[5] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig: [5] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
[6] 1. Nach ständiger Rechtsprechung steht der Eintritt von Gesundheitsschäden – auf die die Klägerin ihre Ansprüche stützt – nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dienstrechtlichen Maßnahmen oder Unterlassungen des Rechtsträgers, es sei denn es handelt sich dabei um Mobbing oder Bossing (RS0131739). Dies muss umso mehr für Verstöße des Rechtsträgers gegen eine – wie die Klägerin behauptet – ihm obliegende Fürsorgepflicht im Rahmen der Fachaufsicht über den Kindergartenbetrieb (hier nach § 8 NÖ KindergartenG 2006, LGBl 5060-3 idF LGBl 2022/97) gelten. [6] 1. Nach ständiger Rechtsprechung steht der Eintritt von Gesundheitsschäden – auf die die Klägerin ihre Ansprüche stützt – nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dienstrechtlichen Maßnahmen oder Unterlassungen des Rechtsträgers, es sei denn es handelt sich dabei um Mobbing oder Bossing (RS0131739). Dies muss umso mehr für Verstöße des Rechtsträgers gegen eine – wie die Klägerin behauptet – ihm obliegende Fürsorgepflicht im Rahmen der Fachaufsicht über den Kindergartenbetrieb (hier nach Paragraph 8, NÖ KindergartenG 2006, LGBl 5060-3 in der Fassung LGBl 2022/97) gelten.
[7] 2. Ob Mobbing oder Bossing vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0124076 [T4, T5, T6]) und begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, sofern keine zur Wahrung der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz erfolgte (1 Ob 39/20x [Pkt 3.1]; 1 Ob 92/20s [Pkt 3.1]). Auch ob ein Vorbringen schlüssig ist, wirft – außer im Fall einer Fehlbeurteilung (vgl RS0037780 [T5]) – keine solche Rechtsfrage auf (RS0037780 [T4, T10]). [7] 2. Ob Mobbing oder Bossing vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0124076 [T4, T5, T6]) und begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, sofern keine zur Wahrung der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz erfolgte (1 Ob 39/20x [Pkt 3.1]; 1 Ob 92/20s [Pkt 3.1]). Auch ob ein Vorbringen schlüssig ist, wirft – außer im Fall einer Fehlbeurteilung vergleiche RS0037780 [T5]) – keine solche Rechtsfrage auf (RS0037780 [T4, T10]).
[8] 3. Das Berufungsgericht wies zu Recht darauf hin, dass die Klägerin nicht vorbrachte, sie habe die Kindergarteninspektorin über konkrete Mobbing- bzw Bossinghandlungen ihrer Kolleginnen und Vorgesetzten informiert. Soweit sie behauptete, sich wegen der Verhaltensweisen ihrer Kolleginnen und Vorgesetzten an diese gewandt zu haben, legte sie nicht dar, was sie ihr konkret mitgeteilt habe. Die Kindergarteninspektorin teilte die Klägerin nach dem Klagevorbringen auch nicht zu bestimmten („Straf“-)Arbeiten ein oder ordnete ihren „Ausschluss aus der Gruppe“ an. Die Klägerin erstattete kein konkretes Vorbringen zu (vereinzelten) kritischen Äußerungen der Kindergarteninspektorin oder einem „abwertenden Ton“. Auch ihr Vorbringen, wonach diese bei einem Telefonat mit ihr „ungehalten“ gewesen sei, blieb unkonkret.
[9] 4. Davon ausgehend begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das Klagevorbringen zum Verhalten der Kindergarteninspektorin keinen Anhaltspunkt für eine systematische Herabsetzung oder prozesshafte Ausgrenzung der Klägerin durch diese – somit für Mobbing oder Bossing – erkennen lasse, keinen Bedenken. Mangels ausreichend konkretem Vorbringen zu einem Mobbing bzw Bossing durch dieses Organ kommt es auf dessen allfälligen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht nach § 8 NÖ KindergartenG 2006 – aus der sich nach Ansicht der Klägerin eine Fürsorgepflicht ihr gegenüber ergebe – gar nicht an, weil die daraus abgeleiteten Gesundheitsschäden (sowie durch diese verursachte Folgeschäden) in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einem solchen Pflichtverstoß stünden. [9] 4. Davon ausgehend begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das Klagevorbringen zum Verhalten der Kindergarteninspektorin keinen Anhaltspunkt für eine systematische Herabsetzung oder prozesshafte Ausgrenzung der Klägerin durch diese – somit für Mobbing oder Bossing – erkennen lasse, keinen Bedenken. Mangels ausreichend konkretem Vorbringen zu einem Mobbing bzw Bossing durch dieses Organ kommt es auf dessen allfälligen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht nach Paragraph 8, NÖ KindergartenG 2006 – aus der sich nach Ansicht der Klägerin eine Fürsorgepflicht ihr gegenüber ergebe – gar nicht an, weil die daraus abgeleiteten Gesundheitsschäden (sowie durch diese verursachte Folgeschäden) in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einem solchen Pflichtverstoß stünden.