erfolg beschieden sein könnte, weil die Unterhaltsvereinbarung kein Scheingeschäft ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.